1773/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.03.2001

 

Die Bundesministerin

für auswärtige Angelegenheiten

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am

29. Jänner 2001 unter der Nr. 1797/J - NR/2001 an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Vertretung in Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen und anderen

Gremien gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Hinsichtlich der Aufsichtsräte, Beiräte, Kommissionen, Fachgremien und ähnlicher

Arbeitsgruppen (ausgenommen Gremien mit dienstrechtlichen Aufgaben) sowie

Institutionen, in denen das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in weiteren

Aufsichtsfunktionen vertreten ist, wird auf die angeschlossene Aufstellung A verwiesen.

 

Zu Frage 2:

 

In Bezug auf jene Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,

die zum Stichtag 1. Jänner 2001 mit der Vertretung in den in Beilage A angeführten

Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen, Fachgremien und Institutionen betraut gewesen

sind, wird auf die beigeschlossene Aufstellung B verwiesen.

Zu Fragen 3 und 6:

 

Zum genannten Stichtag waren zwei im Ruhestand befindliche ehemalige Bedienstete mit

der Vertretung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den unter den

Punkten 11, 12 und 30 genannten Gremien der Beilage A beauftragt. Der ehemalige

Leiter der Abteilung I.5 sowie die ehemalige Leiterin der Abteilung V.6 wurden - nach

Pensionseintritt im Laufe des Vorjahres - in den erwähnten Gremien als Vertreter des

Außenministeriums vorerst belassen, da deren neu bestellte Nachfolger noch nicht mit

diesen Aufgaben, die teilweise eine aufwendige Einarbeitung erfordern, zusätzlich belastet

werden sollten. Andererseits verfügen diese beiden pensionierten Bediensteten durch ihre

jahrelange Tätigkeit in diesen Gremien über die notwendige Erfahrung. Die neuen Leiter

der Abteilungen I.5 und V.6 übernehmen im Laufe des heurigen Jahres sukzessive die

genannten Funktionen in den Gremien Nr. 11 und 12 bzw. 30 laut Aufstellung A.

 

Ansonsten waren ausschließlich aktive Bedienstete und auch keine sonstigen Personen

mit der Vertretung des BMaA in Gremien im Sinne der vorliegenden Anfrage betraut.

 

Zu Frage 4:

 

Seit dem Regierungswechsel wurden der neue Leiter der Abteilung I.5 in die Gremien Nr.

46 bis 48 laut Aufstellung A bzw. die neue Leiterin der Abteilung III.1 in die Gremien Nr. 3

und 20 laut Aufstellung A nominiert. Auf Grund, der im Außenministerium herrschenden

Praxis, als Ressortvertreter die Leiter jener Organisationseinheit zu entsenden, deren

dienstlicher Zuständigkeitsbereich in einem einschlägigen Zusammenhang mit den

Aktivitäten der jeweiligen Gremien steht, wurden die erwähnten Neunominierungen im

Zuge des Wechsels in den Leitungen der Abteilungen I.5 und III.1 vorgenommen.

 

Zu den Fragen 5, 7 und 8:

 

Bei zahlreichen in der Beilage A angeführten Gremien, in die das Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten Vertreter entsendet bzw. zu entsenden hat, besteht eine

durch Bundesgesetz (z.B. Rat für Auswärtige Angelegenheiten, Kuratorium der

Diplomatischen Akademie) oder Ministerratsbeschluss oder durch die einschlägigen

Statuten (Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Außenpolitik und Internationale

Beziehungen) vorgegebene Regelung über die Entsendung eines Vertreters des

Ressorts.

 

Soweit keine derartige Regelung besteht, sind im Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten für die jeweilige Entsendung der einzelnen Vertreter meines Ressorts

sachliche Erwägungen, nämlich die fachliche Qualifikation der zu entsendenden Person,

maßgeblich. Wie aus der beigeschlossenen Aufstellung B ersichtlich ist, werden als

Ressortvertreter in ein Gremium im Sinne der vorliegenden Anfrage grundsätzlich die

Leiter jener Organisationseinheiten des Außenministeriums entsendet, deren dienstlicher

Aufgabenbereich in einem einschlägigen Zusammenhang mit den Tätigkeiten der in der

Anlage A angeführten Gremien steht. Da der Bestellung der Abteilungs - , Gruppen - und

Sektionsleiter die Feststellung ihrer diesbezüglichen Eignung gemäß dem

Ausschreibungsgesetz 1989 vorangeht, werden die betreffenden Leitungsorgane auch zur

Vertretung des Ressorts in solchen Gremien für geeignet erachtet, die für jeweils ihrem

dienstlichen Wirkungsbereich vergleichbare Sachgebiete eingerichtet sind.

