1774/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.03.2001

 

BUNDESMINISTERIUM

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Heidrun SILHAVY und Genossinnen betreffend Aufforderung zum

Missbrauch des Aufsichtsrechtes, Nr. 1816/J, wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3:

Die gesetzlichen Grundlagen zur Beantwortung dieser Fragen finden sich in den

§§ 441 und 442 ASVG (Arten und Zusammensetzung der Verwaltungskörper des

Hauptverbandes), im § 442 b ASVG (Aufgaben des Verbandspräsidiums) und im

§ 587 Abs.7 ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes

2000, BGBl. I Nr.43/2000 (Amtsdauer der Verwaltungskörper).

 

Fragen 4 bis 6:

Ich stehe der demokratischen Willensbildung im Zusammenhang mit der Zusammen -

setzung der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger positiv gegenüber. Die

Demokratisierung dieses Vorganges war auch ein erklärtes Ziel der Sozialversiche -

rungs - Änderungsgesetzes 2000. Somit kann ich der von den anfragenden Abgeord -

neten zitierten Aussage meiner Amtsvorgängerin nur uneingeschränkt beitreten und

mich zu diesen legistischen Maßnahmen der jüngsten Vergangenheit vollinhaltlich

bekennen.

 

Frage 7:

Selbstverständlich stehen für mich die Interessen der Versicherten im Mittelpunkt

meiner Überlegungen.

Frage 8:

Ich bin der Auffassung, dass die Versicherungsträger und der Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger verpflichtet ist, mir in meiner Eigenschaft

als Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und somit als oberste

Aufsichtsbehörde zu jeder Zeit und unaufgefordert sämtliche Informationen und

schriftlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ein klares und korrektes Bild

der - insbesondere finanziellen - Situation der gesetzlichen Sozialversicherung zu

zeichnen in der Lage sind.

 

Frage 9:

Ich meine, dass die Verwaltungskosten der gesetzlichen Sozialversicherung bereits

zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Vergleich zu anderen Institutionen, deren

Gebarungseffizienz ich nicht zu beurteilen habe, als eher niedrig zu bezeichnen sind.

Allerdings habe ich immer wieder meiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass den -

noch weiteres Einsparungspotential in diesem Bereich vorhanden ist, welches aus -

geschöpft werden muss, bevor über andere Maßnahmen zur Konsolidierung der

finanziellen Situation der Versicherungsträger diskutiert werden kann. Diese Vor -

gangsweise halte ich schon deshalb für erforderlich, da es sich bei den Mitteln der

gesetzlichen Sozialversicherung um die Beiträge der Versicherten und ihrer Dienst -

geber handelt, welche als öffentliche Gelder besonders sorgsam zu verwalten sind

und im höchst möglichen Ausmaß auch wieder den Versicherten und ihren an-

spruchsberechtigten Angehörigen zu gute kommen sollen.

 

Frage 10:

Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat die Bundesregierung am

14. April 2000 den Krankenkassen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung einen Sanie -

rungsauftrag mit folgenden Grundsätzen erteilt:

 

 - keine Einschränkung medizinischer Leistungen,

 - keine Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge,

 - kein Selbstbehalt bei niedergelassenen Ärzten.

 

Stattdessen:

 - Kürzungen im Verwaltungsaufwand,

 - Dämpfung der Arzneimittel kosten,

 - Lenkungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Patienten in verstärktem Ausmaß bei

    niedergelassenen Ärzten zu versorgen und damit die Frequenz in Spitals -

    ambulanzen zu reduzieren.

