1871/AB XXI.GP
Eingelangt am:05.04.2001
BUNDESMINISTER FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich nehme zu den einzelnen Fragen der an mich gerichteten parlamentarischen
Anfrage der Abgeordneten Helmut Dietachmayr und Genossen betreffend Finanzie -
rungsprobleme der Rettungsorganisationen (Nr.1891/J) wie folgt Stellung:
Zu den Fragen 1 und 2:
Angelegenheiten des Rettungswesens fallen nach den Bestimmungen der Bundes -
verfassung bekanntermaßen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Diese Fragen
haben sich somit nicht an mich zu richten.
Zur Frage 3:
Auch hier gilt grundsätzlich die zu den Fragen 1 und 2 dieser parlamentarischen
Anfrage getroffene Feststellung. Sofern die anfragestellenden Abgeordneten aber
auf eine kostendeckende Finanzierung des Rettungswesens durch die gesetzliche
Krankenversicherung abstellen sollten, so muss ich mit Deutlichkeit festhalten, dass
dies schon deshalb nicht Aufgabe der Krankenversicherungsträger sein kann da
eine solche Vorgangsweise nicht mit den diesen als Körperschaften des öffentlichen
Rechtes übertragenen Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vereinbar
wäre.
Zur Frage 4:
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gehe ich davon aus, dass, soweit Verträge
zwischen den Krankenversicherungsträgern und Einrichtungen des Rettungs -
transportwesens als Ergebnis eines in Verhandlungen erzielten Interessensaus -
gleiches bestehen, diese auch eingehalten werden. Darüber hinaus sehe ich auch für
die Beantwortung dieser Frage meine
Zuständigkeit nicht gegeben.
Zur Frage 5:
Dies ist letztendlich eine Frage der Vertragsgestaltung zwischen Krankenversiche -
rungsträger und Rettungstransportunternehmen, wobei es, insbesondere angesichts
der präkeren finanziellen Lage der überwiegenden Zahl dieser Versicherungsträger,
diesen jedenfalls vorbehalten bleiben muss, finanzielle Grenzen (auf welche Art auch
immer) bei der Vertragsgestaltung in Betracht zu ziehen. Dessen ungeachtet habe
ich angesichts des Umstandes, dass die Krankenversicherungsträger (sowie alle
Sozialversicherungsträger) als Einrichtungen der Selbstverwaltung bei ihren Über -
legungen über den Abschluss von Verträgen mit den entsprechenden Partnern in
ihrem Leistungsbereich und gegebenenfalls über die Form derartiger Verträge von
privatrechtlichen Grundsätzen auszugehen haben, keine rechtliche Möglichkeit,
diesbezüglich auf diese einzuwirken.
Zur Frage 6:
Ich habe in der Beantwortung der vorstehenden Fragen dieser parlamentarischen
Anfrage klar und deutlich den kompetenzrechlichen Aspekt dieser Angelegenheit
zum Ausdruck gebracht und auch auf meine (eingeschränkten) Möglichkeiten, soweit
in diesem Zusammenhang an sozialversicherungsrechtliche Belange angeknüpft
wird, hingewiesen. Mit diesen Ausführungen sehe ich auch diese Frage als beant -
wortet an, weshalb ich mir erlaube, von weiteren Ausführungen dazu abzusehen.
Zur Frage 7:
Abgesehen davon, dass ich aufgrund der bereits genannten Rechtsverhältnisse auch
in diesem Fall keine Möglichkeit sehe, entsprechende Veranlassungen zu treffen,
glaube ich, dass diese Frage in der gestellten Form nicht eindeutig beantwortbar ist,
da es sich hierbei um nicht direkt vergleichbare Leistungen handelt. Im Gegensatz zu
den „einfachen“, also nicht medizinisch notwendigen Fahrten mit dem Taxi, sind
Ambulanzfahrten durch Rettungsorganisationen im Regelfall wohl als Fahrten, bei
denen die Beförderung in einem Rettungswagen eben gerade als notwendig anzu -
sehen ist, einzustufen.
Zur Frage 8:
Diesbezüglich darf ich (insbesondere) auf die Beantwortung der Fragen 3 und 5
dieser parlamentarischen Anfrage verweisen.
Zur Frage 9:
Die Beantwortung dieser Frage fällt ebenfalls nicht in den Zuständigkeitsbereich
meines Ressorts, weshalb ich hierzu keine Stellungnahme abgeben kann.