1831/AB XXI.GP
Eingelangt am: 30.3.2001
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Drogensituation in Österreich“
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Seit 1. Jänner 2000 steht im Bereich Justizanstalten das Programm IVV (Integrierte
Vollzugsverwaltung) in Verwendung. Eine Suchabfrage nach Delikten und Delikts -
gruppen ergab bei den im Jahr 2000 angehaltenen Insassen, dass in 806 Fällen
(unter anderem) Verurteilungen wegen Delikten nach dem SGG [Suchtgiftgesetz], in
2038 Fällen (u.a.) Verurteilungen nach dem SMG [Suchtmittelgesetz] und in 15
Fällen Verurteilungen nach dem BMG [Deutsches Betäubungsmittelgesetz] zu
Grunde lagen.
Bei Untersuchungshäftlingen werden als Konsequenz der Unschuldsvermutung und
im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Maßnahmen die Gesetzesstellen nicht
statistisch ausgewertet.
Die obangeführten Zahlen beziehen sich - wie angeführt - auf einzelne Delikte und
sind nicht mit der Anzahl an Personen gleichzusetzen. Eine derartige „Filterung“
sieht das System, weil statistisch nicht sinnvoll, derzeit nicht vor und wäre mit
zusätzlichem hohen Programmierungsaufwand verbunden.
Zu 2 bis 4:
Diese Fragen sind aus dem Programm IVV nicht beantwortbar; zur Fragebeantwor -
tung müsste vielmehr eine händische
Auswertung durch individuelle Beurteilung
sämtlicher Strafurteile vorgenommen werden, was einen unvertretbaren Verwal -
tungsaufwand erfordern würde. In Bezug auf Untersuchungshäftlinge ist eine
Aussage (auch) als Konsequenz der Unschuldsvermutung nicht zu treffen.
Zu 5:
Die im Aufbau befindlichen „Kostenstellenrechnungen“ für alle (29) österreichischen
Justizanstalten weisen keine deliktsbezogenen (etwa bezogen auf Suchtmittel -
gesetz, Alkohol - oder Medikamentenmissbrauch) Kosten auf, sodass diese Frage
nicht beantwortet werden kann.
Zu 6:
Eine Eintragung (Anmerkung) bei Verurteilungen nach dem SGG, SMG bzw. BMG in
Bezug auf individuelle Suchtmittel findet in der IVV nicht statt. Auch diese Frage
könnte nur bei händischer Auswertung sämtlicher Strafurteile beantwortet werden.
Zu 7:
Aus der nachstehenden Tabelle (Datenbasis: Gerichtliche Kriminalstatistik der Stati -
stik Österreich) ist die Zahl der Verurteilten für die Jahre 1998 und 1999 sowie der
einschlägig vorbestraften Verurteilten nur für 1998 (mangels Vorliegen der Statistik
der einschlägig vorbestraften Verurteilten für 1999) ersichtlich.
|
|
1998 Verurteilte |
davon einschlägig |
1999 Verurteilte *) |
|
|
|
vorbestraft |
|
|
§ 12 SGG |
101 |
26 |
4 |
|
§ 16 SGG |
216 |
48 |
22 |
|
SGG gesamt |
321 |
74 |
26 |
|
§ 27 SMG |
1.991 |
458 |
2.208 |
|
§ 28 SMG |
940 |
242 |
1.018 |
|
§ 30 SMG |
26 |
14 |
66 |
|
§ 31 SMG |
44 |
17 |
40 |
|
§ 32 SMG |
5 |
0 |
1 |
|
SMG gesamt |
3.006 |
879 |
3.333 |
*) Für das Jahr 1999 liegt die statistische Auswertung hinsichtlich der Einschlägigkeit der Vorstrafen
dem BMJ noch nicht vor.
Statistische Aufzeichnungen, hinsichtlich welchen Suchtmittels die Verurteilung
erfolgte, sind nicht verfügbar. Weiters ist nur eine Aussage darüber möglich, wie
viele der Verurteilten bereits einschlägig vorbestraft sind; eine Aufschlüsselung,
wegen welchen Deliktes die Verurteilten vorbestraft sind, ist aus der Statistik
ebenfalls nicht möglich.
