1733/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.03.2001
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und
Freunde haben an mich am 18. Jänner 2001 unter der Zahl 1730/J eine
schriftliche Anfrage gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Vor Beantwortung der einzelnen Fragen möchte ich zunächst einleitend
festhalten, dass ich vom Schicksal des kosovo - albanischen
Flüchtlingskindes persönlich tief betroffen bin. Festzustellen ist auch, dass
von Seiten des Bundesministeriums für Inneres keine nach Österreich
geflüchteten Personen zwischen Bund und Ländern hin und her geschickt
werden. Schließlich weise ich darauf hin, dass Angelegenheiten der
Sozialhilfe für hilfsbedürftige Personen in die Kompetenz der Bundesländer
fallen.
Zu der Frage 1:
In meiner Funktion als Bundesminister für Inneres fühle ich mich nicht
berechtigt, den Tod eines kosovo - albanischen Flüchtlingskindes zu
beurteilen. Die Krankengeschichte liegt im Spital auf, in dem das Kind
behandelt wurde. Eine Beurteilung ist ausschließlich den Ärzten zu
überlassen.
Zu der Frage 2:
Die Kommunikation des Bundesministerium für Inneres mit den
Flüchtlingsbeauftragten und den Landeshauptleuten funktioniert
grundsätzlich gut. Bei der Familie Bardhi handelte es sich um kosovo -
albanische Vertriebene, die einen Asylantrag gestellt hatten und in zweiter
Instanz einen rechtskräftigen negativen
Bescheid erhielten.
Die Familie wurde mit Setzung einer angemessenen Frist
bundesbetreuungsgesetzkonform aus der Bundesbetreuung nach
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und Aufforderung zur Heimreise
entlassen. Ab diesem Zeitpunkt ist - wie bereits einleitend erwähnt - das
Land im Rahmen der Sozialhilfegesetze für hilfsbedürftige Personen
zuständig.
Zu der Frage 3:
Am 27.9.2000 wurden keine Verhandlungen für die Kostenübernahme von
verbliebenen Kosovo - Flüchtlingen zwischen Bund und Ländern geführt. Im
Rahmen der seit zehn Jahren bestehenden Bund - Länder Arbeitsgruppe
wurden jedoch auf meine Initiative zwei Grundsatzgespräche über eine
Kooperationsmöglichkeit von Bund und Ländern zur Erarbeitung eines
Modells zur gemeinsamen Basisversorgung von Asylwerbern und Personen
unter subsidiärem Schutz am 14.9. und 16.10.2000 geführt. Ergebnis dieser
beiden Arbeitsgruppengespräche ist ein Vorschlag zur Erarbeitung eines
Beamtenkonzepts, dessen Kostenauswirkung für Bund und Länder noch
kalkuliert werden müssen. Nach Vorliegen des erforderlichen Aufwandes
wird eine politische Entscheidung auf Ebene der Länder und des Bundes
getroffen werden.
Zu der Frage 4:
Die Sozialhilfegesetze der Länder bieten nach Wegfall der Rechtsgrundlage
für eine Bundesbetreuung einen vorübergehenden Schutz zur Sicherstellung
des Lebensbedarfs und der Unterbringungsmöglichkeiten. Meinen
Informationen zufolge, verfügt das Land Kärnten über eine
Landesbetreuung, die Unterbringungsmöglichkeiten bietet. Grundsätzlich
möchte ich festhalten, dass mir kein Fall bekannt ist, in dem die Länder
diese soziale Leistung an die wenigen verbliebenen Kosovo - Flüchtlinge
verweigerten.
Zu der Frage 5 und 6:
Aufgrund meiner humanitären Grundhaltung kann ich es weder erklären
noch verstehen, dass ein Flüchtlingsreferat einer Flüchtlingsfamilie
Fahrgutscheine nach Traiskirchen in die Hand drückt. Es ist aber keine
gängige Praxis zwischen Bund und Ländern Vertriebene auf gut Glück durch
Österreich zu verschicken. Mir ist außer dem Fall Bardhi kein zweiter Fall
bekannt, wo dies ein Land jemals getan
hätte.
Zu der Frage 7:
Die wenigen verbliebenen Kosovo - Flüchtlinge wurden, soferne sie für ihren
eigenen Lebensunterhalt nicht sorgen konnten, in die Sozialhilfe
übernommen. Im Rahmen der Sozialhilfe wird medizinische Hilfestellung
gewährt.
Zu der Frage 8:
Grundsätzlich endet mit der Bundesbetreuung auch der
Krankenversicherungsschutz. Meinen Informationen zufolge hat die Caritas
Kärnten für die Familie eine Krankenversicherung abgeschlossen.
Zu der Frage 9:
Der Obduktionsbericht zur Todesursache des Kindes ist mir nicht bekannt.
In einem Interview des behandelnden Arztes unmittelbar nach Ableben des
Säuglings wurde ein Zusammenhang zwischen einer Fahrt in das
Flüchtlingslager Traiskirchen sowie zurück nach Kärnten und der
Todesursache abgelehnt.
Zu der Frage 10:
Eine Abschiebung der Familie Bardhi am 15.12.2000 in den Kosovo war
nicht beabsichtigt und auch rechtlich zu diesem Zeitpunkt gar nicht
zulässig, da erst am 18.12.2000 seitens der zuständigen
Fremdenpolizeibehörde die Ausweisungsbescheide, die ihre
Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - die Grundlage für eine Abschiebung gemäß
§ 56 FrG bilden, erlassen wurden.
Ergänzend muss bemerkt werden, dass der Einleitung des
Ausweisungsverfahrens zahlreiche Versuche (bereits Wochen vor dem Tod
des Kindes) vorangegangen sind, die Familie Bardhi zur freiwilligen Ausreise
zu bewegen, wobei sie über die fremdenpolizeilichen Folgen einer Weigerung
informiert wurde.
Es wurde der Familie Bardhi, die im Kosovo über ein winterfestes und
bezugsfertiges Haus verfügt, für den Fall der Ausreise auch eine finanzielle
Rückkehrhilfe in Höhe von 1000 DM/Person und 500 DM/Kind in Aussicht
gestellt.
Zu der Frage 11:
Im Jänner d.J. wurde - trotz bereits durchsetzbarer Ausweisungsbescheide -
letztmalig versucht, die Familie zur organisierten freiwilligen Rückkehr zu
bewegen.
Nachdem dieser Versuch gescheitert ist und die Familie Bardhi weder über
eine Integrationsperspektive in Österreich verfügt noch die Voraussetzungen
für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs 4
FrG erfüllt, wird zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die
zwangsweise Abschiebung durchzuführen sein. Einen konkreten Termin
dafür gibt es derzeit noch nicht
Zu der Frage 12:
In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Beantwortung der Frage 3
verweisen.