1831/AB XXI.GP

Eingelangt am: 30.3.2001

BM für Justiz

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde haben

an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Drogensituation in Österreich“

gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Seit 1. Jänner 2000 steht im Bereich Justizanstalten das Programm IVV (Integrierte

Vollzugsverwaltung) in Verwendung. Eine Suchabfrage nach Delikten und Delikts -

gruppen ergab bei den im Jahr 2000 angehaltenen Insassen, dass in 806 Fällen

(unter anderem) Verurteilungen wegen Delikten nach dem SGG [Suchtgiftgesetz], in

2038 Fällen (u.a.) Verurteilungen nach dem SMG [Suchtmittelgesetz] und in 15

Fällen Verurteilungen nach dem BMG [Deutsches Betäubungsmittelgesetz] zu

Grunde lagen.

 

Bei Untersuchungshäftlingen werden als Konsequenz der Unschuldsvermutung und

im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Maßnahmen die Gesetzesstellen nicht

statistisch ausgewertet.

Die obangeführten Zahlen beziehen sich - wie angeführt - auf einzelne Delikte und

sind nicht mit der Anzahl an Personen gleichzusetzen. Eine derartige „Filterung“

sieht das System, weil statistisch nicht sinnvoll, derzeit nicht vor und wäre mit

zusätzlichem hohen Programmierungsaufwand verbunden.

 

Zu 2 bis 4:

Diese Fragen sind aus dem Programm IVV nicht beantwortbar; zur Fragebeantwor -

tung müsste vielmehr eine händische Auswertung durch individuelle Beurteilung

sämtlicher Strafurteile vorgenommen werden, was einen unvertretbaren Verwal -

tungsaufwand erfordern würde. In Bezug auf Untersuchungshäftlinge ist eine

Aussage (auch) als Konsequenz der Unschuldsvermutung nicht zu treffen.

 

Zu 5:

Die im Aufbau befindlichen „Kostenstellenrechnungen“ für alle (29) österreichischen

Justizanstalten weisen keine deliktsbezogenen (etwa bezogen auf Suchtmittel -

gesetz, Alkohol -  oder Medikamentenmissbrauch) Kosten auf, sodass diese Frage

nicht beantwortet werden kann.

 

Zu 6:

Eine Eintragung (Anmerkung) bei Verurteilungen nach dem SGG, SMG bzw. BMG in

Bezug auf individuelle Suchtmittel findet in der IVV nicht statt. Auch diese Frage

könnte nur bei händischer Auswertung sämtlicher Strafurteile beantwortet werden.

 

Zu 7:

Aus der nachstehenden Tabelle (Datenbasis: Gerichtliche Kriminalstatistik der Stati -

stik Österreich) ist die Zahl der Verurteilten für die Jahre 1998 und 1999 sowie der

einschlägig vorbestraften Verurteilten nur für 1998 (mangels Vorliegen der Statistik

der einschlägig vorbestraften Verurteilten für 1999) ersichtlich.

 

 

1998 Verurteilte

davon einschlägig

1999 Verurteilte *)

 

 

vorbestraft

 

§ 12 SGG

101

26

4

§ 16 SGG

216

48

22

SGG gesamt

321

74

26

§ 27 SMG

1.991

458

2.208

§ 28 SMG

940

242

1.018

§ 30 SMG

26

14

66

§ 31 SMG

44

17

40

§ 32 SMG

5

0

1

SMG gesamt

3.006

879

3.333

 

*) Für das Jahr 1999 liegt die statistische Auswertung hinsichtlich der Einschlägigkeit der Vorstrafen

dem BMJ noch nicht vor.

 

Statistische Aufzeichnungen, hinsichtlich welchen Suchtmittels die Verurteilung

erfolgte, sind nicht verfügbar. Weiters ist nur eine Aussage darüber möglich, wie

viele der Verurteilten bereits einschlägig vorbestraft sind; eine Aufschlüsselung,

wegen welchen Deliktes die Verurteilten vorbestraft sind, ist aus der Statistik

ebenfalls nicht möglich.

