1909/AB XXI.GP

Eingelangt am:12.04.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Muttonen und Kollegen, vom 20. Februar

2001, Nr. 1929/J, betreffend Freiheit der Berufsausübung für Frauen in der Spanischen

Hofreitschule, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

 

Mit dem Bundesgesetz, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber

rechtlich verselbständigt wurden (Spanische Hofreitschule - Gesetz), BGBl. I Nr. 115/2000,

wurde die Gesellschaft „Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber“ errichtet. Damit

wurde eine den heutigen Rahmenbedingungen entsprechende gesetzliche Grundlage,

welche bei gleichzeitiger Wahrung der Ziele und Qualität der Aktivitäten den Anforderungen

an eine moderne, unabhängige und eigenverantwortliche Unternehmensführung angepasst

ist, geschaffen.

 

Seit Inkrafttreten des oben zitierten Gesetzes ist eine Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Neuaufnahmen der

Spanischen Hofreitschule nicht mehr gegeben. Die Auswahl von neuem Personal hat durch

die zuständigen Organe der Gesellschaft nach fachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Für

zur Dienstleistung zugewiesene Beamte der Zentralstelle ist weiterhin das Bundes -

Gleichbehandlungsgesetz -  B - GBG, BGBl. Nr. 100/1993 idgF, anzuwenden. Für sonstige

Arbeitnehmer der Spanischen Hofreitschule finden - wie für die übrigen Arbeitsverhältnisse in

der Privatwirtschaft - das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1979 idgF, sowie die

Gleichbehandlungsbestimmungen der jeweiligen Landarbeitsordnung Anwendung. Diese

gesetzlichen Vorgaben sind von der Gesellschaft einzuhalten.

 

Ergänzend ist anzumerken, dass die Ausbildung zum Bereiter/Bereiterin erst nach ca.

8 Jahren ab Neuaufnahme abgeschlossen ist und an die Auszubildenden höchste fachliche

Ansprüche gestellt werden.