1814/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29.3.2001

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1857/J betreffend

Berufsfeuerwehr, welche die Abgeordneten Dietachmayr und Genossen am

1. Februar 2001 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 12 der Anfrage:

 

Beim Feuerwehrwesen handelt es sich um eine Materie, die gem. Art. 15 B - VG in

Gesetzgebung und Vollziehung im selbständigen Wirkungsbereich der Länder

verblieben ist.

 

Lehrberufe sind im Hinblick auf § 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a Berufsausbildungs -

gesetz (BAG) Tätigkeiten, die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen der

Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Beschäftigung oder mehrere solcher

Beschäftigungen zum Gegenstand haben, oder Tätigkeiten, die hinsichtlich der

Berufsausbildung der Gesetzgebung und der Vollziehung des Bundes, nicht jedoch

der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Beschäftigungen zum Gegenstand haben.

 

Die Einrichtung eines Lehrberufes ,,Feuerwehrmann bzw. Feuwehrfrau“ auch nur

zum Zwecke der Erreichung des sog. Berufsschutzes, ist daher auf Grund des BAG

nicht möglich.