1725/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13 03 2001

Der Präsident des Rechnungshofes

 

Die unter Z1 1762/J - NR/2001 (XXI. GP) gestellte Anfrage der Abgeordneten Otmar Brix

und Genossen vom 18. Jänner 2001 betreffend Endbericht des Rechnungshofes hinsicht -

lich der Überprüfung der Gebarung des BKA, BMF, BMA und des AMS, des seinerzeitigen

BMAGS, BMwA und BMWV hinsichtlich Förderungen und Aufträge an die Euroteam -

Vienna Gruppe beehre ich mich, soweit sie sich auf Gegenstände des Fragerechts gemäß

§ 91 a des Geschäftsordnungsgesetzes rückführen lässt, wie folgt zu beantworten:

 

Zu 1) und2)

„Ist vom Rechnungshof in Aussicht genommen, einen Endbericht im Rahmen der Prü -

fung der Gebarung des BKA, BMF, BMA und des AMS, des seinerzeitigen BMAGS, BMwA

und BMWV hinsichtlich Förderungen und Aufträge an die Euroteam - Vienna Gruppe zu

erstellen?"

 

„Wann ist mit der Fertigstellung eines entsprechenden Endberichts zu rechnen und wor -

in liegen die Gründe für eine verzögerte Vorlage diese Endberichts an den Nationalrat?

 

Der Abschluss des gesetzlich festgelegten Stellungnahmeverfahrens bezüglich der an -

fragegegenständlichen Gebarungsüberprüfung erfolgte mit der Abgabe der Gegenäuße-

rungen des Rechnungshofes zu den Stellungnahmen der überprüften Stellen im Novem -

ber 2000. In Erfüllung der ihm bundes - verfassungsgesetzlich überbundenen Verpflich -

tung, über seine Tätigkeit bzw einzelne Wahrnehmungen dem Nationalrat zu berichten,

wird der Rechnungshof dem Nationalrat nach Fertigstellung des die Stellungnahmen der

überprüften Stellen sowie die Gegenäußerungen des Rechnunghofes berücksichtigenden

Berichtes über die genannte Gebarungsüberprüfung („Endbericht“) gemäß Art 126d Abs 1

des Bundes-Verfassungsgesetzes berichten.

 

Zu 3)

„Wird der Rechnungshof eine strafrechtliche Prüfung des Sachverhalts durch die StA

anregen?“

 

Nach den dem Rechnungshof seinerzeit zur Kenntnis gelangten Informationen wurden

der Staatsanwaltschaft Wien von dritter Seite Sachverhaltsdarstellungen in der frage -

gegenständlichen Angelegenheit bereits vor Fertigstellung des Ergebnisses der anfrage -

gegenständlichen Gebarungsüberprüfung übergeben.

 

Der Rechnungshof hat deshalb sein Überprüfungsergebnis - unbeschadet dessen Über -

mittlung an die überprüften Stellen zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 5 des Rech -

nungshofgesetzes 1948 - im Juni 2000 der Staatsanwaltschaft Wien zur allfälligen straf -

rechtlichen Würdigung zugeleitet.

 

Nach Vorliegen der Stellungnahmen der überprüften Stellen und Abfassung seiner Ge -

genäußerungen hiezu hat der Rechnunghof überdies die Stellungnahmen und die Gegen -

äußerungen an die Staatsanwaltschaft Wien im November 2000 übermittelt.

 

Zu4)

„Hat der Rechnungshof nunmehr eine exakte Summe der Rückforderungen gegen die

Euroteam - Gruppe errechnet?"

 

Hinsichtlich dieser auf inhaltliche Feststellungen der anfragegegenständlichen Geba -

rungsüberprüfung bezogenen und sohin außerhalb der Gegenstände des Fragerechts ge -

mäß § 91 a des Geschäftsordnungsgesetzes liegenden Frage darf Ich unter Bedachtnahme

auf das Ergebnis der Sitzung der Präsidialkonferenz vom 15. Juli 1997 um Verständnis

ersuchen, dass ich von einer Beantwortung absehen muss. Allfällige Darlegungen, die

dem fragegegenständlich zum Ausdruck kommenden Informationsbedürfnis der Abge -

ordneten Rechnung tragen, hat der Rechnungshof seiner gemäß Art 126 d Abs 1 des

Bundes - Verfassungsgesetzes erfolgenden Berichterstattung an den Nationalrat vorzu -

behalten.

