1744/AB XXI.GP
Eingelangt am:15.03.2001
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1769/J - NR/2001 betreffend Werkvertrag
abgeschlossen zwischen LEONARDO - Büro Wien und der L.S. Beratungsgesellschaft für
europäische Integrationsfragen GesmbH, die die Abgeordneten Otmar Brix und Genossen am
18. Jänner 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet;
Ad 1.:
Der Österreichische Akademische Austauschdienst (ÖAD) ist eine juristische Person des privaten
Rechtes (Verein). Ihr kommt eine eigene Rechtspersönlichkeit zu.
Ad 2.:
Das LEONARDO - Büro ist Teil des Büros für Europäische Bildungskooperation (BEB) beim ÖAD.
Gemäß dem Verwaltungsübereinkommen (VwÜ) zwischen dem (damaligen) BMUK und dem
(damaligen) BMWFK über die Betreuungseinrichtung für Bildungs - und Mobilitätsprogramme der
Europäischen Union sowie dem Vertrag zwischen dem (damaligen) BMUK und dem (damaligen)
BMWFK einerseits und dem ÖAD andererseits über die Betreuungseinrichtung für Bildungs - und
Mobilitätsprogramme der Europäischen Union (im Folgenden als V bezeichnet) werden die im § 3
des VwÜ und im § 3 V festgeschriebenen Aufgaben vom LEONARDO - Büro wahrgenommen
(siehe Beilage). Darunter fällt unter anderem:
"(...) die Verwaltung der jeweiligen Programme beziehungsweise Programmteile (...), die
Wahrnehmung der Tätigkeit als nationale Stipendienvergabestelle und Auszahlungsstelle
einschließlich der Buchhaltung, Abrechnung und Berichtlegung (unter Heranziehung der
Infrastruklur des ÖAD, (...) die Wahrnehmung von Informations - und Beratungstätigkeiten auf der
zentralen Ebene (...)"
Da der ÖAD (für das LEONARDO - Büro) mit der Europäischen Kommission einen Vertrag
abgeschlossenen hat, der unter anderem einen Arbeitsplan des LEONARDO - Büros zur
Programmverwaltung enthält (Vertrag Nr. 96 - 21 - AGN - 0062 - 00 für den Zeitraum 16.08.96 -
30.04.97), handelte das LEONARDO - Büro als Vertragspartner mit der Europäischen Kommission.
Dieser Vertrag sah eine Kofinanzierungsbeteiligung der EU - Kommission von 50% der
Auftragssumme vor. Die übrigen 50 % der Auftragssumme stammen aus nationalen
österreichischen Mitteln, die im Rahmen des Sachaufwandes seitens der genannten Ministerien zur
Verfügung gestellt worden sind.
Ad 3.:
Die Funktionsträger des ÖAD und des LEONARDO - Büros entscheiden auf Grund der in den §§ 3,4
und 5 VwÜ festgelegten Rahmenbedingungen zu den Strukturen und Aufgaben und in den
§§ 2,3,4,5 und 6 V festgelegten Durchführungs - und Organisationsstrukturen.
Ad 4.:
Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe an die L. S. Beratungsgesellschaft für europäische
Integrationsfragen war Herr Mag. Klaus Schlick Leiter des LEONARDO - Büros. Gemäß
§ 2 Abs. 2 V erfolgt die Bestellung der Leiter der Programmbüros durch den
Leitungsausschuss (§ 5) und zwar für das LEONARDO - Büro auf Vorschlag des (damaligen)
BMUK.
Ad 5.:
Das LEONARDO - Büro finanzierte (und finanziert) sich aus Mitteln der Europäischen Union
(Mittel des Berufsbildungsprogramms LEONARDO da Vinci) sowie aus Mitteln des BMBWK
(damals BMUK und BMWFK) und anderer, dem Verwaltungsübereinkommen beigetretener
Ministerien.
