1842/AB XXI.GP
Eingelangt am: 30.3.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen vom
31. Jänner 2001, Nr. 1839/J, betreffend "Antibiotikaeinsatz im Obstbau", beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Anfrage näher eingehe, darf ich festhalten:
Der Feuerbrand gehört zu den gefährlichsten und wirtschaftlich bedeutendsten Krankheiten
des Kernobstes und einiger verwandter Gehölze aus der Familie der Rosaceaen. Diese
Bakteriose kann unter günstigen epidemiologischen Bedingungen zu erheblichen Schäden
im Kernobstbau sowie bei bestimmten Ziergehölzen führen. Wenn keine Bekämpfungsmaß -
nahmen gesetzt werden, können befallene Pflanzen, selbst wenn es sich um ausgewachse -
ne Bäume handelt, innerhalb kurzer Zeit absterben.
Da der Feuerbrand in der gesamten EU als Quarantänekrankheit eingestuft ist, besteht bei
Befall oder Befallsverdacht Meldepflicht an den amtlichen Pflanzenschutzdienst im jeweiligen
Bundesland oder an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.
In Österreich hat sich die Krankheit in den letzten zwei Jahren stark ausgebreitet und verur -
sacht inzwischen schon in fast allen Bundesländern (mit Ausnahme von Niederösterreich)
massive Schäden in Kernobstanlagen und Baumschulen. Bisher konnte Österreich auf
Grund einer Schutzgebietsregelung
(Schutzgebiete sind Regionen, in denen der Schadorga -
nismus nicht vorkommt) gemäß der Richtlinie 2000/29/EG (vormals Richtlinie 77/93/EWG
idgF) ein höheres Schutzniveau gegenüber den anderen Mitgliedstaaten aufrechterhalten
und höhere Anforderungen bei der Einfuhr von Feuerbrand - Wirtspflanzen aus anderen EU -
Mitgliedstaaten stellen. Zudem ist die Einfuhr von Feuerbrand - Wirtspflanzen in das Schutz-
gebiet aus Drittländern verboten. Die Anerkennung Österreichs als Schutzgebiet ist mit
31.3.2001 befristet. Nachdem die Krankheit aber nun in fast ganz Österreich zumindest
punktuell auftritt, wird es in Zukunft wahrscheinlich schwer möglich sein, diesen Status künf -
tig beizubehalten (zumindest nicht für das ganze österreichische Bundesgebiet).
Die Devise lautet daher, dass alle möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Feuerbran -
des oder zumindest zur Verhinderung dessen Ausbreitung durchgeführt werden müssen.
Die einzige derzeit wirkungsvolle nichtchemische Bekämpfungsmaßnahme ist der starke
Rückschnitt bzw. in vielen Fällen sogar die Rodung von befallenen Pflanzen bis zu ganzen
Anlagen, wodurch große finanzielle Verluste erwachsen, welche bis zum Verlust der Exis -
tenzgrundlage vieler landwirtschaftlicher Betriebe führen können.
Zur Zeit steht nur eine sehr beschränkte Auswahl an feuerbrandtoleranten Apfel - und Bir -
nensorten zur Verfügung. Deren Eignung für den Intensiv - bzw. Streuobstbau unter den spe -
ziellen österreichischen Klimabedingungen sowie deren Nutzwert auf den jeweiligen Ver -
wendungszweck (Tafelobst, Mostobst usw.) ist jedoch äußerst fraglich. Darüber hinaus er -
schweren derartige Sorten in gewissem Umfang auch die Feststellung von latenten Befalls -
herden, indem sie keine oder nur undeutliche Befallssymptome ausbilden. In bestimmten
Fällen kann sogar die Ausbreitung der Krankheit begünstigt werden.