 

Zur Umsetzung dieses Vorhabens enthält das am 5. Juli 2000 vom Nationalrat

beschlossene Sozialrechts - Änderungsgesetz 2000 folgende Einzelmaßnahmen:

 

 - Anhebung der Rezeptgebühr auf 55 S,

 - Einsparungen bei den über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden

   satzungsmäßigen Mehrleistungen,

 - Einführung eines 20%igen Selbstbehaltes bei Vertragsabschluss Psychotherapie,

 - Aufhebung des Sonderwochengeldes im B - KUVG;

 - Einrichtung eines versicherungsträgerübergreifenden Controllings;

 - Stärkung des Kostenbewusstseins der Versicherten (Pflicht der Krankenversiche -

   rungsträger, die Versicherten jährlich über die für sie und ihre Angehörigen er -

   brachten Sachleistungen zu informieren);

 - Behandlungsbeiträge für ambulante Spitalsbehandlung;

 - Einfrieren des Verwaltungsaufwandes, wobei jedoch die zukunftsorientierten

    Projekte der flächendeckenden Einführung der Sozialversicherungs - Chipkarten

    und der Fortentwicklung der EDV samt Implementierung der Standardprodukte

    nicht gefährdet werden dürfen.

 

Zu den zukünftig geplanten Maßnahmen gestatte ich mir festzuhalten, dass ich hin -

sichtlich der diesbezüglichen Fragestellung mit namhaften Vertretern der gesetz -

lichen Sozialversicherung sowie mit den Sozialpartnern ständig im Gespräch bin.

Über daraus resultierende Lösungsansätze möchte ich jedoch zum gegenwärtigen

Zeitpunkt noch keine Aussage treffen, zumal nach herrschender Auffassung Fragen

nach noch nicht realisierten Absichten eines Bundesministers vom Fragerecht aus -

genommen sind.

 

Frage 11:

Die Rechte und Pflichten der Selbstverwaltung sind durch Gesetz definiert. Ein Ab -

gehen von diesem System bedürfte einer Gesetzesänderung, welche wiederum nur

auf dem von der Bundesverfassung vorgezeichneten Weg der demokratischen

Willensbildung zustande kommen könnte. Damit ist auch der Schutz dieser Einrich -

tung vor politischer Willkür gegeben.

 

Frage 12:

 

Zu dieser Frage sowie ganz allgemein halte ich fest, dass Gegenstand einer parla -

mentarischen Anfrage nur eine Angelegenheit der Vollziehung (aus dem Zuständig -

keitsbereich des befragten Ministers) sein kann.

 

Insbesondere fällt die (partei)politische Tätigkeit sowie (sonstige) private Aktivitäten

eines Bundesministers als solche nicht in den Bereich, der der parlamentarischen

Anfrage unterliegt. Sie können daher nicht Gegenstand einer parlamentarischen An -

frage sein (vgl. auch Cerny - Fischer, Kommentar zur Geschäftsordnung des National -

rates, ² 293f.). Dem Interpellationsrecht unterliegen nur Vorgänge im Zusammenhang

mit der Amtstätigkeit des Bundesministers.

 

Noch weniger sehen ich mich daher veranlasst, Aussagen eines Parteikollegen im

Rahmen einer politischen Diskussion zu kommentieren.

 

Frage 13:

 

Im Pkt. 22 des Beschl.Prot. 45 über die Sitzung des Ministerrates am 30. Jänner 2001

wurde Folgendes ausgeführt: „Bericht des Bundesministers für soziale Sicherheit und

Generationen, ZI. 21. 119/2 - 1/01, betreffend Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG).

Der Ministerrat stellt die Beschlussfassung über diesen Bericht zwei Wochen zurück.“

 

Im Pkt. 27 des Beschl.Prot. 46 über die Sitzung des Ministerrates am

13. Februar 2001 wurde Folgendes ausgeführt: „Bericht des Bundesministers für

soziale Sicherheit und Generationen, ZI.21.119/3 - 1/01, (NEUES MATERIAL),

betreffend Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Allgemeine Sozial -

versicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG). Der Bericht wurde vor

der Sitzung zurückgezogen.“

 

Die Gründe für diese Maßnahmen sind vielfältig. Zum einen sind - wie auch die der -

zeit geführten Gespräche mit den Sozialpartnern zeigen - hauptsächlich noch Maß -

nahmen zur weiteren Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Kranken -

versicherungsträger zu diskutieren. Eine weitere Überlegung war, die sozialversiche -

rungsrechtliche Regelung der Gruppenpraxen gleichzeitig mit den korrespondieren -

den legistischen Änderungen im Ärzterecht in Kraft zu setzen.