Ad 6. + 7.:
Seitens des damaligen BMUK bzw. BMWFK wurden an das LEONARDO - Büro keine
Förderungen vergeben, es wurden viel mehr gemäß § VwÜ und § 7 V Mittel für den Personal - und
Sachaufwand überwiesen.
Ad 8.:
Die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel (nationale und EU - Mittel) wird durch folgende
Maßnahmen gewährleistet:
• Fachaufsicht des LEONARDO - Büros durch Abteilung II/7 des BMBWK (auch im Sinne einer
begleitenden Kontrolle)
• Vier - Augen - Prinzip bei jeder Geldtransaktion im LEONARDO - Büro
• Gemäß den Satzungen des ÖAD werden alle Belege hinsichtlich der rechnerischen und
sachlichen Richtigkeit von Rechnungsprüfern (beides Beamte des BMFin) überprüft,
• Kontrolle des BEB (Sokrates und LEONARDO - Büro) durch die Buchhaltung und die
zuständigen Fachabteilungen des BMBWK durch Einschau vor Ort (nationale Mittel)
• Rechnungshofkontrolle des ÖAD (zuletzt 1995)
• Rechnungsprüfung durch die Europäische Kommission (EU - Mittel; zuletzt im Juni 1999 der
EXA Verträge für Mobilität in den Jahren 1995 und 1996)
Ad 9.:
Das damalige Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten war an der
Auftragsvergabe nicht beteiligt. Im Rahmen der Fachaufsicht hat sich Abt. II/7 jedoch davon
überzeugt, dass die Ausschreibung ordnungsgemäß erfolgte (Leistungsverzeichnis; 3 Anbote -
ÖIBF, ibw, L.S. - Beratungsgesellschaft), das Bestbieterprinzip eingehalten worden ist und
vertragsgemäß eine Reduktion der vereinbarten Zahlung auf Grund der Minderleistung des
Vertragnehmers erfolgt ist.
Ad 10.:
Im BMBWK wurden - bis auf eine Anfrage der Europäischen Kommission vom 20. Oktober 1999,
die sich auf die Presseberichte in Österreich im Format Nr. 31/1999 vom 2.8.99 bezogen hat, keine
aktenmäßigen Aufzeichnungen im Bereich dieser Auftragsvergabe geführt, da dieser Auftrag
seitens des Leiters des LEONARDO - Büros vergeben worden ist. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass das BMBWK bereits im Rahmen der Aufforderung des Rechnungshofes vom
20. August 1999 alle im LEONARDO - Büro verfügbaren Unterlagen kopiert zur Verfügung gestellt
hat.
BEILAGE
VERWALTUNGSÜBEREINKOMMENN
BMUkA - BMWFK
BMUkA - BMFK - ÖAD
BESCHLUSSPROTOKOLL MINISTERRAT
VOM
20.12.1994
VERWALTUNGSÜBEREINKOMMEN
zwischen dem
Bundesministerium für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten (BMUkA)
und dem
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (BMWFK)
über die Betreuungseinrichtung
für Bildungs - und Mobilitätsprogramme
der Europäischen Union
§ 1. Gegenstand
(1) Dieses Übereinkommen regelt die Betreuung von EU - Bil -
dungs- und Mobilitätsprogrammen, die beide Ressorts betreffen,
wie z.B. "SOKRATES" und "LEONARDO DA VINCI“, in Österreich.
(2) Soweit in diesem Übereinkommen Personenbezeichnungen
verwendet werden, sind sie immer geschlechtsneutral zu verste -
hen.
