1793/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.3.2001

BM für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde vom

24. Jänner 2001, Nr. 17911J, betreffend Abwasseremissionen der Müllverbrennungsanlage

Flötzersteig, beehre ich mich nach Befassung des Landeshauptmannes von Wien Folgendes

mitzuteilen:

 

Entsprechend dem Bericht des Landeshauptmannes von Wien darf eingangs festgehalten

werden, dass die Ersteinleitung der anfragerelevanten Abwässer im Jahre 1985 in

Übereinstimmung mit dem damaligen Stand der Technik und der damals geltenden Wasser -

rechtslage (als sogenannter Regelfall im Sinne des § 32 Abs. 4 WRG 1959) erfolgte.

 

Die Zulässigkeit der Einleitung der aus der nassen Rauchgaswäsche stammenden und

innerbetrieblich vorgereinigten Abwässer in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wurde

nach Inkrafttreten der WRG - Novellen 1990 und 1993 von der Wasserrechtsbehörde geprüft

und als mit der geltenden Rechtslage übereinstimmend beurteilt; wobei in technischer

Hinsicht bei der Frage des rechtmäßigen Betriebes im Sinne der §§ 32 Abs. 4 und 33g Abs.

3 WRG 1959 die Kriterien der Wiener Kanalgrenzwertverordnung herangezogen wurden.

Eine branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung nach § 4 Abs. 2 Z 4.2 der MEV

stand noch nicht in Geltung.

 

Damit wurde das Vorliegen der Voraussetzung für die Annahme der fingierten

Bewilligungsfiktion nach § 33g Abs. 3 WRG 1959 als gegeben erachtet, zumal die Einleitung

in den öffentlichen Schmutzwasserkanal nach den für sie sonst geltenden Vorschriften

erfolgte.

 

Da die Bewilligungsfiktion von der Einhaltung der aus der Kanalgrenzwertverordnung

resultierenden Erfordernisse abhängt, Wurden und werden vom Magistrat der Stadt Wien

laufend (durchschnittlich dreimal pro Jahr) stichprobenartige Überprüfungen vorgenommen.

Überschreitungen der Kanalgrenzwertverordnung konnten keine festgestellt werden, so dass

nach Ansicht des Amtes der Wiener Landesregierung die Bewilligungsfiktion bislang ohne

Unterbrechung als gegeben anzunehmen war. Sie wird allerdings spätestens mit

31. Dezember 2002 ex lege enden.

 

Zu den Fragen im Einzelnen:

 

Zu Frage 1:

 

Zu den grundsätzlichen Ausführungen darf auf die einleitenden Bemerkungen verwiesen

werden.

 

Bei den im Jahre 1993 und in der Folge dreimal jährlich (insgesamt min. 24 mal)

stichprobenartig vorgenommenen behördlichen Überprüfungen der Abwässer der MVA

Flötzersteig wurden keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt.

 

Sowohl aus der Fremd -  wie auch aus der Eigenüberwachungstätigkeit der Betreiberin der

MVA Flötzersteig liegen 42 Befunde (davon 18 von der Betreiberin der MVA seit dem Jahre

1997) vor.

Mit Inkrafttreten der Indirekteinleiterverordnung - 1EV, BGBl. II Nr. 222/1998, sind u.a.

Indirekteinleitungen aus Anlagen, die den in Anlage A aufgezählten Herkunftsbereichen (u.a.

Abwässer aus der Reinigung von Verbrennungsgas) zuzuzählen sind, nach § 32b WRG

1959, BGB. Nr.215, idF BGBl. I Nr.74/1997, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 1 IEV,

gesondert wasserrechtlich bewilligungspflichtig geworden. Gemäß § 7 Abs. 2 IEV ist eine bei

Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung binnen Jahresfrist ab

Inkrafttreten dieser Verordnung dem Kanalisationsunternehmen unter Bekanntgabe der in

die Überwachung einzubeziehenden Emissionsbegrenzungen und Abwassermenge(n) und

Stofffrachten und Einleitungs -  und sonstigen Gegebenheiten mitzuteilen. Die Betreiberin der

MVA Flötzersteig ist am 10. Juni 1999, also innerhalb offener Frist, ihrer Mitteilungspflicht

nachgekommen.

