1744/AB XXI.GP

Eingelangt am:15.03.2001

 

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1769/J - NR/2001 betreffend Werkvertrag

abgeschlossen zwischen LEONARDO - Büro Wien und der L.S. Beratungsgesellschaft für

europäische Integrationsfragen GesmbH, die die Abgeordneten Otmar Brix und Genossen am

18. Jänner 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet;

 

Ad 1.:

 

Der Österreichische Akademische Austauschdienst (ÖAD) ist eine juristische Person des privaten

Rechtes (Verein). Ihr kommt eine eigene Rechtspersönlichkeit zu.

 

Ad 2.:

 

Das LEONARDO - Büro ist Teil des Büros für Europäische Bildungskooperation (BEB) beim ÖAD.

Gemäß dem Verwaltungsübereinkommen (VwÜ) zwischen dem (damaligen) BMUK und dem

(damaligen) BMWFK über die Betreuungseinrichtung für Bildungs - und Mobilitätsprogramme der

Europäischen Union sowie dem Vertrag zwischen dem (damaligen) BMUK und dem (damaligen)

BMWFK einerseits und dem ÖAD andererseits über die Betreuungseinrichtung für Bildungs - und

Mobilitätsprogramme der Europäischen Union (im Folgenden als V bezeichnet) werden die im § 3

des VwÜ und im § 3 V festgeschriebenen Aufgaben vom LEONARDO - Büro wahrgenommen

(siehe Beilage). Darunter fällt unter anderem:

"(...) die Verwaltung der jeweiligen Programme beziehungsweise Programmteile (...), die

Wahrnehmung der Tätigkeit als nationale Stipendienvergabestelle und Auszahlungsstelle

einschließlich der Buchhaltung, Abrechnung und Berichtlegung (unter Heranziehung der

Infrastruklur des ÖAD, (...) die Wahrnehmung von Informations - und Beratungstätigkeiten auf der

zentralen Ebene (...)"

Da der ÖAD (für das LEONARDO - Büro) mit der Europäischen Kommission einen Vertrag

abgeschlossenen hat, der unter anderem einen Arbeitsplan des LEONARDO - Büros zur

Programmverwaltung enthält (Vertrag Nr. 96 - 21 - AGN - 0062 - 00 für den Zeitraum 16.08.96 -

30.04.97), handelte das LEONARDO - Büro als Vertragspartner mit der Europäischen Kommission.

Dieser Vertrag sah eine Kofinanzierungsbeteiligung der EU - Kommission von 50% der

Auftragssumme vor. Die übrigen 50 % der Auftragssumme stammen aus nationalen

österreichischen Mitteln, die im Rahmen des Sachaufwandes seitens der genannten Ministerien zur

Verfügung gestellt worden sind.

 

Ad 3.:

 

Die Funktionsträger des ÖAD und des LEONARDO - Büros entscheiden auf Grund der in den §§ 3,4

und 5 VwÜ festgelegten Rahmenbedingungen zu den Strukturen und Aufgaben und in den

§§ 2,3,4,5 und 6 V festgelegten Durchführungs - und Organisationsstrukturen.

 

Ad 4.:

 

Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe an die L. S. Beratungsgesellschaft für europäische

Integrationsfragen war Herr Mag. Klaus Schlick Leiter des LEONARDO - Büros. Gemäß

§ 2 Abs. 2 V erfolgt die Bestellung der Leiter der Programmbüros durch den

Leitungsausschuss (§ 5) und zwar für das LEONARDO - Büro auf Vorschlag des (damaligen)

BMUK.

 

Ad 5.:

 

Das LEONARDO - Büro finanzierte (und finanziert) sich aus Mitteln der Europäischen Union

(Mittel des Berufsbildungsprogramms LEONARDO da Vinci) sowie aus Mitteln des BMBWK

(damals BMUK und BMWFK) und anderer, dem Verwaltungsübereinkommen beigetretener

Ministerien.