Zur Beantwortung Ihrer Fragen im Einzelnen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Das Pflanzenschutzmittel „Plantomycin“, Pfl.Reg.Nr. 2580, wurde mit Bescheid des Bun -
desministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom
24.10.2000, GZ.320.056/1 - VIB9a/00, gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I
Nr. 60/1997 idF BGBl. I Nr. 39/2000, zur
Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora)
bei Kernobst (eingeschränkt auf Erwerbsanlagen und Vermehrungsanlagen) sowie bei Zier -
gehölzen (eingeschränkt auf Vermehrungsanlagen) unter strengsten Auflagen und Bedin -
gungen, insbesondere hinsichtlich der Anwendungsbestimmungen sowie der Überwachung
der Anwendung durch die jeweils zuständige Landesbehörde, bis zum Ablauf des
30.09.2001 zugelassen. In Abwägung der begründeten prinzipiellen Bedenken und Kritik -
punkte gegen die Zulassung eines Antibiotikums als Pflanzenschutzmittel einerseits, ande -
rerseits durch das Faktum, dass dieses Pflanzenschutzmittel derzeit das einzige wirklich
wirksame chemische Mittel zur Bekämpfung des Feuerbrandes und daher unverzichtbar zum
Schutz der betroffenen Kulturen ist, wurde die Zulassung unter Einhaltung strengster Aufla -
gen und Bedingungen, welche im Zulassungsbescheid festgelegt wurden, erteilt.
Hinsichtlich der Überwachung der Anwendung des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels
gemäss § 3 Z 5 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, erging ein
Auslegungsvermerk gemäß § 8 Abs. 3 Pflanzenschutzgrundsatzgesetz an die jeweils zu -
ständige Landesbehörde, in dem diese Behörde die festgelegten strengen Anwendungsbe -
stimmungen zu überwachen hat, um unter Zugrundelegung einer bestimmungs - und sachge -
rechten Anwendung ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und
für die Umwelt sicherzustellen. Der Einsatz des Pflanzenschutzmittels war nur unter Nach -
weis der Erwerbskernobstflächen, Kernobstvermehrungsflächen oder Ziergehölzvermeh -
rungsflächen des Anwenders (unter Angabe der zu behandelnden Fläche sowie der benö -
tigten Menge des Pflanzenschutzmittels, welche im Verhältnis zur behandelnden Fläche
stehen muss), der strikten Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen der amtlichen Zulassung
(wie zB der Anwendungsbestimmungen, der Einhaltung und Beachtung der Hinweise auf
besondere Gefahren sowie der Sicherheitshinweise und der sonstigen Auflagen und Hinwei -
se auf der Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels) und ausschließlich nach Erteilung ei -
ner Berechtigung durch die jeweils zuständige Landesbehörde zulässig.
Die Entscheidung über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels zur Bekämpfung des Feu -
erbrandes und damit die Planung, Leitung und Kontrolle der erforderlichen Pflanzenschutz -
maßnahmen oblag ausschließlich der jeweils zuständigen Landesbehörde. Dieser Behörde
oblag weiters, gegebenenfalls weitergehende Einschränkungen in Bezug auf die Anwendung
des Pflanzenschutzmittels im jeweiligen
Wirkungsbereich vorzusehen.
Die prinzipielle Ermöglichung des Einsatzes von Plantomycin zur Bekämpfung des Feuer -
brandes ist keine Präventivmaßnahme sondern eine Maßnahme bei akutem Befall, um die
Ausbreitung dieser gefährlichen Quarantänekrankheit zu verhindern.
Zu den Fragen 3 und 4:
Das Pflanzenschutzmittel Plantomycin wurde am 24.10.2000 auf Grund des § 12 Abs. 2
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF zugelassen ("Zulassung von in anderen Mitgliedstaa -
ten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln“).
Gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 ist ein Pflanzenschutzmittel, das be -
reits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in
dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 dieses
Gesetzes angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem
Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rah -
men des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bun -
desgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.
Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen wurde - neben allen Daten und Unter -
lagen, welche der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland einreichte - das Bewer -
tungsdossier für den Sachverständigenausschuss der Biologischen Bundesanstalt in Braun -
schweig (Zulassungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland), eine Bewertung des
Pflanzenschutzmittels durch das Umweltbundesamt in der Bundesrepublik Deutschland so -
wie eine Stellungnahme des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft ein -
geholt.
Auf Grund der o.a. Daten und Unterlagen war die Zulassung für das ggstl. Pflanzenschutz -
mittel zu erteilen.
Nach den im Jänner 2001 der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
vorliegenden weiteren Unterlagen mit neuesten Erkenntnissen über Untersuchungen an Ho -
nig wurde am 26.01.2001 das „Ruhen“
der Zulassung des ggstl. Pflanzenschutzmittels bzw.
der Verkehrsfähigkeit in der Bundesrepublik Deutschland angeordnet, insbesondere um die -
se Unterlagen zu prüfen.