Zu 8, 9 und 20:

Es ist allgemein anerkannt, dass Süchtige, die minderschwere Delikte begehen,

eher durch Hilfe als durch strenge Bestrafung zum eigenen Nutzen und dem der

Allgemeinheit resozialisiert werden können. Gegen Drogenhändler, besonders

gegen Personen, die im Bereich organisierter und grenzüberschreitender Kriminali -

tät führend tätig sind, ist mit aller Härte vorzugehen, schwere Suchtgiftdelinquenz

muss streng geahndet werden. Dieses System hat sich bewährt und ist auch inter -

national anerkannt.

 

Dieser Weg wird sowohl auf EU -  als auch auf UNO -  Ebene verfolgt und entspricht

der „Einzigen Suchtgiftkonvention der Vereinten Nationen 1961“ in der Fassung des

Zusatzprotokolls von 1972. Deren Art. 36 verpflichtet die Vertragsstaaten, jeden

konventionswidrigen Umgang mit Suchtgift mit Strafe zu bedrohen, nach der

gleichen Bestimmung können die Vertragsstaaten aber für Süchtige statt dessen

(Alternativ - ) Maßnahmen der Behandlung, der Rehabilitation und der sozialen

Wiedereingliederung vorsehen.

 

Diesem Grundgedanken entsprechend ermöglicht das Suchtmittelgesetz (SMG) bei

Süchtigen zunächst Alternativmaßnahmen zur Freiheitsstrafe. Von den Gerichten

und Staatsanwaltschaften werden diese Möglichkeiten verantwortungsbewusst und

kompetent ausgeschöpft. Dort wo der Vollzug einer Freiheitsstrafe nötig ist, wird

meines Erachtens dadurch spezial -  und generalpräventiven Gesichtspunkten

Rechnung getragen.

 

Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage zur Zahl 1824/J - NR/2001

durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

 

Zu 10:

Die durchschnittlichen Kosten eines „Hafttages“ betrugen - bezogen auf sämtliche

Justizanstalten - im Jahr 2000 988 S (1999 1.014 S). Die Kosten setzen sich aus

Personal -  und Sachaufwand abzüglich Einnahmen zusammen. Baukosten sind nicht

enthalten.

 

Zu 11:

In den unter Punkt 10. ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten je Hafttag sind

Betreuungsleistungen für Insassen des österreichischen Strafvollzuges (psychiatri -

sche, psychologische, ergotherapeutische, sozialarbeiterische Betreuung) miteinbe -

zogen.

Der Bewährungshilfe wurde zuletzt für das Jahr 2000 ein Budget im Betrag von

insgesamt 389 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt, wobei die Bewährungshilfe

gleichfalls Klienten aus den hier angesprochenen Bereichen (Suchtmittel - , Alkohol -

abhängige ua.) betreut und auch über eine eigene Einrichtung für Drogenbehand -

lung in Wien (Club Change) verfügt. Auch die Bewährungshilfe führt keine eigenen

Kostenstellen in Richtung Behandlung suchtmittelabhängiger Klienten.

 

Zu 12:

Da sich die vorliegende parlamentarische Anfrage ausschließlich auf Suchtmittel

bezieht, ist auch der Begriff „Maßnahmenvollzug“ in diesem Kontext zu sehen,

weshalb in der Beantwortung auch ausschließlich auf den Maßnahmenvollzug für

entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB eingegangen wird. Diese

Form des Maßnahmenvollzuges wird vor allem in der Justizanstalt Wien - Favoriten

und in eigens eingerichteten „Maßnahmenabteilungen“ gemäß § 22 StGB in den

Justizanstalten Eisenstadt, Innsbruck, Schwarzau (für Frauen) und Stein sowie

teilweise in der Justizanstalt Wien - Mittersteig durchgeführt.