 

Im Laufe des Bestellungsverfahrens werden allfällige Unvereinbarkeiten, die sich durch

die Entsendung eines Vertreters in ein solches Gremium ergeben könnten, geprüft. Dies

wird auch in Zukunft der Fall sein.

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die meisten der in Beilage A genannten

Mitgliedschaften in Gremien ohnedies in den unmittelbaren dienstlichen Aufgabenbereich

des jeweils entsandten Ressortvertreters fallen; sodass sich die Frage der Unvereinbarkeit

praktisch nicht stellt.

 

Zu Frage 9:

Eine separate öffentliche Ausschreibung der Vertretungsfunktionen erfolgt in Ermange -

lung entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht und erscheint im Hinblick auf die

vorstehend dargelegte bewährte Praxis der Bestellung von Ressortvertretern auch in

Zukunft nicht erforderlich.

Zu Frage 10:

 

Die Mitgliedschaften in den in der Aufstellung A aufgezählten Gremien haben in der

weitaus überwiegenden Zahl der Fälle einen rein ehrenamtlichen Charakter, sodass die

vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entsandten Vertreter daraus

keine Einkünfte beziehen.

 

Soweit aber Bediensteten Einkünfte aus Vertretungs - bzw. Aufsichtsfunktionen erwachsen

und soweit derartige Einkünfte überhaupt Gegenstand der Vollziehung im Sinne von Art.

 

52 Abs. 1 B - VG sind, unterliegen sie dem Grundrecht auf Datenschutz. Eine

personenbezogene Information über solche Einkünfte ist daher nicht zulässig. In der

beiliegenden Aufstellung B ist aber, sofern ein aktiver bzw. pensionierter Ressortvertreter

überhaupt eine Vergütung für seine Tätigkeit in einem Gremium im Sinne dieser Anfrage

bezieht, die jeweilige rechtliche Grundlage hiefür in der rechtsäußersten Spalte angeführt.

 

Zu Frage 11:

 

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat keine sonstigen Personen in

die in der Beilage A genannten Gremien entsandt.

 

Zu den Fragen 12, 13 und 15:

 

In ihrer überwiegenden Mehrzahl fallen die von den Vertretern des Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten wahrgenommenen Vertretungsfunktionen in den mit

ihrem Arbeitsplatz verbundenen unmittelbaren Aufgabenbereich. Ihre Tätigkeit in Gremien

ist somit Teil ihrer Dienstverrichtung.

 

Eine Nebentätigkeit wiederum ist eine Aufgabe, die ein Beamter für den Bund neben

seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt. Verrichtet er die Nebentätigkeit

während der Dienstzeit, so hat er, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt

hat, die dadurch „liegengebliebene Arbeit“ später nachzuholen.

In beiden oberwähnten Fällen ist daher ein Entfall von Dienststunden, eine

Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder ein Bedarf zusätzlicher Bediensteter infolge

der Tätigkeiten in den in der Beilage A aufgelisteten Gremien begrifflich nicht möglich.

in der Beilage B wurde allerdings zur Illustration neben den Vertretern des

Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den aufgelisteten Gremien auch

die von ihnen für ihre Funktion jeweils jährlich aufgewendete Zeit angeführt.

 

Zu Frage 14:

 

Im Budgetkapitel 20 (BMaA samt Vertretungsbehörden und Kulturinstituten) wurde im

Jahre 2000 gemäß § 25 Gehaltsgesetz (GG), BGBl. Nr. 54/1956, insgesamt ein Betrag

von öS 575.565,-- ‚das sind 0,06% des gesamten Personalaufwandes, an Vergütungen

für Nebentätigkeiten geleistet.

 

In diesem Zusammenhang darf der Vollständigkeit halber darauf verwiesen werden, dass

der weitaus größte Teil dieses Betrages für Vergütungen gemäß § 25 Abs. 1 GG (z.B. für

Prüfungsgebühren in dienstrechtlichen Kommissionen) aufgewendet wurde.

 

Abschließend ist zu erwähnen, dass Nebentätigkeiten Tätigkeiten für den Bund darstellen.

