1817/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29.3.2001

BM für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Sima und Genossinnen haben am 1.2.2001

an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr.1 847/J betreffend „die umweltpolitische

Effizienz der EMAS - Zertifizierung“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu be -

antworten:

 

ad 1

 

Laut Österreichischer Wirtschaftskammer unterliegen ca. 250.000 Unternehmen der

Gewerbeordnung.

 

Die Dampfkessel - Datenbank (DKDB) des Umweltbundesamtes beinhaltet zurzeit

etwa 400 Betreiber und etwa 800 Anlagen, die dem Luftreinhaltegesetz für Kes -

selanlagen unterliegen.

 

ad 2

 

In Österreich sind 248 Standorte aus dem produzierenden Sektor und weitere 61

Standorte nach der Sektorenerweiterungs - VO in das vom Umweltbundesamt ge -

führte Standorteregister eingetragen (Stand 22. Februar 2001).

ad 3

 

Österreich gehört bei der Umsetzung der EMAS - Verordnung zu den „Vorreitern“ in -

nerhalb der Europäischen Union. Vergleicht man die Anzahl der registrierten Stand -

orte im Verhältnis zur Einwohnerzahl, weist Österreich die größte Anzahl eingetra -

gener Standorte der Europäischen Union auf. Mit Stand 13.12.2000 wurden seitens

der Europäischen Kommission beispielsweise folgende Daten veröffentlicht:

 

Dänemark:             149 Standorte

Deutschland:        2106 Standorte

Schweden:            162 Standorte

Spanien:                85 Standorte

 

ad 4

 

Nein, die Verordnung wird in allen Mitgliedstaaten der EU angewendet.

 

ad 5

 

Da es im Rahmen der ISO - Zertifizierungen keine zentrale Eintragung gibt, sind auch

keine genauen Daten verfügbar. Das Österreichische Normungsinstitut hat eine Er -

hebung betreffend dieser Zertifikatserteilungen durchgeführt, wobei 223 erteilte ISO

14.001 Zertifikate angegeben wurden.

 

ad 6

 

Da jedes Unternehmen, jede Organisation und Person Zertifikate nach der ISO

14.001 ausstellen kann, werden entsprechend veröffentlichte Zahlen von Seiten

meines Hauses im Zusammenhang mit einer tatsächlich kontinuierlichen Verbesse -

rung der Umweltleistung als nur beschränkt aussagekräftig eingeschätzt.

Weitere inoffizielle Daten hinsichtlich der Beteiligung an einer 150 14.001 Zertifizie -

rung für Europa gehen von 9.893 ISO 14001 - Zertifikaten zu 3710 EMAS - Validierun -

gen in der Europäischen Union (Stand November 2000) aus.

 

ad 7 und 8

 

In 383 Fällen wurde im Zusammenhang mit der Beteiligung am EMAS System eine

Förderung (betriebliche Umweltförderung) des Bundes gewährt. Die Fördersumme

beträgt insgesamt ATS 135.570.564,--.

 

ad 9

 

Bei zehn Organisationen wurden Übertretungen von Umweltvorschriften, die ein

Eintragungshindernis darstellen, festgestellt. Davon konnten bei sechs Unternehmen

die Verstöße im Zuge des Eintragungsverfahrens bereinigt werden.

 

ad 10

 

Es hat einen Fall gegeben, bei dem sich nachträglich herausgestellt hat, dass ein

Verstoß gegen einschlägige Umweltvorschriften am Standort und sohin ein Eintra -

gungshindernis vorliegt.

 

ad 11

 

Ja. Erst auf Grund einer erfolgreichen Begutachtung durch den Umweitgutachter und

nach erfolgter Validierung der Umwelterklärung kann das Ansuchen auf Registrie -

rung beim Umweltbundesamt eingebracht werden

Ein Umweltgutachter hat im Rahmen der Umweltbegutachtung u.a. auch zu prüfen,

ob die Umweltprüfung und  - betriebsprüfung gemäß den einschlägigen Vorschriften

des Anhangs I der EMAS - Verordnung durchgeführt wurden.

 

ad 12 und 13

 

Auf Grund der EMAS - Verordnung hat der Umweltgutachter die Einhaltung der in Be -

tracht kommenden Rechtsvorschriften zu überprüfen (Legal Compliance). Der Um -

weltgutachter hat jedoch nur nach Maßgabe der Ermächtigung der Organisation die

Möglichkeit, Informationen über allfällige Verstöße gegen Rechtsvorschriften direkt

von den Vollzugsbehörden zu erhalten.

 

Nach der neuen EMAS - V II müssen die durchgeführten Untersuchungen bei der

Umweltbegutachtung insbesondere den Nachweis erbringen, dass die Einhaltung

von Rechtsvorschriften sichergestellt ist. Der Umweltgutachter darf die Umwelterklä -

rung nicht für gültig erklären, wenn er feststellt, dass Rechtsvorschriften und Be -

scheidauflagen nicht eingehalten werden.

 

ad 14

 

Ja. Die bei der Umweltbetriebsprüfung durchgeführten Untersuchungen müssen bei

der Umweltbegutachtung insbesondere auch den Nachweis erbringen, dass die Ein -

haltung von Rechtsvorschriften sichergestellt ist.

 

Gemäß den Zielen der EMAS - Verordnung hat der Umweitgutachter insbesondere zu

prüfen, ob eine kontinuierliche Verbesserung des Umweltschutzes bzw. der Um -

weltleistung am Standort/in der Organisation tatsächlich gegeben ist. So hat der

Umweltgutachter u.a. auch zu prüfen, ob die Umweltpolitik, das Umweltprogramm,

das Umweltmanagementsystem, die Umweltprüfungs -  oder Umweltbetriebsprü -

fungsverfahren und die Umwelterklärung mit den Bestimmungen der EMAS - Verord -

nung übereinstimmen.

 

Im Anhang I wird u.a. auch die Prüfung und Beurteilung der Umweltauswirkungen

der Tätigkeit des Unternehmens am Standort sowie die Erstellung eines Verzeich -

nisses der Auswirkungen gefordert.

 

Durch den Umweltgutachter erfolgt eine stichprobenartige Prüfung, ob die gemäß

§ 74 Abs. 2 GewO wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der vorgeschrie -

benen Auflagen hinreichend geschützt sind. Grundsätzlich ist die Behörde verpflich -

tet, bei Gefährdung der öffentlichen Interessen gemäß § 74 Abs. 2 der GewO nach -

trägliche Auflagen zu erteilen. Der Umweltgutachter kann jedenfalls keine nachträgli -

chen Auflagen erteilen, darf aber den Standort nicht validieren.

 

ad 15

 

Nein, gemäß § 11 Abs. 2 des UGStVG wurde bisher die Fortführung der gutachterli -

chen Tätigkeit bisher noch nicht untersagt. Hingegen musste in zwei Fällen auf

Grund der fehlenden Fachkenntnis (§ 13 Abs. 1) die Zulassung widerrufen werden.