1808/AB XXI.GP
Eingelangt am: 29.3.2001
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1806/J - NR/2001, betreffend Vertretung in
Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen und anderen Gremien, die die Abgeordneten
Öllinger, Freundinnen und Freunde am 29. Jänner 2001 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Einleitend erlaube ich mir anzumerken, dass hier zwischen Ressortvertretern in
Aufsichtsräten und Staatskommissären deutlich zu differenzieren ist. Zum Unterschied
von der Entsendung von Vertretern der gesellschaftsrechtlichen Eigentümerinteressen
in Aufsichtsräte werden Staatskommissäre z.B. gemäß § 13 Abs. 3 des
Eisenbahngesetzes vom Bundesminister als Oberste Eisenbahnbehörde zu den
Sitzungen der Organe des Eisenbahnunternehmens entsandt, wobei diese
Staatskommissäre keine Mitentscheidungsfunktionen haben, sondern eine Aufsichts -
und Berichtsfunktion.
Auch die Entsendung eines Vertreters des Ressorts in die Aufsichtsräte einzelner
Luftfahrtunternehmen ist hier differenziert zu betrachten, kommt doch der Obersten
Zivilluftfahrtbehörde gem. § 141 Abs. 4 LFG das Recht zu, einen rechtskundigen
Vertreter in Aufsichtsratssitzungen, Generalversammlungen u.ä. von
Luftfahrtunternehmen zu entsenden, wobei dieser als Vertreter der Aufsichtsbehörde
lediglich mit beratender Stimme teilzunehmen hat.
Fragen 1, 2, 3 und 4:
In welchen Aufsichtsräten, Wirtschaftsräten, Beiräten, Kommissionen, Fachgremien
und ähnlichen Arbeitsgruppen (ausgenommen Gremien mit dienstrechtlichen
Aufgaben) ist Ihr Ressort vertreten bzw. in welchen Institutionen ist Ihr Ressort in
weiteren Aufsichtsfunktionen z. B. mit Aufsichtskommissären, Staatskommissären,
vertreten ?
Welche Bedienstete des Ressorts sind zum Stichtag 1. Jänner 2001 mit der
Vertretung des Ressorts in den einzelnen Gremien bzw. mit den Aufsichtsfunktionen
betraut ?
Welche sonstigen Personen waren zum Stichtag 1. Jänner 2001 mit der Vertretung
des Ressorts in den einzelnen Gremien bzw. mit den Aufsichtsfunktionen betraut?
Welche Personen wurden seit dem Regierungswechsel nominiert ?
Antwort:
Ich darf auf die beiliegenden Tabellen verweisen und darf anmerken, dass - wie bei
früheren Anfragebeantwortungen zu diesem
Thema - weder EU - Gremien noch
Gremien mit dienstrechtlicher Funktion enthalten sind. Die seit dem
Regierungswechsel nominierten Vertreter sind in den Tabellen gelb unterlegt.
Frage 5:
Welche Erwägungen waren für die Auswahl und Entsendung der einzelnen Vertreter
maßgebend?
Antwort:
Die Entsendung erfolgte ausschließlich aufgrund der fachlichen Qualifikation.
Frage 6:
Auf Grund welcher konkreten Erwägungen wurden auch bereits im Ruhestand
befindliche Bedienstete mit der Vertretung betraut?
Antwort.
Es wurden keine Nominierungen nach Antritt des Ruhestandes vorgenommen.
Frage 7:
Wurde bei der Auswahl der Vertreter auf Unvereinbarkeiten Bedacht genommen?
7a. Wenn ja, in welcher Weise?
7b. Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Grundsätzlich wird bei der Entsendung von Ressortvertretern eine Überprüfung der
Geschäftstätigkeit und der beruflichen Tätigkeit vorgenommen und dabei der Frage
einer allfälligen Unvereinbarkeit besondere Beachtung geschenkt.
Frage 8:
Sind Sie bereit, die Frage der Unvereinbarkeit in Zukunft verstärkt zu beachten?
8a. Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Ja, es wird bereits heute ausreichend berücksichtigt.
Frage 9:
In welchen Fällen wurden die Vertreter auf Grund eines Öffentlichen
Ausschreibungsverfahrens ermittelt?
Antwort:
Ein Ausschreibungsverfahren ist in den betreffenden gesetzlichen Vorschriften nicht
vorgesehen; keiner der Vertreter des Ressorts in den genannten Gremien wurde
daher durch ein derartiges Verfahren ermittelt.
