1814/AB XXI.GP
Eingelangt am: 29.3.2001
BM für Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1857/J betreffend
Berufsfeuerwehr, welche die Abgeordneten Dietachmayr und Genossen am
1. Februar 2001 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 12 der Anfrage:
Beim Feuerwehrwesen handelt es sich um eine Materie, die gem. Art. 15 B - VG in
Gesetzgebung und Vollziehung im selbständigen Wirkungsbereich der Länder
verblieben ist.
Lehrberufe sind im Hinblick auf § 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a Berufsausbildungs -
gesetz (BAG) Tätigkeiten, die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Beschäftigung oder mehrere solcher
Beschäftigungen zum Gegenstand haben, oder Tätigkeiten, die hinsichtlich der
Berufsausbildung der Gesetzgebung und der Vollziehung des Bundes, nicht jedoch
der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Beschäftigungen zum Gegenstand haben.
Die Einrichtung eines Lehrberufes ,,Feuerwehrmann bzw. Feuwehrfrau“ auch nur
zum Zwecke der Erreichung des sog. Berufsschutzes, ist daher auf Grund des BAG
nicht möglich.