Zu 8, 9 und 20:
Es ist allgemein anerkannt, dass Süchtige, die minderschwere Delikte begehen,
eher durch Hilfe als durch strenge Bestrafung zum eigenen Nutzen und dem der
Allgemeinheit resozialisiert werden können. Gegen Drogenhändler, besonders
gegen Personen, die im Bereich organisierter und grenzüberschreitender Kriminali -
tät führend tätig sind, ist mit aller Härte vorzugehen, schwere Suchtgiftdelinquenz
muss streng geahndet werden. Dieses System hat sich bewährt und ist auch inter -
national anerkannt.
Dieser Weg wird sowohl auf EU - als auch auf UNO - Ebene verfolgt und entspricht
der „Einzigen Suchtgiftkonvention der Vereinten Nationen 1961“ in der Fassung des
Zusatzprotokolls von 1972. Deren Art. 36 verpflichtet die Vertragsstaaten, jeden
konventionswidrigen Umgang mit Suchtgift mit Strafe zu bedrohen, nach der
gleichen Bestimmung können die Vertragsstaaten aber für Süchtige statt dessen
(Alternativ - ) Maßnahmen der Behandlung, der Rehabilitation und der sozialen
Wiedereingliederung vorsehen.
Diesem Grundgedanken entsprechend ermöglicht das Suchtmittelgesetz (SMG) bei
Süchtigen zunächst Alternativmaßnahmen zur Freiheitsstrafe. Von den Gerichten
und Staatsanwaltschaften werden diese Möglichkeiten verantwortungsbewusst und
kompetent ausgeschöpft. Dort wo der Vollzug einer Freiheitsstrafe nötig ist, wird
meines Erachtens dadurch spezial - und generalpräventiven Gesichtspunkten
Rechnung getragen.
Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage zur Zahl 1824/J - NR/2001
durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
Zu 10:
Die durchschnittlichen Kosten eines „Hafttages“ betrugen - bezogen auf sämtliche
Justizanstalten - im Jahr 2000 988 S (1999 1.014 S). Die Kosten setzen sich aus
Personal - und Sachaufwand abzüglich Einnahmen zusammen. Baukosten sind nicht
enthalten.
Zu 11:
In den unter Punkt 10. ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten je Hafttag sind
Betreuungsleistungen für Insassen des österreichischen Strafvollzuges (psychiatri -
sche, psychologische, ergotherapeutische, sozialarbeiterische Betreuung) miteinbe -
zogen.
Der Bewährungshilfe wurde zuletzt für das Jahr 2000 ein Budget im Betrag von
insgesamt 389 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt, wobei die Bewährungshilfe
gleichfalls Klienten aus den hier angesprochenen Bereichen (Suchtmittel - , Alkohol -
abhängige ua.) betreut und auch über eine eigene Einrichtung für Drogenbehand -
lung in Wien (Club Change) verfügt. Auch die Bewährungshilfe führt keine eigenen
Kostenstellen in Richtung Behandlung suchtmittelabhängiger Klienten.
Zu 12:
Da sich die vorliegende parlamentarische Anfrage ausschließlich auf Suchtmittel
bezieht, ist auch der Begriff „Maßnahmenvollzug“ in diesem Kontext zu sehen,
weshalb in der Beantwortung auch ausschließlich auf den Maßnahmenvollzug für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB eingegangen wird. Diese
Form des Maßnahmenvollzuges wird vor allem in der Justizanstalt Wien - Favoriten
und in eigens eingerichteten „Maßnahmenabteilungen“ gemäß § 22 StGB in den
Justizanstalten Eisenstadt, Innsbruck, Schwarzau (für Frauen) und Stein sowie
teilweise in der Justizanstalt Wien - Mittersteig durchgeführt.