Fragen 10 und 11:
Welche Einkünfte beziehen die entsandten Bediensteten des Ressorts aus den
Vertretungs - bzw. Aufsichtsfunktionen?
Welche Einkünfte beziehen die entsandten sonstigen Personen aus den Vertretungs -
bzw. Aufsichtsfunktionen?
Antwort:
Soweit die Einkünfte der entsandten Vertreter meines Ressorts überhaupt einen
Gegenstand der Vollziehung darstellen, ist mir eine inhaltliche Beantwortung dieser
Frage aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrt.
Fragen 12, 13 und 15:
Wie viele Dienststunden entfallen in Ihrem Ressort jährlich infolge der
Nebentätigkeiten von Bediensteten?
Können Sie ausschließen, dass der Dienstbetrieb - abgesehen von den entfallenen
Dienststunden - zufolge der Nebentätigkeiten beeinträchtigt wurde?
13a. Wenn ja, auf Grund welcher Überlegungen gelangen Sie zu dieser
Überzeugung?
13b. Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie ergreifen?
Wie viele zusätzliche Bedienstete werden zufolge der direkten und indirekten
Auswirkungen der Nebentätigkeit benötigt?
Antwort:
Bei einer Nebentätigkeit handelt es sich um eine Aufgabe, die ein Beamter neben
seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt. Übt er diese während der
Dienstzeit aus, so hat er, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat,
die dadurch „liegengebliebene Arbeit“ später nachzuholen. Ein Entfall von
Dienststunden, eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder ein Bedarf
zusätzlicher Bediensteter infolge von Nebentätigkeiten ist daher begrifflich nicht
möglich.
Frage 14:
Welche Kosten erwachsen Ihrem Ressort jährlich direkt und indirekt zufolge der
Nebentätigkeiten?
Antwort:
An Vergütungen für Nebentätigkeiten wurden im Budgetkapitel 65 im Jahre 2000
(vorläufiger Erfolg) aufgewendet:
- ab 1.1.2000 Zentralleitung (inkl. Verkehrspol. Bundesaufsicht): ÖS 778.689,80
- ab 1.4.2000 Österreichisches Patentamt: ÖS 13.100,--.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass Nebentätigkeiten Tätigkeiten für den Bund
sind. Sollten diese Tätigkeiten daher nicht weiter von öffentlich Bediensteten als
Nebentätigkeiten ausgeübt werden, so müssten diese, soweit dies überhaupt möglich
ist, von anderen, also zugekauften Kräften verrichtet werden, soll es nicht zu einer
Leistungseinschränkung des Bundes kommen.
ANLAGE Frage 19
Offensichtlich wird seitens einiger Bundesländer in der ggstl. Angelegenheit eine vom
BMVIT nicht nur abweichende, sondern zudem verfehlte Rechtsauffassung vertreten
(auf den diesbezüglichen Schriftverkehr wird an dieser Stelle verwiesen). Aus diesem
Grund sieht sich das BMVT zu nachstehenden insbesondere rechtlichen
Klarstellungen veranlasst.
- Das elektronische Kontrollsystem ermöglicht es über die Identifikationsnummer
des jeweiligen Umweltdatenträgers und die darin gespeicherten Daten das
Fahrzeug, den COP - Wert des Motors, den Gütertransportunternehmer sowie über
letzteren auch den Fahrer zu ermitteln. Der Auswertung dieser Daten zur ex post
Verfolgung illegaler Transitfahrten ist auch mit der Datenschutz - Richtlinie
vereinbar. Dieser zufolge wären auch darüberhinausgehende Einschränkungen
des Schutzes von Daten z.B. für die öffentliche Sicherheit sowie für die Ermittlung,
Feststellung und Verfolgung von Straftaten zulässig.
- Die Kommission hat am 17. Oktober 2000 festgestellt, daß den Mitgliedstaaten
bzw. den zuständigen Behörden (somit auch den Behörden der österreichischen
Bundesländer, die zur Vollziehung und Kontrolle des Ökopunktesystems im
Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig sind) ausreichende
Information zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen gegen illegale Frächter
zur Verfügung stehen und insbesondere auch Österreich aufgefordert
diesbezügliche Schritte zu ergreifen.
- Gemäß Artikel 5 der Ökopunkteverordnung sind Zuwiederhandlungen eines
Lastkraftfahrzeuges oder eines Unternehmens gegen das Protokoll Nr. 9 oder deren
Durchführungsverordnungen nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften
zu ändern.
- Bei wiederholten Zuwiederhandlungen gilt die Verordnung 881/92 (Entzug der Gemeinschaftslizenz).
