1865/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.04.2001
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Helmut Dietachmayr und Genossen betreffend Berufsfeuerwehr, 1858/J, wie folgt:
Zu Frage 1, 2, 8 und 10:
Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat dem Sozialressort
auf Anfrage mitgeteilt, dass aufgrund der kompetenzrechtlichen Situation im Bereich
des Feuerwehrwesens in Zusammenhang mit § 5 des Berufsausbildungsgesetzes
(BAG) ein Berufsbild „Feuerwehrmann“ nicht geschaffen bzw. ein entsprechender
Lehrberuf nicht eingerichtet werden kann. Angelegenheiten des Feuerwehrwesens
fallen nämlich in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Gemäß § 5 BAG
kommen aber für Lehrberufe nur Tätigkeiten in Betracht, die entweder den Be -
stimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegen oder die hinsichtlich der Er -
lassung von Ausbildungsvorschriften in die Gesetzgebungs - und Vollziehungs -
kompetzenz des Bundes fallen. Beides ist für die Tätigkeit als Feuerwehrmann nicht
der Fall.
Die Übertragung der Kompetenz zu Gesetzgebung und Vollziehung an den Bund
halte ich angesichts der föderalistischen Struktur Österreichs für nicht zielführend.
Ich halte es weiters für völlig undenkbar, dass die Länder einer solchen Kompetenz -
verschiebung zustimmen würden; schließlich ist zu bedenken, dass gerade das
Feuerwehrwesen in der Regel als wesentliches Element der eigenen Identität eines
Landes angesehen wird.
Zu Frage 3:
Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, durch eine aktive Gesundheits - ,
Arbeitsmarkt - und Arbeitnehmerschutzpolitik die Rahmenbedingungen dafür zu
schaffen, dass die Gesundheit der Menschen möglichst lange erhalten bleibt, damit
insbesondere ältere Menschen nicht aus dem Erwerbsleben gedrängt werden. Diese
Maßnahmen werden auch den Angehörigen der Feuerwehren zugute kommen.
Ein Kündigungsschutz für eine bestimmte Berufsgruppe und gewissermaßen als
Ersatz für die Pragmatisierung ist aus Gleichheitsgründen nicht möglich.
Zu Frage 4 und 5:
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, dass zu der durchschnitt -
lichen Lebenserwartung der Berufsfeuerwehrmänner und - frauen in Österreich keine
Daten verfügbar sind. Die Anstalt merkte an, dass - selbst wenn es bei der Bundes -
anstalt Statistik Österreich Daten gebe - seriöse Aussagen allein aus Datensätzen
nicht ableitbar wären, sondern der Sachverhalt vielmehr in einer Erhebungsstudie
ermittelt werden müsste, wie dies offenbar in Deutschland geschehen ist.
Zu Frage 6 und 7:
Eines der wichtigsten Ziele der Bundesregierung ist die langfristige Schaffung eines
einheitlichen Pensionsrechts für alle Österreicherinnen und Österreicher. Dies kann
nicht dadurch erreicht werden, dass für einzelne Berufsgruppen Sonderregelungen
erlassen werden. Bei allem Verständnis für die schwierige und oft gefährliche Tätig -
keit von Feuermännern und - frauen darf nicht übersehen werden, dass auch
Angehörige anderer Berufsgruppen
vielfachen Belastungen ausgesetzt sind. Auch
darf auf der Grundlage des Generationenvertrages nicht auf die Notwendigkeit der
langfristigen Sicherung des österreichischen Pensionssystems vergessen werden.
Anstelle des frühzeitigen Abschiebens von Arbeitnehmern in die Pension hat es sich
die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, durch eine aktive Gesundheits - und Arbeit -
nehmerschutzpolitik die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Gesund -
heit der Menschen möglichst lange erhalten bleibt.
Zu Frage 9:
Zur Frage des Berufsschutzes für Berufsfeuerwehrleute ist auf dem Boden der
geltenden Rechtslage Folgendes festzuhalten:
War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, so gilt er
nach § 255 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als invalid, wenn
seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf
weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten
von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem
dieser Berufe herabgesunken ist.
