1773/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.03.2001
Die Bundesministerin
für auswärtige Angelegenheiten
Der Abgeordnete zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am
29. Jänner 2001 unter der Nr. 1797/J - NR/2001 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Vertretung in Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen und anderen
Gremien gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Hinsichtlich der Aufsichtsräte, Beiräte, Kommissionen, Fachgremien und ähnlicher
Arbeitsgruppen (ausgenommen Gremien mit dienstrechtlichen Aufgaben) sowie
Institutionen, in denen das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in weiteren
Aufsichtsfunktionen vertreten ist, wird auf die angeschlossene Aufstellung A verwiesen.
Zu Frage 2:
In Bezug auf jene Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
die zum Stichtag 1. Jänner 2001 mit der Vertretung in den in Beilage A angeführten
Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen, Fachgremien und Institutionen betraut gewesen
sind, wird auf die beigeschlossene Aufstellung
B verwiesen.
Zu Fragen 3 und 6:
Zum genannten Stichtag waren zwei im Ruhestand befindliche ehemalige Bedienstete mit
der Vertretung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den unter den
Punkten 11, 12 und 30 genannten Gremien der Beilage A beauftragt. Der ehemalige
Leiter der Abteilung I.5 sowie die ehemalige Leiterin der Abteilung V.6 wurden - nach
Pensionseintritt im Laufe des Vorjahres - in den erwähnten Gremien als Vertreter des
Außenministeriums vorerst belassen, da deren neu bestellte Nachfolger noch nicht mit
diesen Aufgaben, die teilweise eine aufwendige Einarbeitung erfordern, zusätzlich belastet
werden sollten. Andererseits verfügen diese beiden pensionierten Bediensteten durch ihre
jahrelange Tätigkeit in diesen Gremien über die notwendige Erfahrung. Die neuen Leiter
der Abteilungen I.5 und V.6 übernehmen im Laufe des heurigen Jahres sukzessive die
genannten Funktionen in den Gremien Nr. 11 und 12 bzw. 30 laut Aufstellung A.
Ansonsten waren ausschließlich aktive Bedienstete und auch keine sonstigen Personen
mit der Vertretung des BMaA in Gremien im Sinne der vorliegenden Anfrage betraut.
Zu Frage 4:
Seit dem Regierungswechsel wurden der neue Leiter der Abteilung I.5 in die Gremien Nr.
46 bis 48 laut Aufstellung A bzw. die neue Leiterin der Abteilung III.1 in die Gremien Nr. 3
und 20 laut Aufstellung A nominiert. Auf Grund, der im Außenministerium herrschenden
Praxis, als Ressortvertreter die Leiter jener Organisationseinheit zu entsenden, deren
dienstlicher Zuständigkeitsbereich in einem einschlägigen Zusammenhang mit den
Aktivitäten der jeweiligen Gremien steht, wurden die erwähnten Neunominierungen im
Zuge des Wechsels in den Leitungen der Abteilungen I.5 und III.1 vorgenommen.
Zu den Fragen 5, 7 und 8:
Bei zahlreichen in der Beilage A angeführten Gremien, in die das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten Vertreter entsendet bzw. zu entsenden hat, besteht eine
durch Bundesgesetz (z.B. Rat für Auswärtige Angelegenheiten, Kuratorium der
Diplomatischen Akademie) oder
Ministerratsbeschluss oder durch die einschlägigen
Statuten (Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Außenpolitik und Internationale
Beziehungen) vorgegebene Regelung über die Entsendung eines Vertreters des
Ressorts.
Soweit keine derartige Regelung besteht, sind im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten für die jeweilige Entsendung der einzelnen Vertreter meines Ressorts
sachliche Erwägungen, nämlich die fachliche Qualifikation der zu entsendenden Person,
maßgeblich. Wie aus der beigeschlossenen Aufstellung B ersichtlich ist, werden als
Ressortvertreter in ein Gremium im Sinne der vorliegenden Anfrage grundsätzlich die
Leiter jener Organisationseinheiten des Außenministeriums entsendet, deren dienstlicher
Aufgabenbereich in einem einschlägigen Zusammenhang mit den Tätigkeiten der in der
Anlage A angeführten Gremien steht. Da der Bestellung der Abteilungs - , Gruppen - und
Sektionsleiter die Feststellung ihrer diesbezüglichen Eignung gemäß dem
Ausschreibungsgesetz 1989 vorangeht, werden die betreffenden Leitungsorgane auch zur
Vertretung des Ressorts in solchen Gremien für geeignet erachtet, die für jeweils ihrem
dienstlichen Wirkungsbereich vergleichbare Sachgebiete eingerichtet sind.