§ 2. Betreuungseinrichtung
BMUkA und BMWFK werden gemeinsam das Büro für Europäische
Bildungskooperation mit der Betreuung von EU - Bildungs - und
Mobilitätsprogrammen gemäß § 1 Abs. 1 beauftragen. Dieses Büro
ist eine besondere Einrichtung beim Österreichischen Akademi -
schen Austauschdienst (ÖAD) und wird im Auftrag von BMUkA und
BMWFK gemäß den folgenden Bestimmungen sowie nach Maßgabe von
zwischen den jeweiligen Bundesministerien und dem ÖAD abzu -
schließenden Beauftragungsverträgen tätig. Das Büro für Euro -
päische Bildungskooperation wird je nach Programmgestaltung und
Bedarf in Programmbüros gegliedert.
§ 3. Aufgaben
Das Büro für Europäische Bildungskooperation hat folgende
Aufgaben:
1. die Verwaltung der jeweiligen Programme beziehungsweise
Programmteile;
2. die Wahrnehmung der Tätigkeit als Nationale Stipendien -
vergabestelle (NGAA) und Auszahlungsstelle einschließlich
der Buchhaltung, Abrechnung und Berichtlegung (unter Her -
anziehung der Infrastruktur des ÖAD);
3. die Wahrnehmung von Informations - und Beratungstätigkei -
ten auf der zentralen Ebene;
4. die Dokumentation und Evaluation der laufenden Programm -
teilnahme;
5. die Wahrnehmung von Kontakten zu den für die Programme
relevanten Stellen im In - und Ausland;
6. die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes.
§ 4. Leitung
(1) Beim ÖAD wird ein BEB - Leitungsausschuß eingerichtet. Er
besteht aus je zwei Vertretern von BMUkA und BMWFK sowie dem
Präsidenten des ÖAD und dem Vizepräsidenten des ÖAD aus dem
Ressortbereich des BMUkA. Den Vorsitz führt der Präsident des
ÖAD. Die Leiter der Programmbüros, die Leiter der zugehörigen
Abteilungen sowie der Generalsekretär des ÖAD gehören dem BEB -
Leitungsausschuß mit beratender Stimme an. Für jedes dieser
Mitglieder wird ein Ersatzmitglied bestellt. Zu den Sitzungen
können Experten eingeladen werden.
(2) Die Aufgaben des BEB - Leitungsausschusses umfassen:
1. die Beratung der grundsätzlichen Fragen der Durchführung
der österreichischen Politik hinsichtlich der EU - Bil -
dungs - und Mobilitätsprogramme gemäß § 1 Abs. 1 und die
Erstellung diesbezüdicher Empfehlungen an die zuständi -
gen Stellen;
2. die Erstellung von Vorschlägen für das Jahresbudget und
den Rechnungsabschluß zur Vorlage an die zuständigen
Stellen der jeweiligen Bundesministerien;
3. die organisatorische Gliederung des BEB sowie die Vorsor -
ge für eine geeignete Regionalstruktur auf der Betreu -
ungs ebene;
4. die Regelung des Ersatzes des Aufwandes und der Ausstat -
tungen für Personal -, Büro - und Raumerfordernisse;
5. die Zusammensetzung und Koordinierung der Beiräte (§ 5);
6. die Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Tätigkeits -
berichtes;
7. die Entscheidung über die Beteiligung anderer Instituti -
onen (§ 7).
(3) Der BEB - Leitungsausschuß kann die Leiter der Programmbü -
ros ermächtigen, Angelegenheiten der gemeinsamen Geschäftsfüh -
rung im eigenen Wirkungsbereich zu erledigen.
§ 5. Beiräte
(1) Beide Bundesministerien richten gemeinsam Beiräte nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein:
1. Für das Programm “LEONARDO DA VINCI" wird ein LEONARDO -
Beirat eingerichtet, der die Richtlinien für die nationale
Durchführung des Programmes zu beraten, an der Projektauswahl
verbindlich mitzuwirken sowie die Koordination mit den EU - Ge -
meinschaftsinitiativen und weiteren einschlägigen Programmen
herzustellen hat. Er besteht aus je zwei Vertretern von BMUkA
und BMWFK, je einem Vertreter anderer befaßter Bundesministeri -
en sowie der betroffenen Sozialpartner. Die Leiter des für
„LEONARDO DA VINCI" zuständigen Programmbüros sowie der zugehö -
rigen Abteilungen gehören dem LECNARDO - Beirat mit beratender
Stimme an.