Sollten diese Tätigkeiten daher nicht von öffentlich Bediensteten als Nebentätigkeiten

ausgeübt werden, so müssten sie, soweit dies ‚überhaupt möglich ist, von anderen, also

zugekauften Kräften verrichtet werden, soll es nicht zu einer Leistungseinschränkung des

Bundes kommen.

Beilage "A"

 

Gremien, in denen das BMaA zum Stichtag 1. Jänner 2001 vertreten war

(Zu Frage 1 der parlamentarischen Anfrage Nr. 1797/J - NR/2001 vom 29. Jänner 2001):

 

1. Rat für Auswärtige Angelegenheiten (BGBl. Nr. 330/1976)

2. Kuratorium der Diplomatischen Akademie (BGBl. Nr. 179/1996)

3. Studienkommission der Diplomatischen Akademie (BGBl. Nr. 179/1996)

4. Kuratorium des Fonds zur Integration von Flüchtlingen

5. Präsidium des Auslandsösterreicherwerkes

6. Vorstand des Auslandsösterreicherwerkes

7. Vorstand des Österreichischen Instituts für Internationale Politik

8. Kuratorium des Wiener Instituts für Internationale Wirtschaftsvergleiche

9. Vorstand des Center for Democracy

10. Vorstand des Weltbundes der Österreicher im Ausland

11. Aufsichtsrat der „Internationalen Amtssitz - und Konferenzzentrum Wien (IAKW)“ AG

12. Aufsichtsrat der „Österreichisches Konferenzzentrum (ÖKZ)“ AG

13. Seniorenbeirat der Bundesregierung

14. Kuratorium des Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie

15. Budgetkommission des Europarates

16. Arbeitsgruppe „Krisenmanagement“ (Ministerratsbeschluss vom 3.11.1986)

17. Beirat für Entwicklungspolitik (BGBl. Nr. 474/1974)

18. Koordinationskomitee für Informationstechnik (BGBl. Nr. 192/1992)

19. Vorstand der Österr. Gesellschaft für Außenpolitik und Internationale Beziehungen

20. Statistische Zentralkommission

21. Außenhandelsbeirat (BGBl. Nr. 172/1995)

22. Außenwirtschaffspolitischer Beirat

23. Erweiterter Beirat nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

24. Rat für Archäologische Forschung

25. Komitee für Internationale Sportbeziehungen

26. Rat der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)

27. Aufsichtsrat der Österr. Gesellschaft für Weltraumfragen (ASA)

28. Vollversammlung des Österr. Komitees für Int. Studienaustausch (ÖKISTA)

29. Österreichische IIASA - Kommission

30. Aufsichtsrat der „Österreich - Institut GmbH“ (BGBl. Nr. 178/1996)

31. Vorstand des Österreichischen Komitees für Int. Studienaustausch

32. Vorstand des Vereins „Österreich - Kooperation“ (Lektorenentsendung)

33. Kuratorium des Österreichischen Akademischen Austauschdienstes (ÖAD)

34. Kuratorium „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“

35. Generalversammlung „Europäisches Fremdsprachenzentrum in Graz“

36. Interessentenbeirat der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG)

37. Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen

       Organisationen (BGBl. II Nr. 42/1997)

38. Österreichischer Rat für nachhaltige Entwicklung (ÖRNE)

39. Interministerielles Komitee zur Koordinierung von Maßnahmen betreffend den Schutz

      des globalen Klimas (IMK)

40. Forum für Atomfragen

41. Nationales Komitee der Alpenkonvention

42. Vorstand des Vereins zur Förderung der Lehre der Diplomatischen Akademie

43. Chemiewaffenkonventionsbeirat (BGBl. I Nr. 24/1997)

44. Direktorium des Österr. - Französischen Zentrums für wirtschaftl. Annäherung in

      Europa (BGBl. Nr. 170/1980 bzw. Ministerratsbeschluss vom 20.08.1998)

45. Bundeslenkungsausschuss nach dem Lebensmittelsbewirtschaftungsgesetz (BGBl.

       Nr. 789/1996)

46. Geschäftsführungsausschuss der Hofburg Kongresszentrum Betriebsgesellschaft

47. Task Force zur Beseitigung des Asbest im VIC

48. Generalversammlung und Vorstand des Schulvereins der Internationalen Schule Wien

49. Asylbeirat (BGBl. Nr. 405/1991)

50. Vorstand des Vereins für internationale Forschungs - , Technologie - u.

      Bildungskooperation (VIKOP)