Die im § 12 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 normierte Voraussetzung einer
Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland war daher nicht mehr gegeben. Das Bundes -
ministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sah sich daher ver -
anlasst, aus dem Prinzip der Vorsorge, das sich im § 12 Abs. 7 des Pflanzenschutzmittelge -
setzes 1997 manifestiert, die Zulassung in Österreich aufzuheben.
Zu Frage 5:
Die in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehene Möglichkeit des „Ruhens“ des Inver -
kehrbringens eines Pflanzenschutzmittels ist im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 nicht vor -
gesehen, sodass die Zulassung gänzlich aufgehoben wurde.
Zu Frage 6:
Gegen den Bescheid vom 30.01.2001, GZ. 320.056/1 -VI/B9a/01, mit dem der Bescheid vom
24.10.2000, GZ.320.056/1 - VIB9a/00, betreffend die Zulassung des Pflanzenschutzmittels
Plantomycin aufgehoben wurde, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Gegen diesen
Bescheid kann innerhalb von 6 Wochen nach seiner Zustellung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Zu den Fragen 7 bis 9:
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
wurde auch für das Pflanzenschutzmittel Plantomycin eine sorgfältige Bewertung der Rück -
standssituation vorgenommen. Aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen war
davon auszugehen, dass keine Rückstände in pflanzlichen Ernteprodukten sowie keine nicht
tolerierbaren Rückstände in Honig zu erwarten sind.
Als vorläufige Höchstmengen wurden daher seitens des Bundesministeriums für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
0,05 mg Streptomycin/kg pflanzlichem Ernte -
gut bzw. Honig dem für die Schädlingsbekämpfungsmittel - Höchstwerteverordnung federfüh -
rend zuständigen Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vorgeschla -
gen. Dieser Wert stellt die analytische Bestimmungsgrenze dar, die im Rahmen der Le -
bensmittelüberwachung im Routinebetrieb derzeit mit vertretbarem Aufwand erreicht werden
kann. Der Wert für Honig soll nach Verbesserung der Analytik des Wirkstoffs im Hinblick auf
die Nachweisempfindlichkeit herabgesetzt werden. Sollten es neuere Erkenntnisse erlauben,
wird der Höchstwert für Honig voraussichtlich ab 1.6.2002 auf 0,02 mg/kg herabgesetzt.
Die Abschätzung der Exposition der Verbraucher hat ergeben, dass diese Höchstmengen
jedenfalls toxikologisch unbedenklich sind, wobei nicht außer Acht gelassen werden sollte,
dass laut EU - Verordnung Nr. 1960/2000 Rückstände von Streptomycin, die auf eine Verab -
reichung von Streptomycin als Tierarzneimittel zurückzuführen sind, in Milch, Fleisch und
Nieren in Konzentrationen von 0,2 mg/kg, 0,5 mg/kg bzw. 1 mg/kg toleriert werden.
Der Wirkstoff Streptomycin wurde in die (derzeit unmittelbar vor Publikation stehende) aktu -
elle Novelle der Schädlingsbekämpfungsmittel - Höchstwerteverordnung - die vom Bundes -
minister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, aufgenommen
und mit folgenden Höchstmengen berücksichtigt:
Anlage 1A - Lebensmittel p f l a n z l i c h e r Herkunft:
Lebensmittel (in oder auf) Höchstwert (mg/kg)
alle 0,05
Anlage 2 - Lebensmittel t i e r i s c h e r Herkunft:
Lebensmittel (in oder auf) Höchstwert (mg/kg)
Nieren von Rindern, Schafen und Schweinen 1,0*)
Sonstiges Fleisch, sonstige Fleischprodukte,
tierische Speisefette 0,5*)
Leber von Rindern, Schafen und Schweinen,
Milch und Milcherzeugnisse 0,2*)
sonstige 0,02 **)
*) (Fußnote 6) „Als Rückstandshöchstwert aus der Anwendung als
Tierarzneimittel befristet bis 1.6.2002.“
** (Fußnote 7) „Bis 1.6.2002 werden aus analytischen Gründen Werte
bis 0,05 mg/kg toleriert.“
Um der Sorgfaltspflicht im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nachzukom -
men, hat des Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaff in den Jahren 1998 und
1999 Honiguntersuchungen im Ausmaß von 20 Proben durchgeführt:
|
Honig
|
Streptomycin |
||
|
Herkunft |
Rückstandsgefahr durch: |
Anzahl |
Ergebnis |
|
Vorarlberg |
Anwendung von Planto - mycin im Frühjahr 1998 |
7 |
alle Proben < Nachweisgrenze (<0,025 mg/kg) |
|
Mittelamerika |
Bekämpfung der Euro - päischen Faulbrut? |
9 |
2 Proben < Nachweisgrenze (<0,025 mg/kg) 5 Proben < untere Bestimmungs - grenze (<0,05 mg/kg) 1 Probe: 0,5 mg/kg 1 Probe: 0,1 mg/kg |
|
Handelshonig |
|
3 |
alle Proben < Nachweisgrenze (<0,025 mg/kg) |
|
Österreich |
Anwendung Plantomycin |
1 |
Probe < Nachweisgrenze (<0,025 mg/kg) |
Im Hinblick auf allfällige bisher unbekannte Risiken bei der Anwendung von Plantomycin für
die Honigproduktion wurde als zulassungsbegleitende Maßnahme im Jahr 2001 ein wissen -
schaftliches Forschungsprojekt vorgesehen. Die Ergebnisse sollten die Datenlage auf eine
breitere Basis stellen, eine Entscheidungshilfe für eventuelle Anpassungen der Höchstwerte
liefern bzw. die Zulassung von Plantomycin einer laufenden Evaluierung unterziehen.