2. Für das Programm „SOKRATES“ werden ein ERASMUS - Beirat und
ein COMENIUS - Beirat eingerichtet, die die Richtlinien für die
nationale Durchführung der jeweiligen Programmteile zu beraten
sowie die Koordination mit weiteren einschlägigen Programmen
herzustellen haben. Sie bestehen aus je zwei Vertretern von
BMUkA und BMWFK, weiteren Vertretern aus dem Hochschul - bezie -
hungsweise Schulbereich sowie allfälliger anderer befaßter Bun -
desministerien und Sozialpartner. Die Leiter des für „SOKRATES“
zuständigen Programmbüros sowie der zugehörigen Abteilungen ge -
hören den jeweiligen Beiräten mit beratender Stimme an. Beide
Beiräte werden gemeinsam tagen, soferne Angelegenheiten von ge -
meinsamem Interesse betroffen sind.
(2) Die Vorsitzenden der Beiräte werden vom dafür jeweils
federführenden Bundesministerium eingesetzt. Die Vorsitzenden
der jeweils anderen Beiräte werden zu den Sitzungen eingeladen
werden. Die Zusammensetzung und Koordinierung der Beiräte in
übergreifenden Angelegenheiten erfolgt durch den BEB - Leitungs -
ausschuß (§ 4 Abs. 2 Z 5).
(3) Bei Bedarf werden die beiden Bundesministerien für be -
stimmte Programmteile oder eventuelle andere EU - Bildungs - und
Mobilitätsprogramme gemäß § 1 Abs. 1 weitere Beiräte nach den
Kriterien der Abs. 1 und 2 einrichten.
(4) Die Geschäftsführung der Beiräte obliegt den Leitern der
entsprechenden Programmbüros bzw. Abteilungen.
§ 6. Personal - und Sachaufwand
Der ÖAD erhält für das Büro für Europäische Bildungskoopera -
tion den Ersatz des Aufwandes und der Ausstattungen für Perso -
nal -, Büro - und Raumerfordernisse von BMUkA und BMWFK entspre -
chend dem Anteil ihrer Beteiligung an den Bildungs - und Mobili -
tätsprogrammen.
§ 7. Andere Institutionen
Andere Bundesministerien, die Sozialpartner und andere In -
stitutionen haben die Möglichkeit, sich zum Zweck der abge -
stimmten Betreuung von EU - Bildungs - und Mobilitätsprogrammen
des Büros für Europäische Bildungskooperation gegen Übernahme
des anteiligen Personal - und Sachaufwandes zu bedienen. Die
Entscheidung über die Beteiligung obliegt dem BEB - Leitungsaus -
schuß.
§ 8. Laufzeit und Kündigung
Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlos -
sen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann jeder der beiden Ver -
tragspartner das Übereinkommen zum Ende eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Frist kündi -
gen.
VERTRAG
zwischen dem
Bundesministerium für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten (BMUkA)
und dem
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (BMWFK)
einerseits
und dem
Österreichischen Akademischen Austauschdienst (ÖAD)
andererseits
über die Betreuungseinrichtung
für Bildungs - und Mobilitätsprogramme
der Europäischen Union
§ 1. Gegenstand
(1) Das BMWFK und das BMUkA beauftragen gemeinsam das Büro
für Europäische Bildungskooperation mit der Betreuung von EU -
Bildungs - und Mobilitätsprogrammen, die beide Ressorts betref -
fen, in Österreich.
(2) Es handelt sich dabei um die Programme "SOKRATES“ und
„LEONARDO DA VINCI“. Die Beauftragung mit der Betreuung allfäl -
liger weiterer Programme bleibt einer gesonderten Regelung vor -
behalten.
