1865/AB XXI.GP

Eingelangt am: 02.04.2001

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

Helmut Dietachmayr und Genossen betreffend Berufsfeuerwehr, 1858/J, wie folgt:

 

Zu Frage 1, 2, 8 und 10:

Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat dem Sozialressort

auf Anfrage mitgeteilt, dass aufgrund der kompetenzrechtlichen Situation im Bereich

des Feuerwehrwesens in Zusammenhang mit § 5 des Berufsausbildungsgesetzes

(BAG) ein Berufsbild „Feuerwehrmann“ nicht geschaffen bzw. ein entsprechender

Lehrberuf nicht eingerichtet werden kann. Angelegenheiten des Feuerwehrwesens

fallen nämlich in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Gemäß § 5 BAG

kommen aber für Lehrberufe nur Tätigkeiten in Betracht, die entweder den Be -

stimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegen oder die hinsichtlich der Er -

lassung von Ausbildungsvorschriften in die Gesetzgebungs -  und Vollziehungs -

kompetzenz des Bundes fallen. Beides ist für die Tätigkeit als Feuerwehrmann nicht

der Fall.

Die Übertragung der Kompetenz zu Gesetzgebung und Vollziehung an den Bund

halte ich angesichts der föderalistischen Struktur Österreichs für nicht zielführend.

Ich halte es weiters für völlig undenkbar, dass die Länder einer solchen Kompetenz -

verschiebung zustimmen würden; schließlich ist zu bedenken, dass gerade das

Feuerwehrwesen in der Regel als wesentliches Element der eigenen Identität eines

Landes angesehen wird.

 

Zu Frage 3:

Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, durch eine aktive Gesundheits - ,

Arbeitsmarkt -  und Arbeitnehmerschutzpolitik die Rahmenbedingungen dafür zu

schaffen, dass die Gesundheit der Menschen möglichst lange erhalten bleibt, damit

insbesondere ältere Menschen nicht aus dem Erwerbsleben gedrängt werden. Diese

Maßnahmen werden auch den Angehörigen der Feuerwehren zugute kommen.

Ein Kündigungsschutz für eine bestimmte Berufsgruppe und gewissermaßen als

Ersatz für die Pragmatisierung ist aus Gleichheitsgründen nicht möglich.

 

Zu Frage 4 und 5:

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, dass zu der durchschnitt -

lichen Lebenserwartung der Berufsfeuerwehrmänner und  - frauen in Österreich keine

Daten verfügbar sind. Die Anstalt merkte an, dass - selbst wenn es bei der Bundes -

anstalt Statistik Österreich Daten gebe - seriöse Aussagen allein aus Datensätzen

nicht ableitbar wären, sondern der Sachverhalt vielmehr in einer Erhebungsstudie

ermittelt werden müsste, wie dies offenbar in Deutschland geschehen ist.

 

Zu Frage 6 und 7:

Eines der wichtigsten Ziele der Bundesregierung ist die langfristige Schaffung eines

einheitlichen Pensionsrechts für alle Österreicherinnen und Österreicher. Dies kann

nicht dadurch erreicht werden, dass für einzelne Berufsgruppen Sonderregelungen

erlassen werden. Bei allem Verständnis für die schwierige und oft gefährliche Tätig -

keit von Feuermännern und  - frauen darf nicht übersehen werden, dass auch

Angehörige anderer Berufsgruppen vielfachen Belastungen ausgesetzt sind. Auch

darf auf der Grundlage des Generationenvertrages nicht auf die Notwendigkeit der

langfristigen Sicherung des österreichischen Pensionssystems vergessen werden.

Anstelle des frühzeitigen Abschiebens von Arbeitnehmern in die Pension hat es sich

die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, durch eine aktive Gesundheits -  und Arbeit -

nehmerschutzpolitik die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Gesund -

heit der Menschen möglichst lange erhalten bleibt.

 

Zu Frage 9:

Zur Frage des Berufsschutzes für Berufsfeuerwehrleute ist auf dem Boden der

geltenden Rechtslage Folgendes festzuhalten:

War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, so gilt er

nach § 255 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als invalid, wenn

seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf

weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten

von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem

dieser Berufe herabgesunken ist.