Nachdem das Pflanzenschutzmittel Plantomycin keine Zulassung mehr besitzt, besteht je -
doch keine Möglichkeit, dieses Projekt - was die Freilandversuche anbelangt - durchzufüh -
ren.
Quellen:
Klemenz, D (1996), Mitteilungen aus der Biologischen Bundesanstalt, Vol. 321, p 534, Rück -
standsverhalten von Streptomycin auf/in Äpfeln nach Anwendung von Plantomycin im Frei -
land.
Zusammenfassung der Ergebnisse der Rückstandsversuche:
Äpfel:
8 Abbaureihen zum Rückstandsverhalten von Streptomycin auf/in Äpfeln, die im Frühjahr
1995 und 1996 nach praxisgerechter Behandlung mit 5 Applikationen (zu Beginn der Blüte,
zur Hauptblüte, zur abgehenden Blüte und zweimal in die wachsende Frucht), ergaben fol -
gende Resultate:
Am Behandlungstag, unmittelbar nach der Applikation, wurden Streptomycin - Rückstände
zwischen 0,02 mg/kg bis 0,13 mg/kg gemessen.
14, 21, 28, 35 und 56 Tage nach der letzten Applikation lagen alle Werte unter der analyti -
schen Nachweisgrenze (<0,02 mg/kg).
Daraus ergibt sich, dass bei den vorgesehenen Anwendungsbestimmungen mit max. 3 An -
wendungen und einer Wartefrist von 21 Tagen in Kernobst keine Rückstände zu erwarten
sind.
Honig:
Im Jahr 1995 wurden 4 Versuche durchgeführt, wobei jeweils 3 Behandlungen der Apfelan -
lage erfolgten. Der noch frische Honig der Bienenvölker, die in diesen Anlagen aufgestellt
wurden, wurde auf Rückstände von Streptomycin untersucht. In drei Versuchen lagen die
Rückstände unter der Nachweisgrenze.
In einem Fall lag der Wert bei 0,13 mg/kg.
Zu den Fragen 10 bis 12:
Bisher konnte Österreich auf Grund einer Schutzgebietsregelung gemäß der Richtlinie
2000/29/EG ein höheres Schutzniveau gegenüber den anderen Mitgliedstaaten aufrechter -
halten und höhere Anforderungen bei der Einfuhr von Feuerbrand - Wirtspflanzen aus ande -
ren EU - Mitgliedstaaten stellen.
Auf Grund dieses Schutzgebietsstatus ist jährlich ein Monitoringbericht über das Auftreten
von Feuerbrand in Österreich zu erstellen und an die EU - Kommission sowie an die übrigen
Mitgliedstaaten zu übermitteln. Die mit Feuerbrand befallenen Flächen im Jahr 2000 liegen
dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft daher
vor. In der Anlage werden die Gemeinden in Österreich, in denen im Jahr 2000 Feuerbrand
auftrat, als Übersicht übermittelt (Beilage).
Das tatsächliche Auftreten in den einzelnen Jahren ist jedoch sehr stark vom Witterungsver -
lauf, insbesondere um die Blütezeit, im betreffenden Jahr abhängig. Der Infektionsdruck ist
daher von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich und war im Jahr 2000 extrem hoch. Der tatsäch -
liche Infektionsdruck im Jahr 2001 kann daher erst mit Hilfe von Warndienstgeräten zu ge -
gebener Zeit festgestellt werden.