- Aus dem primärrechtlichen Gemeinschaftsgrundsatz der Geltung und Wirksamkeit
des Gemeinschaftsrechts, den sekundärrechtlichen EU -
Durchführungsverordnungen zum Transitprotokoll Nr. 9 sowie der ständigen
Judikatur des EuGH folgt u.a., daß Österreich nicht nur berechtigt sondern auch
verpflichtet ist, Zuwiederhandlungen eines Lastkraftwagens oder eines
Unternehmens gegen das Transitregime zu ahnden. Dies gilt insbesondere auch
für die Sanktionierung illegaler LKW - Transitfahrten, die nicht direkt betreten
wurden, sondern die durch das System in Form sog. Blacklistungen erfaßt
werden. Diese Rechtsansicht wird zudem durch die Judikatur des VwGH
(98/03/0036) bestätigt, der eine Nicht - Sanktionierung als dem
Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufend erachtet.
- Nach ständiger Judikatur des EuGH müssen diese Sanktionen jedenfalls
wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Zur Durchführung der
Sanktionsregelungen haben die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe zu leisten.
- Gemäß § 23 Güterbeförderungsgesetz iddgF folgt, daß mit einer Geldstrafe bis zu
100.000 ATS zu bestrafen ist, wer gegen das Transitprotokoll Nr. bzw. die
diesbezüglichen Durchführungsverordnungen verstößt.
- Zur Strafbarkeit genügt Fahrlässigkeit. Gemäß ständiger Judikatur der
Höchstgerichte hat der Beschuldigte aufgrund § 5 Abs. 1 VStG von sich aus alles
darzulegen, was für seine Entlassung spricht (Mitwirkungspflicht); das heißt, daß
der Beschuldigte glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der
Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es genügt hierbei zB nicht sich
auf die Auskünfte des Arbeitgebers zu verlassen (siehe auch beigeschlossene
aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hierzu).
- Im Hinblick auf den vorstehend genannten Gemeinschaftsgrundsatz der
Wirksamkeit von Gemeinschaftsrecht (wirksame Durchsetzung des
Transitregimes) folgt weiters, daß sowohl gegen den Lenker wie auch den
Unternehmer das Strafverfahren einzuleiten ist. Die zuständige Behörde hat
hierbei unverzüglich und von Amts wegen vorzugehen.
Aus vorstehenden Ausführungen folgt, daß sowohl die EU - rechtliche als auch die
nationale Rechts - bzw Gesetzeslage im Hinblick auf die strafrechtliche
Sanktionierung illegaler LKW - Transitfahrten (insbesondere auch jener die nicht
unmittelbar betreten wurden) dahingehend eindeutig ist (es bedarf daher keinerlei
legistischer Maßnahmen), daß den österreichischen zuständigen Behörden der
Bundesländer sowohl aufgrund des EU - Rechts als auch des
Güterbeförderungsgesetzes die Verpflichtung auferlegt ist, unverzüglich von Amts
wegen vorzugehen und die entsprechenden Strafverfahren gegen die jeweiligen
Lenker und Unternehmer einzuleiten.
Die diesbezüglichen gutächtlichen Darlegungen und Feststellungen werden zur
weiteren Information beigeschlossen.
Seitens des BMVIT ergeht somit die Aufforderung im Sinne des ggstl. Schreibenssowie der beigelegten Rechtsgutachten vorzugehen und anher über die von do.
umgehend gesetzlichen Maßnahmen bis Ende Jänner 2001 zu berichten. Die
konsequente Verfolgung und strikte Vorgangsweise gegen illegale LKW -
Transitfahrten wurde nicht nur von der EU - Kommission jüngst im
Ökopunktausschuß gefordert worden, sondern auch im Sinne der Glaubwürdigkeit
Österreichs auf europäischer Ebene dringenst geboten.
Beilagen:
Rechtsgutachten Univ. Prof. Dr. Heinz Mayer betreffend verwaltungsstrafrechtliche
Verfolgung bei Verletzung der Ökopunktevorschriften
Gutachten Univ. Ass. Dr. Walter Obweser betreffend EU - rechtliche
Rahmenbedingungen für die (nachträgliche) Sanktionierung illegaler LkW -
Transitfahrten bei Durchfahrt ohne Abbuchung von Ökopunkten
6 Erkenntnisse des VwGH (Zl. 2000/03/0120 - 5, Zl. 2000/03/0222 - 5, Zl.
2000/03/0181 - 8, Zl. 2000/03/0162 - 3, Zl. 2000/03/0046 - 5, Zl. 2000/03/0151 - 6)