 

Die Kosten eines Hafttages in der Justizanstalt Wien - Favoriten (Personal -  und

Sachaufwand abzüglich der Einnahmen) betrug im Jahr 2000 1.446 S. Für die

vorgenannten Sonderabteilungen wäre die Führung gesonderter Kostenstellen mit

einem unverhältnismäßigen Administrativaufwand verbunden. Der in diesem Bereich

entstehende Kostenaufwand ist daher auch nicht darstellbar. Die durchschnittlichen

Kosten eines Hafttages betrugen in gerichtlichen Gefangenenhäusern 908 S bzw. in

Strafvollzugsanstalten 946 S.

 

Zu 13:

Der für den Maßnahmenvollzug gemäß § 22 StGB bzw. den Vollzug nach § 68a

StVG erforderliche Kostenaufwand wird nicht in Kosten für Verurteilungen nach dem

SMG und Verurteilungen im Zusammenhang mit Alkohol und/oder Medikamenten

gesondert erfasst. Eine derartige Zuordnung wäre auch nicht zu bewerkstelligen, da

regelmäßiger Alkohol -  und/oder (legaler) Medikamentenkonsum, wenn sie nicht im

Zusammenhang mit der Begehung der strafbaren Tat stehen, keine Merkmale

gerichtlich strafbarer Tatbestände und daher auch kein Bestandteil des verurteilen -

den gerichtlichen Erkenntnisses sind. Von den im Maßnahmenvollzug nach § 22

StGB angehaltenen Personen besteht bei 40 % eine Alkoholproblematik, hingegen

bei 60 % eine Suchtmittelproblematik.

Zu 14:

Über den Aspekt eines „volkswirtschaftlichen Schadens“, der durch einen Tag Haft

entsteht, kann vom Bundesministerium für Justiz keine Aussage getroffen werden.

 

Zu15:

Wie schon zur Frage 11 angemerkt, werden eigene Kostenstellenrechnungen zu

den verschiedenen Therapieleistungen, die im Strafvollzug erbracht werden (jeden -

falls sind in allen Justizanstalten psychologische und sozialarbeiterische Betreu -

ungsdienste eingerichtet) nicht geführt, sodass die Frage nach „Aufwendungen für

Therapie“ nicht beantwortet werden kann. Auch die Frage, wieviele

„Einzelpersonen“ in diesem Rahmen betreut werden, lässt sich mangels statistischer

Aufzeichnungen nicht beantworten. Hinsichtlich der Tätigkeiten der in allen Justizan -

stalten eingerichteten Sozialen Dienste kann jedoch angemerkt werden, dass grund -

sätzlich für alle Personen, soweit sie nicht bloß für einen kurzen Zeitraum in Haft

genommen werden, die Betreuungs -  und Beratungsleistungen der Sozialen Dienste

zur Verfügung stehen.

 

Das Bundesministerium für Justiz hat auf Grund seiner subsidiären Kostenersatz -

pflicht für medizinische und therapeutische Behandlung Suchtmittelabhängiger 1997

47,5 Millionen, 1998 54 Millionen und 1999 60,8 Millionen Schilling aufgewendet.

Für das Jahr 2000 waren für Behandlungskosten nach § 41 Abs. 1 SMG 55 Millio -

nen Schilling veranschlagt. Der exakte Betrag, der im Jahr 2000 ausgegeben wurde,

ist derzeit noch nicht bekannt. Eine Auskunft darüber, auf wie viele Einzelpersonen

die oben genannten Beträge aufzuteilen sind, ist nicht möglich.

 

Zu 16:

Für die Justizanstalt Wien - Favoriten wurden im Jahr 2000 insgesamt (Personal -  und

Sachaufwand abzüglich Einnahmen) rund 54 Millionen (1999: 55,7 Millionen) Schil -

ling aufgewendet, was einem Nettoaufwand je Hafttag von 1.446 S (1999: 1.600 S)

entspricht. Eine aussagekräftige und vergleichbare Kostenstellenrechnung wird erst

seit dem Jahr 1999 geführt. Der Personalaufwand für die in der Anfrage angeführten

Bedienstetengruppen in der Justizanstalt Wien - Favoriten gliedert sich auf wie folgt:

