1799/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.03.2001
BUNDESMINISTER FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde vom
29. Jänner 2001, Nr. 1803/J, betreffend Vertretung in Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen
und anderen Gremien, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Diesbezüglich darf auf die angeschlossene Beilage verwiesen werden.
Zu den Fragen 4, 5 und 9:
Es wird betont, dass in jenen Fällen, in denen Personen nach dem 04.02.2000, also nach
dem Regierungswechsel nominiert wurden, dies auf Grund organisatorischer Änderungen
innerhalb des Ressorts erforderlich war. Jedenfalls stehen Nominierungen nach diesem Da -
tum in keinem Zusammenhang mit dem damals erfolgten Regierungswechsel.
Für die Entsendung der einzelnen Vertreter waren vor allem die Fachkompetenz der betref -
fenden Bediensteten und die fachliche Zuständigkeit deren Organisationseinheiten zur Ver -
tretung des Bundesministers bzw. des Bundesministeriums in Aufsichtsräten, Beiräten,
Kommissionen udgl. (z.B. in Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen, Staatsverträgen
u.a.m.) maßgebend. Daher wurde durchwegs
dieses Kriterium als Entscheidungsgrundlage
für die Nominierung der betreffenden Personen herangezogen. Öffentliche Ausschreibungs -
verfahren fanden nicht statt.
Die gemäß Bundesministeriengesetz 2000 dem Bundesministerium für Land - und Forstwirt -
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugewiesenen Materien bedingen eine Vertretung des
Ressorts in den diversen in der Beilage angeführten Gremien. Handelt es sich daher um
Aufgabenübertragung im Sinne des Bundesministeriengesetzes, so kann es sich keinesfalls
um eine Unvereinbarkeit im Sinne Ihrer parlamentarischen Anfrage handeln. Dies gilt ebenso
für sonstige durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben der Staatsaufsicht bzw. für die Ver -
waltung der Bundesanteile an den Gesellschaften.
Zu den Fragen 10 und 11:
In denjenigen Fällen, wo die Entschädigung für die Vertretung gesetzlich bzw. durch Verord -
nung geregelt ist, wird in der vorzitierten Beilage darauf hingewiesen. Grundsätzlich ist fest -
zustellen, dass es sich bei der überwiegenden Zahl der von Ressortbediensteten wahrge -
nommenen Vertretungsfunktionen um solche handelt, wofür keine Entschädigung anfällt.
Entschädigungen, Vergütungen etc., welche in Einzelfällen festgesetzt wurden, können aus
Gründen des Datenschutzes nicht bekannt gegeben werden. Ich darf hiefür um Verständnis
ersuchen.
In diesem Zusammenhang darf auch auf Art. 121 Abs. 4 B - VG hingewiesen werden, wonach
der Rechnungshof jedes zweite Jahr bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner
Kontrolle unterliegen und für welche eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht
(z.B.: Gesellschaften m.b.H.) die durchschnittlichen Einkommen der Organe und Beschäf -
tigten zu erheben und dem Nationalrat zu berichten hat.
Zu den Fragen 12, 13 und 15:
Bei einer Nebentätigkeit handelt es sich um eine Aufgabe, die ein Beamter neben seiner ihn
voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt. Übt er diese während der Dienstzeit aus, so hat
er, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt
festgestellt hat, die dadurch „liegengebliebene
Arbeit“ später nachzuholen. Ein Entfall von Dienststunden, eine Beeinträchtigung des
Dienstbetriebes oder ein Bedarf zusätzlicher Bediensteter infolge von Nebentätigkeiten ist
daher begrifflich nicht möglich.
Zu Frage 14:
Für Vergütungen für Nebentätigkeiten wurden im Budgetkapitel 60 im Jahre 2000 insgesamt
ATS 1,356.113,10 aufgewendet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Nebentätigkeiten
Tätigkeiten für den Bund sind. Sollten diese Tätigkeiten daher nicht weiter von öffentlich Be -
diensteten als Nebentätigkeiten ausgeübt werden, so müssten diese, soweit überhaupt mög -
lich, von anderen, also zugekauften Kräften verrichtet werden, soll es nicht zu einer Leis -
tungseinschränkung des Bundes kommen.
Anlage konnte nicht gescannt werden!!!