1750/AB XXI.GP

Eingelangt am: 15.03.2001

 

Bundesministerium für Finanzen

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl und

Genossen, vom 18. Jänner 2001, Nr. 1771/J, betreffend FP - Sozialfondszahlungen und

Absetzbarkeit dieser Zahlungen als Werbungskosten bei der Ermittlung des Einkommens

als Politiker, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Im Erlass betreffend die Werbungskosten für politische Funktionäre, AÖFV 124/1997,

GZ. 07 0301/1 - IV/7/97, vom 30.4.1997 wird unter Punkt 1 „Partei - und Klubbeiträge“

Folgendes ausgeführt:

 

„Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen,

auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Die Weiter -

gabe stellt Einkommensverwendung dar (VwGH vom 30.5.1995, 95/13/0120).“

 

Zahlungen an den FPÖ - Sozialfonds sind auf Grund der obenstehenden erlassmäßigen

Regelung als nicht abzugsfähige Zahlungen an „wohltätige Organisationen“ zu beurteilen,

wobei sich diese Beurteilung ausschließlich auf den Wortlaut „Sozialfonds“ stützt. Eine

Prüfung der Aufgabenstellung des Fonds durch die Finanzverwaltung erfolgte in diesem Zu -

sammenhang nicht.

Zu 3.:

Da die obige Rechtsansicht sowohl seitens des Bundesministeriums für Finanzen als auch

von Finanzlandesdirektionen auf (telefonische) Anfragen mitgeteilt wurde, ist eine

Anweisung im Sinne der Anfrage nicht erforderlich. Die Anfrage wird zum Anlass genommen

werden, bei Dienstbesprechungen auf die oben angeführte Rechtsansicht neuerlich

hinzuweisen.

 

Zu 4. und 5.:

Die beiden Fragen zielen indirekt auch auf die persönliche Verwendung meines Ein -

kommens ab, was sicherlich kein Gegenstand der Vollziehung bzw. Gegenstand der Ge -

schäftsführung des Bundes ist und somit meiner Ansicht nach nicht dem parlamentarischen

Fragerecht im Sinne des § 90 GOG und des Art. 52 Abs. 4 B - VG unterliegt.

 

Im Sinne der Transparenz und zur Vermeidung allfälliger Spekulationen beantworte ich

diese beide Fragen nach der Geltendmachung von diesbezüglichen Werbungskosten mit

einem klaren „Nein“.