1812/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29.3.2001

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1821/J betreffend

funktionaler Ortskern in Amstetten, welche die Abgeordneten Dieter Brosz und

Genossen am 31. Jänner 2001 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass der Begriff ,,Raumverträglichkeitsprüfung“ dem

Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. Nr. 8000 - 13, entstammt.

Dem gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid für den

Verbrauchermarkt der Firma Merkur wurden hingegen im Rahmen des

Ermittlungsverfahrens zwei Gutachten von Dipl. - Ing. Dr. techn. Luzian Paula im

Auftrag der Firma Merkur bzw. von Dipl. - Ing. techn. Herbert Schedlmayr zur Frage

des Stadt -  und Ortskerngebietes zugrundegelegt.

 

Antwort zu den Punkten 4, 9 bis 12 der Anfrage:

 

Gemäß § 77 Abs. 8 GewO 1994 in der damals geltenden Fassung waren die

Spezialbestimmungen der Abs. 5 und 7 leg. cit. in Verbindung mit der sogenannten

,,EKZ - Verordnung“ nicht für jene Projekte anzuwenden, die in einem Stadt -  oder

Ortskern gelegen sind. Der Begriff „Stadt -  oder Ortskerngebiet“ war zum damaligen

Zeitpunkt weder in der Gewerbeordnung noch in anderen Rechtsvorschriften, wie

z.B. im Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz, näher definiert. Die Prüfung,

ob ein Projekt in einem solchen Gebiet liegt, hat die Behörde im Rahmen des

Genehmigungsverfahrens durchzuführen. Flächenwidmungen einer Gemeinde z.B.

als „Bauland - Kerngebiet" oder ,,Einkaufszentrum“ können lediglich Indizien sein.

 

Nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ergab sich aus dem

Rechtsstandpunkt des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, dass

Gebiete auch an Gemeindegrenzen als Stadt -  und Ortskerngebiete angesehen

werden können, wenn sie von ihrer Funktionalität als Stadt -  oder Ortskerngebiet

anzusehen seien.

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Gemäß den Verfahrensvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens -

gesetzes (AVG) ist das Ermittlungsverfahren vom Grundsatz der materiellen

Wahrheitsfindung getragen. Eine Möglichkeit dazu ist die Einholung von Gutachten.

Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungs -

verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen

anzunehmen ist oder nicht. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur

Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des

einzelnen Falles zweckdienlich ist. Da im Gegenstand bereits das im Auftrag der

Antragstellerin erstellte Gutachten von Dipl. - Ing. Dr. techn. Luzian Paula vorlag,

wurde zur Objektivierung amtswegig das Gutachten von Dipl. - Ing. Dr. techn. Herbert

Schedlmayr eingeholt.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG 1991) wurden die

Argumente des Gutachtens von Dipl. - Ing. Dr. techn. Luzian Paula von der

Bezirkshauptmannschaft Amstetten als schlüssig und überzeugend angesehen.

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

In dem genannten Merkur - Markt werden Güter des täglichen Bedarfs auf einer

Verkaufsfläche von ca. 2.170 m2 angeboten.

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Sowohl die Parteistellungen der Nachbarn und des zuständigen Arbeitsinspektorates

als auch das gesetzlich vorgesehene Informationsrecht der Wirtschaftskammer

wurden berücksichtigt.