 

Ad 6. + 7.:

 

Seitens des damaligen BMUK bzw. BMWFK wurden an das LEONARDO - Büro keine

Förderungen vergeben, es wurden viel mehr gemäß § VwÜ und § 7 V Mittel für den Personal - und

Sachaufwand überwiesen.

Ad 8.:

 

Die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel (nationale und EU - Mittel) wird durch folgende

Maßnahmen gewährleistet:

•   Fachaufsicht des LEONARDO - Büros durch Abteilung II/7 des BMBWK (auch im Sinne einer

    begleitenden Kontrolle)

•   Vier - Augen - Prinzip bei jeder Geldtransaktion im LEONARDO - Büro

•   Gemäß den Satzungen des ÖAD werden alle Belege hinsichtlich der rechnerischen und

     sachlichen Richtigkeit von Rechnungsprüfern (beides Beamte des BMFin) überprüft,

•   Kontrolle des BEB (Sokrates und LEONARDO - Büro) durch die Buchhaltung und die

     zuständigen Fachabteilungen des BMBWK durch Einschau vor Ort (nationale Mittel)

•   Rechnungshofkontrolle des ÖAD (zuletzt 1995)

•   Rechnungsprüfung durch die Europäische Kommission (EU - Mittel; zuletzt im Juni 1999 der

     EXA Verträge für Mobilität in den Jahren 1995 und 1996)

 

Ad 9.:

 

Das damalige Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten war an der

Auftragsvergabe nicht beteiligt. Im Rahmen der Fachaufsicht hat sich Abt. II/7 jedoch davon

überzeugt, dass die Ausschreibung ordnungsgemäß erfolgte (Leistungsverzeichnis; 3 Anbote -

ÖIBF, ibw, L.S. - Beratungsgesellschaft), das Bestbieterprinzip eingehalten worden ist und

vertragsgemäß eine Reduktion der vereinbarten Zahlung auf Grund der Minderleistung des

Vertragnehmers erfolgt ist.

 

Ad 10.:

 

Im BMBWK wurden - bis auf eine Anfrage der Europäischen Kommission vom 20. Oktober 1999,

die sich auf die Presseberichte in Österreich im Format Nr. 31/1999 vom 2.8.99 bezogen hat, keine

aktenmäßigen Aufzeichnungen im Bereich dieser Auftragsvergabe geführt, da dieser Auftrag

seitens des Leiters des LEONARDO - Büros vergeben worden ist. Es wird jedoch darauf

hingewiesen, dass das BMBWK bereits im Rahmen der Aufforderung des Rechnungshofes vom

20. August 1999 alle im LEONARDO - Büro verfügbaren Unterlagen kopiert zur Verfügung gestellt

hat.

BEILAGE

 

 

VERWALTUNGSÜBEREINKOMMENN

BMUkA - BMWFK

BMUkA - BMFK - ÖAD

BESCHLUSSPROTOKOLL MINISTERRAT

VOM 20.12.1994

VERWALTUNGSÜBEREINKOMMEN

 

zwischen dem

Bundesministerium für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten (BMUkA)

 

und dem

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (BMWFK)

 

über die Betreuungseinrichtung

für Bildungs - und Mobilitätsprogramme

der Europäischen Union

 

§ 1. Gegenstand

 

   (1) Dieses Übereinkommen regelt die Betreuung von EU - Bil -

dungs- und Mobilitätsprogrammen, die beide Ressorts betreffen,

wie z.B.  "SOKRATES" und "LEONARDO DA VINCI“, in Österreich.

 

   (2) Soweit in diesem Übereinkommen Personenbezeichnungen

verwendet werden, sind sie immer geschlechtsneutral zu verste -

hen.

 

§ 2. Betreuungseinrichtung

 

    BMUkA und BMWFK werden gemeinsam das Büro für Europäische

Bildungskooperation mit der Betreuung von EU - Bildungs - und

Mobilitätsprogrammen gemäß § 1 Abs. 1 beauftragen. Dieses Büro

ist eine besondere Einrichtung beim Österreichischen Akademi -

schen Austauschdienst (ÖAD) und wird im Auftrag von BMUkA und

BMWFK gemäß den folgenden Bestimmungen sowie nach Maßgabe von

zwischen den jeweiligen Bundesministerien und dem ÖAD abzu -

schließenden Beauftragungsverträgen tätig. Das Büro für Euro -

päische Bildungskooperation wird je nach Programmgestaltung und

Bedarf in Programmbüros gegliedert.

