1733/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.03.2001

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und

Freunde haben an mich am 18. Jänner 2001 unter der Zahl 1730/J eine

schriftliche Anfrage gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Vor Beantwortung der einzelnen Fragen möchte ich zunächst einleitend

festhalten, dass ich vom Schicksal des kosovo - albanischen

Flüchtlingskindes persönlich tief betroffen bin. Festzustellen ist auch, dass

von Seiten des Bundesministeriums für Inneres keine nach Österreich

geflüchteten Personen zwischen Bund und Ländern hin und her geschickt

werden. Schließlich weise ich darauf hin, dass Angelegenheiten der

Sozialhilfe für hilfsbedürftige Personen in die Kompetenz der Bundesländer

fallen.

 

Zu der Frage 1:

 

In meiner Funktion als Bundesminister für Inneres fühle ich mich nicht

berechtigt, den Tod eines kosovo - albanischen Flüchtlingskindes zu

beurteilen. Die Krankengeschichte liegt im Spital auf, in dem das Kind

behandelt wurde. Eine Beurteilung ist ausschließlich den Ärzten zu

überlassen.

 

Zu der Frage 2:

 

Die Kommunikation des Bundesministerium für Inneres mit den

Flüchtlingsbeauftragten und den Landeshauptleuten funktioniert

grundsätzlich gut. Bei der Familie Bardhi handelte es sich um kosovo -

albanische Vertriebene, die einen Asylantrag gestellt hatten und in zweiter

Instanz einen rechtskräftigen negativen Bescheid erhielten.

Die Familie wurde mit Setzung einer angemessenen Frist

bundesbetreuungsgesetzkonform aus der Bundesbetreuung nach

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und Aufforderung zur Heimreise

entlassen. Ab diesem Zeitpunkt ist - wie bereits einleitend erwähnt - das

Land im Rahmen der Sozialhilfegesetze für hilfsbedürftige Personen

zuständig.

 

Zu der Frage 3:

 

Am 27.9.2000 wurden keine Verhandlungen für die Kostenübernahme von

verbliebenen Kosovo - Flüchtlingen zwischen Bund und Ländern geführt. Im

Rahmen der seit zehn Jahren bestehenden Bund - Länder Arbeitsgruppe

wurden jedoch auf meine Initiative zwei Grundsatzgespräche über eine

Kooperationsmöglichkeit von Bund und Ländern zur Erarbeitung eines

Modells zur gemeinsamen Basisversorgung von Asylwerbern und Personen

unter subsidiärem Schutz am 14.9. und 16.10.2000 geführt. Ergebnis dieser

beiden Arbeitsgruppengespräche ist ein Vorschlag zur Erarbeitung eines

Beamtenkonzepts, dessen Kostenauswirkung für Bund und Länder noch

kalkuliert werden müssen. Nach Vorliegen des erforderlichen Aufwandes

wird eine politische Entscheidung auf Ebene der Länder und des Bundes

getroffen werden.

 

Zu der Frage 4:

 

Die Sozialhilfegesetze der Länder bieten nach Wegfall der Rechtsgrundlage

für eine Bundesbetreuung einen vorübergehenden Schutz zur Sicherstellung

des Lebensbedarfs und der Unterbringungsmöglichkeiten. Meinen

Informationen zufolge, verfügt das Land Kärnten über eine

Landesbetreuung, die Unterbringungsmöglichkeiten bietet. Grundsätzlich

möchte ich festhalten, dass mir kein Fall bekannt ist, in dem die Länder

diese soziale Leistung an die wenigen verbliebenen Kosovo - Flüchtlinge

verweigerten.

 

Zu der Frage 5 und 6:

 

Aufgrund meiner humanitären Grundhaltung kann ich es weder erklären

noch verstehen, dass ein Flüchtlingsreferat einer Flüchtlingsfamilie

Fahrgutscheine nach Traiskirchen in die Hand drückt. Es ist aber keine

gängige Praxis zwischen Bund und Ländern Vertriebene auf gut Glück durch

Österreich zu verschicken. Mir ist außer dem Fall Bardhi kein zweiter Fall

bekannt, wo dies ein Land jemals getan hätte.

Zu der Frage 7:

 

Die wenigen verbliebenen Kosovo - Flüchtlinge wurden, soferne sie für ihren

eigenen Lebensunterhalt nicht sorgen konnten, in die Sozialhilfe

übernommen. Im Rahmen der Sozialhilfe wird medizinische Hilfestellung

gewährt.

 

Zu der Frage 8:

 

Grundsätzlich endet mit der Bundesbetreuung auch der

Krankenversicherungsschutz. Meinen Informationen zufolge hat die Caritas

Kärnten für die Familie eine Krankenversicherung abgeschlossen.

 

Zu der Frage 9:

 

Der Obduktionsbericht zur Todesursache des Kindes ist mir nicht bekannt.

In einem Interview des behandelnden Arztes unmittelbar nach Ableben des

Säuglings wurde ein Zusammenhang zwischen einer Fahrt in das

Flüchtlingslager Traiskirchen sowie zurück nach Kärnten und der

Todesursache abgelehnt.

 

Zu der Frage 10:

 

Eine Abschiebung der Familie Bardhi am 15.12.2000 in den Kosovo war

nicht beabsichtigt und auch rechtlich zu diesem Zeitpunkt gar nicht

zulässig, da erst am 18.12.2000 seitens der zuständigen

Fremdenpolizeibehörde die Ausweisungsbescheide, die ihre

Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - die Grundlage für eine Abschiebung gemäß

§ 56 FrG bilden, erlassen wurden.

Ergänzend muss bemerkt werden, dass der Einleitung des

Ausweisungsverfahrens zahlreiche Versuche (bereits Wochen vor dem Tod

des Kindes) vorangegangen sind, die Familie Bardhi zur freiwilligen Ausreise

zu bewegen, wobei sie über die fremdenpolizeilichen Folgen einer Weigerung

informiert wurde.

Es wurde der Familie Bardhi, die im Kosovo über ein winterfestes und

bezugsfertiges Haus verfügt, für den Fall der Ausreise auch eine finanzielle

Rückkehrhilfe in Höhe von 1000 DM/Person und 500 DM/Kind in Aussicht

gestellt.

Zu der Frage 11:

 

Im Jänner d.J. wurde - trotz bereits durchsetzbarer Ausweisungsbescheide -

letztmalig versucht, die Familie zur organisierten freiwilligen Rückkehr zu

bewegen.

Nachdem dieser Versuch gescheitert ist und die Familie Bardhi weder über

eine Integrationsperspektive in Österreich verfügt noch die Voraussetzungen

für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs 4

FrG erfüllt, wird zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die

zwangsweise Abschiebung durchzuführen sein. Einen konkreten Termin

dafür gibt es derzeit noch nicht

 

Zu der Frage 12:

 

In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Beantwortung der Frage 3

verweisen.