 

Bedienstetengruppe

1999

2000

Justizwache

28.994.721

29.407.542

Sozialarbeiter

1.486.882

2.209.916

Therapeuten

555.723

546.898

Psychologen

3.670.709

3.103.853

Ärzte

1.150.263

1.137.382

Verwaltungsdienst (einschl. Anstaltsleiter und ADV)

4.126.816

4.116.781

Summe

39.985.114

40.522.372


 

Eine Gliederung des Sachaufwandes in übliche Haftkosten und suchtspezifische

Mehraufwendungen wird derzeit nicht durchgeführt.

 

Eine Groborientierung zur Quantifizierung des „suchtspezifischen Mehraufwandes“

könnte einen Vergleich der Tagesdurchschnittskosten der Justizanstalt Wien - Favori -

ten (2000: 1.446 S) zu allgemeinen Durchschnittskosten (2000: 988 S; vgl. Punkt 10.

der Anfrage) vorgenommen werden.

 

Als weiterer Annäherungsversuch der Kostenquantifizierung werden zur Veran -

schaulichung die Ausgaben der Voranschlagspost 4580 - das sind Mittel zur ärztli -

chen Betreuung und Gesundheitsvorsorge pro Hafttag - für die Justizanstalten Stein

(als durchschnittliche Haftanstalt), Göllersdorf, Wien - Mittersteig und Wien - Favoriten

(Justizanstalten mit überwiegendem Maßnahmenvollzug) errechnet und gegenüber -

gestellt:

 

Justizanstalt Stein 2000:                                    21 S

Justizanstalt Göllersdorf 2000:                          74 S

Justizanstalt Wien - Mittersteig

(ohne Pavillon 23) 2000:                                    27 S

Justizanstalt Wien-Favoriten 2000: 35 S.

 

Zu 17 und 18:

Gemäß § 41 Abs. 2 SMG trägt der Bund im Falle der subsidiären Ausfallshaftung

die kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen nur bis zu dem Ausmaß, in dem die

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der

Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre.

Der Rechtsbrecher hat keinen Behandlungsbeitrag zu erbringen.

 

Die Begrenzung des Ausmaßes der vom Bund zu ersetzenden Kosten ergibt sich

aus der ziffernmäßigen Höhe der Gebührensätze oder Tarife der BVA für jene

Leistungen der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall

der Krankheit, die der als notwendig erkannten gesundheitsbezogenen Maßnahme

entsprechen oder damit zumindest vergleichbar sind. Die BVA hat für

1998/1999/2000 folgende Gebührensätze für Behandlungs -  und Betreuungsleistun -

gen, die erfahrungsgemäß bei der therapeutischen Betreuung von an Suchtmittel

gewöhnten Versicherungsnehmern am häufigsten anfallen, bekanntgegeben:

 

Für einen stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt im Sinne des KAG, die

nach § 15 SMG kundgemacht wurde, wird auf Basis einer einzelvertraglichen

Vereinbarung dem Anton - Proksch - Institut Mödling pauschal ein Betrag von 1.378 S

(bis 1.1.1999 1.362 S) täglich pro Patient von der BVA ersetzt; bei Aufenthalten in

nicht landesfonds - finanzierten Krankenanstalten, die nicht Vertragspartner der BVA

sind, wird der Anstalt bei einer medizinisch notwendigen Anstaltspflege ein Pflege -

kostenzuschuss von 1.377 S (bis 30.6.1999 1.357 S) täglich pro Patient von der

BVA ersetzt. Dieser Betrag stellt eine Höchstgrenze dar, die angemessene Höhe ist

in diesem Fall vom Gericht durch einen Leistungsvergleich zu ermitteln.

 

Die Voraussetzung für die Verrechnung pauschalierter Tagsätze ist nur dann

gegeben, wenn die therapeutische Einrichtung entweder als Krankenanstalt oder

Sonderkrankenanstalt nach § 2 Abs. 1 Z 2 KAG anerkannt ist oder mit dem Bundes -

ministerium für Justiz eine diesbezügliche Vereinbarung gemäß § 41 Abs. 3 SMG

abgeschlossen hat.