 

§ 3. Aufgaben

 

   Das Büro für Europäische Bildungskooperation hat folgende

Aufgaben:

  1. die Verwaltung der jeweiligen Programme beziehungsweise

      Programmteile;

  2. die Wahrnehmung der Tätigkeit als Nationale Stipendien -

      vergabestelle (NGAA) und Auszahlungsstelle einschließlich

      der Buchhaltung, Abrechnung und Berichtlegung (unter Her -

      anziehung der Infrastruktur des ÖAD);

  3. die Wahrnehmung von Informations - und Beratungstätigkei -

      ten auf der zentralen Ebene;

  4. die Dokumentation und Evaluation der laufenden Programm -

       teilnahme;

  5. die Wahrnehmung von Kontakten zu den für die Programme

      relevanten Stellen im In - und Ausland;

  6. die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes.

 

§ 4. Leitung

 

   (1) Beim ÖAD wird ein BEB - Leitungsausschuß eingerichtet. Er

besteht aus je zwei Vertretern von BMUkA und BMWFK sowie dem

Präsidenten des ÖAD und dem Vizepräsidenten des ÖAD aus dem

Ressortbereich des BMUkA. Den Vorsitz führt der Präsident des

ÖAD. Die Leiter der Programmbüros, die Leiter der zugehörigen

Abteilungen sowie der Generalsekretär des ÖAD gehören dem BEB -

Leitungsausschuß mit beratender Stimme an. Für jedes dieser

Mitglieder wird ein Ersatzmitglied bestellt. Zu den Sitzungen

können Experten eingeladen werden.

 

   (2) Die Aufgaben des BEB - Leitungsausschusses umfassen:

 

1. die Beratung der grundsätzlichen Fragen der Durchführung

    der österreichischen Politik hinsichtlich der EU - Bil -

    dungs - und Mobilitätsprogramme gemäß § 1 Abs. 1 und die

    Erstellung diesbezüdicher Empfehlungen an die zuständi -

    gen Stellen;

2. die Erstellung von Vorschlägen für das Jahresbudget und

    den Rechnungsabschluß zur Vorlage an die zuständigen

    Stellen der jeweiligen Bundesministerien;

3. die organisatorische Gliederung des BEB sowie die Vorsor -

    ge für eine geeignete Regionalstruktur auf der Betreu -

    ungs ebene;

4. die Regelung des Ersatzes des Aufwandes und der Ausstat -

    tungen für Personal -, Büro - und Raumerfordernisse;

5. die Zusammensetzung und Koordinierung der Beiräte (§ 5);

6. die Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Tätigkeits -

    berichtes;

7. die Entscheidung über die Beteiligung anderer Instituti -

     onen (§ 7).

 

   (3) Der BEB - Leitungsausschuß kann die Leiter der Programmbü -

ros ermächtigen, Angelegenheiten der gemeinsamen Geschäftsfüh -

rung im eigenen Wirkungsbereich zu erledigen.

§ 5. Beiräte

 

   (1) Beide Bundesministerien richten gemeinsam Beiräte nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein:

 

   1. Für das Programm “LEONARDO DA VINCI" wird ein LEONARDO -

Beirat eingerichtet, der die Richtlinien für die nationale

Durchführung des Programmes zu beraten, an der Projektauswahl

verbindlich mitzuwirken sowie die Koordination mit den EU - Ge -

meinschaftsinitiativen und weiteren einschlägigen Programmen

herzustellen hat. Er besteht aus je zwei Vertretern von BMUkA

und BMWFK, je einem Vertreter anderer befaßter Bundesministeri -

en sowie der betroffenen Sozialpartner. Die Leiter des für

„LEONARDO DA VINCI" zuständigen Programmbüros sowie der zugehö -

rigen Abteilungen gehören dem LECNARDO - Beirat mit beratender

Stimme an.