Für den Begriff des erlernten Berufes enthält das Gesetz keine Definition. Zu den
erlernten Berufen gehören alle Berufe, für die ein bestimmter Ausbildungslehrgang
vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung
dieses Berufes ist. Erlernter Beruf ist ein Beruf, auf den ein Lehrverhältnis vorbereitet
hat. Der Begriff des angelernten Berufes ist im Gesetz selbst definiert (§ 255 Abs. 2
ASVG).
Handelt es sich um Fähigkeiten, für die eine Ausbildung in Form eines Lehrver -
hältnisses nicht vorgesehen ist, wird daher die Feststellung notwendig sein, dass
eine solche Tätigkeit nach den in Betracht kommenden Voraussetzungen im Allge -
meinen eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert wie
die Tätigkeit in einem erlernten Beruf.
Die Beurteilung der Frage, ob Berufsschutz vorliegt oder nicht, obliegt dem zu -
ständigen Pensionsversicherungsträger, d.i. im gegenständlichen Zusammenhang in
der Regel die Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter. Dieser Versicherungs -
träger hat bei seiner Prüfung, ob Berufsschutz vorliegt, grundsätzlich die Aus -
bildungsdauer, die Lehrinhalte und die Qualifikation des Versicherten zu beurteilen.
Nach Rücksprache mit der genannten Pensionsversicherungsanstalt ist darauf hin -
zuweisen, dass in den letzten Jahren kein einziger Antrag auf Invaliditätspension für
Berufsfeuerwehrleute gestellt worden ist. Die Ursache dafür liegt offenbar darin, dass
die Mitglieder der Berufsfeuerwehren noch in der Regel im Rahmen eines öffentlich -
rechtlichen Dienstverhältnisses tätig sind.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner herrschenden Judikatur festgehalten, dass die
Tätigkeiten der Feuerwehrmänner bei Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem
Einzelnen bei Brand— und Katastrophenfällen und Elementarereignissen drohen,
gefährlich und verantwortungsvoll sind; dies allein qualifiziert jedoch noch nicht zu
einem angelernten Beruf.
Die von der Bundesregierung eingesetzte Arbeitsgruppe unter der Leitung von
Univ. - Prof. Dr. Theodor TOMANDL, welche Vorschläge zur langfristigen Alters -
sicherung erarbeiten soll, beschäftigt sich auch intensiv mit dem Themenbereich
„Invalidität und Berufsunfähigkeit“. Die Frage der künftigen Gestaltung des Berufs -
schutzes wird in den Überlegungen eine zentrale Stellung einnehmen. Der Bericht
der Arbeitsgruppe ist abzuwarten.
Zu Frage 11:
Vorweg muss festgehalten werden, dass der Begriff „schwer verletzt“ in der Anfrage
nicht definiert ist, sodass nach Rücksprache mit der Allgemeinen Unfallver -
sicherungsanstalt in Analogie zum Begriff „Schwerversehrte“ die Beurteilung an
einen Rentenbezug aufgrund einer 50% - igen Minderung der Erwerbsfähigkeit an -
knüpft. Danach ist in den letzten 15 Jahren keinle Berufsfeuerwehrmann/frau in
Ausübung seines/ihres Berufes schwer verletzt worden oder verstorben.
Den angeschlossenen Anlagen sind genauere Details zu entnehmen, wobei darauf
hingewiesen wird, dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt nur über Daten
ihrer Versicherten verfügt und in diesen Daten auch die Betriebsfeuerwehren
beinhaltet sind, nicht jedoch die freiwilligen
Feuerwehren.
Zu Frage 12:
Auch zu diesem Punkt der Anfrage sind bei den Sozialversicherungsträgern keine
Daten verfügbar. Lediglich spekulativ kann aus dem Umstand, dass in den letzten 15
Jahren keine Rente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als
40% zuerkannt wurde (siehe Frage 11), abgeleitet werden, dass die Inanspruch -
nahme einer Berufsunfähigkeits - oder Invaliditätspension allein aufgrund eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als
Feuermann(frau) nicht vorstellbar erscheint.
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