(3) Soweit in diesem Übereinkommen Personenbezeichnungen
verwendet werden, sind sie immer geschlechtsneutral zu verste -
hen.
§ 2. Rechtsstellung
(1) Das Büro für Europäische Bildungskooperation ist eine
selbständige Organisationseinheit innerhalb des ÖAD. Personal -
und Rechnungswesen, Buchhaltung und Verwaltung der Infrastruk -
tur werden durch die Zentrale Geschäftsstelle des ÖAD, geglie -
dert nach den Ressortbereichen der beiden Bundesministerien,
wahrgenommen.
(2) Das Büro für Europäische Bildungskooperation wird in
ein Programmbüro A (für die Programme bzw. Programmteile zur
allgemeinen Bildung) und ein Programmbüro B (für die Programme
bzw. Programmteile zur beruflichen Bildung) gegliedert. Die
Bestellung der Leiter dieser Programmbüros erfolgt durch den
BEB - Leitungsausschuß (§ 5) über Vorschlag des BMUkA (für das
Programmbüro B) und des BMWFK (für das Programmbüro A).
(3) Jedes der beiden Programmbüros ist in zumindest eine Ab -
teilung für den Schulbereich und eine Abteilung für den Hoch -
schulbereich gegliedert. Allfällige Änderungen oder Ergänzungen
dieser Gliederung obliegen dem BEB - Leitungsausschuß (§ 5 Abs. 2
Z 3) entsprechend der Programmentwicklung. Die Bestellung der
Leiter der Abteilungen erfolgt durch den BEB -Leitungsausschuß
(§ 5) über Vorschlag des BMUkA (für die Abteilungen des
Schulbereiches) und des BMWFK (für die Abteilungen des
Hochschulbereiches)
(4) Die Mitarbeiter sind vom Leiter der jeweiligen Abtei -
lung (Abs. 3) im Einvernehmen mit dem dafür federführenden Bun -
desministerium zu bestellen.
§ 3. Aufgaben
Das Büro für Europäische Bildungskooperation hat folgende
Aufgaben:
1. die Verwaltung der jeweiligen Programme beziehungsweise
Programmteile;
2. die Wahrnehmung der Tätigkeit als Nationale Stipendien -
vergabestelle (NGAA) und Auszahlungsstelle einschließlich
der Buchhaltung, Abrechnung und Berichtlegung (unter Her -
anziehung der Infrastruktur des ÖAD);
3. die Wahrnehmung von Informations - und Beratungstätigkei -
ten auf der zentralen Ebene;
4. die Dokumentation und Evaluation der laufenden Programm -
teilnahme;
5. die Wahrnehmung von Kontakten zu den für die Programme
relevanten Stellen im In - und Ausland;
6. die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes.
§ 4. Arbeitsweise
Die Arbeiten des Büros für Europäische Bildungskooperation
sind in ständigem Kontakt mit den zuständigen Abteilungen des
BMWFK bzw. des BMUkA durchzuführen.
§ 5. Leitung
(1) Beim ÖAD wird ein BEB -
Leitungsausschuß eingerichtet. Er
besteht aus je zwei Vertretern von BMUkA und BMWFK sowie dem
Präsidenten des ÖAD und dem Vizepräsidenten des ÖAD aus dem
Ressortbereich des BMUkA. Den Vorsitz führt der Präsident des
ÖAD. Die Leiter der Programmbüros und der zugehörigen Abteilun -
gen sowie der Generalsekretär des ÖAD gehören dem BEB - Leitungs -
ausschuß mit beratender Stimme an. Für jedes dieser Mitglieder
wird ein Ersatzmitglied bestellt. Zu den Sitzungen können Ex -
perten eingeladen werden.
