1822/AB XXI.GP
Eingelangt am: 29.3.2001
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Martin Graf und Kollegen haben an mich eine
schriftliche Anfrage betreffend „Weisungsgebarung des ehemaligen Justizministers
Michalek“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Zu dem in der Anfrage angesprochenen Weisungsrecht des Justizministers gegen -
über den Staatsanwaltschaften möchte ich grundsätzlich festhalten, dass nach
Artikel 69 B - VG die Bundesminister im jeweiligen Wirkungsbereich mit den obersten
Verwaltungsgeschäften des Bundes betraut sind. Der jeweilige Bundesminister trägt
die politische Verantwortung für die in seinem Ressort getroffenen Entscheidungen
und hat diese dem Parlament gegenüber zu vertreten. Die hierarchische Struktur der
staatlichen Verwaltungsorganisation hat zur Folge, dass das Handeln der staatlichen
Hoheitsverwaltung von der Verwaltungsspitze beaufsichtigt werden können muss.
Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft zählt zum Bereich der staatlichen Hoheitsver -
waltung. Daher ist das Weisungsrecht des Bundesministers für Justiz Ausdwck und
Instrument zur Wahrnehmung seiner politischen Verantwortung und dient der Siche -
rung des demokratischen Prinzips, also der Kontrolle der Staatstätigkeit durch das
Volk und seine Vertreter.
Zu den während der Amtszeit von Bundesminister a.D. Dr. Nikolaus Michalek erteil -
ten Weisungen in Einzelstrafsachen, die teils ausschließlich auf Sektionsebene, teils
nach vorheriger Befassung meines Amtsvorgängers ergangen sind, liegt weder den
befassten Abteilungen des Bundesministeriums für Justiz noch den Oberstaatsan -
waltschaften eine Dokumentation vor.
Die Fragen könnten nur nach Durchsicht sämtlicher in Frage kommender Akten
beantwortet werden, was - angesichts der neunjährigen Amtszeit von Dr. Michalek -
mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Ich ersuche um
Verständnis, dass ich daher von einer detaillierten Beantwortung dieser Fragen
Abstand nehmen muss.