1793/AB XXI.GP
Eingelangt am: 23.3.2001
BM für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde vom
24. Jänner 2001, Nr. 17911J, betreffend Abwasseremissionen der Müllverbrennungsanlage
Flötzersteig, beehre ich mich nach Befassung des Landeshauptmannes von Wien Folgendes
mitzuteilen:
Entsprechend dem Bericht des Landeshauptmannes von Wien darf eingangs festgehalten
werden, dass die Ersteinleitung der anfragerelevanten Abwässer im Jahre 1985 in
Übereinstimmung mit dem damaligen Stand der Technik und der damals geltenden Wasser -
rechtslage (als sogenannter Regelfall im Sinne des § 32 Abs. 4 WRG 1959) erfolgte.
Die Zulässigkeit der Einleitung der aus der nassen Rauchgaswäsche stammenden und
innerbetrieblich vorgereinigten Abwässer in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wurde
nach Inkrafttreten der WRG - Novellen 1990 und 1993 von der Wasserrechtsbehörde geprüft
und als mit der geltenden Rechtslage
übereinstimmend beurteilt; wobei in technischer
Hinsicht bei der Frage des rechtmäßigen Betriebes im Sinne der §§ 32 Abs. 4 und 33g Abs.
3 WRG 1959 die Kriterien der Wiener Kanalgrenzwertverordnung herangezogen wurden.
Eine branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung nach § 4 Abs. 2 Z 4.2 der MEV
stand noch nicht in Geltung.
Damit wurde das Vorliegen der Voraussetzung für die Annahme der fingierten
Bewilligungsfiktion nach § 33g Abs. 3 WRG 1959 als gegeben erachtet, zumal die Einleitung
in den öffentlichen Schmutzwasserkanal nach den für sie sonst geltenden Vorschriften
erfolgte.
Da die Bewilligungsfiktion von der Einhaltung der aus der Kanalgrenzwertverordnung
resultierenden Erfordernisse abhängt, Wurden und werden vom Magistrat der Stadt Wien
laufend (durchschnittlich dreimal pro Jahr) stichprobenartige Überprüfungen vorgenommen.
Überschreitungen der Kanalgrenzwertverordnung konnten keine festgestellt werden, so dass
nach Ansicht des Amtes der Wiener Landesregierung die Bewilligungsfiktion bislang ohne
Unterbrechung als gegeben anzunehmen war. Sie wird allerdings spätestens mit
31. Dezember 2002 ex lege enden.
Zu den Fragen im Einzelnen:
Zu Frage 1:
Zu den grundsätzlichen Ausführungen darf auf die einleitenden Bemerkungen verwiesen
werden.
Bei den im Jahre 1993 und in der Folge dreimal jährlich (insgesamt min. 24 mal)
stichprobenartig vorgenommenen behördlichen Überprüfungen der Abwässer der MVA
Flötzersteig wurden keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt.
Sowohl aus der Fremd - wie auch aus der Eigenüberwachungstätigkeit der Betreiberin der
MVA Flötzersteig liegen 42 Befunde (davon 18 von der Betreiberin der MVA seit dem Jahre
1997) vor.
Mit Inkrafttreten der Indirekteinleiterverordnung - 1EV, BGBl. II Nr. 222/1998, sind u.a.
Indirekteinleitungen aus Anlagen, die den in Anlage A aufgezählten Herkunftsbereichen (u.a.
Abwässer aus der Reinigung von Verbrennungsgas) zuzuzählen sind, nach § 32b WRG
1959, BGB. Nr.215, idF BGBl. I Nr.74/1997, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 1 IEV,
gesondert wasserrechtlich bewilligungspflichtig geworden. Gemäß § 7 Abs. 2 IEV ist eine bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung binnen Jahresfrist ab
Inkrafttreten dieser Verordnung dem Kanalisationsunternehmen unter Bekanntgabe der in
die Überwachung einzubeziehenden Emissionsbegrenzungen und Abwassermenge(n) und
Stofffrachten und Einleitungs - und sonstigen Gegebenheiten mitzuteilen. Die Betreiberin der
MVA Flötzersteig ist am 10. Juni 1999, also innerhalb offener Frist, ihrer Mitteilungspflicht
nachgekommen.