 

Die anschließend vorgenommene behördliche Überprüfung hat ergeben, dass die

Einleitungsmaßnahmen als gesondert wasserrechtlich bewilligungspflichtig anzusehen sind,

da es sich um eine Abwassereinleitung handelt, die dem in der Anlage A der 1EV (vgl. Z 5.

Reinigung von Verbrennungsgas) enthaltenen Herkunftsbereich entstammt. Auf den

vorliegenden Anlassfall ist aber die Übergangsbestimmung des § 7 Abs. 3 1EV anzuwenden.

Danach ist eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die

gemäß § 2 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die am 11. Juli 1997

bewilligt war (§§ 32 Abs. 4 oder 33g Abs. 3 WRG 1959), nach Maßgabe jener Bewilligung

von der Bewilligungspflicht des § 32b Abs. 5 WRG 1959 ausgenommen.

 

Die aus Anlass der Neuregelung des Indirekteinleiterregimes vorgenommene Überprüfung

ergab, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Bewilligungsfiktion im Sinne des

§ 33g Abs. 3 WRG 1959 am 11. Juli 1997 vorgelegen sind und daher die gegenständliche

Indirekteinleitung der Bewilligungspflicht nach den neuen Indirekteinleiterregelungen

ausgenommen ist, zumal sie bislang nach den für sie sonst geltenden Vorschriften

rechtskonform betrieben wurde.

 

Nach § 5 Abs. 1 AEV Verbrennungsgas, BGBl 886/1995, hat eine bei Inkrafttreten dieser

Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 innerhalb

von fünf Jahren, d.h. spätestens am 29.12.2001, den Emissionsbegrenzungen der Anlagen

A bis F (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der

entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

 

Nach dem 29.12.2001 wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Weitergeltung der

Bewilligungsfiktion im Sinne des § 339 Abs. 3 WRG 1959 an Hand der Anforderungen

(Kriterien bzw. Grenzwerten, etc.) der genannten Abwasseremissionsverordnungen zu

prüfen sein. Da die bisherigen Ergebnisse der Überwachung einen Wegfall der

Voraussetzungen für die Bewilligungsfiktion infolge Überschreitung von Grenzwerten nicht

erwarten lassen, geht die Wasserrechtsbehörde derzeit davon aus, dass die aktuelle

(fingierte) Bewilligung nach Maßgabe des § 33g Abs. 3 WRG 1959 spätestens mit 31.12.

2002 enden und eine gesonderte Bewilligungspflicht nach dem neuen Indirekteinleiterregime

mit 1. 1.2003 - auch wenn keine Überschreitung der in der Anlage B IEV enthaltenen

Schwellenwerte für die Fracht einzelner Parameter erfolgt - auf Grund des

Herkunftsbereiches der Abwässer eintreten wird.

 

Zu Frage 2:

 

Hierzu ist anzumerken, dass der Behörde kein Fall einer Belastung durch Abwässer der

MVA Flötzersteig bekannt ist. Hinsichtlich der von der MVA ausgehenden Einwirkung auf die

öffentliche Schmutzwasserkanalanlage darf auf nachstehende Tabelle, die ein reprä -

sentatives Bild über die (künftig) wesentlichen, maßgebenden Parameter und Konzentra -

tionen zu geben geeignet erscheint, verwiesen werden.

Ergebnisse einer dreimal jährlich durchgeführten Fremdüberwachung durch autorisierte

Prüfanstalten

 

 

Einheit

Messung:

ESW*

Messtag:

18.04.2000

Grenzwert

AEV

Verbrennungs-

gas °)

Grenzwert

AAEV

Grenzwert

KanaIGWVO

MA 30 °°)

Temperatur

°C

 < 35

 

 35

 

Beeinträcht. biolog.