51. Fulbright Commission

52. Sokrates - Beirat im Rahmen des Büros für Europäische Bildungskooperation

53. Erasmus - Beirat im Rahmen des Büros für Europäische Bildungskooperation

54. Verband der Österreichisch - Ausländischen Gesellschaften

55. Liaison - Gruppe Universität Alberta am Zentrum für Kanadastudien an der Universität

      Innsbruck

56. Liaison - Gruppe Universität Stanford am Zentrum für Internationale und

      Interdisziplinäre Studien an der Universität Wien

57. Österreichische UNESCO - Kommission

58. Nationalfonds der Republik Österreich für die Opfer des Nationalsozialismus (BGBl.

      432/1995)

59. Kuratorium Stiftungsfonds Pro Oriente

60. Liaison - Gruppe Hebräische Universität Jerusalem am Zentrum für Internationale und

      Interdisziplinäre Studien an der Universität Wien

61. Beirat für Internet und neue Studien

62. Kuratorium Versöhnungsfonds (BGBl. I Nr. 74/2000)

63. Beirat für Menschenrechtsbildung am Forschungszentrum des Ludwig Boltzmann

      Instituts für Menschenrechte

64. Exportfinanzierungskomitee

65. Wissenschaftlich - industrieller Beirat des Bereiches Gesundheit in den Austrian

      Research Centers Seibersdorf

66. Kuratorium des Fonds zur Unterstützung öst. Staatsbürger im Ausland

67. Energielastverteilungsbeirat

68. Energielenkungsausschuss

69. Biodiversitätskommission

 

 

Anmerkung:

Zusätzlich entsendet das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten laufend

Bedienstete in diverse Arbeitsgruppen des Rats der Europäischen Union sowie der

"Zentraleuropäischen Initiative (CEI)“, wobei die Auswahl der betreffenden

Ressortvertreter jeweils nach dem zu erörternden Themenkreis und ihrer dienstlichen

Zuständigkeit erfolgt (siehe die Beantwortung der Fragen 5, 7 und 8).

Beilage „B“

Ressortvertreter, die seitens des BMaA am 1. Jänner 2001 in die einzelnen Gremien

laut Beilage "A" entsendet gewesen waren; Zeitaufwand, der mit diesen Funktionen

verbunden war, sowie gesetzliche Grundlage für allfällige Einkünfte

(Zu den Fragen 2, 10, 12 und 13 der parlamentarischen Anfrage Nr. 1797/J - NR/2001 vom

29. Jänner 2001):

 

Nummer des

Gremiums

laut Aufstellung "A":

Ressortvertreter des

 

BMaA zum Stichtag:

Zeitaufwand (2000)

 

in Stunden/Jährlich

Einkünfte

1

Generalsekretär

4 Stunden

keine

2

 

Generalsekretär

Leiter d. Sektion VI

Leiter d. Gruppe I.A und

Leiter d. Abteilung VI.3

(Ersatzmitglieder:

Referent d. Kabinetts der

Bundesministerin,

Leiter d. Abteilung VI.1 u.

Leiter d. Referates VI.3c)

4 Stunden

keine

3

Leiter d. Sektion IV

Leiterin d. Abteilung III.1

3 Stunden

keine

4

Leiter d. Abteilung IV.6

30 Stunden

keine

5

Generalsekretär

6 Stunden

keine

6

Leiter d. Abteilung IV.3

6 Stunden

keine

7

Generalsekretär

2 Stunden

keine

8

Generalsekretär

2 Stunden

keine

9

Generalsekretär

3 Stunden

keine

10

(Leiter d. Abteilung IV.3

(Beobachter)

64 Stunden

keine

11

pensionierter Leiter d.

Abteilung I.5.

6 Stunden

AktienG

Vergütung gem. § 98

12

pensionierter Leiter d.

4 Stunden

Vergütung gem. § 98

AktienG

13

Leiter d. Sektion VI

(Ersatzmitglied:

Leiter d. Abteilung III.5)

0 Stunden

keine

14

Leiter d. Abteilung VI.3

4 Stunden

keine

15

Leiter d. Abteilung VI.3

120 Stunden

Vergütung gem. § 25

Abs.2Gehaltsgesetz

16

Leiterin d. General -

sekretariats, Leiter d.