Die anschließend vorgenommene behördliche Überprüfung hat ergeben, dass die
Einleitungsmaßnahmen als gesondert wasserrechtlich bewilligungspflichtig anzusehen sind,
da es sich um eine Abwassereinleitung handelt, die dem in der Anlage A der 1EV (vgl. Z 5.
Reinigung von Verbrennungsgas) enthaltenen Herkunftsbereich entstammt. Auf den
vorliegenden Anlassfall ist aber die Übergangsbestimmung des § 7 Abs. 3 1EV anzuwenden.
Danach ist eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die
gemäß § 2 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die am 11. Juli 1997
bewilligt war (§§ 32 Abs. 4 oder 33g Abs. 3 WRG 1959), nach Maßgabe jener Bewilligung
von der Bewilligungspflicht des § 32b Abs. 5 WRG 1959 ausgenommen.
Die aus Anlass der Neuregelung des Indirekteinleiterregimes vorgenommene Überprüfung
ergab, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Bewilligungsfiktion im Sinne des
§ 33g Abs. 3 WRG 1959 am 11. Juli 1997 vorgelegen sind und daher die gegenständliche
Indirekteinleitung der Bewilligungspflicht nach den neuen Indirekteinleiterregelungen
ausgenommen ist, zumal sie bislang nach den für sie sonst geltenden Vorschriften
rechtskonform betrieben wurde.
Nach § 5 Abs. 1 AEV Verbrennungsgas, BGBl 886/1995, hat eine bei Inkrafttreten dieser
Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 innerhalb
von fünf Jahren, d.h. spätestens am
29.12.2001, den Emissionsbegrenzungen der Anlagen
A bis F (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der
entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Nach dem 29.12.2001 wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Weitergeltung der
Bewilligungsfiktion im Sinne des § 339 Abs. 3 WRG 1959 an Hand der Anforderungen
(Kriterien bzw. Grenzwerten, etc.) der genannten Abwasseremissionsverordnungen zu
prüfen sein. Da die bisherigen Ergebnisse der Überwachung einen Wegfall der
Voraussetzungen für die Bewilligungsfiktion infolge Überschreitung von Grenzwerten nicht
erwarten lassen, geht die Wasserrechtsbehörde derzeit davon aus, dass die aktuelle
(fingierte) Bewilligung nach Maßgabe des § 33g Abs. 3 WRG 1959 spätestens mit 31.12.
2002 enden und eine gesonderte Bewilligungspflicht nach dem neuen Indirekteinleiterregime
mit 1. 1.2003 - auch wenn keine Überschreitung der in der Anlage B IEV enthaltenen
Schwellenwerte für die Fracht einzelner Parameter erfolgt - auf Grund des
Herkunftsbereiches der Abwässer eintreten wird.
Zu Frage 2:
Hierzu ist anzumerken, dass der Behörde kein Fall einer Belastung durch Abwässer der
MVA Flötzersteig bekannt ist. Hinsichtlich der von der MVA ausgehenden Einwirkung auf die
öffentliche Schmutzwasserkanalanlage darf auf nachstehende Tabelle, die ein reprä -
sentatives Bild über die (künftig) wesentlichen, maßgebenden Parameter und Konzentra -
tionen zu geben geeignet erscheint, verwiesen
werden.