Abbauvorgänge

-

keine

Beeinträchtigung

 b)

 

Abfutrierbare Stoffe

mg/l

<20

30,00

 

 

Absetzbare Stoffe

ml/l

<2

 

 10,00

 

pH - Wert

-

7,43

6,5 - 9,5

 6,5-9,5

 

Aluminium

mg AI/l

0,41

 

 c)

 

Antimon

mg Sb/l

0,141

0,20

 

 

Arsen

mg As/l

<0,002

0,10

 

 

Barium

mg Ba/l

0,25

 

 5,00

 

Blei

mg Pb/l

< 0,01

0,10

 

0,10

Cadmium

mg Cd/l

< 0,001

0,05

 

 

Chrom (gesamt)

mg Cr/l

< 0,05

0,50

 

 

Chrom (VI)

 mg Cr/l

< 0,05

 

 0,10

 

Cobalt

mg Co/l

< 0,05

0,50

 

 

Eisen

mg Fe/l

0,073

 

 c)

 

Kupfer

mg Cu/l

< 0,05

0,50

 

 

Mangan

mg Mn/l

0,2

1,00

 

 

Nickel

mg Ni/l

<0,05

0,50

 

 

Quecksilber

mg Hg/l

<0,001

0,01

 

 

Silber

mg Ag/l

<0,02

 

 0,10

 

Thallium

mg Tl/l

<0,01

0,10

 

 

Vanadium

mg V/I

<0,05

0,50

 

 

Zink

mg Zn/l

0,37

1,00

 

 1,00

Zinn

mg Sn/l

< 0,05

0,50

 

 

Chlor (frei)

 mg Cl2/l

<0,05

 

0,20

 

Chlor (gesamt)

 mg Cl2/l

< 0,05

 

0,40

 

Ammonium

mg N/l

4,41

10,00

 

 

Cyanid (leicht

mg CN/l

< 0,006

0,10

 

 

freisetzbar) 

 

 

 

 

 

Fluorid

mg F/l

12,0

20,00

 

 

Nitrat

mg N/l

32,0

a)

 

 

Nitrit

mg N/l

0,23

a)

10,00

 

Sulfat

 mg SO4/l

464

 

200,00 d)

 1200,00 f)

Sulfid

mg S/l

< 0,1

0,20

 

 

Sulfit

mg SO/l

< 1,0

20,00

 

 


 

 

Einheit

Messung:

ESW*

Messtag:

18.04.2000

Grenzwert

AEV

Verbrennungs-

gas °)

Grenzwert

AAEV

Grenzwert

KanaIGWVO

MA 30 00 °°)

Schwerflüchtige

lipophile Stoffe

mg/l

<5

 

100,00

 

Summe

Kohlenwasserstoffe

mg/l

<0,05

 

20,00

 

Extrahierb. org. geb.

mg Cl/l

<0,02

0,10

 

 

Haloene (EOX)

 

 

 

 

 

Phenolindex

mg/l

<0,01

0,30

 

 

SummeTenside

mg/l

<0,02

 

 e)

 

Summe Benzol, Toluol,

Xylole (BTX)

mg/l

<0,025

 

0,10

 

 

* ESW Consulting

Wruss GmbH

 

a) Entfällt, falls Grenzwert für Gesamt geb. Stickstoff festgelegt wird

b) Keine Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge in

     Abwasserreinigungsanlagen.

c) Durch Absetzbare Stoffe begrenzt.

d) Im Einzelfall (Kanalisationsbaustoff zu berücksichtigen) höhere Werte zulässig.

e) Keine Beeinträchtigung des Betriebs von Kanalisations -  und

     Abwasserreinigungsanlagen.

f) Zulässiger Wert gemäß Indirekteinleiterverordnung

°) Abwasseremissionsverordnung für die Reinigung von Verbrennungsgas (gültig ab

    29.12.2001)

°°) Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 30  - Kanalisation

 

Aus der voranstehenden Tabelle ist unter Berücksichtigung des Bemessungswertes der

kommunalen Abwasserreinigungsanlage - Schwellenwert der Anlage B IEV multipliziert mit

dem Faktor 250 (vgl. § 3 Z 1 und 2b IEV) - , der die Abwässer aus der MVA Flötzersteig (Ta -

gesfrachten = Emissionsgrenzwert aus der jeweiligen Spezialverordnung x Tageswasser -

menge) zugeführt werden, abzuleiten, dass kein Schwellenwert der Anlage B IEV über -

schritten wurde.

