1808/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29.3.2001

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1806/J - NR/2001, betreffend Vertretung in

Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen und anderen Gremien, die die Abgeordneten

Öllinger, Freundinnen und Freunde am 29. Jänner 2001 an mich gerichtet haben,

beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Einleitend erlaube ich mir anzumerken, dass hier zwischen Ressortvertretern in

Aufsichtsräten und Staatskommissären deutlich zu differenzieren ist. Zum Unterschied

von der Entsendung von Vertretern der gesellschaftsrechtlichen Eigentümerinteressen

in Aufsichtsräte werden Staatskommissäre z.B. gemäß § 13 Abs. 3 des

Eisenbahngesetzes vom Bundesminister als Oberste Eisenbahnbehörde zu den

Sitzungen der Organe des Eisenbahnunternehmens entsandt, wobei diese

Staatskommissäre keine Mitentscheidungsfunktionen haben, sondern eine Aufsichts -

und Berichtsfunktion.

 

Auch die Entsendung eines Vertreters des Ressorts in die Aufsichtsräte einzelner

Luftfahrtunternehmen ist hier differenziert zu betrachten, kommt doch der Obersten

Zivilluftfahrtbehörde gem. § 141 Abs. 4 LFG das Recht zu, einen rechtskundigen

Vertreter in Aufsichtsratssitzungen, Generalversammlungen u.ä. von

Luftfahrtunternehmen zu entsenden, wobei dieser als Vertreter der Aufsichtsbehörde

lediglich mit beratender Stimme teilzunehmen hat.

 

Fragen 1, 2, 3 und 4:

In welchen Aufsichtsräten, Wirtschaftsräten, Beiräten, Kommissionen, Fachgremien

und ähnlichen Arbeitsgruppen (ausgenommen Gremien mit dienstrechtlichen

Aufgaben) ist Ihr Ressort vertreten bzw. in welchen Institutionen ist Ihr Ressort in

weiteren Aufsichtsfunktionen z. B. mit Aufsichtskommissären, Staatskommissären,

vertreten ?

Welche Bedienstete des Ressorts sind zum Stichtag 1. Jänner 2001 mit der

Vertretung des Ressorts in den einzelnen Gremien bzw. mit den Aufsichtsfunktionen

betraut ?

Welche sonstigen Personen waren zum Stichtag 1. Jänner 2001 mit der Vertretung

des Ressorts in den einzelnen Gremien bzw. mit den Aufsichtsfunktionen betraut?

Welche Personen wurden seit dem Regierungswechsel nominiert ?

 

Antwort:

Ich darf auf die beiliegenden Tabellen verweisen und darf anmerken, dass - wie bei

früheren Anfragebeantwortungen zu diesem Thema - weder EU - Gremien noch

Gremien mit dienstrechtlicher Funktion enthalten sind. Die seit dem

Regierungswechsel nominierten Vertreter sind in den Tabellen gelb unterlegt.

 

Frage 5:

Welche Erwägungen waren für die Auswahl und Entsendung der einzelnen Vertreter

maßgebend?

 

Antwort:

Die Entsendung erfolgte ausschließlich aufgrund der fachlichen Qualifikation.

 

Frage 6:

Auf Grund welcher konkreten Erwägungen wurden auch bereits im Ruhestand

befindliche Bedienstete mit der Vertretung betraut?

 

Antwort.

Es wurden keine Nominierungen nach Antritt des Ruhestandes vorgenommen.

 

Frage 7:

Wurde bei der Auswahl der Vertreter auf Unvereinbarkeiten Bedacht genommen?

7a. Wenn ja, in welcher Weise?

7b. Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Grundsätzlich wird bei der Entsendung von Ressortvertretern eine Überprüfung der

Geschäftstätigkeit und der beruflichen Tätigkeit vorgenommen und dabei der Frage

einer allfälligen Unvereinbarkeit besondere Beachtung geschenkt.

 

Frage 8:

Sind Sie bereit, die Frage der Unvereinbarkeit in Zukunft verstärkt zu beachten?

8a. Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Ja, es wird bereits heute ausreichend berücksichtigt.

 

Frage 9:

In welchen Fällen wurden die Vertreter auf Grund eines Öffentlichen

Ausschreibungsverfahrens ermittelt?

 

Antwort:

Ein Ausschreibungsverfahren ist in den betreffenden gesetzlichen Vorschriften nicht

vorgesehen; keiner der Vertreter des Ressorts in den genannten Gremien wurde

daher durch ein derartiges Verfahren ermittelt.

 

Fragen 10 und 11:

Welche Einkünfte beziehen die entsandten Bediensteten des Ressorts aus den

Vertretungs -  bzw. Aufsichtsfunktionen?