Ergebnisse einer dreimal jährlich durchgeführten Fremdüberwachung durch autorisierte
Prüfanstalten
|
|
Einheit |
Messung: ESW* Messtag: 18.04.2000 |
Grenzwert AEV Verbrennungs- gas °) |
Grenzwert AAEV |
Grenzwert KanaIGWVO MA 30 °°) |
|
Temperatur |
°C |
< 35 |
|
35 |
|
|
Beeinträcht. biolog. Abbauvorgänge |
- |
keine Beeinträchtigung |
b) |
|
|
|
Abfutrierbare Stoffe |
mg/l |
<20 |
30,00 |
|
|
|
Absetzbare Stoffe |
ml/l |
<2 |
|
10,00 |
|
|
pH - Wert |
- |
7,43 |
6,5 - 9,5 |
6,5-9,5 |
|
|
Aluminium |
mg AI/l |
0,41 |
|
c) |
|
|
Antimon |
mg Sb/l |
0,141 |
0,20 |
|
|
|
Arsen |
mg As/l |
<0,002 |
0,10 |
|
|
|
Barium |
mg Ba/l |
0,25 |
|
5,00 |
|
|
Blei |
mg Pb/l |
< 0,01 |
0,10 |
|
0,10 |
|
Cadmium |
mg Cd/l |
< 0,001 |
0,05 |
|
|
|
Chrom (gesamt) |
mg Cr/l |
< 0,05 |
0,50 |
|
|
|
Chrom (VI) |
mg Cr/l |
< 0,05 |
|
0,10 |
|
|
Cobalt |
mg Co/l |
< 0,05 |
0,50 |
|
|
|
Eisen |
mg Fe/l |
0,073 |
|
c) |
|
|
Kupfer |
mg Cu/l |
< 0,05 |
0,50 |
|
|
|
Mangan |
mg Mn/l |
0,2 |
1,00 |
|
|
|
Nickel |
mg Ni/l |
<0,05 |
0,50 |
|
|
|
Quecksilber |
mg Hg/l |
<0,001 |
0,01 |
|
|
|
Silber |
mg Ag/l |
<0,02 |
|
0,10 |
|
|
Thallium |
mg Tl/l |
<0,01 |
0,10 |
|
|
|
Vanadium |
mg V/I |
<0,05 |
0,50 |
|
|
|
Zink |
mg Zn/l |
0,37 |
1,00 |
|
1,00 |
|
Zinn |
mg Sn/l |
< 0,05 |
0,50 |
|
|
|
Chlor (frei) |
mg Cl2/l |
<0,05 |
|
0,20 |
|
|
Chlor (gesamt) |
mg Cl2/l |
< 0,05 |
|
0,40 |
|
|
Ammonium |
mg N/l |
4,41 |
10,00 |
|
|
|
Cyanid (leicht |
mg CN/l |
< 0,006 |
0,10 |
|
|
|
freisetzbar) |
|
|
|
|
|
|
Fluorid |
mg F/l |
12,0 |
20,00 |
|
|
|
Nitrat |
mg N/l |
32,0 |
a) |
|
|
|
Nitrit |
mg N/l |
0,23 |
a) |
10,00 |
|
|
Sulfat |
mg SO4/l |
464 |
|
200,00 d) |
1200,00 f) |
|
Sulfid |
mg S/l |
< 0,1 |
0,20 |
|
|
|
Sulfit |
mg SO/l |
< 1,0 |
20,00 |
|
|
|
|
Einheit |
Messung: ESW* Messtag: 18.04.2000 |
Grenzwert AEV Verbrennungs- gas °) |
Grenzwert AAEV |
Grenzwert KanaIGWVO MA 30 00 °°) |
|
Schwerflüchtige lipophile Stoffe |
mg/l |
<5 |
|
100,00 |
|
|
Summe Kohlenwasserstoffe |
mg/l |
<0,05 |
|
20,00 |
|
|
Extrahierb. org. geb. |
mg Cl/l |
<0,02 |
0,10 |
|
|
|
Haloene (EOX) |
|
|
|
|
|
|
Phenolindex |
mg/l |
<0,01 |
0,30 |
|
|
|
SummeTenside |
mg/l |
<0,02 |
|
e) |
|
|
Summe Benzol, Toluol, Xylole (BTX) |
mg/l |
<0,025 |
|
0,10 |
|
* ESW Consulting
Wruss GmbH
a) Entfällt, falls Grenzwert für Gesamt geb. Stickstoff festgelegt wird
b) Keine Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge in
Abwasserreinigungsanlagen.
c) Durch Absetzbare Stoffe begrenzt.
d) Im Einzelfall (Kanalisationsbaustoff zu berücksichtigen) höhere Werte zulässig.
e) Keine Beeinträchtigung des Betriebs von Kanalisations - und
Abwasserreinigungsanlagen.
f) Zulässiger Wert gemäß Indirekteinleiterverordnung
°) Abwasseremissionsverordnung für die Reinigung von Verbrennungsgas (gültig ab
29.12.2001)
°°) Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 30 - Kanalisation
Aus der voranstehenden Tabelle ist unter Berücksichtigung des Bemessungswertes der
kommunalen Abwasserreinigungsanlage - Schwellenwert der Anlage B IEV multipliziert mit
dem Faktor 250 (vgl. § 3 Z 1 und 2b IEV) - , der die Abwässer aus der MVA Flötzersteig (Ta -
gesfrachten = Emissionsgrenzwert aus der jeweiligen Spezialverordnung x Tageswasser -
menge) zugeführt werden, abzuleiten, dass kein Schwellenwert der Anlage B IEV über -
schritten wurde.
