1829/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29.3.2001

Bundeskanzler

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Brix und Genossen haben am 31. Jänner 2001

unter der Nr. 1809/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

Finanzierung von Flügen - Parteiführertreffen der EDU - Zukunftskongreß in Alpbach

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Ich wurde von zwei Mitarbeitern meines Büros begleitet. Der Flug wurde von einem

Bedarfsflugunternehmen durchgeführt, die Kosten dafür von der ÖVP getragen.

 

Zu Frage 5:

Die Aufenthaltskosten für mich und meine Mitarbeiter wurden von der ÖVP bzw. den

Veranstaltern getragen. Für die beiden Mitarbeiter meines Kabinetts, die mich beglei -

teten, wurden lediglich Tages -  und Nächtigungsgebühren gemäß der Reisegebühren -

verordnung ausbezahlt.

 

Zu Frage 6:

Diese Kosten wurden von den Veranstaltern (EDU, EVP) getragen.

 

Zu den Fragen 7 bis 9:

Abgesehen davon, daß diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung betreffen,

weise ich darauf hin, daß ich anläßlich dieser Veranstaltung zur Ratifikation des Ver -

trages von Nizza aufgerufen habe.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Da es sich um eine Parteiveranstaltung gehandelt hat, habe ich nicht vor, dem Nati -

onalrat darüber zu berichten.

Zu den Fragen 12 bis 16:

Der Flug von Berlin nach Innsbruck am 11. Jänner 2001 wurde ebenfalls von einem

Bedarfsflugunternehmen durchgeführt. Die Kosten wurden von der ÖVP getragen.

Gesonderte Kosten für meine Begleitung sind daher auch bei diesem Flug nicht an -

gefallen. Von Innsbruck nach Alpbach habe ich meinen Dienstwagen in Anspruch

genommen.

 

Zu den Fragen 17 und 18:

Was meinen Vollziehungsbereich betrifft, ist festzuhalten, daß seitens meiner Mitar -

beiter, die mich zum ÖVP - Zukunftskongreß nach Alpbach begleitet haben, nur die

Tages -  bzw. Nächtigungsgebühr abgerechnet wurden. Soweit Fahrt -  bzw. Hotelkos -

ten angefallen sind, wurden sie von der ÖVP getragen.

 

Zu den Fragen 19 und 20:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand meines Vollziehungsbereichs.