1867/AB XXI.GP

Eingelangt am: 04-04-2001

 

Bundesministerium für

ÖFFENTLICHE LEISTUNG UND SPORT

 

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident!

 

Die Abgeordneten Otmar Brix und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage

1912/J betreffend "Pragmatisierungen" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Frage 1:

Wieviele Personen (gegliedert nach dem Geschlecht) waren in Ihrem Ressort (gegliedert nach

Zentralstellen und nachgeordneten Dienststellen) am 4. Februar 2000 in einem öffentlich -

rechtlichen Dienstverhältnis?

 

Frage 2:

Wieviele Beamte (gegliedert nach dem Geschlecht) waren am 4. Februar 2000 an

ausgegliederte Unternehmen im Bereich Ihres Ressorts dienstzugeteilt?

 

Frage 3:

Wieviele Personen (gegliedert nach dem Geschlecht) wurden in Ihrem Ressort (Zentralstelle

und nachgeordnete Dienststellen) seit 4. Februar 2000 in ein öffentlich - rechtliches

Dienstverhältnis übernommen und wie wurde dies im Einzelfall begründet?

 

Frage 4:

Wieviele Personen (gegliedert nach dem Geschlecht) wurden in ihrem Ressort (Zentralstelle

und nachgeordnete Dienststellen) seit 4. Februar 2000 definitiv gestellt?

Frage 5:

Wieviele Personen (gegliedert nach dem Geschlecht) waren im Bereich ihres Ressorts

(gegliedert nach Zentralstellen und nachgeordneten Dienststellen) zum Zeitpunkt der

Einbringung dieser Anfrage in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, wobei Personen,

die seit dem 4. Februar 2000 an ausgegliederte Unternehmen dienstzugeteilt wurden

einzurechnen sind?

 

Frage 6:

Wieviele Beamte (gegliedert nach dem Geschlecht) waren zum Zeitpunkt der Einbringung

dieser Anfrage an ausgegliederte Unternehmen im Bereich Ihres Ressorts dienstzugeteilt?

 

Zu den Fragen 1 - 6:

Das parlamentarische Interpellationsrecht des Art. 52 Bundes - Verfassungsgesetz in

Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 bezieht sich auf den gesetzlichen

Wirkungsbereich des befragten Organs im Sinne des § 2 Bundesministeriengesetz 1986. Laut

Art. 69 Abs.2 erster Satz B - VG besteht die Zuständigkeit des Vizekanzlers / der Vizekanzlerin

lediglich in der Vertretung des Bundeskanzlers. Da die gegenständliche Anfrage praktisch

keine Tätigkeiten der Geschäftsführung der Vizekanzlerin zum Gegenstand hat, ersuche ich

um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung der gegenständlichen Anfrage absehe.

 

Die Beantwortung der Fragen 1 bis 6 als Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport

ist in der Anfrage 1920/J detailliert angeführt.