1882/AB XXI.GP

Eingelangt am:06.04.2001

 

DER BUNDESMINISTER

       FÜR JUSTIZ

 

 

zur Zahl 1939/J - NR/2001

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben

an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Mordverfahren gegen Dr. Heinrich

Gross“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

In der Hauptverhandlung am 21. März 2000 fasste der Schwurgerichtshof den

Beschluss auf Vertagung der Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit und auf

Abbrechung des Verfahrens gemäß § 412 StPO wegen Verhandlungsunfähigkeit

des Angeklagten Dr. Heinrich Gross. Ferner wurde beschlossen, dass die Verhand -

lungsfähigkeit des Angeklagten in einem halben Jahr neuerlich einer Überprüfung

unterzogen werde.

 

Zu 2 bis 4:

Auf Grund eines Interviews, das Dr. Heinrich Gross nach der Hauptverhandlung am

21. März 2000 gegeben hat, beantragte die Staatsanwaltschaft Wien die sofortige

Begutachtung durch einen ausländischen Sachverständigen zwecks Überprüfung

der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten.

 

Der Schweizer Sachverständige, der im Zuge seines Gutachtens ausdrücklich auch

das erwähnte Fernsehinterview Dris. Heinrich Gross berücksichtigte, gelangte zum

Ergebnis, dass der Angeklagte komplexen Verhandlungsabläufen und Fragestellun -

gen nicht mehr in einem zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte hinreichenden

Ausmaß folgen könne.

Auf Grund des Ergebnisses dieses Gutachtens beantragte die Staatsanwaltschaft

Wien beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 27. Juni 2000 die neuerliche

psychiatrische Begutachtung des Angeklagten nach Ablauf von sechs Monaten.

 

Über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16. Jänner 2001 gab der nunmehr zustän -

dige Vorsitzende mit Beschluss vom 19. Februar d.J. ein neues Gutachten über die

Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten in Auftrag. Dieses Gutachten liegt derzeit

noch nicht vor.

 

Zu 5 und 6:

Ein neuerlicher Verhandlungstermin wurde demgemäß vom Gericht nicht anbe -

raumt. Ob es eine weitere Hauptverhandlung geben wird, hängt vom Ergebnis des

noch ausständigen Gutachtens ab.

 

Zu 7:

Im Strafverfahren darf eine Hauptverhandlung nur dann stattfinden, wenn der

Angeklagte verhandlungs - und prozessfähig ist, das heißt im Stande ist, dem Verlauf

der Verhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit zu folgen, sich verständlich zu

äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. Die Hauptverhandlung ist daher,

wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, bis zur Beseitigung dieses

Prozesshindernisses zu verlegen (§ 226 StPO).

 

In einem Verfahren wegen eines Verbrechens wäre es außerdem nicht zulässig, in

Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln (§ 427 StPO).

 

Die Berechtigung, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen, ist von der Gesund -

heit des Klägers unabhängig, soferne er noch bürgerlich-rechtlich handlungsfähig

ist.

 

Zu 8 bis 10:

Teile der im „Gedenkraum“ der Pathologie des PKH Baumgartner Höhe aufbewahr -

ten sterblichen Überreste befinden sich derzeit noch beim Gerichtsmedizinischen

Institut der Universität Innsbruck, weil sie im Rahmen der bezughabenden Strafver -

fahren untersucht werden mussten. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat

bereits den Auftrag erteilt, diese sterblichen Überreste in das PKH Baumgartner

Höhe zurückzubringen. Danach wird dieses Gericht über die Aufhebung der

Beschlagnahme zu entscheiden haben. Das Bundesministerium für Justiz hat sich

für eine würdige Bestattung aller Gehirnpräparate ausgesprochen.