1924/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.04.2001

 

       Dr. Ernst STRASSER

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am 21.

Februar 2001 unter der Nr. 1966/J an mich eine schriftliche anfrage

betreffend „Kampf um Kopfgeld bei der Volkszählung 2001" gerichtet.

 

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie

folgt:

 

Zu den Fragen 1, 3 und 6:

 

Im Bundesministerium für Inneres ist kein Vorgang wie der geschilderte

bekannt.

Nach dem Meldegesetz besteht jedoch die Möglichkeit, durch ein

Reklamationsverfahren eine Änderung der Wohnsitzqualität herbeizuführen.

Gemäß § 17 Abs. 1 führt über Antrag der Landeshauptmann oder der

Bundesminister für Inneres, wenn sich die beiden Gemeinden in

verschiedenen Bundesländern befinden, ein Reklamationsverfahren durch,

in dem entschieden wird, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines

Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Haupt -

wohnsitz hat.

 

In diesem Verfahren sind der Betroffene, der Antragsteller und der Bürger -

meister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet

ist, Partei.

 

Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an

der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden

Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbe -

ziehungen zu machen.

Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" sind vor allem folgende

Bestimmungskriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeits -

platzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum

Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere

der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer

Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den

Kindergarten besuchen, sowie Funktionen in öffentlichen und privaten

Körperschaften.

 

Hat eine Person an einer Unterkunft nicht alle Schwerpunkte der

beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen,

sodass bei einer Gesamtbetrachtung diese sachliche Voraussetzung auf

mehrere Wohnsitze zutrifft, so hat sie eine Entscheidung darüber zu treffen,

zu welchen der beiden Wohnsitze sie das größere Naheverhältnis hat und

jenen zu bezeichnen, der demnach ihr Hauptwohnsitz ist.

 

Die Entscheidung ob ein Antrag des Bürgermeisters abgewiesen oder der

Hauptwohnsitz des Betroffenen aufgehoben wird, erfolgt mittels Bescheid.

 

Bei der Antragstellung im Reklamationsverfahren nach § 17 MeldeG ist in

den meisten Fällen nicht erkennbar, ob es sich bei der betroffenen Person

um einen Behinderten handelt. Dies ist erst dann erkennbar, wenn im

Ermittlungsverfahren der Betroffene selbst oder der Bürgermeister jener

Gemeinde in der die Betroffene Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, in

der Stellungnahme angibt, dass es sich bei der betroffenen Person um einen

Behinderten handelt.

 

Zu Frage 2:

 

Aussagen und Handlungen von öffentlichen Bediensteten haben auf Grund

der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Einer betroffenen Person steht es offen, im Rahmen des Parteiengehörs in

der Stellungnahme anzugeben, dass sie in der Gemeinde, in der sie derzeit

mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen

hat. Im übrigen verweise ich auf meine Antwort zu Frage 1.

 

Zu Frage 7:

Der Bürgermeister der Gemeinde, in der die betroffene Person nicht mit

Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann mit einer Wohnsitzerklärung die

Wohnsitzqualität erheben. Danach steht es dem Bürgermeister frei, ein

Reklamationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 MeldeG zu beantragen.

Zu Frage 8:

 

Im Bundesministerium für Inneres ist keine Gemeinde bekannt, die bei der

Antragstellung so wie in ihrem geschilderten Fall vorgeht

 

Um die Zuständigkeit abzuklären, wären nähere Angaben erforderlich.

Sofern sich die zwei Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden

und somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres gegeben ist,

bin ich gerne bereit, mich dieses Falles anzunehmen.