Welche Einkünfte beziehen die entsandten sonstigen Personen aus den Vertretungs -

bzw. Aufsichtsfunktionen?

Antwort:

Soweit die Einkünfte der entsandten Vertreter meines Ressorts überhaupt einen

Gegenstand der Vollziehung darstellen, ist mir eine inhaltliche Beantwortung dieser

Frage aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrt.

 

Fragen 12, 13 und 15:

Wie viele Dienststunden entfallen in Ihrem Ressort jährlich infolge der

Nebentätigkeiten von Bediensteten?

Können Sie ausschließen, dass der Dienstbetrieb - abgesehen von den entfallenen

Dienststunden - zufolge der Nebentätigkeiten beeinträchtigt wurde?

13a. Wenn ja, auf Grund welcher Überlegungen gelangen Sie zu dieser

Überzeugung?

13b. Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie ergreifen?

Wie viele zusätzliche Bedienstete werden zufolge der direkten und indirekten

Auswirkungen der Nebentätigkeit benötigt?

 

Antwort:

Bei einer Nebentätigkeit handelt es sich um eine Aufgabe, die ein Beamter neben

seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt. Übt er diese während der

Dienstzeit aus, so hat er, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat,

die dadurch „liegengebliebene Arbeit“ später nachzuholen. Ein Entfall von

Dienststunden, eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder ein Bedarf

zusätzlicher Bediensteter infolge von Nebentätigkeiten ist daher begrifflich nicht

möglich.

 

Frage 14:

Welche Kosten erwachsen Ihrem Ressort jährlich direkt und indirekt zufolge der

Nebentätigkeiten?

 

Antwort:

An Vergütungen für Nebentätigkeiten wurden im Budgetkapitel 65 im Jahre 2000

(vorläufiger Erfolg) aufgewendet:

 

- ab 1.1.2000 Zentralleitung (inkl. Verkehrspol. Bundesaufsicht): ÖS 778.689,80

- ab 1.4.2000 Österreichisches Patentamt: ÖS 13.100,--.

 

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass Nebentätigkeiten Tätigkeiten für den Bund

sind. Sollten diese Tätigkeiten daher nicht weiter von öffentlich Bediensteten als

Nebentätigkeiten ausgeübt werden, so müssten diese, soweit dies überhaupt möglich

ist, von anderen, also zugekauften Kräften verrichtet werden, soll es nicht zu einer

Leistungseinschränkung des Bundes kommen.

ANLAGE Frage 19

 

Offensichtlich wird seitens einiger Bundesländer in der ggstl. Angelegenheit eine vom

BMVIT nicht nur abweichende, sondern zudem verfehlte Rechtsauffassung vertreten

(auf den diesbezüglichen Schriftverkehr wird an dieser Stelle verwiesen). Aus diesem

Grund sieht sich das BMVT zu nachstehenden insbesondere rechtlichen

Klarstellungen veranlasst.

 

- Das elektronische Kontrollsystem ermöglicht es über die Identifikationsnummer

   des jeweiligen Umweltdatenträgers und die darin gespeicherten Daten das

   Fahrzeug, den COP - Wert des Motors, den Gütertransportunternehmer sowie über

   letzteren auch den Fahrer zu ermitteln. Der Auswertung dieser Daten zur ex post

   Verfolgung illegaler Transitfahrten ist auch mit der Datenschutz - Richtlinie

   vereinbar. Dieser zufolge wären auch darüberhinausgehende Einschränkungen

   des Schutzes von Daten z.B. für die öffentliche Sicherheit sowie für die Ermittlung,

   Feststellung und Verfolgung von Straftaten zulässig.

 

- Die Kommission hat am 17. Oktober 2000 festgestellt, daß den Mitgliedstaaten

   bzw. den zuständigen Behörden (somit auch den Behörden der österreichischen

   Bundesländer, die zur Vollziehung und Kontrolle des Ökopunktesystems im

   Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig sind) ausreichende

   Information zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen gegen illegale Frächter

   zur Verfügung stehen und insbesondere auch Österreich aufgefordert

   diesbezügliche Schritte zu ergreifen.

 

- Gemäß Artikel 5 der Ökopunkteverordnung sind Zuwiederhandlungen eines

   Lastkraftfahrzeuges oder eines Unternehmens gegen das Protokoll Nr. 9 oder  deren

   Durchführungsverordnungen nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften

   zu ändern.

- Bei wiederholten Zuwiederhandlungen gilt die Verordnung 881/92 (Entzug der    Gemeinschaftslizenz).

