1837/AB XXI.GP
Eingelangt am: 30.03.2001
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1853/J - NR/2001, betreffend
unglaublich dreister Schröpfaktion der ÖBB an Mitbürgern (vorwiegend älteren), die
nicht über Internet verfügen, die die Abgeordneten Keppelmüller und Genossinnen
am 1. Februar 2001 an mich gerichtet haben1 beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zu den Fragen 1 und 2:
Wie sehen Sie persönlich diese Maßnahme der ÖBB, halten Sie diese
Vorgangsweise für sozial vertretbar?
Wenn Sie diese Vorgangsweise der ÖBB nicht positiv sehen, was werden, was
können Sie gegen diese dreiste Schröpfaktion unternehmen?
Das Unternehmen ÖBB wurde mit dem Bundesbahngesetz (BBG 92) ab 1.1.1993
hinsichtlich seines Absatzbereiches, also des Personen - und Güterverkehres, in die
wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen des § 1 BBG 92 obliegt daher die Tarifgestaltung im Personen - und
Güterverkehr sowie die Führung oder Nicht - Führung von Zügen der ausschließlichen
Entscheidung des Managements der ÖBB (kaufmännischer Bereich). Dies ergibt sich
sinngemäß auch aus dem Eisenbahngesetz, da durch die Änderung des § 22 mit
1.1.1993 die Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates in
Tarifangelegenheiten der Eisenbahnen aufgehoben wurde.
Einflussnahmen durch die Verkehrsministerin sind daher nicht möglich. Das ehemals
weit gefasste Weisungsrecht ist gemäß § 12 BBG 92 auf allgemeine
verkehrspolitische Grundsatzweisungen und auf Anweisungen im Katastrophenfall
eingeschränkt worden.
Ebenso unterliegt die Wahl von Geschäftsfeldern oder Marktstrategien der freien
Entscheidung des Managements der ÖBB (Vorstand) und wird nur durch die
Grenzen der Geschäftsordnung des Vorstandes eingeschränkt, die bestimmte
Tätigkeiten und Maßnahmen von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig
machen kann. Ausnahmen sind - wie oben erwähnt - nur in den sehr
eingeschränkten Fällen des § 12 BBG (Verkehrspolitische Weisung und Weisung im
Falle von Naturkatastrophen) möglich. Solche Weisungen sind jedoch auch durch
den Weisungsgeber (= Bund) in jedem Einzelfall anzuordnen und auch gesondert an
die ÖBB zu bezahlen.
Aufgrund des Bundesbahngesetzes 1992, welches vom Nationalrat beschlossen
worden ist und die Österreichischen Bundesbahnen zu einem Unternehmen mit
eigener Rechtspersönlichkeit normiert, das seine Geschäftsführung nach den
kaufmännischen Grundsätzen wahrzunehmen hat, erübrigt sich eine Wertung der
Vorgehensweise der ÖBB bei der Vorteilscard durch das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie, da sie keine Auswirkungen auf die
Geschäftsführung der Österreichischen Bundesbahnen haben kann, da diese per
Gesetz unabhängig vom politischen Einfluss ist.
Die von mir mit der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage befassten
Österreichischen Bundesbahnen nahmen zu den Fragen wie folgt Stellung:
Entsprechend den Vorgaben des vom Nationalrat beschlossenen Bundesbahn -
gesetzes 1992 sind die ÖBB nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und zu
betreiben und daher auch gezwungen, ihre Leistungen betriebswirtschaftlich zu
optimieren.
Das unterschiedliche Ermäßigungsausmaß für Inhaber einer VORTEILScard (50 %
bzw. 45 %) bedeutet keinesfalls eine Ungleichbehandlung der ÖBB - Kunden.
Geboten wird gleichsam ein 5 % - Bonus für Kunden, die ihr Reiseticket im Wege der
Selbstausstellung (Internet, Handy - Ticketing, Fahrkartenautomat) lösen.
Der neue spezielle Ermäßigungssatz von 45 % (bei Kauf eines Tickets via
Bahnhofsschalter, Reisebüro, Zugbegleiter) betrifft alle ab dem 01. 01. 2001
ausgestellten VORTEILScards. Kunden mit bereits vorher gelösten VORTEILScards
behalten selbstverständlich bis zum Ablauf der Gültigkeit die ursprünglichen
Konditionen (50 % Ermäßigung). Der Bund hat über die Bestellung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen nur einen Einfluss auf den Abgabepreis der
VORTEILScard, nicht aber auf das darauf gewährte Ermäßigungsausmaß.
Angemerkt wird weiters, dass die ÖBB noch im Jahr 2001 eine neue
kundenfreundliche Generation von Fahrkartenautomaten in den Dienst stellen. Diese
Geräte zeichnen sich insbesondere durch eine vereinfachte Bedienungsweise aus.
Auf dem Tarifsektor sind laut ÖBB folgende neue Verbesserungen hervorzuheben:
- Mit 01. 01. 2001 bieten die ÖBB Jugendlichen unter 26 Jahren die "ÖBB -
VORTEILScard unter 26" zum Preis von S 250,-- anstatt S 1290,-- an.
- Mit 02.04.2001 offerieren die ÖBB im Rahmen der VORTEILScard für Senioren
ein neues spezielles Haus - Haus - Gepäckangebot. Statt S 170,-- für 1
Gepäckstück bzw. S 230,-- für 2 Gepäckstücke zahlen Senioren mit
VORTEILScard dann nur noch S 120,-- bzw. S 170,--.