Koordinationsstelle für

bes. Angelegenheiten

Leiter d. Abteilung I.9

10 Stunden

keine

17

Leiter d. Sektion VII

80 Stunden

keine

18

Leiter d. Abteilung VI.7

16 Stunden

keine


 

19

Generalsekretär

4 Stunden

keine

20

Leiter d. Abteilung III.1

Leiter d. Abteilung III.3

(Ersatzmitglieder:

Leiterin d. Referates III.1b

und

Leiter d. Referates III.3a)

2 Stunden

keine

21

Leiter d. Referates II.11a

40 Stunden

keine

22

Leiter d. Abteilung III.3 u.

Leiter d. Referates III.3a

2 Stunden

5 Stunden

keine

23

Leiter d. Abteilung III.3 u.

Leiter d. Referates III.3a

2 Stunden

26 Stunden

keine

24

Leiter d. Abteilung V.5

10 Stunden

keine

25

Leiter d. Abteilung V.3

9 Stunden

keine

26

Leiter d. Abteilung V.5

10 Stunden

keine

27

Leiter d. Abteilung V.5

20 Stunden

Vergütung gem. § 25

Abs. 2 Gehaltsgesetz

28

Leiter d. Abteilung V.5

10 Stunden

keine

29

Leiter d. Abteilung V.5

10 Stunden

keine

30

Leiter d. Abteilung V.5 u.

 

 

pensionierte Leiterin d.

AbteilungV.6

100 Stunden

Vergütung gem. § 25

Abs. 2 Gehaltsgesetz

 

keine

31

Leiter d. Abteilung V.5

50 Stunden

keine

32

Leiter d. Abteilung V.5 u.

8 Stunden

keine

33

Leiter d. Abteilung V.5

10 Stunden

keine

34

Leiterin d. Referates V.5b

5 Stunden

keine

35

Leiter d. Abteilung V.5

4 Stunden

keine

36

Leiter d. Sektion VI

(Ersatzmitglied:

Leiter d. Abteilung VI.4)

4 Stunden

keine

37

Leiter d. Abteilung I.9 u.

Referent d. höheren

ausw. Dienstes d.

Generalsekretariates

36 Stunden

keine

38

Leiter d. Abteilung III.6 u.

Leiterin d. Abteilung VII.4

16 Stunden

keine

39

Leiter d. Abteilung III.6

5 Stunden

keine

40

Leiter d. Abteilung III.6

4 Stunden

keine

41

Leiter d. Abteilung III.6 u.

Leiter d. Ref. l.2c

4 Stunden

keine

42

Referent d. höheren

ausw. Dienstes im Kab.

d. Bundesministerin

4 Stunden

keine

43

Leiter d. Abteilung II.8

6 Stunden

keine


 

44

Leiter d. Abteilung II.11

40 Stunden

 keine

45

Leiter d. Ref. I.2c

0 Stunden

 keine

46

Leiter d. Abteilung I.5

3 Stunden

 keine

47

Leiter d. Abteilung I.5

(Beobachter)

36 Stunden

 keine

48

Leiter d. Abteilung I.5

(Beobachter)

26 Stunden

 keine

49

Leiter d. Sektion IV

(Ersatzmitglied: Leiter d.

Abteilung IV.6)

6 Stunden

 keine

50

Leiter d. Abteilung III.5

7 Stunden

 keine

51

Leiterin d. Abteilung V.7

15 Stunden

 keine

52

Leiterin d. Abteilung V.7

8 Stunden

 keine

53

Leiterin d. Abteilung V.7

8 Stunden

 keine

54

Leiter d. Abteilung V.5

20 Stunden

 keine

55

Leiter d. Abteilung V.5

5 Stunden

 keine

56

Leiter d. Abteilung V.5

5 Stunden

 keine

57

Leiterin d. Abteilung V.2

30 Stunden

 keine

58

Generalsekretär

12 Stunden

 keine

59

Leiterin d. Sektion V

3 Stunden

 keine

60

Leiter d. Abteilung V.5

10 Stunden

 keine

61

Leiter d. Abteilung V.6

10 Stunden

 keine

62

Leiter d. Gruppe I.A

15 Stunden

 keine

63

Leiter d. Abteilung I.7

8 Stunden

 keine

64

Leiter d. AbteilungVII.3

10 Stunden

 keine

65

Leiter d. Referates II.8a

10 Stunden

 keine

66

Leiter d. Abteilung IV.3

(Beobachter)

6 Stunden

 keine

67

Leiter d. Abteilung III.6

4 Stunden

 keine

68

Leiter d. Abteilung III.6

4 Stunden

 keine

69

Leiter d. Abteilung III.6

4 Stunden

 keine