  2. Für das Programm „SOKRATES“ werden ein ERASMUS - Beirat und

ein COMENIUS - Beirat eingerichtet, die die Richtlinien für die

nationale Durchführung der jeweiligen Programmteile zu beraten

sowie die Koordination mit weiteren einschlägigen Programmen

herzustellen haben. Sie bestehen aus je zwei Vertretern von

BMUkA und BMWFK, weiteren Vertretern aus dem Hochschul - bezie -

hungsweise Schulbereich sowie allfälliger anderer befaßter Bun -

desministerien und Sozialpartner. Die Leiter des für „SOKRATES“

zuständigen Programmbüros sowie der zugehörigen Abteilungen ge -

hören den jeweiligen Beiräten mit beratender Stimme an. Beide

Beiräte werden gemeinsam tagen, soferne Angelegenheiten von ge -

meinsamem Interesse betroffen sind.

 

   (2) Die Vorsitzenden der Beiräte werden vom dafür jeweils

federführenden Bundesministerium eingesetzt. Die Vorsitzenden

der jeweils anderen Beiräte werden zu den Sitzungen eingeladen

werden. Die Zusammensetzung und Koordinierung der Beiräte in

übergreifenden Angelegenheiten erfolgt durch den BEB - Leitungs -

ausschuß (§ 4 Abs. 2 Z 5).

 

   (3) Bei Bedarf werden die beiden Bundesministerien für be -

stimmte Programmteile oder eventuelle andere EU - Bildungs - und

Mobilitätsprogramme gemäß § 1 Abs. 1 weitere Beiräte nach den

Kriterien der Abs. 1 und 2 einrichten.

 

   (4) Die Geschäftsführung der Beiräte obliegt den Leitern der

entsprechenden Programmbüros bzw. Abteilungen.

 

§ 6. Personal - und Sachaufwand

 

Der ÖAD erhält für das Büro für Europäische Bildungskoopera -

tion den Ersatz des Aufwandes und der Ausstattungen für Perso -

nal -, Büro - und Raumerfordernisse von BMUkA und BMWFK entspre -

chend dem Anteil ihrer Beteiligung an den Bildungs - und Mobili -

tätsprogrammen.

§ 7. Andere Institutionen

 

Andere Bundesministerien, die Sozialpartner und andere In -

stitutionen haben die Möglichkeit, sich zum Zweck der abge -

stimmten Betreuung von EU - Bildungs - und Mobilitätsprogrammen

des Büros für Europäische Bildungskooperation gegen Übernahme

des anteiligen Personal - und Sachaufwandes zu bedienen. Die

Entscheidung über die Beteiligung obliegt dem BEB - Leitungsaus -

schuß.

 

§ 8. Laufzeit und Kündigung

 

Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlos -

sen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann jeder der beiden Ver -

tragspartner das Übereinkommen zum Ende eines Kalenderjahres

unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Frist kündi -

gen.

VERTRAG

 

zwischen dem

Bundesministerium für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten (BMUkA)

 

und dem

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (BMWFK)

einerseits

 

und dem

Österreichischen Akademischen Austauschdienst (ÖAD)

andererseits

 

über die Betreuungseinrichtung

für Bildungs - und Mobilitätsprogramme

der Europäischen Union

 

§ 1. Gegenstand

 

   (1) Das BMWFK und das BMUkA beauftragen gemeinsam das Büro

für Europäische Bildungskooperation mit der Betreuung von EU -

Bildungs - und Mobilitätsprogrammen, die beide Ressorts betref -

fen, in Österreich.

 

   (2) Es handelt sich dabei um die Programme "SOKRATES“ und

„LEONARDO DA VINCI“. Die Beauftragung mit der Betreuung allfäl -

liger weiterer Programme bleibt einer gesonderten Regelung vor -

behalten.

 

   (3) Soweit in diesem Übereinkommen Personenbezeichnungen

verwendet werden, sind sie immer geschlechtsneutral zu verste -

hen.