 

Hierzu darf ausdrücklich angemerkt werden, dass dieser Frage im gegenständlichen Fall

ohnehin keine Bedeutung zukommt, zumal die Abwassereinleitung zweifelsfrei einem in

Anlage A der IEV enthaltenen Herkunftsbereich zuzuordnen ist und sich daher aus diesem

Grund nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 IEV eine gesonderte Bewilligungspflicht nach § 2

Abs. 2 Z 1 IEV ab 1.1.2003 ergeben wird.

Da die in der Anfrage genannte AEV im Gegenstand nicht in Betracht kommt, ist bloß ein

überblicksmäßiger Vergleich der dort geregelten Grenzwerte mit den tatsächlichen Messer -

gebnissen vorgenommen worden. Dabei ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine An -

nahme, dass diese Grenzwerte nicht auch eingehalten werden können.

 

In den letzten Jahren wurden in der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig zahlreiche

Maßnahmengesetzt, um den Wasserverbrauch (Trink - und Nutzwasser) zu reduzieren und

die Einleitung von Abwassermengen in den Kanal zu senken.

 

In den Jahren 1995 bis 2000 wurde der Wasserverbrauch (Trink -  und Nutzwasser) um mehr

als die Hälfte gesenkt:

 

Jahr

1995

1996

1997

1998

1999

2000

 

Menge

Wasser

gesamt [m3]

362.498

397.001

373.416

352.090

215.778

168.943

Menge an Wasser

gesamt [in % von

1995]

100

110

103

97

60

47

 

Im März 1999 wurde ein Abwassersammelbehälter installiert, der diese Einsparungen

ermöglicht hat. Mit diesem Abwassersammelbehälter können sämtliche sauberen

Betriebsabwässer (Abwässer der Pumpen -  Schurren -  und Kamerakühlung,

Abschlämmwässer, Speisewasserüberlaut, etc.) gesammelt und einer Wiederverwendung in

der Anlage zugeführt werden. Durch diese Investition hat sich auch die Menge des

Abwassers, das in den Kanal eingeleitet wird. erheblich verringert:

 

Jahr

1995

1996

1997

1998

1999

2000

 

Abwasser [m3]

262.724

289.871

248.359

195.900

93.043

66.007

 

Abwasser [in %von

1995]

100

110

95

75

35

25

 

 


 

In den Kanal werden im wesentlichen nur mehr Abwässer aus der Abwasseraufbereitung

sowie Fäkalabwässer eingeleitet.

 

Durch konsequente Substitution von Trinkwasser durch Nutzwasser wurde der Anteil des

Trinkwassers am Gesamtwasserverbrauch wesentlich reduziert:

 

Jahr

1995

1996

1997

1998

1999

2000

 

Menge an

Trinkwasser [m3]

362.498

264.979

151.247

121.054

40.142

6.665

 

Menge an

Trinkwasser [in % von

1995)

100

73

42

33

11

2

Menge des

Trinkwassers

an Gesamtwasser [%]

100

67

41

34

19

4

 

In den Wäschern der Rauchgasreinigung wird seit 1996 Nutzwasser anstelle von

Trinkwasser verwendet. Seit 1997 wird Nutzwasser als Sperrwasser und Kühlwasser in den

Kreiselpumpen sowie als Kühlwasser in der Schurrenkühlung verwendet. Durch die

Installation eines Sandfilters im Jahre 1999 wird auch in der Vollentsalzungsanlage

Nutzwasser als Speisewasser eingesetzt.

 

In der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig wird großteils bereits der in § 1 Abs. 7 AEV Ver -

brennungsgas geforderte kombinierte Einsatz von Maßnahmen angewendet, um die

Abwassereinleitung in das öffentliche Kanalnetz sowohl qualitativ als auch quantitativ zu

reduzieren. Folgende Maßnahmen wurden bereits umgesetzt:

• Z 1: Eine Homogenisierung des Brennstoffes Müll erfolgt durch ein ständiges Mischen der

   angelieferten Abfallfrachten durch den Müllkran. Eine Zerkleinerung des angelieferten

   Mülls findet nicht statt, da die Müllkessel für diesen Brennstoff optimal ausgelegt sind.

