1904/AB XXI.GP

Eingelangt am:11.04,2001

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am

21. Feber 2001 unter der Nr.  1976/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Erfüllung der Einstellungspflicht von behinderten Menschen nach dem

Behinderteneinstellungsgesetz“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Grundsätzlich möchte ich - wie schon in der Beantwortung der Anfrage Nr. 684/J - darauf

hinweisen, dass im Bereich des Innenressorts der Großteil der Mitarbeiter aufgrund der

spezifischen Aufgabenstellung Exekutivdienst zu versehen hat; da Behinderte hiezu nicht

eingesetzt werden können, wird sich - wie die Entwicklung zeigt - die Differenz zur

Pflichtzahl trotz intensiver Bemühungen auch in den nächsten Jahren nur in bescheidenem

Umfang vermindern lassen.

 

Erfreulich ist immerhin, dass es seit April 2000 doch gelungen ist, die Anzahl der

beschäftigten Behinderten von 443 auf 463 anzuheben und die Zahl der nicht besetzten

Pflichtstellen von 798 auf 757 zu senken.

 

Zu Frage 1:

 

Zum Stichtag 1. Jänner 2001 (eine nachträgliche Abfrage mit Stichtag 31.12.2000 war im

Personalinformationssystem des Bundes nicht möglich) stellt sich die Aufstellung in der

gewünschten Form wie folgt dar:

 

1. Personalstand insgesamt                                                             33.482

2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte                            463                                                                                                                                                                                  ---------

                                                                                                              33.019

 

3. Ermittelte Pflichtzahl (33.019/25)                                               1.320

    abzüglich

4. beschäftigte begünstigte Behinderte                         463

    hievon doppelt anrechenbar                                        100              563

5. Erfüllung der Beschäftigungspflicht                                       -----       

                                                                                                        -757