Zu 5) und 6)

„Aus welchen Gründen war es möglich, dass der Inhalt des Rechnungshof - Rohberichtes

der Öffentlichkeit durch einen Presseartikel bekannt gemacht wurde?“

 

„Konnte der Rechnungshof feststellen, um welches Exemplar es sich bei dem der Presse

zugespielten Rechnungshof - Rohbericht handelte bzw. von wem die Vertraulichkeit die-

ses Berichts verletzt wurde?“

 

Bis zur Berichterstattung des Rechnungshofes an den Nationalrat ist (sind) der Rech -

nungshof, nicht aber auch die jeweils überprüfte(n) Stelle(n) ausdrücklich zur Wahrung

der Vertraulichkeit verpflichtet, wenngleich dies dem Geist des V. Hauptstückes des

Bundes - Verfassungsgesetzes und des Rechnungshofgesetzes 1948 entspräche. Da es au -

ßerhalb der Ingerenz des Rechnungshofes liegt, ob und zutreffendenfalls welche Schutz -

vorkehrungen die vom Rechnungshof im anfragegegenständlichen Zusammenhang

überprüften Stellen ergriffen haben bzw ergreifen, um eine vorzeitige Veröffentlichung

von Überprüfungsergebnissen hintanzuhalten, ist dem Rechnungshof die Angabe von

Gründen dafür, warum eine vorzeitige Veröffentlichung im fragegegenständlichen An -

lassfall erfolgte, nicht möglich.

 

Der gebotenen Vertraulichkeit entsprechend hat der Rechnungshof - schon zum Eigen -

schutz, um dem wiederholt erhobenen Vorwurf, der Rechnungshof selbst habe ver -

trauliche Ergebnisse von Gebarungsüberprüfungen der Öffentlichkeit zugänglich ge -

macht, entgegentreten zu können - Vorkehrungen getroffen, um feststellen zu können,

woher die nicht zur Veröffentlichung bestimmten Prüfungsergebnisse stammen. Im

fragegegenständlichen Fall der vorzeitigen Veröffentlichung handelte es sich um die dem

Bundesministerium für Finanzen zugestellte Ausfertigung des Prüfungsergebnisses.

 

Zu 7)

„Wurde durch den Rechnungshof eine strafrechtliche Verfolgung dieses Verhaltens ange -

regt?“

 

Gemäß Artikel 126d des Bundes - Verfassungsgesetzes sind Berichte des Rechnungshofes

nach Vorlage an den Nationalrat zu veröffentlichen. Daraus ergibt sich für den Rech -

nungshof, wie bei der Beantwortung der Fragen 5 und 6 dargelegt, bis zu diesem Zeitpunkt

die ausdrückliche Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und - soweit in seiner

Ingerenz gelegen - Unterbindung der vorzeitigen Veröffentlichung von Überprüfungser -

gebnissen.

 

Wiewohl die Vorveröffentlichung von Überprüfungsergebnissen seitens der Überprüften

nach Ansicht des Rechnunghofes zwar den Geist der (bundes - verfassungs)gesetzlichen

Grundlagen der Rechnungs - und Gebarungskontrolle verletzt, sehen diese keine

ausdrückliche Verpflichtung der überprüften Stellen zur Wahrung der Vertraulichkeit

von Überprüfungsergebnissen vor. Ferner sind nach Auffassung des Rechnungshofes

derartige Verletzungen von keiner strafrechtlichen Sanktion - etwa wegen Verletzung

des Amtsgeheimnisses - bedroht. Dem wissenschaftlichen Schrifttum (zB ZAGLER,

Wolfgang: Kommentar zu § 310 des Strafgesetzbuches Verletzung des Amtsgeheimnisses)

in: TRIFTERER, Otto (Hrsg): StGB - Kommentar - System und Praxis III) zufolge sind

nämlich ... Geheimnisse Tatsachen, welche lediglich einem bestimmten geschlossenen

oder doch schließbaren und nicht allzu großem Kreis von Personen, bekannt sind und

auch keine weitergehende Verbreitung erfahren sollen. Es muss sich folglich um eine

Angelegenheit handeln, die tatsächlich geheim ist und auch geheim gehalten werden

soll."

 

Da letztlich jedoch die Ergebnisse der Tätigkeit der Rechnungs - und Gebarungskontrolle

durch den Rechnungshof nach Vorlage der Berichte des Rechnungshofes an den National -

rat zu veröffentlichen sind, ist damit im Ergebnis unmittelbar eine - dem Amtsge -

heimnis wesensmäßig gegenläufige - weitergehende Verbreitung an einen unbestimmbar

großen Personenkreis verbunden.

 

Der Rechnungshof hat deshalb im fragegegenständlichen Zusammenhang von der Anre -

gung einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses abge -

sehen.