Zu Frage 13:
Akute Gefahr besteht jedenfalls in Gebieten, in denen im Vorjahr Feuerbrand festgestellt
wurde bzw. in denen auf Grund der Witterungsbedingungen nachweislich hoher Infektions -
druck im betreffenden Jahr festgestellt wird. Der Infektionsdruck muss nachweislich mit Hilfe
sogenannter Warndienstgeräte den zuständigen Behörden belegt werden, bevor seitens der
zuständigen Behörden eine Berechtigung zur Bekämpfung mit dem Pflanzenschutzmittel
erteilt werden kann. Da es im Jahr 2000 in der Vegetationszeit keine Zulassung für Planto -
mycin gab, wurden den Behörden direkt keine Warndiensthinweise übermittelt. Warndienst -
hinweise sind in erster Linie Informationen für die praktizierenden Landwirte, um prinzipiell im
Sinne des Umweltschutzes Pflanzenschutzmittel sehr sparsam bzw. nicht präventiv einzu -
setzen, sondern erst bei höchsten Infektionsbedingungen.
Zu Frage 14:
Dieser Satz dient zur Information an die Imker, deren Bienenstöcke sich im Umkreis von drei
km befinden, dass auf der betroffenen Fläche ein Einsatz des Pflanzenschutzmittels erfolgen
wird. Durch diese rechtzeitige Information soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Im -
ker ihre Bienenstöcke allenfalls auch von
dieser betroffenen Fläche wegbringen.
Zu Frage 15
Europäische Faulbrut (Anzeigepflichtige Brutkrankheit in Österreich)
Erreger: Melissococcus pluton (am Symptombild können auch andere Begleitbakterien be -
teiligt sein)
Die Frage einer möglichen Maskierung der Europäischen Faulbrut bei Bienen durch strepto -
mycinhaltigen Futtereintrag wird im Zusammenhang mit der Plantomycin - Anwendung immer
wieder in Imkerkreisen diskutiert.
Weder dem Institut für Bienenkunde im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirt -
schaft noch kontaktierten Fachkollegen sind wissenschaftliche Veröffentlichungen bekannt,
die eine solche tatsächlich belegen würden.
Nach den dem Bundesamt und Forschungszentrum vorliegenden Unterlagen ist Streptomy -
cin bei Europäischer Faubrut wirksam (1,2). Es wird in einigen Ländern - entweder allein
oder zusammen mit anderen Antibiotika (z.B. Penicillin) - zu deren Bekämpfung eingesetzt
(2). Die dabei zu therapeutischen Zwecken verabreichten Aufwandmengen bewegen sich im
Bereich von 0,25 - 1 g Wirkstoff (1; Mitteilung Dr. Ritter, Tierhygienisches Institut der Uni -
versität Freiburg) pro Bienenvolk.
Im Vergleich dazu liegen die bisher im Honig nach Plantomycin - Anwendung gefundenen
Streptomycin - Rückstände im Spurenbereich (in der Mehrzahl positiver Proben waren sie
kleiner als 0,05 mg/ kg Honig).
Zusammenfassung
Da die höchsten bisher im Gefolge einer Plantomycin - Anwendung nachgewiesenen Strep -
tomycin - Rückstände im Honig um Größenordnungen unter jenen liegen, die in manchen
Ländern zur Bekämpfung der Europäischen Faulbrut eingesetzt werden, sind durch den
Plantomycin - Einsatz auch keine Schäden an Bienen oder Bienenmaden zu erwarten. Auch
eine Maskierung des Symptombildes der Europäischen Faulbrut erscheint damit extrem un -
wahrscheinlich. Aus den bisherigen Einsatzgebieten von Plantomycin sind bisher auch keine
derartigen Nebenwirkungen bei Bienen bekannt
geworden.
Quellen: (1) BORCHERT A: Die Krankheiten und Schädlinge der Honigbiene. Hirzel Verlag,
Leipzig, 1966
(2) RITTER W:. Wirkung von Streptomycin bei Wirbeltieren und Bienen. Die Biene 132 (4),
12,1996
Die Problematik einer Entschädigungsleistung an die lmker, wie in Ihrer Anfrage vorgeschla -
gen, stellt sich nicht.
Beilage
