1837/AB XXI.GP

Eingelangt am: 30.03.2001

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1853/J - NR/2001, betreffend

unglaublich dreister Schröpfaktion der ÖBB an Mitbürgern (vorwiegend älteren), die

nicht über Internet verfügen, die die Abgeordneten Keppelmüller und Genossinnen

am 1. Februar 2001 an mich gerichtet haben1 beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Wie sehen Sie persönlich diese Maßnahme der ÖBB, halten Sie diese

Vorgangsweise für sozial vertretbar?

Wenn Sie diese Vorgangsweise der ÖBB nicht positiv sehen, was werden, was

können Sie gegen diese dreiste Schröpfaktion unternehmen?

 

Das Unternehmen ÖBB wurde mit dem Bundesbahngesetz (BBG 92) ab 1.1.1993

hinsichtlich seines Absatzbereiches, also des Personen -  und Güterverkehres, in die

wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen

Bestimmungen des § 1 BBG 92 obliegt daher die Tarifgestaltung im Personen -  und

Güterverkehr sowie die Führung oder Nicht - Führung von Zügen der ausschließlichen

Entscheidung des Managements der ÖBB (kaufmännischer Bereich). Dies ergibt sich

sinngemäß auch aus dem Eisenbahngesetz, da durch die Änderung des § 22 mit

1.1.1993 die Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates in

Tarifangelegenheiten der Eisenbahnen aufgehoben wurde.

 

Einflussnahmen durch die Verkehrsministerin sind daher nicht möglich. Das ehemals

weit gefasste Weisungsrecht ist gemäß § 12 BBG 92 auf allgemeine

verkehrspolitische Grundsatzweisungen und auf Anweisungen im Katastrophenfall

eingeschränkt worden.

 

Ebenso unterliegt die Wahl von Geschäftsfeldern oder Marktstrategien der freien

Entscheidung des Managements der ÖBB (Vorstand) und wird nur durch die

Grenzen der Geschäftsordnung des Vorstandes eingeschränkt, die bestimmte

Tätigkeiten und Maßnahmen von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig

machen kann. Ausnahmen sind - wie oben erwähnt - nur in den sehr

eingeschränkten Fällen des § 12 BBG (Verkehrspolitische Weisung und Weisung im

Falle von Naturkatastrophen) möglich. Solche Weisungen sind jedoch auch durch

den Weisungsgeber (= Bund) in jedem Einzelfall anzuordnen und auch gesondert an

die ÖBB zu bezahlen.

Aufgrund des Bundesbahngesetzes 1992, welches vom Nationalrat beschlossen

worden ist und die Österreichischen Bundesbahnen zu einem Unternehmen mit

eigener Rechtspersönlichkeit normiert, das seine Geschäftsführung nach den

kaufmännischen Grundsätzen wahrzunehmen hat, erübrigt sich eine Wertung der

Vorgehensweise der ÖBB bei der Vorteilscard durch das Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie, da sie keine Auswirkungen auf die

Geschäftsführung der Österreichischen Bundesbahnen haben kann, da diese per

Gesetz unabhängig vom politischen Einfluss ist.

 

Die von mir mit der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage befassten

Österreichischen Bundesbahnen nahmen zu den Fragen wie folgt Stellung:

 

Entsprechend den Vorgaben des vom Nationalrat beschlossenen Bundesbahn -

gesetzes 1992 sind die ÖBB nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und zu

betreiben und daher auch gezwungen, ihre Leistungen betriebswirtschaftlich zu

optimieren.

 

Das unterschiedliche Ermäßigungsausmaß für Inhaber einer VORTEILScard (50 %

bzw. 45 %) bedeutet keinesfalls eine Ungleichbehandlung der ÖBB - Kunden.

Geboten wird gleichsam ein 5 % - Bonus für Kunden, die ihr Reiseticket im Wege der

Selbstausstellung (Internet, Handy - Ticketing, Fahrkartenautomat) lösen.

 

Der neue spezielle Ermäßigungssatz von 45 % (bei Kauf eines Tickets via

Bahnhofsschalter, Reisebüro, Zugbegleiter) betrifft alle ab dem 01. 01. 2001

ausgestellten VORTEILScards. Kunden mit bereits vorher gelösten VORTEILScards

behalten selbstverständlich bis zum Ablauf der Gültigkeit die ursprünglichen

Konditionen (50 % Ermäßigung). Der Bund hat über die Bestellung

gemeinwirtschaftlicher Leistungen nur einen Einfluss auf den Abgabepreis der

VORTEILScard, nicht aber auf das darauf gewährte Ermäßigungsausmaß.

 

Angemerkt wird weiters, dass die ÖBB noch im Jahr 2001 eine neue

kundenfreundliche Generation von Fahrkartenautomaten in den Dienst stellen. Diese

Geräte zeichnen sich insbesondere durch eine vereinfachte Bedienungsweise aus.

 

Auf dem Tarifsektor sind laut ÖBB folgende neue Verbesserungen hervorzuheben:

 

- Mit 01. 01. 2001 bieten die ÖBB Jugendlichen unter 26 Jahren die "ÖBB -

   VORTEILScard unter 26" zum Preis von S 250,-- anstatt S 1290,-- an.

 

- Mit 02.04.2001 offerieren die ÖBB im Rahmen der VORTEILScard für Senioren

   ein neues spezielles Haus - Haus - Gepäckangebot. Statt S 170,-- für 1

   Gepäckstück bzw. S 230,-- für 2 Gepäckstücke zahlen Senioren mit

   VORTEILScard dann nur noch S 120,-- bzw. S 170,--.