Im Laufe des Bestellungsverfahrens werden allfällige Unvereinbarkeiten, die sich durch
die Entsendung eines Vertreters in ein solches Gremium ergeben könnten, geprüft. Dies
wird auch in Zukunft der Fall sein.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die meisten der in Beilage A genannten
Mitgliedschaften in Gremien ohnedies in den unmittelbaren dienstlichen Aufgabenbereich
des jeweils entsandten Ressortvertreters fallen; sodass sich die Frage der Unvereinbarkeit
praktisch nicht stellt.
Zu Frage 9:
Eine separate öffentliche Ausschreibung der Vertretungsfunktionen erfolgt in Ermange -
lung entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht und erscheint im Hinblick auf die
vorstehend dargelegte bewährte Praxis der Bestellung von Ressortvertretern auch in
Zukunft nicht erforderlich.
Zu Frage 10:
Die Mitgliedschaften in den in der Aufstellung A aufgezählten Gremien haben in der
weitaus überwiegenden Zahl der Fälle einen rein ehrenamtlichen Charakter, sodass die
vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entsandten Vertreter daraus
keine Einkünfte beziehen.
Soweit aber Bediensteten Einkünfte aus Vertretungs - bzw. Aufsichtsfunktionen erwachsen
und soweit derartige Einkünfte überhaupt Gegenstand der Vollziehung im Sinne von Art.
52 Abs. 1 B - VG sind, unterliegen sie dem Grundrecht auf Datenschutz. Eine
personenbezogene Information über solche Einkünfte ist daher nicht zulässig. In der
beiliegenden Aufstellung B ist aber, sofern ein aktiver bzw. pensionierter Ressortvertreter
überhaupt eine Vergütung für seine Tätigkeit in einem Gremium im Sinne dieser Anfrage
bezieht, die jeweilige rechtliche Grundlage hiefür in der rechtsäußersten Spalte angeführt.
Zu Frage 11:
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat keine sonstigen Personen in
die in der Beilage A genannten Gremien entsandt.
Zu den Fragen 12, 13 und 15:
In ihrer überwiegenden Mehrzahl fallen die von den Vertretern des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten wahrgenommenen Vertretungsfunktionen in den mit
ihrem Arbeitsplatz verbundenen unmittelbaren Aufgabenbereich. Ihre Tätigkeit in Gremien
ist somit Teil ihrer Dienstverrichtung.
Eine Nebentätigkeit wiederum ist eine Aufgabe, die ein Beamter für den Bund neben
seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt. Verrichtet er die Nebentätigkeit
während der Dienstzeit, so hat er, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt
hat, die dadurch „liegengebliebene
Arbeit“ später nachzuholen.
In beiden oberwähnten Fällen ist daher ein Entfall von Dienststunden, eine
Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder ein Bedarf zusätzlicher Bediensteter infolge
der Tätigkeiten in den in der Beilage A aufgelisteten Gremien begrifflich nicht möglich.
in der Beilage B wurde allerdings zur Illustration neben den Vertretern des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den aufgelisteten Gremien auch
die von ihnen für ihre Funktion jeweils jährlich aufgewendete Zeit angeführt.
Zu Frage 14:
Im Budgetkapitel 20 (BMaA samt Vertretungsbehörden und Kulturinstituten) wurde im
Jahre 2000 gemäß § 25 Gehaltsgesetz (GG), BGBl. Nr. 54/1956, insgesamt ein Betrag
von öS 575.565,-- ‚das sind 0,06% des gesamten Personalaufwandes, an Vergütungen
für Nebentätigkeiten geleistet.
In diesem Zusammenhang darf der Vollständigkeit halber darauf verwiesen werden, dass
der weitaus größte Teil dieses Betrages für Vergütungen gemäß § 25 Abs. 1 GG (z.B. für
Prüfungsgebühren in dienstrechtlichen Kommissionen) aufgewendet wurde.
Abschließend ist zu erwähnen, dass Nebentätigkeiten Tätigkeiten für den Bund darstellen.
Sollten diese Tätigkeiten daher nicht von öffentlich Bediensteten als Nebentätigkeiten
ausgeübt werden, so müssten sie, soweit dies ‚überhaupt möglich ist, von anderen, also
zugekauften Kräften verrichtet werden, soll es nicht zu einer Leistungseinschränkung des
Bundes kommen.