 

Mit folgenden therapeutischen Einrichtungen, die gemäß § 15 SMG, nicht jedoch als

Krankenanstalten im Sinne des KAG, anerkannt sind, hat das Bundesministerium für

Justiz einen Vertrag gemäß § 41 Abs. 3 SMG mit folgenden Pauchalsätzen für

stationär erbrachte Behandlungs -  oder Betreuungsleistungen abgeschlossen:

 

Evangelisches Haus Hadersdorf - WOBES, medizinische, psychologische und

psychotherapeutische Gesundheits -  und Heilstätte Schweizer Haus Hadersdorf

(SHH) GmbH; Verein Grüner Kreis, Verein zur Rehabilitation und Integration sucht -

kranker Personen; Zukunftsschmiede Voggeneder GmbH, Therapeutische Einrich -

tung zur Rehabilitation und Integration ehemaliger drogen - , alkohol -  und

medikamentenabhängiger Personen sowie diesbezügliche Forschung für neue

Wege in der Therapie und Lehre.

 

Dabei haben sich die SHH GmbH (bereits seit 1998), der Verein Grüner Kreis und

die Zukunftsschmiede Voggeneder GmbH seit kurzem gegenüber dem Bundesmini -

sterium für Justiz verpflichtet, einen Tag stationären Aufenthaltes pro Patient den

Gerichten pauschal mit 1.229 S (SHH), 1.179 S (Grüner Kreis) bzw. 918 S

(Zukunftsschmiede) in Rechnung zu stellen.

 

Für ambulant erbrachte Leistungen dürfen Pauschalsätze nur in Rechnung gestellt

werden, wenn die jeweilige Einrichtung eine diesbezügliche Vereinbarung gemäß

§ 41 Abs. 3 SMG mit dem Bundesministerium für Justiz abgeschlossen hat, das

sind derzeit: Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit - Drogenberatungsstelle

CHANGE; Verein DIALOG, Hilfs -  und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete und

ihre Angehörigen; Verein zur Eindämmung des Suchtgiftwesens - P.A.S.S.; Verein

Grüner Kreis, Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Personen;

sowie Evangelisches Haus Hadersdorf - WOBES, medizinische, psychologische und

psychotherapeutische Gesundheits -  und Heilstätte Schweizerhaus Hadersdorf

(SHH) GmbH. Diese gemäß § 15 SMG anerkannten Einrichtungen haben sich

gegenüber dem Bundesministerium für Justiz verpflichtet, eine Woche ambulanter

Behandlung pro Patient den Gerichten pauschal mit 850 S in Rechnung zu stellen.

 

Alle anderen therapeutischen Einrichtungen, die nach § 15 SMG anerkannt sind,

sind nur zur Einzelverrechnung für nachweislich erbrachte ambulante Leistungen

berechtigt.

 

Der Ersatz dieser Leistungen richtet sich nach der zwischen der BVA und der Öster -

reichischen Ärztekammer abgeschlossenen, auf einem Punktesystem basierenden

Ärztehonorarordnung. Darin sind die Punktewerte für die einzelnen Leistungen samt

den dafür zustehenden Beträgen aufgelistet.

 

Neben der Beachtung des maximal zulässigen Kostenersatzanspruches sind zur

Beurteilung der Angemessenheit der von den Krankenanstalten bzw. Sonderkran -

kenanstalten im Sinne des KAG in Rechnung gestellten Leistungen auch Informatio -

nen über die Art, Qualität und Intensität der jeweils angebotenen Behandlungs -

maßnahmen erforderlich. Bei den pauschal von diesen in Rechnung gestellten

stationären Behandlung -  und Betreuungsleistungen sind für diese Beurteilung

leistungsbezogene Parameter heranzuziehen.

 

Der beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten

Suchtmittelüberwachungsstelle wurden im Jahr 1999 82 Strafaufschübe nach § 39

SMG gemeldet.