Hierzu darf ausdrücklich angemerkt werden, dass dieser Frage im gegenständlichen Fall
ohnehin keine Bedeutung zukommt, zumal die Abwassereinleitung zweifelsfrei einem in
Anlage A der IEV enthaltenen Herkunftsbereich zuzuordnen ist und sich daher aus diesem
Grund nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 IEV eine gesonderte Bewilligungspflicht nach § 2
Abs. 2 Z 1 IEV ab 1.1.2003 ergeben wird.
Da die in der Anfrage genannte AEV im Gegenstand nicht in Betracht kommt, ist bloß ein
überblicksmäßiger Vergleich der dort geregelten Grenzwerte mit den tatsächlichen Messer -
gebnissen vorgenommen worden. Dabei ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine An -
nahme, dass diese Grenzwerte nicht auch eingehalten werden können.
In den letzten Jahren wurden in der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig zahlreiche
Maßnahmengesetzt, um den Wasserverbrauch (Trink - und Nutzwasser) zu reduzieren und
die Einleitung von Abwassermengen in den Kanal zu senken.
In den Jahren 1995 bis 2000 wurde der Wasserverbrauch (Trink - und Nutzwasser) um mehr
als die Hälfte gesenkt:
|
Jahr |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
2000
|
|
Menge Wasser gesamt [m3] |
362.498 |
397.001 |
373.416 |
352.090 |
215.778 |
168.943 |
|
Menge an Wasser gesamt [in % von 1995] |
100 |
110 |
103 |
97 |
60 |
47 |
Im März 1999 wurde ein Abwassersammelbehälter installiert, der diese Einsparungen
ermöglicht hat. Mit diesem Abwassersammelbehälter können sämtliche sauberen
Betriebsabwässer (Abwässer der Pumpen - Schurren - und Kamerakühlung,
Abschlämmwässer, Speisewasserüberlaut, etc.) gesammelt und einer Wiederverwendung in
der Anlage zugeführt werden. Durch diese Investition hat sich auch die Menge des
Abwassers, das in den Kanal eingeleitet wird. erheblich verringert:
|
Jahr |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
2000
|
|
Abwasser [m3] |
262.724 |
289.871 |
248.359 |
195.900 |
93.043 |
66.007
|
|
Abwasser [in %von 1995] |
100 |
110 |
95 |
75 |
35 |
25
|
In den Kanal werden im wesentlichen nur mehr Abwässer aus der Abwasseraufbereitung
sowie Fäkalabwässer eingeleitet.
Durch konsequente Substitution von Trinkwasser durch Nutzwasser wurde der Anteil des
Trinkwassers am Gesamtwasserverbrauch wesentlich reduziert:
|
Jahr |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
2000
|
|
Menge an Trinkwasser [m3] |
362.498 |
264.979 |
151.247 |
121.054 |
40.142 |
6.665
|
|
Menge an Trinkwasser [in % von 1995) |
100 |
73 |
42 |
33 |
11 |
2 |
|
Menge des Trinkwassers an Gesamtwasser [%] |
100 |
67 |
41 |
34 |
19 |
4 |
In den Wäschern der Rauchgasreinigung wird seit 1996 Nutzwasser anstelle von
Trinkwasser verwendet. Seit 1997 wird Nutzwasser als Sperrwasser und Kühlwasser in den
Kreiselpumpen sowie als Kühlwasser in der Schurrenkühlung verwendet. Durch die
Installation eines Sandfilters im Jahre 1999 wird auch in der Vollentsalzungsanlage
Nutzwasser als Speisewasser eingesetzt.
In der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig wird großteils bereits der in § 1 Abs. 7 AEV Ver -
brennungsgas geforderte kombinierte Einsatz von Maßnahmen angewendet, um die
Abwassereinleitung in das öffentliche Kanalnetz sowohl qualitativ als auch quantitativ zu
reduzieren. Folgende Maßnahmen wurden bereits umgesetzt:
• Z 1: Eine Homogenisierung des Brennstoffes Müll erfolgt durch ein ständiges Mischen der
angelieferten Abfallfrachten durch den Müllkran. Eine Zerkleinerung des angelieferten
Mülls findet nicht statt, da die Müllkessel für diesen Brennstoff optimal ausgelegt sind.