Die Kosten eines Hafttages in der Justizanstalt Wien - Favoriten (Personal - und
Sachaufwand abzüglich der Einnahmen) betrug im Jahr 2000 1.446 S. Für die
vorgenannten Sonderabteilungen wäre die Führung gesonderter Kostenstellen mit
einem unverhältnismäßigen Administrativaufwand verbunden. Der in diesem Bereich
entstehende Kostenaufwand ist daher auch nicht darstellbar. Die durchschnittlichen
Kosten eines Hafttages betrugen in gerichtlichen Gefangenenhäusern 908 S bzw. in
Strafvollzugsanstalten 946 S.
Zu 13:
Der für den Maßnahmenvollzug gemäß § 22 StGB bzw. den Vollzug nach § 68a
StVG erforderliche Kostenaufwand wird nicht in Kosten für Verurteilungen nach dem
SMG und Verurteilungen im Zusammenhang mit Alkohol und/oder Medikamenten
gesondert erfasst. Eine derartige Zuordnung wäre auch nicht zu bewerkstelligen, da
regelmäßiger Alkohol - und/oder (legaler) Medikamentenkonsum, wenn sie nicht im
Zusammenhang mit der Begehung der strafbaren Tat stehen, keine Merkmale
gerichtlich strafbarer Tatbestände und daher auch kein Bestandteil des verurteilen -
den gerichtlichen Erkenntnisses sind. Von den im Maßnahmenvollzug nach § 22
StGB angehaltenen Personen besteht bei 40 % eine Alkoholproblematik, hingegen
bei 60 % eine Suchtmittelproblematik.
Zu 14:
Über den Aspekt eines „volkswirtschaftlichen Schadens“, der durch einen Tag Haft
entsteht, kann vom Bundesministerium für Justiz keine Aussage getroffen werden.
Zu15:
Wie schon zur Frage 11 angemerkt, werden eigene Kostenstellenrechnungen zu
den verschiedenen Therapieleistungen, die im Strafvollzug erbracht werden (jeden -
falls sind in allen Justizanstalten psychologische und sozialarbeiterische Betreu -
ungsdienste eingerichtet) nicht geführt, sodass die Frage nach „Aufwendungen für
Therapie“ nicht beantwortet werden kann. Auch die Frage, wieviele
„Einzelpersonen“ in diesem Rahmen betreut werden, lässt sich mangels statistischer
Aufzeichnungen nicht beantworten. Hinsichtlich der Tätigkeiten der in allen Justizan -
stalten eingerichteten Sozialen Dienste kann jedoch angemerkt werden, dass grund -
sätzlich für alle Personen, soweit sie nicht bloß für einen kurzen Zeitraum in Haft
genommen werden, die Betreuungs - und Beratungsleistungen der Sozialen Dienste
zur Verfügung stehen.
Das Bundesministerium für Justiz hat auf Grund seiner subsidiären Kostenersatz -
pflicht für medizinische und therapeutische Behandlung Suchtmittelabhängiger 1997
47,5 Millionen, 1998 54 Millionen und 1999 60,8 Millionen Schilling aufgewendet.
Für das Jahr 2000 waren für Behandlungskosten nach § 41 Abs. 1 SMG 55 Millio -
nen Schilling veranschlagt. Der exakte Betrag, der im Jahr 2000 ausgegeben wurde,
ist derzeit noch nicht bekannt. Eine Auskunft darüber, auf wie viele Einzelpersonen
die oben genannten Beträge aufzuteilen sind, ist nicht möglich.