(2) Die Aufgaben des BEB - Leitungsausschusses umfassen:
1. die Beratung der grundsätzlichen Fragen der Durchführung
der österreichischen Politik hinsichtlich der EU - Bil -
dungs - und Mobilitätsprogramme gemäß § 1 Abs. 1 und die
Erstellung diesbezüglicher Empfehlungen an die zuständi -
gen Stellen;
2. die Erstellung von Vorschlägen für das Jahresbudget und
den Rechnungsabschluß zur Vorlage an die zuständigen
Stellen der jeweiligen Bundesministerien;
3. die oragnisatorische Gliederung des BEB sowie die Vorsor -
ge für eine geeignete Regionalstruktur auf der Betreu -
ungs ebene;
4. die Regelung des Ersatzes des Aufwandes und der Ausstat -
tung für Personal -, Büro - und Raumerfordernisse;
5. die Zusammensetzung und Koordinierung der Beiräte (§ 5);
6. die Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Tätigkeits -
berichtes;
7. die Entscheidung über die Beteiligung anderer Instituti -
onen (§ 7).
(3) Der BEB - Leitungsausschuß kann die Leiter der Programmbü -
ros ermächtigen "Angelegenheiten der gemeinsamen Geschäftsfüh -
rung im eigenen Wirkungsbereich zu erledigen.
§ 6. Beiräte
(1) Beide Bundesministerien richten gemeinsam Beiräte nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein:
1. Für das Programm "LEONARDO DA VINCI" wird ein LEONARDO -
Beirat eingerichtet, der die Richtlinien für die nationale
Durchführung des Programmes zu beraten, an der Projektauswahl
verbindlich mitzuwirken sowie die Koordination mit den EU - Ge -
meinschaftsinitiativen und weiteren einschlägigen Programmen
herzustellen hat. Er besteht aus je zwei Vertretern von BMUkA
und BMWFK, je einem Vertreter anderer befaßter Bundesministeri -
en sowie der betroffenen Sozialpartner. Die Leiter des für
"LEONARDO DA VINCI" zuständigen Programmbüros sowie der zugehö -
rigen Abteilungen gehören dem LEONARDO - Beirat mit beratender
Stimme an.
2. Für das Programm "SOKRATE" werden ein ERASMUS - Beirat und
ein COMENIUS - Beirat eingerichtet, die die
Richtlinien für die
nationale Durchführung der jeweiligen Programmteile zu beraten
sowie die Koordination mit weiteren einschlägigen Programmen
herzustellen haben. Sie bestehen aus je zwei Vertretern von
BMUkA und BMWFK, weiteren Vertretern aus dem Hochschul - bezie -
hungsweise Schulbereich sowie allfälliger anderer befaßter Bun - ,
desministerien und Sozialpartner. Die Leiter des für „SOKRATES“
zuständigen Programmbüros sowie der zugehörigen Abteilungen ge -
hören den jeweiligen Beiräten mit beratender Stimme an. Beide
Beiräte werden gemeinsam tagen, soferne Angelegenheiten von ge -
meinsamem Interesse betroffen sind.
(2) Die Vorsitzenden der Beiräte werden vom dafür jeweils
federführenden Bundesministerium eingesetzt. Die Vorsitzenden
der jeweils anderen Beiräte werden zu den Sitzungen eingeladen
werden. Die Zusammensetzung und Koordinierung der Beiräte in
übergreifenden Angelegenheiten erfolgt durch den BEB - Leitungs -
ausschuß (§ 5 Abs. 2 Z 5).
(3) Bei Bedarf werden die beiden Bundesministerien für be -
stimmte Programmteile oder eventuelle andere EU - Bildungs - und
Mobilitätsprogramme gemäß § 1 Abs. 1 weitere Beiräte nach den
Kriterien der Abs. 1 und 2 einrichten.
(4) Die Geschäftsführung der Beiräte obliegt den Leitern der
entsprechenden Programmbüros bzw. Abteilungen.