 

§ 2. Rechtsstellung

 

   (1) Das Büro für Europäische Bildungskooperation ist eine

selbständige Organisationseinheit innerhalb des ÖAD. Personal -

und Rechnungswesen, Buchhaltung und Verwaltung der Infrastruk -

tur werden durch die Zentrale Geschäftsstelle des ÖAD, geglie -

dert nach den Ressortbereichen der beiden Bundesministerien,

wahrgenommen.

   (2) Das Büro für Europäische Bildungskooperation wird in

ein Programmbüro A (für die Programme bzw. Programmteile zur

allgemeinen Bildung) und ein Programmbüro B (für die Programme

bzw. Programmteile zur beruflichen Bildung) gegliedert. Die

Bestellung der Leiter dieser Programmbüros erfolgt durch den

BEB - Leitungsausschuß (§ 5) über Vorschlag des BMUkA (für das

Programmbüro B) und des BMWFK (für das Programmbüro A).

 

   (3) Jedes der beiden Programmbüros ist in zumindest eine Ab -

teilung für den Schulbereich und eine Abteilung für den Hoch -

schulbereich gegliedert. Allfällige Änderungen oder Ergänzungen

dieser Gliederung obliegen dem BEB - Leitungsausschuß (§ 5 Abs. 2

Z 3) entsprechend der Programmentwicklung. Die Bestellung der

Leiter der Abteilungen erfolgt durch den BEB -Leitungsausschuß

(§ 5) über Vorschlag des BMUkA (für die Abteilungen des

Schulbereiches) und des BMWFK (für die Abteilungen des

Hochschulbereiches)

 

   (4) Die Mitarbeiter sind vom Leiter der jeweiligen Abtei -

lung (Abs. 3) im Einvernehmen mit dem dafür federführenden Bun -

desministerium zu bestellen.

 

§ 3. Aufgaben

 

   Das Büro für Europäische Bildungskooperation hat folgende

Aufgaben:

 

  1. die Verwaltung der jeweiligen Programme beziehungsweise

       Programmteile;

  2. die Wahrnehmung der Tätigkeit als Nationale Stipendien -

       vergabestelle (NGAA) und Auszahlungsstelle einschließlich

       der Buchhaltung, Abrechnung und Berichtlegung (unter Her -

       anziehung der Infrastruktur des ÖAD);

  3. die Wahrnehmung von Informations - und Beratungstätigkei -

      ten auf der zentralen Ebene;

  4. die Dokumentation und Evaluation der laufenden Programm -

      teilnahme;

  5. die Wahrnehmung von Kontakten zu den für die Programme

       relevanten Stellen im In - und Ausland;

  6. die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes.

 

§ 4. Arbeitsweise

 

Die Arbeiten des Büros für Europäische Bildungskooperation

sind in ständigem Kontakt mit den zuständigen Abteilungen des

BMWFK bzw. des BMUkA durchzuführen.

 

§ 5. Leitung

 

   (1) Beim ÖAD wird ein BEB - Leitungsausschuß eingerichtet. Er

besteht aus je zwei Vertretern von BMUkA und BMWFK sowie dem

Präsidenten des ÖAD und dem Vizepräsidenten des ÖAD aus dem

Ressortbereich des BMUkA. Den Vorsitz führt der Präsident des

ÖAD. Die Leiter der Programmbüros und der zugehörigen Abteilun -

gen sowie der Generalsekretär des ÖAD gehören dem BEB - Leitungs -

ausschuß mit beratender Stimme an. Für jedes dieser Mitglieder

wird ein Ersatzmitglied bestellt. Zu den Sitzungen können Ex -

perten eingeladen werden.