 

Zu 19:

Untergebrachte gemäß § 21 Abs. 1 StGB (Stichtag: 30.11.2000):

JA Göllersdorf

117 Pers.

Psychiatrisches KH d. Stadt Wien, Pav. 23

24 Pers.

Wagner - Jauregg - KH Linz

9 Pers.

Landesnervenkrankenhaus Graz

21 Pers.

NÖ LKH f. Psychiatrie und Neurologie Mauer - Öhling

14 Pers.

NÖ LKH f. Psychiatrie und Neurologie

 

Klosterneuburg - Gugging

27 Pers.

Landesnervenklinik Salzburg

3 Pers.

Landesnervenklinik Valduna

8 Pers.

Landeskrankenhaus Klagenfurt

3 Pers.

Landesnervenklinik Hall in Tirol

13 Pers.

ASt. Wilhelmshöhe

0 Pers.

Andere Krankenhäuser

1 Pers.


 

JA Wien - Josefstadt

JA Wien - Mittersteig

6 Pers.

3 Pers.

Summe

249 Pers.

davon Frauen:

27

Jugendliche:

3

 

Vergleich: Stichtag 30.11.1999: 225 Pers.

 

Untergebrachte gemäß § 21 Abs. 2 StGB (Stichtag:30.11.2000):

 

JA Wien - Mittersteig

73 Pers.

JA Wien - Mittersteig, ASt. Floridsdorf

35 Pers.

JA Göllersdorf

5 Pers.

JA Stein

44 Pers.

JA Garsten

13 Pers.

JA Graz - Karlau

45 Pers.

JA Schwarzau

2 Pers.

Psychiatr. KH

1 Pers.

JA f. Jugendliche Gerasdorf

6 Pers.

JA Wien - Favoriten

1 Pers.

Andere

7 Pers.

Summe

232 Pers.

 

Vergleich: Stichtag 30.11.1999: 239 Pers.

 

Zu 21 und 22:

Der Verhinderung der Übertragung von infektiösen Krankheiten, insbesondere

Hepatitis C und HIV wird von der Justizverwaltung seit Jahren größtes Augenmerk

geschenkt. Seit etwa 5 Jahren werden in den Justizanstalten regelmäßig Informati -

onsveranstaltungen für Bedienstete und Insassen durch externe Beratungsstellen

(lokale AIDS - Hilfen) und speziell mit diesen Krankheiten befasste justizeigene Ärzte

durchgeführt. Seit 1998 wird an jeden Insassen, der in eine Justizanstalt eingeliefert

wird, ein Informationspaket „Take - Care“ ausgegeben, in dem Informationsbroschü -

ren über HIV/Hepatitis, hygienische Verhaltensregeln sowie diverse Hygieneartikel

inklusive Kondome enthalten sind. Das sind derzeit etwa 12.000 Sets pro Jahr.

Zusätzlich wurden die Justizanstalten durch das BMJ laufend darauf hingewiesen,

Vorkehmngen für die freie und anonyme Verfügbarkeit von Kondomen zu treffen.

Dies ist bereits in einem Großteil der Anstalten der Fall, bei Inspektionen wird darauf

geachtet.

Schließlich wird den Häftlingen eine „Beta - Isodona - Lösung“ zur Desinfektion von

Nadeln angeboten.

 

Zu 23:

Hierüber werden keine (statistischen) Aufzeichnungen geführt (siehe insbesondere

auch Antworten zu den Punkten 5., 13. und 15.).

 

Zu 24:

In Europa haben sich zwei große Städteorganisationen als informelle Gremien im

Hinblick auf urbane Drogenpolitik gebildet, die sog. „Frankfurter Gruppe“ und die

sog. „Stockholmer Gruppe".

 

Das Bundesministerium für Justiz war an den Diskussionen dieser Gruppen nicht

beteiligt. Dem österreichischen Suchtmittelgesetz liegt der Grundsatz einer integrier -

ten Drogenpolitik zugrunde.

