1875/AB XXI.GP

Eingelangt am:05.04.2001

 

DER PRÄSIDENT DES RECHNUNGSHOFES

 

 

Die unter ZI 1869/J - NR/2001 (XXI. GP) gestellte Anfrage der Abgeordneten Dr. Peter

Kostelka und Genossen vom 8. Februar 2001 betreffend rechtswidrige Weitergabe von

sog. Rechnungshof - Rohberichten beehre ich mich, soweit sie sich auf Gegenstände des

Fragerechts gemäß § 91 a des Geschäftsordnungsgesetzes rückführen lässt, wie folgt zu

beantworten:

 

Vorbemerkungen

 

Auf der Grundlage des Bundes - Verfassungsgesetzes und des Rechnungshofgesetzes 1948

leitet der Rechnungshof die Ergebnisse über eine von ihm durchgeführte Gebarungs -

überprüfung den überprüften Stellen zur Abgabe von Stellungnahmen zu; verschiedent -

lich hat der Rechnungshof das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung - etwa in Abhän -

gigkeit vom Prüfungsgebiet und der Anzahl der überprüften Stellen - einer größeren An -

zahl von Adressaten zur Abgabe einer Stellungnahme zuzuleiten.

 

Bis zur Berichterstattung über diese Gebarungsüberprüfung an den jeweiligen allgemei -

nen Vertretungskörper ist der Rechnungshof, nicht aber auch die überprüfte Stelle aus -

drücklich zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet, wenngleich dies dem Geist des

Gesetzes entspräche.

Im anfragegegenständlichen Fall übermittelte der Rechnungshof das Ergebnis seiner Ge -

barungsüberprüfung dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie 17 Sozialversiche -

rungsträgern.

 

Auf dieser Grundlage beehre ich mich, zu den einzelnen gestellten Fragen mitzuteilen:

 

Zu 1)

„Wann wurde der Rohbericht dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und

Generationen übermittelt?“

„Wer war der Adressat?“

 

Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner anfragegegenständlichen Gebarungsüberprü -

fung dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen am 16. Novem -

ber 2000 übermittelt. Adressat war der Bundesminister für soziale Sicherheit und Ge -

nerationen.

 

Zu 2) und 6)

„Welche Stellungnahme liegt Ihnen von Seiten des Bundesministeriums für soziale Si -

cherheit und Generationen bisher vor?‘.

 

„Wie stehen Sie im Hinblick auf die neuerlichen Veröffentlichungen von Rohberichten

zu einer Novellierung des Rechnungshofgesetzes und des Bundes - Verfassungsgesetzes

betr. Einführung eines Verfahrens zur vollständigen Information der Mitglieder des

Rechnungshofausschusses über die Inhalte von rechtswidrig veröffentlichten Rohbe -

richten?“

 

Hinsichtlich dieser auf den Inhalt der dem Rechnungshof im Februar 2001 zugegangenen

Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie

die Rahmenbedingungen der Rechnungs - und Gebarungskontrolle im Sinne des

V. Hauptstückes des Bundes - Verfassungsgesetzes bezogenen und sohin außerhalb der Ge -

genstände des Fragerechts gemäß § 91 a des Geschäftsordnungsgesetzes liegenden Fragen

darf ich unter Bedachtmahme auf das Ergebnis der Sitzung der Präsidialkonferenz vom

15. Juli 1997 um Verständnis ersuchen, dass ich von ihrer Beantwortung absehen muss.

Zu 3)

„Wann läuft die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ab?“

 

Die dreimonatige Stellungnahmefrist im Sinne des § 5 des Rechnungshofgesetzes 1948

ist im Februar 2001 abgelaufen.

 

Zu 4)

„Wurde dieser Rohbericht von Ihnen offiziell einem anderen Mitglied der Bundesregie -

rung oder Landesregierung übermittelt?“

 

Nein.

 

Zu 5)

„Haben Sie den Rohbericht oder Passagen daraus Medien zur Verfii‘gung gestellt?“

 

Nein.

 

Zu 7) und 8)

„Lässt das interne Sicherheitssystem einen Schluss zu, wessen Exemplar gewissen Me -

dien zugegangen ist?“

 

„Wenn ja: Wessen Exemplar ist gewissen Medien weitergegeben worden?“

 

Der gebotenen Vertraulichkeit entsprechend hat der Rechnungshof - schon zum Eigen -

schutz, um dem wiederholt erhobenen Vorwurf, der Rechnungshof selbst habe vertrau -

liche Ergebnisse von Gebarungsüberprüfungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,

entgegentreten zu können - die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um diesen Ver -

dacht zu entkräften. Hinsichtlich des fragegegenständlichen Anlassfalles darf - unter

Hinweis auf die Vorbemerkungen - insbesondere auf die einleitenden Textpassagen eines

in der Morgenausgabe der Tageszeitung „Kurier“ am 3. Februar 2001 erschienenen

Artikels („Rechnungshof mahnt die Sozialversicherungen ab“) verwiesen werden, der der

Anfragebeantwortung in Kopie beigeschlossen ist.

 

 

 

Anlage konnte nicht gescannt werden!!!