 

   (2) Die Aufgaben des BEB - Leitungsausschusses umfassen:

 

  1. die Beratung der grundsätzlichen Fragen der Durchführung

      der österreichischen Politik hinsichtlich der EU - Bil -

      dungs - und Mobilitätsprogramme gemäß § 1 Abs. 1 und die

      Erstellung diesbezüglicher Empfehlungen an die zuständi -

      gen Stellen;

  2. die Erstellung von Vorschlägen für das Jahresbudget und

      den Rechnungsabschluß zur Vorlage an die zuständigen

      Stellen der jeweiligen Bundesministerien;

  3. die oragnisatorische Gliederung des BEB sowie die Vorsor -

       ge für eine geeignete Regionalstruktur auf der Betreu -

       ungs ebene;

  4. die Regelung des Ersatzes des Aufwandes und der Ausstat -

      tung für Personal -, Büro - und Raumerfordernisse;

  5. die Zusammensetzung und Koordinierung der Beiräte (§ 5);

  6. die Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Tätigkeits -

      berichtes;

  7. die Entscheidung über die Beteiligung anderer Instituti -

      onen (§ 7).

 

   (3) Der BEB - Leitungsausschuß kann die Leiter der Programmbü -

ros ermächtigen "Angelegenheiten der gemeinsamen Geschäftsfüh -

rung im eigenen Wirkungsbereich zu erledigen.

                              

§ 6. Beiräte

 

   (1) Beide Bundesministerien richten gemeinsam Beiräte nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein:

 

   1. Für das Programm "LEONARDO DA VINCI" wird ein LEONARDO -

Beirat eingerichtet, der die Richtlinien für die nationale

Durchführung des Programmes zu beraten, an der Projektauswahl

verbindlich mitzuwirken sowie die Koordination mit den EU - Ge -

meinschaftsinitiativen und weiteren einschlägigen Programmen

herzustellen hat. Er besteht aus je zwei Vertretern von BMUkA

und BMWFK,  je einem Vertreter anderer befaßter Bundesministeri -

en sowie der betroffenen Sozialpartner. Die Leiter des für

"LEONARDO DA VINCI" zuständigen Programmbüros sowie der zugehö -

rigen Abteilungen gehören dem LEONARDO - Beirat mit beratender

Stimme an.

 

   2. Für das Programm "SOKRATE" werden ein ERASMUS - Beirat und

ein COMENIUS - Beirat eingerichtet, die die Richtlinien für die

nationale Durchführung der jeweiligen Programmteile zu beraten

sowie die Koordination mit weiteren einschlägigen Programmen

herzustellen haben. Sie bestehen aus je zwei Vertretern von

BMUkA und BMWFK, weiteren Vertretern aus dem Hochschul - bezie -

hungsweise Schulbereich sowie allfälliger anderer befaßter Bun - ,

desministerien und Sozialpartner. Die Leiter des für „SOKRATES“

zuständigen Programmbüros sowie der zugehörigen Abteilungen ge -

hören den jeweiligen Beiräten mit beratender Stimme an. Beide

Beiräte werden gemeinsam tagen, soferne Angelegenheiten von ge -

meinsamem Interesse betroffen sind.

 

   (2) Die Vorsitzenden der Beiräte werden vom dafür jeweils

federführenden Bundesministerium eingesetzt. Die Vorsitzenden

der jeweils anderen Beiräte werden zu den Sitzungen eingeladen

werden. Die Zusammensetzung und Koordinierung der Beiräte in

übergreifenden Angelegenheiten erfolgt durch den BEB - Leitungs -

ausschuß (§ 5 Abs. 2 Z 5).

 

   (3) Bei Bedarf werden die beiden Bundesministerien für be -

stimmte Programmteile oder eventuelle andere EU - Bildungs - und

Mobilitätsprogramme gemäß § 1 Abs. 1 weitere Beiräte nach den

Kriterien der Abs. 1 und 2 einrichten.

 

   (4) Die Geschäftsführung der Beiräte obliegt den Leitern der

entsprechenden Programmbüros bzw. Abteilungen.

