1906/AB XXI.GP

Eingelangt am:12.04.2001

 

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1890/J betreffend

gesundheitsgefährdende Tiermehlverbrennung, welche die Abgeordneten Dr. Eva

Glawischnig, Freundinnen und Freunde am 13. Februar 2001 an mich richteten,

stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Eine allenfalls abfallrechtliche Einstufung von Tiermehl liegt im Vollzugsbereich des

Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Aus der Sicht des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen (LRG - K) gilt Tiermehl als

nichtkonventioneller (Sonder -)Brennstoff mit bekannter Zusammensetzung, für den

keine emissionsrelevanten Bestimmungen generell durch Verordnung festgelegt

sind. Es ist somit Sache der Sachverständigen der zuständigen Behörde im

Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Emissionen geeignete Auflagen zur

Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 2 des Luftreinhaltegesetzes

für Kesselanlagen (Begrenzung nicht vermeidbarer Emissionen nach dem Stand der

Technik) vorzuschlagen.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

In folgenden Dampfkesselanlagen wird Tiermehl derzeit verbrannt:

 

  - Fernwärme Wien (EbS)

  - Weiser Abfallverwertung, Oberösterreich

  - Kraftwerk Riedersbach II, Oberösterreich

  - Kraftwerk Timelkam Oberösterreich

  - Fernheizwerk Mellach, Steiermark

  - Dampfkraftwerk Zeitweg Steiermark

  - Dampfkraftwerk St. Andrä, Kärnten

 

Für den AWG unterliegende Anlagen verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundes -

ministers für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt - und Wasserwirtschaft.

 

Für den Gewerbebereich kann - mangels eines Anlagenregisters - keine Aussage

darüber getroffen werden, in welchen Anlagen derzeit Tiermehl verbrannt wird.

 

Antwort zu den Punkten 4 bis 8 der Anfrage:

 

Die in der Anfrage genannten Anlagen unterliegen - ausgenommen das Dampfkraft -

werk Zeltweg - dem AWG; diesbezüglich verweise ich auf die Zuständigkeit des

Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Für

des KW Zeltweg wurde eine Prüfung gemäß den Bestimmungen des LRG - K

vorgenommen, da die jährliche Menge an Sonderbrennstoffen (Abfall) unter 10.000 t

liegt.

Dabei wurden die geltenden Verfahrensbestimmungen eingehalten.

 

Antwort zu Punkt 9  der Anfrage:

 

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit liegt kein spezifisches Sachver -

ständigengutachten vor.

Anzumerken ist, dass unter Abwägung der möglichen Behandlungswege die Ver -

brennung von Tiermehl in dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen als

derzeit sicherste Entsorgungsvariante angesehen wird.

Andere Behandlungsverfahren, insbesondere Verwertungsverfahren wie biologische

Verfahren, werden als derzeit nicht genügend erforscht angesehen. Die Ablagerung

von Tiermehl auf einer Deponie oder auch die Zwischenlagerung von Tiermehl trägt

nicht zur Problemlösung, diese Materialien aus der Nahrungsmittelkette herauszu -

nehmen, bei.

 

Aus diesen Gründen wurde auch vom Gesetzgeber entsprechend dem Vorsorge -

grundsatz das Verbrennungsgebot in § 6 des Tiermehl - Gesetzes, BGBl. I Nr. 143/

2000 aufgenommen.