§ 7. Personal - und Sachaufwand
(1) Das BMWFK und das BMUkA tragen entsprechend dem Anteil
ihrer Beteiligung an den Bildungs - und Mobilitätsprogrammen die
Kosten der Ausstattung des Büros für Europäische Bildungskoope -
ration. Soferne Geräte gekauft und nicht gemietet werden, ist
ein Eigentumsvorbehalt des Bundes vorzusehen. Bei der Anschaf -
fung der EDV - Ausstattung ist eine Abstimmung mit dem BMWFK und
dem BMUkA herzustellen. Ebenso werden dem ÖAD die laufenden Bü -
rokosten des Büros für Europäische Bildungskooperation (Miete,
Betriebskosten, Verwaltungsaufwand und Reisekosten) in Form ei -
nes in den Jahresbudgets festzulegenden Pauschalbetrages vergü -
tet. Zu diesen Kosten gehören auch Aufwendungen für fachlich
einschlägige Symposien, Publikationen, Ausstellungen, Messebe -
teiligungen etc.
(2) Zwecks Festlegung des festzusetzenden Pauschalbetrages
für das jeweilige Kalenderjahr hat der ÖAD dem BMWFK und dem
BMUkA rechtzeitig einen Jahresvoranschlag für das Büro für
Europäische Bildungskooperation vorzulegen. Der Jahresvoran -
schlag ist vor dieser Vorlage vom BEB - Leitungsausschuß zu bera -
ten und mit einer entsprechenden Empfehlung zu versehen (§ 5
Abs. 2 Z 2). lm Falle unabweislichen Mehrbedarfes ist ein Nach -
tragsbudget in gleicher Weise zu beantragen. Den zuständigen
Stellen von BMUkA und BMWFK ist jederzeit die erforderliche
Einschau in die Budgetunterlagen zu
gewähren.
(3) Soweit Mitarbeiter des Büros für Europäische Bildungs -
kooperation Angestellte des ÖAD sind, erfolgt eine Einstufung
im ÖAD - Gehaltsschema. Für alle Mitarbeiter kann unter beson -
derer Berücksichtigung erhöhter Verantwortung, längerer Ar -
beitszeit, erforderlicher Reisetätigkeit sowie relevanter
Fremdsprachenkenntnisse ein Differenzbetrag gegenüber den Ge -
haltsschemata des Bundes abgegolten werden.
§ 8. Andere Institutionen
Andere Bundesministerien, die Sozialpartner und andere In -
stitutionen haben die Möglichkeit, sich zum Zweck der abge -
stimmten Betreuung von EU - Bildungs - und Mobilitätsprogrammen
des Büros für Europäische Bildungskooperation gegen Übernahme
des anteiligen Personal - und Sachaufwandes zu bedienen. Die
Entscheidung über die Beteiligung obliegt dem BEB - Leitungsaus -
schuß.
§ 9. Laufzeit und Kündigung
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Bei
Vorliegen wichtiger Gründe kann jeder der beiden Vertragspart -
ner das Übereinkommen zum Ende eines Kalenderjahres unter Ein -
haltung einer mindestens sechsmonatigen Frist
kündigen.
über die Sitzung des Ministerrates am 20. Dezember 1994
Außerhalb der TO:
Der Ministerrat genehmigt das Beschlußprotokoll Nr. 2 und
beschließt, die Tagesordnung um die Punkte 46, 47, 48, 49
und 50 zu erweitern.
1. Der Ministerrat nimmt von den ihm vorliegenden
Mitteilungen und Resolutionen 1 bis 4 Kenntnis.
2. Personalangelegenheiten (siehe angeschlossene Beilage und
Nachtrag).
Alle Anträge sowie der Antrag des Bundesministers für
Landesverteidigung betreffend die Ernennung von ObstdG
Helmut DORNER zum „Brigadier der DKl. VIII“, mit Wirksam -
keit vom 1. Jänner 1995 und der Antrag des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung betreffend die Ernennung
von Oberrat Dipl. Ing. Dr. Wilhelm RIZZI zum "Hofrat der
DKl. VIII“, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 werden
angenommen.