(Zu Frage 1 der parlamentarischen Anfrage Nr. 1797/J - NR/2001 vom 29. Jänner 2001):
1. Rat für Auswärtige Angelegenheiten (BGBl. Nr. 330/1976)
2. Kuratorium der Diplomatischen Akademie (BGBl. Nr. 179/1996)
3. Studienkommission der Diplomatischen Akademie (BGBl. Nr. 179/1996)
4. Kuratorium des Fonds zur Integration von Flüchtlingen
5. Präsidium des Auslandsösterreicherwerkes
6. Vorstand des Auslandsösterreicherwerkes
7. Vorstand des Österreichischen Instituts für Internationale Politik
8. Kuratorium des Wiener Instituts für Internationale Wirtschaftsvergleiche
9. Vorstand des Center for Democracy
10. Vorstand des Weltbundes der Österreicher im Ausland
11. Aufsichtsrat der „Internationalen Amtssitz - und Konferenzzentrum Wien (IAKW)“ AG
12. Aufsichtsrat der „Österreichisches Konferenzzentrum (ÖKZ)“ AG
13. Seniorenbeirat der Bundesregierung
14. Kuratorium des Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie
15. Budgetkommission des Europarates
16. Arbeitsgruppe „Krisenmanagement“ (Ministerratsbeschluss vom 3.11.1986)
17. Beirat für Entwicklungspolitik (BGBl. Nr. 474/1974)
18. Koordinationskomitee für Informationstechnik (BGBl. Nr. 192/1992)
19. Vorstand der Österr. Gesellschaft für Außenpolitik und Internationale Beziehungen
20. Statistische Zentralkommission
21. Außenhandelsbeirat (BGBl. Nr. 172/1995)
22. Außenwirtschaffspolitischer Beirat
23. Erweiterter Beirat nach dem Ausfuhrförderungsgesetz
24. Rat für Archäologische Forschung
25. Komitee für Internationale Sportbeziehungen
26. Rat der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)
27. Aufsichtsrat der Österr. Gesellschaft für Weltraumfragen (ASA)
28. Vollversammlung des Österr. Komitees für Int. Studienaustausch (ÖKISTA)
29. Österreichische IIASA - Kommission
30. Aufsichtsrat der „Österreich - Institut GmbH“ (BGBl. Nr. 178/1996)
31. Vorstand des Österreichischen Komitees für Int. Studienaustausch
32. Vorstand des Vereins „Österreich - Kooperation“ (Lektorenentsendung)
33. Kuratorium des Österreichischen Akademischen Austauschdienstes (ÖAD)
34. Kuratorium „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“
35. Generalversammlung „Europäisches Fremdsprachenzentrum in Graz“
36. Interessentenbeirat der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG)
37. Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen
Organisationen (BGBl. II Nr. 42/1997)
38. Österreichischer Rat für nachhaltige Entwicklung (ÖRNE)
39. Interministerielles Komitee zur Koordinierung von Maßnahmen betreffend den Schutz
des globalen Klimas (IMK)
40. Forum für Atomfragen
41. Nationales Komitee der Alpenkonvention
42. Vorstand des Vereins zur Förderung der Lehre der Diplomatischen Akademie
43. Chemiewaffenkonventionsbeirat (BGBl. I Nr. 24/1997)
44. Direktorium des Österr. - Französischen Zentrums für wirtschaftl. Annäherung in
Europa (BGBl.
Nr. 170/1980 bzw. Ministerratsbeschluss vom 20.08.1998)
45. Bundeslenkungsausschuss nach dem Lebensmittelsbewirtschaftungsgesetz (BGBl.
Nr. 789/1996)