 

- Aus dem primärrechtlichen Gemeinschaftsgrundsatz der Geltung und Wirksamkeit 

  des Gemeinschaftsrechts, den sekundärrechtlichen EU -

  Durchführungsverordnungen zum Transitprotokoll Nr. 9 sowie der ständigen

  Judikatur des EuGH folgt u.a., daß Österreich nicht nur berechtigt sondern auch

  verpflichtet ist, Zuwiederhandlungen eines Lastkraftwagens oder eines

  Unternehmens gegen das Transitregime zu ahnden. Dies gilt insbesondere auch

  für die Sanktionierung illegaler LKW - Transitfahrten, die nicht direkt betreten

  wurden, sondern die durch das System in Form sog. Blacklistungen erfaßt

  werden. Diese Rechtsansicht wird zudem durch die Judikatur des VwGH

  (98/03/0036) bestätigt, der eine Nicht - Sanktionierung als dem

   Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufend erachtet.

 

- Nach ständiger Judikatur des EuGH müssen diese Sanktionen jedenfalls

  wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Zur Durchführung der

  Sanktionsregelungen haben die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe zu leisten.

 

- Gemäß § 23 Güterbeförderungsgesetz iddgF folgt, daß mit einer Geldstrafe bis zu

  100.000 ATS zu bestrafen ist, wer gegen das Transitprotokoll Nr. bzw. die

  diesbezüglichen Durchführungsverordnungen verstößt.

 

- Zur Strafbarkeit genügt Fahrlässigkeit. Gemäß ständiger Judikatur der

  Höchstgerichte hat der Beschuldigte aufgrund § 5 Abs. 1 VStG von sich aus alles

  darzulegen, was für seine Entlassung spricht (Mitwirkungspflicht); das heißt, daß

  der Beschuldigte glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der

  Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es genügt hierbei zB nicht sich

  auf die Auskünfte des Arbeitgebers zu verlassen (siehe auch beigeschlossene

  aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hierzu).

 

- Im Hinblick auf den vorstehend genannten Gemeinschaftsgrundsatz der

  Wirksamkeit von Gemeinschaftsrecht (wirksame Durchsetzung des

  Transitregimes) folgt weiters, daß sowohl gegen den Lenker wie auch den

  Unternehmer das Strafverfahren einzuleiten ist. Die zuständige Behörde hat

  hierbei unverzüglich und von Amts wegen vorzugehen.

 

Aus vorstehenden Ausführungen folgt, daß sowohl die EU - rechtliche als auch die

nationale Rechts -  bzw Gesetzeslage im Hinblick auf die strafrechtliche

Sanktionierung illegaler LKW - Transitfahrten (insbesondere auch jener die nicht

unmittelbar betreten wurden) dahingehend eindeutig ist (es bedarf daher keinerlei

legistischer Maßnahmen), daß den österreichischen zuständigen Behörden der

Bundesländer sowohl aufgrund des EU - Rechts als auch des

Güterbeförderungsgesetzes die Verpflichtung auferlegt ist, unverzüglich von Amts

wegen vorzugehen und die entsprechenden Strafverfahren gegen die jeweiligen

Lenker und Unternehmer einzuleiten.

 

Die diesbezüglichen gutächtlichen Darlegungen und Feststellungen werden zur

weiteren Information beigeschlossen.

Seitens des BMVIT ergeht somit die Aufforderung im Sinne des ggstl. Schreibenssowie der beigelegten Rechtsgutachten vorzugehen und anher über die von do.

umgehend gesetzlichen Maßnahmen bis Ende Jänner 2001 zu berichten. Die

konsequente Verfolgung und strikte Vorgangsweise gegen illegale LKW -

Transitfahrten wurde nicht nur von der EU - Kommission jüngst im

Ökopunktausschuß gefordert worden, sondern auch im Sinne der Glaubwürdigkeit

Österreichs auf europäischer Ebene dringenst geboten.

 

 

 

Beilagen:

Rechtsgutachten Univ. Prof. Dr. Heinz Mayer betreffend verwaltungsstrafrechtliche

Verfolgung bei Verletzung der Ökopunktevorschriften

Gutachten Univ. Ass. Dr. Walter Obweser betreffend EU - rechtliche

Rahmenbedingungen für die (nachträgliche) Sanktionierung illegaler LkW -

Transitfahrten bei Durchfahrt ohne Abbuchung von Ökopunkten

6 Erkenntnisse des VwGH (Zl. 2000/03/0120 - 5, Zl. 2000/03/0222 - 5, Zl.

2000/03/0181 - 8, Zl. 2000/03/0162 - 3, Zl. 2000/03/0046 - 5, Zl. 2000/03/0151 - 6)