Zu 16:
Für die Justizanstalt Wien - Favoriten wurden im Jahr 2000 insgesamt (Personal - und
Sachaufwand abzüglich Einnahmen) rund 54 Millionen (1999: 55,7 Millionen) Schil -
ling aufgewendet, was einem Nettoaufwand je Hafttag von 1.446 S (1999: 1.600 S)
entspricht. Eine aussagekräftige und vergleichbare Kostenstellenrechnung wird erst
seit dem Jahr 1999 geführt. Der Personalaufwand für die in der Anfrage angeführten
Bedienstetengruppen in der Justizanstalt Wien - Favoriten gliedert sich auf wie folgt:
|
Bedienstetengruppe |
1999 |
2000 |
|
Justizwache |
28.994.721 |
29.407.542 |
|
Sozialarbeiter |
1.486.882 |
2.209.916 |
|
Therapeuten |
555.723 |
546.898 |
|
Psychologen |
3.670.709 |
3.103.853 |
|
Ärzte |
1.150.263 |
1.137.382 |
|
Verwaltungsdienst (einschl. Anstaltsleiter und ADV) |
4.126.816 |
4.116.781 |
|
Summe |
39.985.114 |
40.522.372 |
Eine Gliederung des Sachaufwandes in übliche Haftkosten und suchtspezifische
Mehraufwendungen wird derzeit nicht durchgeführt.
Eine Groborientierung zur Quantifizierung des „suchtspezifischen Mehraufwandes“
könnte einen Vergleich der Tagesdurchschnittskosten der Justizanstalt Wien - Favori -
ten (2000: 1.446 S) zu allgemeinen Durchschnittskosten (2000: 988 S; vgl. Punkt 10.
der Anfrage) vorgenommen werden.
Als weiterer Annäherungsversuch der Kostenquantifizierung werden zur Veran -
schaulichung die Ausgaben der Voranschlagspost 4580 - das sind Mittel zur ärztli -
chen Betreuung und Gesundheitsvorsorge pro Hafttag - für die Justizanstalten Stein
(als durchschnittliche Haftanstalt), Göllersdorf, Wien - Mittersteig und Wien - Favoriten
(Justizanstalten mit überwiegendem Maßnahmenvollzug) errechnet und gegenüber -
gestellt:
Justizanstalt Stein 2000: 21 S
Justizanstalt Göllersdorf 2000: 74 S
Justizanstalt Wien - Mittersteig
(ohne Pavillon 23) 2000: 27 S
Justizanstalt Wien-Favoriten 2000: 35 S.
Zu 17 und 18:
Gemäß § 41 Abs. 2 SMG trägt der Bund im Falle der subsidiären Ausfallshaftung
die kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen nur bis zu dem Ausmaß, in dem die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der
Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre.
Der Rechtsbrecher hat keinen Behandlungsbeitrag zu erbringen.
Die Begrenzung des Ausmaßes der vom Bund zu ersetzenden Kosten ergibt sich
aus der ziffernmäßigen Höhe der Gebührensätze oder Tarife der BVA für jene
Leistungen der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall
der Krankheit, die der als notwendig erkannten gesundheitsbezogenen Maßnahme
entsprechen oder damit zumindest vergleichbar sind. Die BVA hat für
1998/1999/2000 folgende Gebührensätze für Behandlungs - und Betreuungsleistun -
gen, die erfahrungsgemäß bei der therapeutischen Betreuung von an Suchtmittel
gewöhnten Versicherungsnehmern am häufigsten anfallen, bekanntgegeben:
Für einen stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt im Sinne des KAG, die
nach § 15 SMG kundgemacht wurde, wird auf
Basis einer einzelvertraglichen
Vereinbarung dem Anton - Proksch - Institut Mödling pauschal ein Betrag von 1.378 S
(bis 1.1.1999 1.362 S) täglich pro Patient von der BVA ersetzt; bei Aufenthalten in
nicht landesfonds - finanzierten Krankenanstalten, die nicht Vertragspartner der BVA
sind, wird der Anstalt bei einer medizinisch notwendigen Anstaltspflege ein Pflege -
kostenzuschuss von 1.377 S (bis 30.6.1999 1.357 S) täglich pro Patient von der
BVA ersetzt. Dieser Betrag stellt eine Höchstgrenze dar, die angemessene Höhe ist
in diesem Fall vom Gericht durch einen Leistungsvergleich zu ermitteln.
Die Voraussetzung für die Verrechnung pauschalierter Tagsätze ist nur dann
gegeben, wenn die therapeutische Einrichtung entweder als Krankenanstalt oder
Sonderkrankenanstalt nach § 2 Abs. 1 Z 2 KAG anerkannt ist oder mit dem Bundes -
ministerium für Justiz eine diesbezügliche Vereinbarung gemäß § 41 Abs. 3 SMG
abgeschlossen hat.