3. Bericht des Bundeskanzlers, Zl. 350.210/10 - I/6/94, betr.
Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter, zum Wir -
kungsbereich des Bundeskanzleramts gehörender Angelegen -
heiten an eine eigene Bundesministerin gemäß Artikel 77
Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 1 B - VG.
Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.
Zl.: 350.210/11 - I/6/94
4. Bericht des Bundeskanzlers, Zl. 351.430/72 - I/6/94, betr.
Rechnungshof; Ergebnis der Überprüfung von Teilgebieten
der Gebarung des Allgemeinen Krankenhauses der Landes -
hauptstadt Linz.
Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.
Zl.: 351.430/77 - I/6/94
5. Bericht des Bundeskanzlers, Zl. 790.623/356 - VI/1/94, betr.
Bilaterale Osthilfe; Projekte "Ausbildung der Ausbildner“
in Tschechien und Polen.
Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.
Zl.: 351.300/52 - I/6/94
6. Bericht des Bundeskanzlers, Zl. 601.396/66 - V/7/94, betr.
Volksgruppenförderung allgemein; Pläne der Beiräte über
wünschenswerte Förderungsmaßnahmen für 1995.
Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.
Zl.: 351.242/11 - I/6/94
7. Bericht des Bundeskanzlers, Zl. 790.759/46 - VI/3/94 (NEUES
Material betr. PLO; Unterstützungsmaßnahmen zur Aufrecht -
erhaltung der „Ständigen Vertretung Palästinas bei der
Österreichischen Bundesregierung und den Internationalen
Organisationen - Wien“; Sondermaßnahme der Bundesregierung
Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.
Zl.:
352.110/9 - I/6/94
39. Bericht des Bundeskanzlers, Zl. 650.558/3 - V/2a/94, betr.
Gesetzesbeschluß des Vorarlberger Landtages vom 14. Dezem -
ber 1994 betreffend ein Gesetz über die Erhebung einer
Fleischuntersuchungsgebühr (Fleischuntersuchungsgebühren -
gesetz).
Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.
z1: 352.080/28 - I/6/94
40. Bericht des Bundesministers für auswärtige Angelegenhei -
tenf z1. 224.03.01/12 - IV.1/94, betr. Vertrag zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in
Strafsachen.
Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.
z1: 351.530/86 - I/6/94
41. Bericht des Bundesministers für auswärtige Angelegenhei -
ten, z1. 750.21.03/33 - V.5a/94, betr. EU - COST; COST - Aktio -
nen auf dem Gebiet der Meteorologie; COST 76, COST 78,
COST 79, COST 710 und COST 711; Unterzeichnung der Gemein -
samen Absichtserklärungen durch Österreich.
Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.
z1: 351.130/116 - I/6/94
42. Bericht des Bundesministers für auswärtige Angelegenhei -
ten, Zl. 750.21.04/41 - V.5a/94, betr. EU - COST; Aktion A3;
Gemeinsame Absichtserklärung zur Durchführung einer euro -
päischen Forschungsaktion über Management und neue Techno -
logien; Unterzeichnung.
Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.
Zl: 351.130/117 - I/6/94
41. Bericht des Bundesministers für auswärtige Angelegenhei -
ten, Zl. 2290.12/1952 - I.8/94, betr. Seerechtsübereinkommen
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 samt Überein -
kommen zur Durchführung des Teiles XI dieses Übereinkom -
mens; Ratifikation.
Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.
Zl: 351.490/41 - I/6/94
44. Bericht des Bundesministers für Unterricht und Kunst,
Zl. 10.010/55 - III/B/941 betr. Verwaltungsübereinkommen
zwischen dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst
und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
über die Betreuungseinrichtung für Bildungs - und Mobili -
tätsprogramme der Europäischen Union.
Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages
Zl: 351.130/118 - I/6/94