1857/AB XXI.GP
Eingelangt am:02.04.2001
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.1828/J - NR/2001 betreffend Werbeverpflichtung für
Salzburger Schulen auf der Schul - Hompage, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und
Freunde am 31. Januar 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Der Landesschulrat fur Salzburg hat keinen Generalsponsorvertrag zur Finanzierung des Salzburger
Bildungsnetzes mit den Firmen Raiffeisen und Siemens abgeschlossen. Dies kann nur der Betreiber
des Netzes - das Land Salzburg. Landesschulrat und Schulen sind lediglich Nutzer des
Bildungsnetzes, jedoch daran interessiert, die laufenden Kosten so niedrig wie möglich zu halten,
weshalb die Lukrierung von Sponsormitteln durch den Betreiber des Salzburger Bildungsnetzes
grundsätzlich begrüßt wird. Die Schulen wurden daher, wie Sie in der Anfrage selbst richtig
ausführen, lediglich ersucht, die Logos der Bildungsnetzsponsoren auf der Schulhomepage zu
platzieren. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht, tatsächlich haben auch nicht alle Schulen
diese Logos platziert.
Ad 2.:
Alle Schulen, an denen vom Bund besoldete Lehrer tätig sind, befinden sich bereits seit 1998 am
Netz. Der Internetzugang ist für Schulen in jedem Falle gratis. Die Internet - Kosten hiefür trägt für
alle Schulen das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, für Salzburg wurden
hiefür im Jahre 2000 ATS 1,520.000,-- bezahlt.
Der Datenschutz für Verwaltungsdaten ist durch eine physische Trennung der Datennetze in der
Schule gesichert. Es gibt in jeder Schule ein Verwaltungsnetz und ein pädagogisches Netz. Nach
außen hin erfolgt der Datentransfer jedoch wieder über eine gemeinsame Datenleitung bis zu einem
zentralen Punkt beim Landesschulrat für
Salzburg.
Dort werden Verwaltungsdatenverkehr und pädagogische Daten getrennt. Verwaltungsdaten
werden in die BRZ - GmbH geroutet, pädagogische Daten in das ACOnet. Sollten in der Anfrage
jedoch die Landeslehrer gemeint sein, so darf darauf hingewiesen werden, dass diese in die
Kompetenz der Länder fallen.
Ad 3.:
Die Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur für die Anwendung Applikation UPIS - Rap
fällt in die Kompetenz der Länder. Es obliegt daher jedem Land, die dafür geeignet erscheinende
Finanzierungsstruktur zu finden.