Mit folgenden therapeutischen Einrichtungen, die gemäß § 15 SMG, nicht jedoch als
Krankenanstalten im Sinne des KAG, anerkannt sind, hat das Bundesministerium für
Justiz einen Vertrag gemäß § 41 Abs. 3 SMG mit folgenden Pauchalsätzen für
stationär erbrachte Behandlungs - oder Betreuungsleistungen abgeschlossen:
Evangelisches Haus Hadersdorf - WOBES, medizinische, psychologische und
psychotherapeutische Gesundheits - und Heilstätte Schweizer Haus Hadersdorf
(SHH) GmbH; Verein Grüner Kreis, Verein zur Rehabilitation und Integration sucht -
kranker Personen; Zukunftsschmiede Voggeneder GmbH, Therapeutische Einrich -
tung zur Rehabilitation und Integration ehemaliger drogen - , alkohol - und
medikamentenabhängiger Personen sowie diesbezügliche Forschung für neue
Wege in der Therapie und Lehre.
Dabei haben sich die SHH GmbH (bereits seit 1998), der Verein Grüner Kreis und
die Zukunftsschmiede Voggeneder GmbH seit kurzem gegenüber dem Bundesmini -
sterium für Justiz verpflichtet, einen Tag stationären Aufenthaltes pro Patient den
Gerichten pauschal mit 1.229 S (SHH), 1.179 S (Grüner Kreis) bzw. 918 S
(Zukunftsschmiede) in Rechnung zu stellen.
Für ambulant erbrachte Leistungen dürfen Pauschalsätze nur in Rechnung gestellt
werden, wenn die jeweilige Einrichtung eine diesbezügliche Vereinbarung gemäß
§ 41 Abs. 3 SMG mit dem Bundesministerium für Justiz abgeschlossen hat, das
sind derzeit: Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit - Drogenberatungsstelle
CHANGE; Verein DIALOG, Hilfs - und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete und
ihre Angehörigen; Verein zur
Eindämmung des Suchtgiftwesens - P.A.S.S.; Verein
Grüner Kreis, Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Personen;
sowie Evangelisches Haus Hadersdorf - WOBES, medizinische, psychologische und
psychotherapeutische Gesundheits - und Heilstätte Schweizerhaus Hadersdorf
(SHH) GmbH. Diese gemäß § 15 SMG anerkannten Einrichtungen haben sich
gegenüber dem Bundesministerium für Justiz verpflichtet, eine Woche ambulanter
Behandlung pro Patient den Gerichten pauschal mit 850 S in Rechnung zu stellen.
Alle anderen therapeutischen Einrichtungen, die nach § 15 SMG anerkannt sind,
sind nur zur Einzelverrechnung für nachweislich erbrachte ambulante Leistungen
berechtigt.
Der Ersatz dieser Leistungen richtet sich nach der zwischen der BVA und der Öster -
reichischen Ärztekammer abgeschlossenen, auf einem Punktesystem basierenden
Ärztehonorarordnung. Darin sind die Punktewerte für die einzelnen Leistungen samt
den dafür zustehenden Beträgen aufgelistet.
Neben der Beachtung des maximal zulässigen Kostenersatzanspruches sind zur
Beurteilung der Angemessenheit der von den Krankenanstalten bzw. Sonderkran -
kenanstalten im Sinne des KAG in Rechnung gestellten Leistungen auch Informatio -
nen über die Art, Qualität und Intensität der jeweils angebotenen Behandlungs -
maßnahmen erforderlich. Bei den pauschal von diesen in Rechnung gestellten
stationären Behandlung - und Betreuungsleistungen sind für diese Beurteilung
leistungsbezogene Parameter heranzuziehen.
Der beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten
Suchtmittelüberwachungsstelle wurden im Jahr 1999 82 Strafaufschübe nach § 39
SMG gemeldet.
