1720/AB XXI.GP

Eingelangt am:12.03.2001

 

BUNDESMINISTERIUM

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -

geordneten Mag. Johann MAIER und Genossen betreffend Rechnungslegung

für Dienstgeberbestätigung durch Ärzte, Nr. 1715/J, wie folgt:

 

Frage 1:

 

Zunächst ist zu differenzieren, ob der in Anspruch genommene Arzt ein Vertragsarzt

oder ein so genannter Wahlarzt ist. Die folgenden Ausführungen beziehen sich im

Hinblick auf die Ressortzuständigkeit nur auf Vertragsärzte. Die Rechtsbeziehungen

von Patienten zu Wahlärzten sind primär nach allgemeinen zivilrechtlichen Grund -

sätzen zu beurteilen; Aussagen dazu fallen in die Zuständigkeit des Bundesministers

für Justiz.

 

Bei Inanspruchnahme von Vertragsärzten wird der Honoraranspruch des Arztes

grundsätzlich vom zuständigen Krankenversicherungsträger nach Maßgabe des je -

weiligen zwischen Sozialversicherung und Ärztekammer abgeschlossenen Gesamt -

vertrages abgegolten; integrierter Bestandteil der Gesamtverträge sind die Hono -

rarordnungen, die die Honorierung der Leistungen der Arzte durch die Krankenversi -

cherungsträger regeln. Weiters beinhalten die Gesamtverträge auch die Verpflich -

tung der Vertragsärzte zur administrativen Mitarbeit in jenen Belangen, die für die

Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unbedingt erforderlich

sind. Dies bedeutet, dass die Vertragsärzte nur zur Ausstellung solcher Bestätigun -

gen ohne Kostentragung durch den Versicherten verpflichtet sind, die für Zwecke der

Sozialversicherung notwendig sind. Hiezu zählen im gegebenen Zusammenhang

etwa die Krankmeldungen.

 

Fragen 2 bis 4:

 

Die Honorierung von mit der Sozialversicherung nicht in Zusammenhang stehenden

Leistungen durch die Krankenversicherungsträger kann nicht befürwortet werden,

zumal die überwiegend aus Einnahmen der Beitragszahler stammenden Mittel der

Sozialversicherung nur für gesetzlich vorgeschriebene und zulässige Zwecke ver -

wendet werden dürfen. Im Übrigen kommt in Anbetracht der bekannt prekären

finanziellen Situation der Krankenversicherungsträger eine Ausweitung ihrer

Leistungsverpflichtungen auf nicht unbedingt notwendige Kosten keinesfalls in Be -

tracht.

 

Fragen 5 bis 7:

 

Im Zusammenhang mit der Anfrage habe ich den Auftrag erteilt, an die Österreichi -

sche Ärztekammer heranzutreten, um zu prüfen, ob derartige Honorare dem anfor -

dernden Dienstgeber in Rechnung gestellt werden können.