1788/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.03.2001
Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben
am 21. Februar 2001 unter der Nr. 1973/J - NR/2001 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Einstellung von behinderten Menschen nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten beruht
auf den Prinzipien der Mobilität und Rotation, d.h. der regelmäßig erfolgenden Versetzung
der Bediensteten an eine jeweils andere Dienststelle im In - und Ausland. Zur
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die generelle
Versetzbarkeit und somit die Bereitschaft sowie Disponibilität aller Bediensteten zu jeweils
mehrjährigen Auslandsverwendungen an grundsätzlich allen Dienststellen im Ausland
erforderlich. Die Prinzipien der Rotation und Mobilität sind daher ausdrücklich auch im
§ 15 Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut,
BGBl. I Nr. 129/1999, enthalten.
In vielen Ländern, in denen österreichische Vertretungsbehörden bestehen, ist die
ärztliche Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine behindertengerechte
Infrastruktur vorhanden. Der Einsatz von
behinderten Menschen im Ausland stellt daher
sowohl für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als Dienstgeber
ebenso wie für behinderte DienstnehmerInnen selbst oft ein schwerwiegendes Problem
dar, zumal die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland auch für nichtbehinderte
Bedienstete und ihre Familienangehörigen eine große Belastung mit sich bringt.
Mit Ausnahme der Hilfsdienste (Verwendungs/Entlohnungsgruppe A6/A7/E/e/v5/h5) ist für
die Aufnahme in alle Verwendungs - und Entlohnungsgruppen des auswärtigen Dienstes
laut Bundesgesetz über Organisation und Aufgaben des auswärtigen Dienstes - Statut,
BGBl. I Nr. 129/1999, bzw. Verordnung des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren,
Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten BGBl. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung eines
kommissionellen Auswahlverfahrens erforderlich. Im Detail sind diese Auswahlverfahren
durch die erwähnte Verordnung geregelt und setzen sich aus einem schriftlichen und
mündlichen Teil zusammen.
Erfahrungsgemäß treten sehr wenige behinderte Menschen zu diesen Auswahlverfahren
an, weil sie sich offensichtlich durch die schwierigen Arbeitsbedingungen im auswärtigen
Dienst, aber auch durch die mit der Aufnahme verbundenen Anforderungen von einer
Teilnahme an den Auswahlverfahren abhalten lassen.
Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist ungeachtet der erwähnten
Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter Menschen sehr an der Erfüllung der vom
Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Einstellungspflichtzahl gelegen. Ich habe
Weisung gegeben, bei Informationsveranstaltungen des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten sowie bei Anfragen von interessierten BewerberInnen
verstärkt auf behinderte Menschen einzugehen und sie - im Fall ihres Interesses an einer
Tätigkeit im auswärtigen Dienst - zum Antritt zu den für die jeweilige Verwendungs/
Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahren zu ermutigen und einzuladen.
Die Daten betreffend die Erfüllung der Einstellungspflicht können aus dem
Personalinformationssystem des Bundes jeweils
nur zum Monatsersten abgefragt werden.
Zu Frage 1:
Zum Stichtag 1 Jänner 2001 war die Einstellungspflicht gemäß
Behinderteneinstellungsgesetz im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten folgendermaßen erfüllt:
1.1 Personalstand insgesamt 1.478
1.2 abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte - 32
1.446
1.3 ermittelte Pflichtzahl 57
abzüglich
1.4 beschäftigte begünstigte Behinderte 32
hievon doppelt anrechenbar 10 42
1.5 Erfüllung der Beschäftigungspflicht -15