1924/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.04.2001
Dr. Ernst STRASSER
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am 21.
Februar 2001 unter der Nr. 1966/J an mich eine schriftliche anfrage
betreffend „Kampf um Kopfgeld bei der Volkszählung 2001" gerichtet.
Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie
folgt:
Zu den Fragen 1, 3 und 6:
Im Bundesministerium für Inneres ist kein Vorgang wie der geschilderte
bekannt.
Nach dem Meldegesetz besteht jedoch die Möglichkeit, durch ein
Reklamationsverfahren eine Änderung der Wohnsitzqualität herbeizuführen.
Gemäß § 17 Abs. 1 führt über Antrag der Landeshauptmann oder der
Bundesminister für Inneres, wenn sich die beiden Gemeinden in
verschiedenen Bundesländern befinden, ein Reklamationsverfahren durch,
in dem entschieden wird, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines
Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Haupt -
wohnsitz hat.
In diesem Verfahren sind der Betroffene, der Antragsteller und der Bürger -
meister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet
ist, Partei.
Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an
der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden
Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbe -
ziehungen zu machen.
Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" sind vor allem folgende
Bestimmungskriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeits -
platzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum
Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere
der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer
Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den
Kindergarten besuchen, sowie Funktionen in öffentlichen und privaten
Körperschaften.
Hat eine Person an einer Unterkunft nicht alle Schwerpunkte der
beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen,
sodass bei einer Gesamtbetrachtung diese sachliche Voraussetzung auf
mehrere Wohnsitze zutrifft, so hat sie eine Entscheidung darüber zu treffen,
zu welchen der beiden Wohnsitze sie das größere Naheverhältnis hat und
jenen zu bezeichnen, der demnach ihr Hauptwohnsitz ist.
Die Entscheidung ob ein Antrag des Bürgermeisters abgewiesen oder der
Hauptwohnsitz des Betroffenen aufgehoben wird, erfolgt mittels Bescheid.
Bei der Antragstellung im Reklamationsverfahren nach § 17 MeldeG ist in
den meisten Fällen nicht erkennbar, ob es sich bei der betroffenen Person
um einen Behinderten handelt. Dies ist erst dann erkennbar, wenn im
Ermittlungsverfahren der Betroffene selbst oder der Bürgermeister jener
Gemeinde in der die Betroffene Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, in
der Stellungnahme angibt, dass es sich bei der betroffenen Person um einen
Behinderten handelt.
Zu Frage 2:
Aussagen und Handlungen von öffentlichen Bediensteten haben auf Grund
der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Zu den Fragen 4 und 5:
Einer betroffenen Person steht es offen, im Rahmen des Parteiengehörs in
der Stellungnahme anzugeben, dass sie in der Gemeinde, in der sie derzeit
mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen
hat. Im übrigen verweise ich auf meine Antwort zu Frage 1.
Zu Frage 7:
Der Bürgermeister der Gemeinde, in der die betroffene Person nicht mit
Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann mit einer Wohnsitzerklärung die
Wohnsitzqualität erheben. Danach steht es dem Bürgermeister frei, ein
Reklamationsverfahren gemäß §
17 Abs. 2 Z 2 MeldeG zu beantragen.
Zu Frage 8:
Im Bundesministerium für Inneres ist keine Gemeinde bekannt, die bei der
Antragstellung so wie in ihrem geschilderten Fall vorgeht
Um die Zuständigkeit abzuklären, wären nähere Angaben erforderlich.
Sofern sich die zwei Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden
und somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres gegeben ist,
bin ich gerne bereit, mich dieses Falles anzunehmen.