 

§ 7. Personal -  und Sachaufwand

 

   (1) Das BMWFK und das BMUkA tragen entsprechend dem Anteil

ihrer Beteiligung an den Bildungs - und Mobilitätsprogrammen die

Kosten der Ausstattung des Büros für Europäische Bildungskoope -

ration. Soferne Geräte gekauft und nicht gemietet werden, ist

ein Eigentumsvorbehalt des Bundes vorzusehen. Bei der Anschaf -

fung der EDV - Ausstattung ist eine Abstimmung mit dem BMWFK und

dem BMUkA herzustellen. Ebenso werden dem ÖAD die laufenden Bü -

rokosten des Büros für Europäische Bildungskooperation (Miete,

Betriebskosten, Verwaltungsaufwand und Reisekosten) in Form ei -

nes in den Jahresbudgets festzulegenden Pauschalbetrages vergü -

tet. Zu diesen Kosten gehören auch Aufwendungen für fachlich

einschlägige Symposien, Publikationen, Ausstellungen, Messebe -

teiligungen etc.

 

   (2) Zwecks Festlegung des festzusetzenden Pauschalbetrages

für das jeweilige Kalenderjahr hat der ÖAD dem BMWFK und dem

BMUkA rechtzeitig einen Jahresvoranschlag für das Büro für

Europäische Bildungskooperation vorzulegen. Der Jahresvoran -

schlag ist vor dieser Vorlage vom BEB - Leitungsausschuß zu bera -

ten und mit einer entsprechenden Empfehlung zu versehen (§ 5

Abs. 2 Z 2). lm Falle unabweislichen Mehrbedarfes ist ein Nach -

tragsbudget in gleicher Weise zu beantragen. Den zuständigen

Stellen von BMUkA und BMWFK ist jederzeit die erforderliche

Einschau in die Budgetunterlagen zu gewähren.

   (3) Soweit Mitarbeiter des Büros für Europäische Bildungs -

kooperation Angestellte des ÖAD sind, erfolgt eine Einstufung

im ÖAD - Gehaltsschema. Für alle Mitarbeiter kann unter beson -

derer Berücksichtigung erhöhter Verantwortung, längerer Ar -

beitszeit, erforderlicher Reisetätigkeit sowie  relevanter

Fremdsprachenkenntnisse ein Differenzbetrag gegenüber den Ge -

haltsschemata des Bundes abgegolten werden.

 

§ 8. Andere Institutionen

 

   Andere Bundesministerien, die Sozialpartner und andere In -

stitutionen haben die Möglichkeit, sich zum Zweck der abge -

stimmten Betreuung von EU - Bildungs - und Mobilitätsprogrammen

des Büros für Europäische Bildungskooperation gegen Übernahme

des anteiligen Personal - und Sachaufwandes zu bedienen. Die

Entscheidung über die Beteiligung obliegt dem BEB - Leitungsaus -

schuß.

 

§ 9. Laufzeit und Kündigung

 

   Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Bei

Vorliegen wichtiger Gründe kann jeder der beiden Vertragspart -

ner das Übereinkommen zum Ende eines Kalenderjahres unter Ein -

haltung einer mindestens sechsmonatigen Frist kündigen.

BESCHLUSSPROTOKOLL Nr. 3

 

                über die Sitzung des Ministerrates am 20. Dezember 1994

               

              Außerhalb der TO:

                Der Ministerrat genehmigt das Beschlußprotokoll Nr. 2 und

                beschließt, die Tagesordnung um die Punkte 46, 47, 48, 49

                und 50 zu erweitern.

 

1.              Der Ministerrat nimmt von den ihm vorliegenden

                 Mitteilungen und Resolutionen 1 bis 4 Kenntnis.

 

2.             Personalangelegenheiten (siehe angeschlossene Beilage und

                 Nachtrag).

                 Alle Anträge sowie der Antrag des Bundesministers für

                 Landesverteidigung betreffend die Ernennung von ObstdG

                 Helmut DORNER zum „Brigadier der DKl. VIII“, mit Wirksam -

                 keit vom 1. Jänner 1995 und der Antrag des Bundesministers

                 für Wissenschaft und Forschung betreffend die Ernennung

                 von Oberrat Dipl. Ing. Dr. Wilhelm RIZZI zum "Hofrat der

                 DKl. VIII“, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 werden

                 angenommen.

 

3.              Bericht des Bundeskanzlers, Zl. 350.210/10 - I/6/94, betr.

                 Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter, zum Wir -

                 kungsbereich des Bundeskanzleramts gehörender Angelegen -

                 heiten an eine eigene Bundesministerin gemäß Artikel 77

                 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 1 B - VG.

