1805/AB XXI.GP

Eingelangt am:28.03.2001

 

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1849/J - NR/2001 betreffend Einzahlung des Stu -

dienbeitrages, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde am 1. Feb -

ruar 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

 

Die Einzahlung des Studienbeitrages wird grundsätzlich mittels eines der oder dem Studierenden

seitens der Bundesrechenzentrum GmbH zugesandten codierten Zahlscheines zu erfolgen haben.

Als weitere Einzahlungsmöglichkeiten werden - soferne die technischen Voraussetzungen vor -

liegen - die Einzahlung per Bankomatkarte, per Quick - Karte oder allenfalls per Telebanking

vorgesehen. Die Bareinzahlung an Universitäten wird nicht vorgesehen sein. Nähere Details

können Sie der Studienbeitragsverordnung entnehmen.

 

Ad 2.:

 

Die Bundesrechenzentrum GmbH wurde mit dem Projekt „Entwicklung und Betrieb der An -

wendung Studienbeiträge“ beauftragt. Der Bundesrechenzentrum GmbH sind die Fristen für die

Zusendung der codierten Zahlscheine, die im Wesentlichen zwei Wochen vor Beginn der jewei -

ligen Zulassungsfristen liegen, bekannt.

Ad 3. und 4.:

 

Die Einzahlung, welche in einer der oben beschriebenen Formen vorgenommen werden kann,

muss am PSK - Konto der jeweiligen Universität bzw. Universität der Künste einlangen. Die

Bundesrechenzentrum GmbH übermittelt den jeweiligen Universitäten täglich die Namen und

Matrikelnummern jener Studierenden, deren Studienbeitrag am jeweiligen PSK - Konto einge -

langt ist. Die Einzahlung des Studienbeitrages erfolgt auf dem Konto jener Universität, an wel -

cher die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums im Sinne der bisherigen „Zahl -

scheininskription“ durchführen möchte. Möchte die oder der Studierende an einer anderen Uni -

versität oder an anderen Universitäten gleichzeitig und somit zusätzlich Studien betreiben, so hat

sie oder er die Fortsetzung ihres oder seines Studiums an dieser oder diesen Universitäten - wie

bisher - zu melden. Diese Universität ist auf Grund der technischen Vorkehrungen in der Lage zu

erkennen, dass diese oder dieser Studierende den Studienbeitrag bereits am Konto einer anderen

Universität eingezahlt hat. Der Nachweis der Einzahlungsbestätigung ist daher im Regelfall nicht

erforderlich. Lediglich für den Fall, dass Studierendenbeiträge einer oder einem Studierenden

nicht zuordenbar sind, wird die Universität nach Vorlage der entsprechenden Bestätigungen (ins -

besondere Einzahlungsbestätigung) die weiteren Veranlassungen zu treffen haben.

 

Ad 5.:

 

Die Kosten, die mit dem Projekt „Entwicklung und Betrieb der Anwendung Studienbeiträge“

durch die Bundesrechenzentrum GmbH anfallen, belaufen sich auf 12,600.000,-- ATS. Es han -

delt sich dabei um einmalig anfallende Kosten. Die Betriebskosten pro Jahr betragen etwa

7,400.000,-- ATS.

 

Ad 6.:

 

Die Höhe der Kosten, die mit der Administration der Studienbeiträge seitens der Studienabtei -

lungen anfallen, sind derzeit nicht bewertbar. Sie hängen von nicht vorhersehbaren Umständen

ab, insbesondere wie viele Zahlungsvorgänge „händisch“ nachbearbeitet werden müssen.

Ad 7.:

 

Die Verifizierung der Zahlung erfolgt grundsätzlich über die Feststellung des Zahlungseinganges

am jeweiligen PSK - Konto. Zweifelsfälle - somit Einzahlungen, die einer oder einem Studieren -

den nicht eindeutig zuordenbar sind - werden durch Vorlage entsprechender Beweismittel seitens

der Studierenden durch die Bediensteten der Studienabteilungen zu verifizieren sein.