1788/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.03.2001

 

Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben

am 21. Februar 2001 unter der Nr. 1973/J - NR/2001 an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend Einstellung von behinderten Menschen nach dem

Behinderteneinstellungsgesetz gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Die Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten beruht

auf den Prinzipien der Mobilität und Rotation, d.h. der regelmäßig erfolgenden Versetzung

der Bediensteten an eine jeweils andere Dienststelle im In - und Ausland. Zur

Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die generelle

Versetzbarkeit und somit die Bereitschaft sowie Disponibilität aller Bediensteten zu jeweils

mehrjährigen Auslandsverwendungen an grundsätzlich allen Dienststellen im Ausland

erforderlich. Die Prinzipien der Rotation und Mobilität sind daher ausdrücklich auch im

§ 15 Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut,

BGBl. I Nr. 129/1999, enthalten.

 

In vielen Ländern, in denen österreichische Vertretungsbehörden bestehen, ist die

ärztliche Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine behindertengerechte

Infrastruktur vorhanden. Der Einsatz von behinderten Menschen im Ausland stellt daher

sowohl für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als Dienstgeber

ebenso wie für behinderte DienstnehmerInnen selbst oft ein schwerwiegendes Problem

dar, zumal die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland auch für nichtbehinderte

Bedienstete und ihre Familienangehörigen eine große Belastung mit sich bringt.

 

Mit Ausnahme der Hilfsdienste (Verwendungs/Entlohnungsgruppe A6/A7/E/e/v5/h5) ist für

die Aufnahme in alle Verwendungs - und Entlohnungsgruppen des auswärtigen Dienstes

laut Bundesgesetz über Organisation und Aufgaben des auswärtigen Dienstes - Statut,

BGBl. I Nr. 129/1999, bzw. Verordnung des Bundesministers für auswärtige

Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren,

Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten BGBl. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung eines

kommissionellen Auswahlverfahrens erforderlich. Im Detail sind diese Auswahlverfahren

durch die erwähnte Verordnung geregelt und setzen sich aus einem schriftlichen und

mündlichen Teil zusammen.

 

Erfahrungsgemäß treten sehr wenige behinderte Menschen zu diesen Auswahlverfahren

an, weil sie sich offensichtlich durch die schwierigen Arbeitsbedingungen im auswärtigen

Dienst, aber auch durch die mit der Aufnahme verbundenen Anforderungen von einer

Teilnahme an den Auswahlverfahren abhalten lassen.

 

Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist ungeachtet der erwähnten

Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter Menschen sehr an der Erfüllung der vom

Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Einstellungspflichtzahl gelegen. Ich habe

Weisung gegeben, bei Informationsveranstaltungen des Bundesministeriums für

auswärtige Angelegenheiten sowie bei Anfragen von interessierten BewerberInnen

verstärkt auf behinderte Menschen einzugehen und sie - im Fall ihres Interesses an einer

Tätigkeit im auswärtigen Dienst - zum Antritt zu den für die jeweilige Verwendungs/

Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahren zu ermutigen und einzuladen.

 

Die Daten betreffend die Erfüllung der Einstellungspflicht können aus dem

Personalinformationssystem des Bundes jeweils nur zum Monatsersten abgefragt werden.

Zu Frage 1:

 

Zum Stichtag 1 Jänner 2001 war die Einstellungspflicht gemäß

Behinderteneinstellungsgesetz im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten folgendermaßen erfüllt:

 

1.1 Personalstand insgesamt                                            1.478

1.2 abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte        - 32

                                                                                              1.446

 

1.3 ermittelte Pflichtzahl                                      57

      abzüglich

1.4 beschäftigte begünstigte Behinderte        32

      hievon doppelt anrechenbar                       10                 42

1.5 Erfüllung der Beschäftigungspflicht                         -15