186/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 174/J - NR/1999 betreffend Nebenbeschäftigung
von Professoren an Universitäten, die die Abgeordneten Mag. HARTINGIER und Kollegen
am 15. Dezember 1999 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich aufgrund
der mir vorgelegten Unterlagen wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Dienstzeit der Universitätsprofessoren wegen des
vielfältigen Arbeitsbereiches in Lehre, Forschung und Verwaltung im Gegensatz zu anderen
Gruppen von Bediensteten im öffentlichen Dienst weniger exakt reglementiert ist. Die Son -
derbestimmungen des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, die für Universitätsprofessoren
geschaffen wurden, gehen zwar von einer Wochendienstzeit im Ausmaß von 40 Stunden aus,
in Folge einer Reihe von Ausnahmebestimmungen im § 169 Abs. 1 Z 6 des Beamten - Dienst -
rechtsgesetzes finden die meisten der übrigen Bestimmungen über die Dienstzeit auf Uni -
versitätsprofessoren aber keine Anwendung. Dies gilt insbesondere für alle Regelungen, die
den Dienstplan und die darin vorzuschreibenden Dienststunden betreffen. Aus § 165 Abs. 3
ergibt sich, dass der Universitätsprofessor die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Lehre
(einschließlich Betreuung der Studierenden
und Abhaltung von Prüfungen), Forschung und
Verwaltung erforderliche Anwesenheit an der Universität entsprechend einzuteilen hat. In der
Forschung ist eine Anwesenheit an der Universität nur insoweit verpflichtend vorgeschrieben,
als die Kooperation mit anderen Universitätsangehörigen bzw. die Verwendung der Sach -
mittel der Universitätseinrichtungen dies erfordert. Der Universitätsprofessor muss aber auch
in jenen Bereichen seiner Dienstpflichten, wo eine strikte örtliche Bindung an die Universität
nicht besteht, dafür sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass eine exakte Bestimmung der Dienstzeit der Universi -
tätsprofessoren nicht vorgenommen werden kann. Ausgenommen hievon sind Professoren der
Klinischen Bereiche der Medizinischen Fakultäten, die im Rahmen einer Krankenanstalt
Dienst zu tun haben. Da eine exakte Bestimmbarkeit der Dienstzeit aufgrund des geltenden
Rechts nicht möglich ist, kann die Frage nicht im Sinne der Fragesteller beantwortet werden.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäß § 56 BDG 1979 jeder Beamte und demnach auch
der Universitätsprofessor seiner Dienstbehörde erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen un -
verzüglich zu melden hat. Die Dienstbehörde hat zu prüfen, ob die Nebenbeschäftigung den
Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Be -
fangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Liegt einer
dieser Gründe vor, so ist die Nebenbeschäftigung für unzulässig zu erklären.
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr prüft in jedem Fall einer Nebenbe -
schäftigungsmeldung, ob eine Kollision mit den Dienstpflichten (unabhängig von konkreten
Dienstzeiten, die - wie oben ausgeführt wurde - bei Universitätsprofessoren flexibler geregelt
sind) oder einer der vorerwähnten anderen Untersagungsgründe vorliegt.
Der Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass in den Feststellungen des Rechnungshofes
kein Hinweis enthalten ist, dass Professoren während ihrer Dienstzeit einer Nebenbeschäfti -
gung nachgegangen sein sollen. Der vom Rechnungshof zitierte Vorfall betraf ausschließlich
Oberärzte der Universitätsklinik für Chirurgie und wurde - wie auch ausdrücklich vom Rech -
nungshof festgestellt - vom neu ernannten Klinikvorstand nach Rücksprache mit dem Bun -
desministenum für Wissenschaft und Verkehr abgestellt. Weitere Vorfälle dieser Art, die
grundsätzlich im Wege der Dienstaufsicht von den zuständigen Vorgesetzten abzustellen
sind, sind dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr nicht zur Kenntnis gelangt.
Zu Fragen 2 und 3:
Die Anfrage zitiert eine angeblich von Landesrat Dörflinger gegenüber einer Zeitung ge -
machte Aussage. Ob Landesrat Dörflinger tatsächlich eine Aussage dieses Wortlauts gemacht
hat, ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr nicht bekannt. Zum Thema
Nebenbeschäftigung der Klinikärzte hatte kein für diese Angelegenheit zuständiger Mitarbei -
ter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr Kontakt mit Landesrat Dörflinger.
Zu Frage 4:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für Universitätsprofessoren gemäß § 165 Abs. 2 BDG die
regelmäßige Wochendienstzeit mit der Erfüllung der Dienstpflichten gemäß § 165 Abs. 1
BDG als erbracht gilt, unabhängig davon, zu welcher Tageszeit die Erfüllung dieser Dienst -
pflichten erfolgt.
Für Universitätsprofessoren, die als Ärzte an einer Universitätsklinik tätig sind, ist insofern
ein strengerer Maßstab anzuwenden, als eine Anwesenheit an der Klinik jedenfalls in jenem
Ausmaß gegeben sein muss, das sich aus der Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung
und der Einbindung in den Klinikbetrieb ergibt.
Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über Nebenbeschäftigungen von Universi -
tätslehrern (Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten, Assistenzärzten) obliegt zunächst
dem unmittelbaren Vorgesetzten, das ist in der Regel der Instituts - bzw. Klinikvorstand, in
weiterer Folge dem Dekan und dem Rektor als Leiter der Universität. In Falle von Missstän -
den hat letztlich der Rektor zu entscheiden, ob und welche disziplinarrechtlichen Veranlas -
sungen bis hin zu einer Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission notwendig sind.
Zu Frage 5:
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat im Zuge von Dienstrechtsverhand -
lungen angeregt, für Nebenbeschäftigungen statt der derzeitigen Meldepflicht und Untersa -
gungsmöglichkeit einen
Genehmigungsvorbehalt einzuführen. Dieser Vorschlag findet aber,
soweit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bekannt ist, wohl die Zustim -
mung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst. Dienstrechtliche Systemänderungen fallen nicht
in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, da für das
Dienstrecht des Bundes einschließlich des Hochschullehrer - Dienstrechts das Bundesministe -
rium für Finanzen zuständig ist.
Zur Verhinderung des Übertretung von Vorschriften im Einzelfall gibt es aber kein „System“,
daher wäre auch eine „Systemänderung“ kein Allheilmittel.
Zu Frage 6:
Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass Universitätsprofessoren und Universitäts -
dozenten in der Regel die höchstqualifizierten Experten ihres Faches sind. Professoren und
Dozenten der für den außeruniversitären Bereich besonders wichtigen Fächer (z.B. Klinische
Medizin, technische Fächer, Betriebswirtschaft usw.) sind daher besonders gefragt. Es ver-
wundert also nicht, dass die an Universitätsklinken als Ärzte tätigen und im Bundesdienst
stehenden Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten von den sogenannten „Beleg -
spitälern“ und deren Patienten als behandelnde Ärzte besonders begehrt sind.
Trotz einer eindeutigen gesetzlichen Regelung (§ 56 BDG 1979) und wiederholter einschlägi -
ger Erlässe kommt es in den relevanten Fächern manchmal zu Übertretungen dieser Bestim -
mungen. In derartigen Fällen ist es Aufgabe der Dienstvorgesetzten, solche Missstände ab -
zustellen. Statistiken über solche Fälle werden nicht geführt.