• Z 2: Der Gaswäsche ist ein Elektrofilter zur Abscheidung von Flugstäuben vorgeschaltet
(trockenes Verfahren).
• Z 3: Ungefähr ein Drittel des Abwassers aus der Abwasserreinigungsanlage wird bei der
Reinigung der Rauchgase in der Rauchgasreinigungsanlage wieder verwertet. Für den
Betrieb der Anlage wird Nutzwasser aus dem Donaukanal verwendet. Intern anfallende
Abwässer werden gesammelt und für die nasse Rauchgasreinigung verwendet.
• Z 4: Die MVA Flötzersteig ist mit einer DeNOx - Anlage zur NOx - Minderung am Ende des
Rauchgasreinigungsverfahrens ausgestattet. Dadurch wird eine Ammoniakbelastung des
Abwassers vermieden.
• Z 5: Die bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe (Filterkuchen) können
aufgrund der hohen Konzentration nicht weiterverwertet werden.
• Z 6: Physikalische, chemische und physikalisch - chemische Verfahren werden zur Fällung
und Flockung der Abwasserinhaltsstoffe eingesetzt.
• Z 7: Die anfallenden Schlämme werden in einer Kammerfilterpresse behandelt und in Big -
Bags einer Entsorgung zugeführt. Das gereinigte Abwasser wird nach Messungen der
Temperatur, des ph - Wertes, der Leitfähigkeit sowie der Menge zum einen wieder in der
Anlage eingesetzt, zum anderen in den Kanal eingeleitet.
Weitergehende Daten liegen der zuständigen Wasserrechtsbehörde aufgrund der rechtlichen
Vorgaben nicht vor.
Zu Frage 3:
Im Zeitraum der Erarbeitung der AEV Verbrennungsgas (1993 bis 1995) waren weder
normierte Analysenmethoden für Dioxine und Furane in Abwasser noch darauf aufbauend
konsistente Messreihen betreffend den Gehalt von Dioxinen und Furanen in Abwasser aus
der Reinigung von Verbrennungsgas verfügbar. In Voraussicht der Aktivitäten der EU auf
dem Sektor Abfallverbrennung wurde aber bereits der Parameter „Dioxine und Furane“ in die
Parameterliste aufgenommen. Seit Dezember 2000 ist die EU - Richtlinie „Verbrennung von
Abfällen“ veröffentlicht (RL 2000/76/EG), die nunmehr einen Abwassergrenzwert für Dioxine
und Furane mit 0,3 ng/l festlegt. Dieser Grenzwert sowie die sonstigen Festlegungen der RL
2000/76/EG werden in einer für das Jahr 2002 geplanten Novelle der AEV Verbrennungsgas
berücksichtigt werden.
In der AEV Abluftreinigung wurde kein Grenzwert für Dioxine und Furane definiert, weil diese
für Abwasser aus der Reinigung von
Verbrennungsgas nicht gilt und die im Geltungsbereich
der AEV Abluftreinigung anfallenden Kondensate und Abwässer in den seltensten Fällen
Dioxine und Furane enthalten.
Bei der Festlegung von Schwellenwerten für gefährliche Stoffe in Anlage B der IEV wurden
nur jene Parameter berücksichtigt, die bei Herkunftsbereichen mit Schwellenwertrelevanz
auftreten. Der Parameter „Dioxine und Furane“ kommt im gesamten Regime der
Abwasseremissionsverordnungen nur in der AEV Verbrennungsgas zur Anwendung. Da die
Einleitung von derartigem Abwasser in eine öffentliche Kanalisation gemäß Anlage A der 1EV
ohnedies bewilligungspflichtig ist, war es auch nicht erforderlich, einen diesbezüglichen
Schwellenwert zu definieren.
Polychlorierte Biphenyle (PCB) spielen nach gegenwärtiger Kenntnis im Abwasser aus der
Reinigung von Verbrennungsgas keine Rolle; daher wird für diesen Parameter kein
Grenzwert festgelegt. Auch die maßgebliche EU - Richtlinie 2000/76/EG enthält keinen der -
artigen Grenzwert.