1909/AB XXI.GP
Eingelangt am:12.04.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Muttonen und Kollegen, vom 20. Februar
2001, Nr. 1929/J, betreffend Freiheit der Berufsausübung für Frauen in der Spanischen
Hofreitschule, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Mit dem Bundesgesetz, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber
rechtlich verselbständigt wurden (Spanische Hofreitschule - Gesetz), BGBl. I Nr. 115/2000,
wurde die Gesellschaft „Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber“ errichtet. Damit
wurde eine den heutigen Rahmenbedingungen entsprechende gesetzliche Grundlage,
welche bei gleichzeitiger Wahrung der Ziele und Qualität der Aktivitäten den Anforderungen
an eine moderne, unabhängige und eigenverantwortliche Unternehmensführung angepasst
ist, geschaffen.
Seit Inkrafttreten des oben zitierten Gesetzes ist eine Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Neuaufnahmen der
Spanischen Hofreitschule nicht mehr gegeben. Die Auswahl von neuem Personal hat durch
die zuständigen Organe der Gesellschaft
nach fachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Für
zur Dienstleistung zugewiesene Beamte der Zentralstelle ist weiterhin das Bundes -
Gleichbehandlungsgesetz - B - GBG, BGBl. Nr. 100/1993 idgF, anzuwenden. Für sonstige
Arbeitnehmer der Spanischen Hofreitschule finden - wie für die übrigen Arbeitsverhältnisse in
der Privatwirtschaft - das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1979 idgF, sowie die
Gleichbehandlungsbestimmungen der jeweiligen Landarbeitsordnung Anwendung. Diese
gesetzlichen Vorgaben sind von der Gesellschaft einzuhalten.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Ausbildung zum Bereiter/Bereiterin erst nach ca.
8 Jahren ab Neuaufnahme abgeschlossen ist und an die Auszubildenden höchste fachliche
Ansprüche gestellt werden.