• Z 2: Der Gaswäsche ist ein Elektrofilter zur Abscheidung von Flugstäuben vorgeschaltet

   (trockenes Verfahren).

• Z 3: Ungefähr ein Drittel des Abwassers aus der Abwasserreinigungsanlage wird bei der

   Reinigung der Rauchgase in der Rauchgasreinigungsanlage wieder verwertet. Für den

   Betrieb der Anlage wird Nutzwasser aus dem Donaukanal verwendet. Intern anfallende

   Abwässer werden gesammelt und für die nasse Rauchgasreinigung verwendet.

• Z 4: Die MVA Flötzersteig ist mit einer DeNOx - Anlage zur NOx - Minderung am Ende des

   Rauchgasreinigungsverfahrens ausgestattet. Dadurch wird eine Ammoniakbelastung des

    Abwassers vermieden.

• Z 5: Die bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe (Filterkuchen) können

    aufgrund der hohen Konzentration nicht weiterverwertet werden.

• Z 6: Physikalische, chemische und physikalisch - chemische Verfahren werden zur Fällung

   und Flockung der Abwasserinhaltsstoffe eingesetzt.

• Z 7: Die anfallenden Schlämme werden in einer Kammerfilterpresse behandelt und in Big -

    Bags einer Entsorgung zugeführt. Das gereinigte Abwasser wird nach Messungen der

    Temperatur, des ph - Wertes, der Leitfähigkeit sowie der Menge zum einen wieder in der

    Anlage eingesetzt, zum anderen in den Kanal eingeleitet.

 

Weitergehende Daten liegen der zuständigen Wasserrechtsbehörde aufgrund der rechtlichen

Vorgaben nicht vor.

 

Zu Frage 3:

 

Im Zeitraum der Erarbeitung der AEV Verbrennungsgas (1993 bis 1995) waren weder

normierte Analysenmethoden für Dioxine und Furane in Abwasser noch darauf aufbauend

konsistente Messreihen betreffend den Gehalt von Dioxinen und Furanen in Abwasser aus

der Reinigung von Verbrennungsgas verfügbar. In Voraussicht der Aktivitäten der EU auf

dem Sektor Abfallverbrennung wurde aber bereits der Parameter „Dioxine und Furane“ in die

Parameterliste aufgenommen. Seit Dezember 2000 ist die EU - Richtlinie „Verbrennung von

Abfällen“ veröffentlicht (RL 2000/76/EG), die nunmehr einen Abwassergrenzwert für Dioxine

und Furane mit 0,3 ng/l festlegt. Dieser Grenzwert sowie die sonstigen Festlegungen der RL

2000/76/EG werden in einer für das Jahr 2002 geplanten Novelle der AEV Verbrennungsgas

berücksichtigt werden.

 

In der AEV Abluftreinigung wurde kein Grenzwert für Dioxine und Furane definiert, weil diese

für Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas nicht gilt und die im Geltungsbereich

der AEV Abluftreinigung anfallenden Kondensate und Abwässer in den seltensten Fällen

Dioxine und Furane enthalten.

 

Bei der Festlegung von Schwellenwerten für gefährliche Stoffe in Anlage B der IEV wurden

nur jene Parameter berücksichtigt, die bei Herkunftsbereichen mit Schwellenwertrelevanz

auftreten. Der Parameter „Dioxine und Furane“ kommt im gesamten Regime der

Abwasseremissionsverordnungen nur in der AEV Verbrennungsgas zur Anwendung. Da die

Einleitung von derartigem Abwasser in eine öffentliche Kanalisation gemäß Anlage A der 1EV

ohnedies bewilligungspflichtig ist, war es auch nicht erforderlich, einen diesbezüglichen

Schwellenwert zu definieren.

 

Polychlorierte Biphenyle (PCB) spielen nach gegenwärtiger Kenntnis im Abwasser aus der

Reinigung von Verbrennungsgas keine Rolle; daher wird für diesen Parameter kein

Grenzwert festgelegt. Auch die maßgebliche EU - Richtlinie 2000/76/EG enthält keinen der -

artigen Grenzwert.