 

Kommunale Drogenpolitik mit effektiver und nachhaltiger Wirkung samt Entwicklung

und Umsetzung eines integrierten Drogenkonzepts ist Aufgabe der einzelnen

Kommunen nach Maßgabe der internationalen und nationalen rechtlichen Rahmen -

bedingungen unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und lokalen

Gegebenheiten. Es ist durchaus begrüßenswert, dass sich auf dieser Ebene eine

internationale Zusammenarbeit gebildet hat, sodass ein Informations -  und Erfah -

rungsaustausch stattfinden kann. Eine inhaltliche Bewertung der beiden Resolutio -

nen nehme ich nicht vor.

 

Zu 25:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Primärprävention als solche nicht in den

Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt.

 

Die Primärprävention richtet sich grundsätzlich auf die Verhinderung der Entstehung

von Sucht in Personenkreisen, die keiner besonderen Risikogruppe zugehören und

bei denen noch kein Suchtproblem besteht. Verstärkte Arbeit auf diesem Gebiet soll

daher vor allem im Bereich der Schule sowie der übrigen Kinder -  und Jugendarbeit

geleistet werden.

 

Der Behandlung von suchtkranken -  oder  - gefährdeten Insassen wird von der Straf -

vollzugsverwaltung seit Jahren besonderes Augenmerk geschenkt. Die diversen

diesbezüglichen Aktivitäten werden auch in Hinkunft im Rahmen der gegebenen

finanziellen und personellen Möglichkeiten intensiv fortgesetzt werden. Neben den

gesonderten Einrichtungen des Straf -  und Maßnahmenvollzuges für Insassen nach

§ 22 StGB wurden in den österreichischen Justizanstalten schwerpunktmäßig

sukzessive sogenannte „Drogenfreie Bereiche“ (Abteilungen, Trakte etc.) eingerich -

tet, die mit einem adäquaten „Betreuungssetting“ ausgestattet sind. Gerade der

Umstand, dass in solche Abteilungen auch (bloß) gefährdete Insassen aufgenom -

men werden, dient der Primärprävention.

 

Zu 26:

In den Erläuterungen zur Novelle der Suchtgift - Grenzmengenverordnung des

Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen wurde darauf hinge -

wiesen, dass es keine „erlaubten“ Grenzmengen gibt, sondern jeder Suchtgiftmiß -

brauch auch hinsichtlich geringster Mengen - strafbar ist.

Die Grenzmenge ist die quantifizierte Trennlinie zwischen dem leichteren Suchtgift -

delikt (Vergehen, maximal drei Jahre Freiheitsstrafe) und den schweren Suchtgiftde -

likten (Verbrechen, gestufte Freiheitsstrafdrohungen bis 5 Jahre, 1 bis 10 Jahre,

1 bis 15 Jahre, 10 bis 20 Jahre).

 

Die Grenzmengen der einzelnen Suchtmittel sind in der Suchtgift - Grenzmengenver -

ordnung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen aufgeli -

stet.

 

Davon zu unterscheiden ist die „geringe Menge“, die von der Judikatur bei rund

10 % (maximal 20 %) der Grenzmenge angenommen wird.

 

Die Grenzmengen wurden in der Suchtgift - Grenzmengenverordnung 1997 festge -

setzt und sind bis heute unverändert. Eine Ausnahme bildet Heroin, wo die Grenz -

menge nunmehr von 5,0 g auf 3,0 g herabgesetzt wurde. Bei der Regelung der

Grenzmengen wurden jene Werte übernommen, die 1985 auf Wunsch des Justiz -

ausschusses im Wege eines Gutachtens des multidisziplinär besetzten „Beirates

zur Bekämpfung des Missbrauchs von Alkohol und anderen Suchtmitteln“ als

Grenzmengen zu den wichtigsten Suchtgiften empfohlen wurden. Mit der Verord -

nung wurde auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der ausreichenden Bestimmt -

heit von Gesetzen (Art. 18 B - VG) entsprochen.