1857/AB XXI.GP

Eingelangt am:02.04.2001

 

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.1828/J - NR/2001 betreffend Werbeverpflichtung für

Salzburger Schulen auf der Schul - Hompage, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und

Freunde am 31. Januar 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

 

Der Landesschulrat fur Salzburg hat keinen Generalsponsorvertrag zur Finanzierung des Salzburger

Bildungsnetzes mit den Firmen Raiffeisen und Siemens abgeschlossen. Dies kann nur der Betreiber

des Netzes - das Land Salzburg. Landesschulrat und Schulen sind lediglich Nutzer des

Bildungsnetzes, jedoch daran interessiert, die laufenden Kosten so niedrig wie möglich zu halten,

weshalb die Lukrierung von Sponsormitteln durch den Betreiber des Salzburger Bildungsnetzes

grundsätzlich begrüßt wird. Die Schulen wurden daher, wie Sie in der Anfrage selbst richtig

ausführen, lediglich ersucht, die Logos der Bildungsnetzsponsoren auf der Schulhomepage zu

platzieren. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht, tatsächlich haben auch nicht alle Schulen

diese Logos platziert.

 

Ad 2.:

 

Alle Schulen, an denen vom Bund besoldete Lehrer tätig sind, befinden sich bereits seit 1998 am

Netz. Der Internetzugang ist für Schulen in jedem Falle gratis. Die Internet - Kosten hiefür trägt für

alle Schulen das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, für Salzburg wurden

hiefür im Jahre 2000 ATS 1,520.000,-- bezahlt.

Der Datenschutz für Verwaltungsdaten ist durch eine physische Trennung der Datennetze in der

Schule gesichert. Es gibt in jeder Schule ein Verwaltungsnetz und ein pädagogisches Netz. Nach

außen hin erfolgt der Datentransfer jedoch wieder über eine gemeinsame Datenleitung bis zu einem

zentralen Punkt beim Landesschulrat für Salzburg.

Dort werden Verwaltungsdatenverkehr und pädagogische Daten getrennt. Verwaltungsdaten

werden in die BRZ - GmbH geroutet, pädagogische Daten in das ACOnet. Sollten in der Anfrage

jedoch die Landeslehrer gemeint sein, so darf darauf hingewiesen werden, dass diese in die

Kompetenz der Länder fallen.

 

Ad 3.:

 

Die Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur für die Anwendung Applikation UPIS - Rap

fällt in die Kompetenz der Länder. Es obliegt daher jedem Land, die dafür geeignet erscheinende

Finanzierungsstruktur zu finden.