1812/AB XXI.GP
Eingelangt am: 29.3.2001
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1821/J betreffend
funktionaler Ortskern in Amstetten, welche die Abgeordneten Dieter Brosz und
Genossen am 31. Jänner 2001 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Einleitend ist festzuhalten, dass der Begriff ,,Raumverträglichkeitsprüfung“ dem
Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. Nr. 8000 - 13, entstammt.
Dem gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid für den
Verbrauchermarkt der Firma Merkur wurden hingegen im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens zwei Gutachten von Dipl. - Ing. Dr. techn. Luzian Paula im
Auftrag der Firma Merkur bzw. von Dipl. - Ing. techn. Herbert Schedlmayr zur Frage
des Stadt - und Ortskerngebietes zugrundegelegt.
Antwort zu den Punkten 4, 9 bis 12 der Anfrage:
Gemäß § 77 Abs. 8 GewO 1994 in der damals geltenden Fassung waren die
Spezialbestimmungen der Abs. 5 und 7 leg. cit. in Verbindung mit der sogenannten
,,EKZ - Verordnung“ nicht für jene Projekte anzuwenden, die in einem Stadt - oder
Ortskern gelegen sind. Der Begriff „Stadt - oder Ortskerngebiet“ war zum damaligen
Zeitpunkt weder in der Gewerbeordnung noch in anderen Rechtsvorschriften, wie
z.B. im Niederösterreichischen
Raumordnungsgesetz, näher definiert. Die Prüfung,
ob ein Projekt in einem solchen Gebiet liegt, hat die Behörde im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens durchzuführen. Flächenwidmungen einer Gemeinde z.B.
als „Bauland - Kerngebiet" oder ,,Einkaufszentrum“ können lediglich Indizien sein.
Nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ergab sich aus dem
Rechtsstandpunkt des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, dass
Gebiete auch an Gemeindegrenzen als Stadt - und Ortskerngebiete angesehen
werden können, wenn sie von ihrer Funktionalität als Stadt - oder Ortskerngebiet
anzusehen seien.
Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:
Gemäß den Verfahrensvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens -
gesetzes (AVG) ist das Ermittlungsverfahren vom Grundsatz der materiellen
Wahrheitsfindung getragen. Eine Möglichkeit dazu ist die Einholung von Gutachten.
Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungs -
verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des
einzelnen Falles zweckdienlich ist. Da im Gegenstand bereits das im Auftrag der
Antragstellerin erstellte Gutachten von Dipl. - Ing. Dr. techn. Luzian Paula vorlag,
wurde zur Objektivierung amtswegig das Gutachten von Dipl. - Ing. Dr. techn. Herbert
Schedlmayr eingeholt.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG 1991) wurden die
Argumente des Gutachtens von Dipl. - Ing. Dr. techn. Luzian Paula von der
Bezirkshauptmannschaft Amstetten als schlüssig und überzeugend angesehen.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
In dem genannten Merkur - Markt werden Güter des täglichen Bedarfs auf einer
Verkaufsfläche von ca. 2.170 m2
angeboten.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Sowohl die Parteistellungen der Nachbarn und des zuständigen Arbeitsinspektorates
als auch das gesetzlich vorgesehene Informationsrecht der Wirtschaftskammer
wurden berücksichtigt.