Zu 19:
Untergebrachte gemäß § 21 Abs. 1 StGB (Stichtag: 30.11.2000):
|
JA Göllersdorf |
117 Pers. |
|
Psychiatrisches KH d. Stadt Wien, Pav. 23 |
24 Pers. |
|
Wagner - Jauregg - KH Linz |
9 Pers. |
|
Landesnervenkrankenhaus Graz |
21 Pers. |
|
NÖ LKH f. Psychiatrie und Neurologie Mauer - Öhling |
14 Pers. |
|
NÖ LKH f. Psychiatrie und Neurologie |
|
|
Klosterneuburg - Gugging |
27 Pers. |
|
Landesnervenklinik Salzburg |
3 Pers. |
|
Landesnervenklinik Valduna |
8 Pers. |
|
Landeskrankenhaus Klagenfurt |
3 Pers. |
|
Landesnervenklinik Hall in Tirol |
13 Pers. |
|
ASt. Wilhelmshöhe |
0 Pers. |
|
Andere Krankenhäuser |
1 Pers. |
|
JA Wien - Josefstadt JA Wien - Mittersteig |
6 Pers. 3 Pers. |
|
Summe |
249 Pers. |
|
davon Frauen: |
27 |
|
Jugendliche: |
3 |
Vergleich: Stichtag 30.11.1999: 225 Pers.
|
Untergebrachte gemäß § 21 Abs. 2 StGB (Stichtag:30.11.2000): |
|
|
JA Wien - Mittersteig |
73 Pers. |
|
JA Wien - Mittersteig, ASt. Floridsdorf |
35 Pers. |
|
JA Göllersdorf |
5 Pers. |
|
JA Stein |
44 Pers. |
|
JA Garsten |
13 Pers. |
|
JA Graz - Karlau |
45 Pers. |
|
JA Schwarzau |
2 Pers. |
|
Psychiatr. KH |
1 Pers. |
|
JA f. Jugendliche Gerasdorf |
6 Pers. |
|
JA Wien - Favoriten |
1 Pers. |
|
Andere |
7 Pers. |
|
Summe |
232 Pers. |
Vergleich: Stichtag 30.11.1999: 239 Pers.
Zu 21 und 22:
Der Verhinderung der Übertragung von infektiösen Krankheiten, insbesondere
Hepatitis C und HIV wird von der Justizverwaltung seit Jahren größtes Augenmerk
geschenkt. Seit etwa 5 Jahren werden in den Justizanstalten regelmäßig Informati -
onsveranstaltungen für Bedienstete und Insassen durch externe Beratungsstellen
(lokale AIDS - Hilfen) und speziell mit diesen Krankheiten befasste justizeigene Ärzte
durchgeführt. Seit 1998 wird an jeden Insassen, der in eine Justizanstalt eingeliefert
wird, ein Informationspaket „Take - Care“ ausgegeben, in dem Informationsbroschü -
ren über HIV/Hepatitis, hygienische Verhaltensregeln sowie diverse Hygieneartikel
inklusive Kondome enthalten sind. Das sind derzeit etwa 12.000 Sets pro Jahr.
Zusätzlich wurden die Justizanstalten durch das BMJ laufend darauf hingewiesen,
Vorkehmngen für die freie und anonyme Verfügbarkeit von Kondomen zu treffen.
Dies ist bereits in einem Großteil der Anstalten der Fall, bei Inspektionen wird darauf
geachtet.
Schließlich wird den Häftlingen eine „Beta - Isodona - Lösung“ zur Desinfektion von
Nadeln angeboten.
Zu 23:
Hierüber werden keine (statistischen) Aufzeichnungen geführt (siehe insbesondere
auch Antworten zu den Punkten 5., 13. und 15.).
Zu 24:
In Europa haben sich zwei große Städteorganisationen als informelle Gremien im
Hinblick auf urbane Drogenpolitik gebildet, die sog. „Frankfurter Gruppe“ und die
sog. „Stockholmer Gruppe".