Für den Begriff des erlernten Berufes enthält das Gesetz keine Definition. Zu den

erlernten Berufen gehören alle Berufe, für die ein bestimmter Ausbildungslehrgang

vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung

dieses Berufes ist. Erlernter Beruf ist ein Beruf, auf den ein Lehrverhältnis vorbereitet

hat. Der Begriff des angelernten Berufes ist im Gesetz selbst definiert (§ 255 Abs. 2

ASVG).

Handelt es sich um Fähigkeiten, für die eine Ausbildung in Form eines Lehrver -

hältnisses nicht vorgesehen ist, wird daher die Feststellung notwendig sein, dass

eine solche Tätigkeit nach den in Betracht kommenden Voraussetzungen im Allge -

meinen eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert wie

die Tätigkeit in einem erlernten Beruf.

Die Beurteilung der Frage, ob Berufsschutz vorliegt oder nicht, obliegt dem zu -

ständigen Pensionsversicherungsträger, d.i. im gegenständlichen Zusammenhang in

der Regel die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. Dieser Versicherungs -

träger hat bei seiner Prüfung, ob Berufsschutz vorliegt, grundsätzlich die Aus -

bildungsdauer, die Lehrinhalte und die Qualifikation des Versicherten zu beurteilen.

Nach Rücksprache mit der genannten Pensionsversicherungsanstalt ist darauf hin -

zuweisen, dass in den letzten Jahren kein einziger Antrag auf Invaliditätspension für

Berufsfeuerwehrleute gestellt worden ist. Die Ursache dafür liegt offenbar darin, dass

die Mitglieder der Berufsfeuerwehren noch in der Regel im Rahmen eines öffentlich -

rechtlichen Dienstverhältnisses tätig sind.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner herrschenden Judikatur festgehalten, dass die

Tätigkeiten der Feuerwehrmänner bei Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem

Einzelnen bei Brand— und Katastrophenfällen und Elementarereignissen drohen,

gefährlich und verantwortungsvoll sind; dies allein qualifiziert jedoch noch nicht zu

einem angelernten Beruf.

 

Die von der Bundesregierung eingesetzte Arbeitsgruppe unter der Leitung von

Univ. - Prof. Dr. Theodor TOMANDL, welche Vorschläge zur langfristigen Alters -

sicherung erarbeiten soll, beschäftigt sich auch intensiv mit dem Themenbereich

„Invalidität und Berufsunfähigkeit“. Die Frage der künftigen Gestaltung des Berufs -

schutzes wird in den Überlegungen eine zentrale Stellung einnehmen. Der Bericht

der Arbeitsgruppe ist abzuwarten.

 

Zu Frage 11:

Vorweg muss festgehalten werden, dass der Begriff „schwer verletzt“ in der Anfrage

nicht definiert ist, sodass nach Rücksprache mit der Allgemeinen Unfallver -

sicherungsanstalt in Analogie zum Begriff „Schwerversehrte“ die Beurteilung an

einen Rentenbezug aufgrund einer 50% - igen Minderung der Erwerbsfähigkeit an -

knüpft. Danach ist in den letzten 15 Jahren keinle Berufsfeuerwehrmann/frau in

Ausübung seines/ihres Berufes schwer verletzt worden oder verstorben.

Den angeschlossenen Anlagen sind genauere Details zu entnehmen, wobei darauf

hingewiesen wird, dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt nur über Daten

ihrer Versicherten verfügt und in diesen Daten auch die Betriebsfeuerwehren

beinhaltet sind, nicht jedoch die freiwilligen Feuerwehren.

Zu Frage 12:

Auch zu diesem Punkt der Anfrage sind bei den Sozialversicherungsträgern keine

Daten verfügbar. Lediglich spekulativ kann aus dem Umstand, dass in den letzten 15

Jahren keine Rente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als

40% zuerkannt wurde (siehe Frage 11), abgeleitet werden, dass die Inanspruch -

nahme einer Berufsunfähigkeits -  oder Invaliditätspension allein aufgrund eines

Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als

Feuermann(frau) nicht vorstellbar erscheint.