1871/AB XXI.GP

Eingelangt am:05.04.2001

 

BUNDESMINISTER FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich nehme zu den einzelnen Fragen der an mich gerichteten parlamentarischen

Anfrage der Abgeordneten Helmut Dietachmayr und Genossen betreffend Finanzie -

rungsprobleme der Rettungsorganisationen (Nr.1891/J) wie folgt Stellung:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Angelegenheiten des Rettungswesens fallen nach den Bestimmungen der Bundes -

verfassung bekanntermaßen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Diese Fragen

haben sich somit nicht an mich zu richten.

 

Zur Frage 3:

 

Auch hier gilt grundsätzlich die zu den Fragen 1 und 2 dieser parlamentarischen

Anfrage getroffene Feststellung. Sofern die anfragestellenden Abgeordneten aber

auf eine kostendeckende Finanzierung des Rettungswesens durch die gesetzliche

Krankenversicherung abstellen sollten, so muss ich mit Deutlichkeit festhalten, dass

dies schon deshalb nicht Aufgabe der Krankenversicherungsträger sein kann da

eine solche Vorgangsweise nicht mit den diesen als Körperschaften des öffentlichen

Rechtes übertragenen Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vereinbar

wäre.

 

Zur Frage 4:

 

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gehe ich davon aus, dass, soweit Verträge

zwischen den Krankenversicherungsträgern und Einrichtungen des Rettungs -

transportwesens als Ergebnis eines in Verhandlungen erzielten Interessensaus -

gleiches bestehen, diese auch eingehalten werden. Darüber hinaus sehe ich auch für

die Beantwortung dieser Frage meine Zuständigkeit nicht gegeben.

Zur Frage 5:

 

Dies ist letztendlich eine Frage der Vertragsgestaltung zwischen Krankenversiche -

rungsträger und Rettungstransportunternehmen, wobei es, insbesondere angesichts

der präkeren finanziellen Lage der überwiegenden Zahl dieser Versicherungsträger,

diesen jedenfalls vorbehalten bleiben muss, finanzielle Grenzen (auf welche Art auch

immer) bei der Vertragsgestaltung in Betracht zu ziehen. Dessen ungeachtet habe

ich angesichts des Umstandes, dass die Krankenversicherungsträger (sowie alle

Sozialversicherungsträger) als Einrichtungen der Selbstverwaltung bei ihren Über -

legungen über den Abschluss von Verträgen mit den entsprechenden Partnern in

ihrem Leistungsbereich und gegebenenfalls über die Form derartiger Verträge von

privatrechtlichen Grundsätzen auszugehen haben, keine rechtliche Möglichkeit,

diesbezüglich auf diese einzuwirken.

 

Zur Frage 6:

 

Ich habe in der Beantwortung der vorstehenden Fragen dieser parlamentarischen

Anfrage klar und deutlich den kompetenzrechlichen Aspekt dieser Angelegenheit

zum Ausdruck gebracht und auch auf meine (eingeschränkten) Möglichkeiten, soweit

in diesem Zusammenhang an sozialversicherungsrechtliche Belange angeknüpft

wird, hingewiesen. Mit diesen Ausführungen sehe ich auch diese Frage als beant -

wortet an, weshalb ich mir erlaube, von weiteren Ausführungen dazu abzusehen.

 

Zur Frage 7:

Abgesehen davon, dass ich aufgrund der bereits genannten Rechtsverhältnisse auch

in diesem Fall keine Möglichkeit sehe, entsprechende Veranlassungen zu treffen,

glaube ich, dass diese Frage in der gestellten Form nicht eindeutig beantwortbar ist,

da es sich hierbei um nicht direkt vergleichbare Leistungen handelt. Im Gegensatz zu

den „einfachen“, also nicht medizinisch notwendigen Fahrten mit dem Taxi, sind

Ambulanzfahrten durch Rettungsorganisationen im Regelfall wohl als Fahrten, bei

denen die Beförderung in einem Rettungswagen eben gerade als notwendig anzu -

sehen ist, einzustufen.

 

Zur Frage 8:

 

Diesbezüglich darf ich (insbesondere) auf die Beantwortung der Fragen 3 und 5

dieser parlamentarischen Anfrage verweisen.

 

Zur Frage 9:

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt ebenfalls nicht in den Zuständigkeitsbereich

meines Ressorts, weshalb ich hierzu keine Stellungnahme abgeben kann.