182/AB XXI.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

betreffend Misstände bei der Inspektion der pharmazeutischen Industrie

(Nr. 2981J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1 und 2:

 

Es bestohen nicht die geringsten Hinweise darauf, dass Zweifel an der Objektivität

der bei(Ien von Ihnen angesprochenen Bediensteten bestehen könnten. Im Übrigen

ist in der Compilation of Community procedures on administrative collaboration and

harmonization of inspections der Europäischen Kommission ausdrücklich

ausgesprochen, dass Industrieerfahrung für Inspektoren wünschenswert ist.

 

Zu Frage 3:

 

Einleitend weise ich darauf hin, dass die diesbezügliche österreichische

Gesetzgebung und Vollziehung innerhalb der Europäischen Union als eine der

strengsten anzusehen ist. Es wurde für den fraglichen Zeitraum lediglich die Einfuhr

von Produkten genehmigt, die nicht zur Anwendung am Menschen bestimmt waren.

Eine bei der Fa. Albovina vor Bekanntwerden des Verdachts eines Fehlverhaltens

gemeinsam mit der Landesbehörde durchgeführte Überprüfung hat keine Hinweise

auf eine zweckwidrige Verwendung ergeben.

 

Anzumerken ist hiebei, dass kein arzneilicher Verwendungszweck angegeben war,

sodass ohne Überprüfungskompetenz der Arzneimittelinspektion bezüglich der

sonstigen Verwendung der Produkte nicht gegeben war. Bezüglich der

zweckwidrigen Verwendung wurde nach Bekanntwerden des Verdachts die

zuständige Staatsanwaltschaft um weitere Veranlassungen ersucht.

Zu Frage 4:

 

 

Über die Tatsache der mangelnden Virussicherheit wurden zeitgleich mit den

behördlichen Maßnahmen in Österreich alle Mitgliedstaaten der Europäischen

Union, die Weltgesundheitsorganisation und zahlreiche andere Staaten informiert.

 

Zu Frage 5:

 

In der Angelegenheit, die Sie offensichtlich meinen, wurde eine Charge aus dem

Verkehr gezogen.

Ein Rückschluss auf andere Chargen war weder zum Zeitpunkt der Überprüfungen

noch zum heutigen Zeitpunkt zulässig. Im Zuge einer Inspektion im Jänner 1998, an

der Bedienstete meines Ministeriums und des Bundesstaatlichen

Serumprüfungsinstitutes teilnahmen, wurde festgestellt, dass sich der Verlauf der

Abfüllung der betroffenen Charge von anderen Chargen unterschieden hat.

 

Zu Frage 6:

 

Mein Ministerium hat gleichzeitig mit der Außerverkehrziehung der Charge in

Österreich, die Behörden jener Staaten informiert, die Arzneimittel dieser Charge

bezogen hatten.

 

Zu Frage 7:

 

Die verdächtigte Charge wurde aus dem Verkehr gezogen. Für die

Außerverkehrziehung weiterer Chargen war kein Grund gegeben (vgl. die

Beantwortung zu Frage 5). Mein Ministerium ist daher kein Risiko eingegangen.

 

Zu Frage 8, 9 und 11:

 

Eine derartige Weisung ist weder 1998 noch zu einem anderen Zeitpunkt ergangen.

Tatsache ist, dass im Juli 1998 eine Weisung an einen Mitarbeiter des

Bundesinstitutes für Arzneimittel ergangen ist, die notwendigen Tests für eine

Chargenfreigabe umgehend zu veranlassen.

 

Zu Frage 10:

 

Zum angesprochenen Zeitpunkt hat die von Ihnen offenbar angesprochene Firma

über Aufforderung meines Ministeriums tatsächlich Verbesserungen im Betrieb

vorgenommon. Chargen wurden damals freigegeben, da bei den behördlich

durchgeführten Prüfungen keine Mängel festgestellt wurden.

Zu Frage 14:

 

Ich kann in dem von Ihnen angesprochenen Themenbereichen keinerlei Verstöße

meines Ministeriums gegen EU - Recht bzw. WHO - Empfehlungen erkennen.

 

Zu Frage 15 und 16:

 

Seit Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes wurde ein ablehnender Bescheid

erlassen.

 

Die Zulassungverfahren bedürfen eines umfangreichen Parteiengehörs, das in der

Regel dazu führt dass unzureichende Anträge entweder ergänzt bzw.

zurückgezogen werden. Da der Verwaltungsgerichtshof bisher kaum mit

Zulassungsverfahren beschäftigt war, erscheinen diesbezügliche Maßnahmen nicht

erforderlich.