                 Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.

                 Zl.: 350.210/11 - I/6/94

 

4.             Bericht des Bundeskanzlers, Zl. 351.430/72 - I/6/94, betr.

                 Rechnungshof; Ergebnis der Überprüfung von Teilgebieten

                 der Gebarung des Allgemeinen Krankenhauses der Landes -

                 hauptstadt Linz.

                 Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.

                 Zl.: 351.430/77 - I/6/94

 

5.             Bericht des Bundeskanzlers, Zl. 790.623/356 - VI/1/94, betr.

                 Bilaterale Osthilfe; Projekte "Ausbildung der Ausbildner“

                 in Tschechien und Polen.

                 Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.

                 Zl.: 351.300/52 - I/6/94

 

6.             Bericht des Bundeskanzlers, Zl. 601.396/66 - V/7/94, betr.

                 Volksgruppenförderung allgemein; Pläne der Beiräte über

                 wünschenswerte Förderungsmaßnahmen für 1995.

                 Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.

                 Zl.: 351.242/11 - I/6/94

 

7.             Bericht des Bundeskanzlers, Zl. 790.759/46 - VI/3/94 (NEUES

                Material betr. PLO; Unterstützungsmaßnahmen zur Aufrecht -

                erhaltung der „Ständigen Vertretung Palästinas bei der

                Österreichischen Bundesregierung und den Internationalen

                Organisationen - Wien“; Sondermaßnahme der Bundesregierung

                Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.

                Zl.: 352.110/9 - I/6/94

39.           Bericht des Bundeskanzlers, Zl. 650.558/3 - V/2a/94, betr.

                 Gesetzesbeschluß des Vorarlberger Landtages vom 14. Dezem -

                ber 1994 betreffend ein Gesetz über die Erhebung einer

                 Fleischuntersuchungsgebühr (Fleischuntersuchungsgebühren -

                 gesetz).

                 Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.

                 z1: 352.080/28 - I/6/94

 

40.           Bericht des Bundesministers für auswärtige Angelegenhei -

                 tenf z1. 224.03.01/12 - IV.1/94, betr. Vertrag zwischen der

                 Regierung der Republik Österreich und der Regierung der

                 Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in

                 Strafsachen.

                 Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.

                 z1: 351.530/86 - I/6/94

 

41.           Bericht des Bundesministers für auswärtige Angelegenhei -

                 ten, z1. 750.21.03/33 - V.5a/94, betr. EU - COST; COST - Aktio -

                 nen auf dem Gebiet der Meteorologie; COST 76, COST 78,

                 COST 79, COST 710 und COST 711; Unterzeichnung der Gemein -

                 samen Absichtserklärungen durch Österreich.

                 Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.

                 z1: 351.130/116 - I/6/94

 

42.           Bericht des Bundesministers für auswärtige Angelegenhei -

                 ten, Zl. 750.21.04/41 - V.5a/94, betr. EU - COST; Aktion A3;

                 Gemeinsame Absichtserklärung zur Durchführung einer euro -

                 päischen Forschungsaktion über Management und neue Techno -

                 logien; Unterzeichnung.

                 Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.

                 Zl: 351.130/117 - I/6/94

 

41.           Bericht des Bundesministers für auswärtige Angelegenhei -

                 ten, Zl. 2290.12/1952 - I.8/94, betr. Seerechtsübereinkommen

                 der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 samt Überein -

                 kommen zur Durchführung des Teiles XI dieses Übereinkom -

                 mens; Ratifikation.

                 Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.

                 Zl: 351.490/41 - I/6/94

 

44.           Bericht des Bundesministers für Unterricht und Kunst,

                 Zl. 10.010/55 - III/B/941 betr. Verwaltungsübereinkommen

                 zwischen dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst

                 und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

                 über die Betreuungseinrichtung für Bildungs - und Mobili -

                 tätsprogramme der Europäischen Union.

                 Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages

                 Zl: 351.130/118 - I/6/94