46. Geschäftsführungsausschuss der Hofburg Kongresszentrum Betriebsgesellschaft
47. Task Force zur Beseitigung des Asbest im VIC
48. Generalversammlung und Vorstand des Schulvereins der Internationalen Schule Wien
49. Asylbeirat (BGBl. Nr. 405/1991)
50. Vorstand des Vereins für internationale Forschungs - , Technologie - u.
Bildungskooperation (VIKOP)
51. Fulbright Commission
52. Sokrates - Beirat im Rahmen des Büros für Europäische Bildungskooperation
53. Erasmus - Beirat im Rahmen des Büros für Europäische Bildungskooperation
54. Verband der Österreichisch - Ausländischen Gesellschaften
55. Liaison - Gruppe Universität Alberta am Zentrum für Kanadastudien an der Universität
Innsbruck
56. Liaison - Gruppe Universität Stanford am Zentrum für Internationale und
Interdisziplinäre Studien an der Universität Wien
57. Österreichische UNESCO - Kommission
58. Nationalfonds der Republik Österreich für die Opfer des Nationalsozialismus (BGBl.
432/1995)
59. Kuratorium Stiftungsfonds Pro Oriente
60. Liaison - Gruppe Hebräische Universität Jerusalem am Zentrum für Internationale und
Interdisziplinäre Studien an der Universität Wien
61. Beirat für Internet und neue Studien
62. Kuratorium Versöhnungsfonds (BGBl. I Nr. 74/2000)
63. Beirat für Menschenrechtsbildung am Forschungszentrum des Ludwig Boltzmann
Instituts für Menschenrechte
64. Exportfinanzierungskomitee
65. Wissenschaftlich - industrieller Beirat des Bereiches Gesundheit in den Austrian
Research Centers Seibersdorf
66. Kuratorium des Fonds zur Unterstützung öst. Staatsbürger im Ausland
67. Energielastverteilungsbeirat
68. Energielenkungsausschuss
69. Biodiversitätskommission
Anmerkung:
Zusätzlich entsendet das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten laufend
Bedienstete in diverse Arbeitsgruppen des Rats der Europäischen Union sowie der
"Zentraleuropäischen Initiative (CEI)“, wobei die Auswahl der betreffenden
Ressortvertreter jeweils nach dem zu erörternden Themenkreis und ihrer dienstlichen
Zuständigkeit erfolgt (siehe die
Beantwortung der Fragen 5, 7 und 8).
Ressortvertreter, die seitens des BMaA am 1. Jänner 2001 in die einzelnen Gremien
laut Beilage "A" entsendet gewesen waren; Zeitaufwand, der mit diesen Funktionen
verbunden war, sowie gesetzliche Grundlage für allfällige Einkünfte
(Zu den Fragen 2, 10, 12 und 13 der parlamentarischen Anfrage Nr. 1797/J - NR/2001 vom
29. Jänner 2001):
Nummer des Gremiums laut Aufstellung "A": |
Ressortvertreter des
BMaA zum Stichtag: |
Zeitaufwand (2000)
in Stunden/Jährlich |
Einkünfte |
1 |
Generalsekretär |
4 Stunden |
keine |
2
|
Generalsekretär Leiter d. Sektion VI Leiter d. Gruppe I.A und Leiter d. Abteilung VI.3 (Ersatzmitglieder: Referent d. Kabinetts der Bundesministerin, Leiter d. Abteilung VI.1 u. Leiter d. Referates VI.3c) |
4 Stunden |
keine |
3 |
Leiter d. Sektion IV Leiterin d. Abteilung III.1 |
3 Stunden |
keine |
4 |
Leiter d. Abteilung IV.6 |
30 Stunden |
keine |
5 |
Generalsekretär |
6 Stunden |
keine |
6 |
Leiter d. Abteilung IV.3 |
6 Stunden |
keine |
7 |
Generalsekretär |
2 Stunden |
keine |
8 |
Generalsekretär |
2 Stunden |
keine |
9 |
Generalsekretär |
3 Stunden |
keine |
10 |
(Leiter d. Abteilung IV.3 (Beobachter) |
64 Stunden |
keine |
11 |
pensionierter Leiter d. Abteilung I.5. |
6 Stunden AktienG |
Vergütung gem. § 98 |
12 |
pensionierter Leiter d. |
4 Stunden |
Vergütung gem. § 98 AktienG |
13 |
Leiter d. Sektion VI (Ersatzmitglied: Leiter d. Abteilung III.5) |
0 Stunden |
keine |
14 |
Leiter d. Abteilung VI.3 |
4 Stunden |
keine |
15 |
Leiter d. Abteilung VI.3 |
120 Stunden |
Vergütung gem. § 25 Abs.2Gehaltsgesetz |
16 |
Leiterin d. General - sekretariats, Leiter d. Koordinationsstelle für bes. Angelegenheiten Leiter d. Abteilung I.9 |
10 Stunden |
keine |
17 |
Leiter d. Sektion VII |
80 Stunden |
keine |
18 |
Leiter d. Abteilung VI.7 |
16 Stunden |
keine |
19 |
Generalsekretär |
4 Stunden |
keine |
20 |
Leiter d. Abteilung III.1 Leiter d. Abteilung III.3 (Ersatzmitglieder: Leiterin d. Referates III.1b und Leiter d. Referates III.3a) |
2 Stunden |
keine |
21 |
Leiter d. Referates II.11a |
40 Stunden |
keine |
22 |
Leiter d. Abteilung III.3 u. Leiter d. Referates III.3a |
2 Stunden 5 Stunden |
keine |
23 |
Leiter d. Abteilung III.3 u. Leiter d. Referates III.3a |
2 Stunden 26 Stunden |
keine |
24 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
10 Stunden |
keine |
25 |
Leiter d. Abteilung V.3 |
9 Stunden |
keine |
26 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
10 Stunden |
keine |
27 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
20 Stunden |
Vergütung gem. § 25 Abs. 2 Gehaltsgesetz |
28 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
10 Stunden |
keine |
29 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
10 Stunden |
keine |
30 |
Leiter d. Abteilung V.5 u.
