1778/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.3.2001
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALA SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten KOGLER, Öllinger, Freundinnen und Freunde betreffend Aus -
schreibung der österreichischen Nationalagentur für das EU - Bildungspro -
gramm "Jugend", Nr. 1737/J, wie folgt:
Frage 1:
Vor Ausschreibung war seitens des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen eine ressortinterne Abklärung unbedingt notwendig.
Frage 2:
Siehe Beantwortung der Frage 1.
Frage 3:
Diese Art des Mangels ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Frage 4:
Nein. Die Bieter hatten den nach Bundesvergabegesetz 1997 vorgesehenen voll -
ständigen Rechtsschutz.
Frage 5:
5 Bieter haben ein Anbot gelegt -
EuroTech Management Consulting GmbH - Euro Tech,
Interkulturelles Zentrum - IZ,
Austauschprogramm für interkulturelles Lernen - AFS,
Österreichisches Kulturservice - ÖKS und
Büro für Ausbildungs - und Beschäftigungsentwicklung bzw. Regionalberatung GmbH
- BAB - ÖAR (Bewerbergemeinschaft).
Frage 6:
Die Bewertung erfolgte im Rahmen einer Vergabekommission, wobei 50 % der mög -
lichen Punkte für die Qualität der angebotenen Leistung, 25 % der möglichen Punkte
für die vorgesehenen Personal - und Sachkosten sowie 25 % der möglichen Punkte
für die angebotenen Netto - Kosten vergeben wurden.
Frage 7:
Da die Vergabekommission als Kollegialorgan eingerichtet ist, entscheidet sie in ihrer
Gesamtheit, weshalb keine Aufschlüsselung erfolgt. Die einzelnen Vergabekommis -
sionsmitglieder haben unabhängig und weisungsfrei entschieden.
Frage 8:
Es wurde primär das Management eines EU - Programmes und nicht eines Jugend -
programmes ausgeschrieben. EuroTech hat jahrelange Erfahrung im Management
von EU - Programmen und sonstigen Förderprogrammen und verfügt nach Beurtei -
lung der Vergabekommission über ausreichende Kompetenz.
Frage 9:
Gemäß den Unterlagen zur Erstellung eines Teilnahmeantrages war bereits im Teil -
nahmeantrag der Firma EuroTech das entsprechende Schlüsselpersonal nominiert.
Frage 10:
Die Firma EuroTech erhielt bei der Bewertung durch die Vergabekommission die
höchste Punkteanzahl.
Frage 11:
Diese Vorgangsweise wurde von der Vergabekommission beschlossen und bereits
in den Unterlagen zur Anbotslegung festgehalten.
Frage 12:
In den Ausschreibungsunterlagen war festgelegt, dass das beauftragte Unternehmen
mit dem EU - Programm "Jugend" keine Gewinne machen darf. Die Firma EuroTech
hat gemäß diesen Ausschreibungsbedingungen ihr Anbot gelegt.
Frage 13:
Die Firma EuroTech wurde zur Anbotslegung eingeladen, da sie die Kriterien für die
Teilnahme erfüllt hat.
Frage 14:
Nach Abwarten der Stillhaltefrist nach § 109 Abs. 8 Bundesvergabegesetz 1997 war
der Zuschlag an die Firma EuroTech zu erteilen.
Zuschlagserteilungen können durch Gemeinschaftsorgane nicht aufgehoben wer -
den.
Frage 15:
Nein, da keine rechtlichen Bedenken bestehen. Siehe Beantwortung der Fragen 12
bis 14.
Frage 16:
Der Großteil der gegenständlichen Leistung umfasst Beratung, Förderungsorganisa -
tion und EDV - Vernetzung. Der Gewerbeschein für Unternehmensberatung für Tech -
nologie und Innovation ist ausreichend.
Frage 17:
Ja, siehe Beantwortung der Frage 16.
Frage 18:
Siehe Beantwortung der Frage 17.
Frage 19:
Entsprechend den Ausschreibungsunterlagen sowie zur Sicherstellung eines fairen
Wettbewerbes für die einzelnen Bieter wurden die Nettokosten bzw. die Nettoanbot -
summe als Bewertungskriterium herangezogen. Diese lagen unter der Nettoanbots -
summe des zweitgereihten Bieters.
Frage 20:
Die Bewertungskriterien wurden durch die Vergabekommission vorab festgelegt. Da
die Qualität der Leistung nicht von der Anzahl der geleisteten Stunden abhängt, wur -
de der Stundenparameter nicht als Bewertungskriterium aufgenommen.
Frage 21:
Die Kosten für eine Arbeitsstunde hängen von der Qualifikation der Mitarbeiter ab.
Frage 22:
Die Qualität einer Leistung hängt
nicht von der Anzahl der geleisteten Stunden ab.
Frage 23:
Ja.
Frage 24:
Die Anbotsbewertung erfolgte auf Basis des niedrigsten Agenturhonorares (netto).
Die Bewertung der Leistung erfolgte durch die Vergabekommission auf Grund der
vorgelegten Unterlagen und der Präsentation (Hearing).
Frage 25:
Die Firma EuroTech wurde als Bestbieter ermittelt.
Frage 26:
Die Durchführung eines offenen Verfahrens war auf Grund der Art der Dienstleistung
nicht möglich.
Frage 27:
Nein.
Frage 28:
Nein, es erfolgte lediglich eine Klarstellung in der Zuordnung der Kostenarten.
Frage 29:
Nein.
Frage 30:
Da die Annahmen nicht zutreffen, ist der Zuschlag nicht rechtswidrig.
Frage 31:
Siehe Beantwortung der Frage 15.
Frage 32:
Zwischen der Fa. EuroTech und der Fa. Quantum gibt und gab es keine Geschäfts -
beziehungen. Auch gibt und gab es zwischen der Firma Quantum und den direkt
oder indirekt verbundenen Firmen der EuroTech keine Geschäftsbeziehungen, wel -
che durch ein unmittelbares Auftragsverhältnis gekennzeichnet waren oder sind.
Die Anbote zur Bestbieterermittlung wurden von der Fa. Quantum weder geprüft
noch bewertet. Die Beratung der Vergabekommission bezog sich auf die Abwicklung
des Verfahrens.
Fragen 33 und 34:
Siehe Beantwortung der Frage 32.
Frage 35:
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat Kenntnis davon,
dass die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage, ob es sich bei
der gegenständlichen Dienstleistung um eine prioritäre oder nicht prioritäre Dienst -
leistung handelt, vorgesehen ist.
Frage 36:
Bereits in den Unterlagen zur Erstellung des Anbotes wurde festgehalten, dass der
Bund berechtigt ist, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten oder diesen mit
sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der entsprechende Vertrag mit der Europäi -
schen Kommission nicht zustande kommt.
Frage 37:
Nein.
Frage 38:
Keiner.
Frage 39:
Bestbieter ist die Firma EuroTech.
Frage 40:
Keine. Sektionschefin Dr. HOLZER war in das Vergabeverfahren nicht involviert.