Das Bundesministerium für Justiz war an den Diskussionen dieser Gruppen nicht
beteiligt. Dem österreichischen Suchtmittelgesetz liegt der Grundsatz einer integrier -
ten Drogenpolitik zugrunde.
Kommunale Drogenpolitik mit effektiver und nachhaltiger Wirkung samt Entwicklung
und Umsetzung eines integrierten Drogenkonzepts ist Aufgabe der einzelnen
Kommunen nach Maßgabe der internationalen und nationalen rechtlichen Rahmen -
bedingungen unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und lokalen
Gegebenheiten. Es ist durchaus begrüßenswert, dass sich auf dieser Ebene eine
internationale Zusammenarbeit gebildet hat, sodass ein Informations - und Erfah -
rungsaustausch stattfinden kann. Eine inhaltliche Bewertung der beiden Resolutio -
nen nehme ich nicht vor.
Zu 25:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Primärprävention als solche nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt.
Die Primärprävention richtet sich grundsätzlich auf die Verhinderung der Entstehung
von Sucht in Personenkreisen, die keiner besonderen Risikogruppe zugehören und
bei denen noch kein Suchtproblem besteht. Verstärkte Arbeit auf diesem Gebiet soll
daher vor allem im Bereich der Schule sowie der übrigen Kinder - und Jugendarbeit
geleistet werden.
Der Behandlung von suchtkranken - oder - gefährdeten Insassen wird von der Straf -
vollzugsverwaltung seit Jahren besonderes Augenmerk geschenkt. Die diversen
diesbezüglichen Aktivitäten werden auch in Hinkunft im Rahmen der gegebenen
finanziellen und personellen Möglichkeiten intensiv fortgesetzt werden. Neben den
gesonderten Einrichtungen des Straf -
und Maßnahmenvollzuges für Insassen nach
§ 22 StGB wurden in den österreichischen Justizanstalten schwerpunktmäßig
sukzessive sogenannte „Drogenfreie Bereiche“ (Abteilungen, Trakte etc.) eingerich -
tet, die mit einem adäquaten „Betreuungssetting“ ausgestattet sind. Gerade der
Umstand, dass in solche Abteilungen auch (bloß) gefährdete Insassen aufgenom -
men werden, dient der Primärprävention.
Zu 26:
In den Erläuterungen zur Novelle der Suchtgift - Grenzmengenverordnung des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen wurde darauf hinge -
wiesen, dass es keine „erlaubten“ Grenzmengen gibt, sondern jeder Suchtgiftmiß -
brauch auch hinsichtlich geringster Mengen - strafbar ist.
Die Grenzmenge ist die quantifizierte Trennlinie zwischen dem leichteren Suchtgift -
delikt (Vergehen, maximal drei Jahre Freiheitsstrafe) und den schweren Suchtgiftde -
likten (Verbrechen, gestufte Freiheitsstrafdrohungen bis 5 Jahre, 1 bis 10 Jahre,
1 bis 15 Jahre, 10 bis 20 Jahre).
Die Grenzmengen der einzelnen Suchtmittel sind in der Suchtgift - Grenzmengenver -
ordnung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen aufgeli -
stet.
Davon zu unterscheiden ist die „geringe Menge“, die von der Judikatur bei rund
10 % (maximal 20 %) der Grenzmenge angenommen wird.
Die Grenzmengen wurden in der Suchtgift - Grenzmengenverordnung 1997 festge -
setzt und sind bis heute unverändert. Eine Ausnahme bildet Heroin, wo die Grenz -
menge nunmehr von 5,0 g auf 3,0 g herabgesetzt wurde. Bei der Regelung der
Grenzmengen wurden jene Werte übernommen, die 1985 auf Wunsch des Justiz -
ausschusses im Wege eines Gutachtens des multidisziplinär besetzten „Beirates
zur Bekämpfung des Missbrauchs von Alkohol und anderen Suchtmitteln“ als
Grenzmengen zu den wichtigsten Suchtgiften empfohlen wurden. Mit der Verord -
nung wurde auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der ausreichenden Bestimmt -
heit von Gesetzen (Art. 18 B - VG) entsprochen.