pensionierte Leiterin d. AbteilungV.6 |
100 Stunden |
Vergütung gem. § 25 Abs. 2 Gehaltsgesetz
keine |
31 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
50 Stunden |
keine |
32 |
Leiter d. Abteilung V.5 u. |
8 Stunden |
keine |
33 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
10 Stunden |
keine |
34 |
Leiterin d. Referates V.5b |
5 Stunden |
keine |
35 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
4 Stunden |
keine |
36 |
Leiter d. Sektion VI (Ersatzmitglied: Leiter d. Abteilung VI.4) |
4 Stunden |
keine |
37 |
Leiter d. Abteilung I.9 u. Referent d. höheren ausw. Dienstes d. Generalsekretariates |
36 Stunden |
keine |
38 |
Leiter d. Abteilung III.6 u. Leiterin d. Abteilung VII.4 |
16 Stunden |
keine |
39 |
Leiter d. Abteilung III.6 |
5 Stunden |
keine |
40 |
Leiter d. Abteilung III.6 |
4 Stunden |
keine |
41 |
Leiter d. Abteilung III.6 u. Leiter d. Ref. l.2c |
4 Stunden |
keine |
42 |
Referent d. höheren ausw. Dienstes im Kab. d. Bundesministerin |
4 Stunden |
keine |
43 |
Leiter d. Abteilung II.8 |
6 Stunden |
keine |
44 |
Leiter d. Abteilung II.11 |
40 Stunden |
keine |
45 |
Leiter d. Ref. I.2c |
0 Stunden |
keine |
46 |
Leiter d. Abteilung I.5 |
3 Stunden |
keine |
47 |
Leiter d. Abteilung I.5 (Beobachter) |
36 Stunden |
keine |
48 |
Leiter d. Abteilung I.5 (Beobachter) |
26 Stunden |
keine |
49 |
Leiter d. Sektion IV (Ersatzmitglied: Leiter d. Abteilung IV.6) |
6 Stunden |
keine |
50 |
Leiter d. Abteilung III.5 |
7 Stunden |
keine |
51 |
Leiterin d. Abteilung V.7 |
15 Stunden |
keine |
52 |
Leiterin d. Abteilung V.7 |
8 Stunden |
keine |
53 |
Leiterin d. Abteilung V.7 |
8 Stunden |
keine |
54 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
20 Stunden |
keine |
55 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
5 Stunden |
keine |
56 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
5 Stunden |
keine |
57 |
Leiterin d. Abteilung V.2 |
30 Stunden |
keine |
58 |
Generalsekretär |
12 Stunden |
keine |
59 |
Leiterin d. Sektion V |
3 Stunden |
keine |
60 |
Leiter d. Abteilung V.5 |
10 Stunden |
keine |
61 |
Leiter d. Abteilung V.6 |
10 Stunden |
keine |
62 |
Leiter d. Gruppe I.A |
15 Stunden |
keine |
63 |
Leiter d. Abteilung I.7 |
8 Stunden |
keine |
64 |
Leiter d. AbteilungVII.3 |
10 Stunden |
keine |
65 |
Leiter d. Referates II.8a |
10 Stunden |
keine |
66 |
Leiter d. Abteilung IV.3 (Beobachter) |
6 Stunden |
keine |
67 |
Leiter d. Abteilung III.6 |
4 Stunden |
keine |
68 |
Leiter d. Abteilung III.6 |
4 Stunden |
keine |
69 |
Leiter d. Abteilung III.6 |
4 Stunden |
keine |