1928/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.04.2001

 

BUNDESMINISTERIUM

FÜR SOZIALE SICIIERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -

geordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend Erfüllung der Ein -

stellungspflicht von behinderten Menschen nach dem BEinstG, Nr. 1960/J, wie

folgt:

 

Zur Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

möchte ich grundsätzlich anmerken, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für

die Dienstgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig nach -

kommen, jeweils im Nachhinein für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt. So

werden die Bescheide das Kalenderjahr 2000 betreffend unter Mitwirkung der Bun -

desrechenzentrum GmbH im Juni des Jahres 2001 erstellt und sodann von den Bun -

dessozialämtern den Dienstgebern zugestellt.

 

Die Überprüfung der Beschäftigungspflicht erfolgt deshalb erst im Juni des jeweils

nächsten Jahres, um auf der Basis gesicherter Daten über die bei einem Dienstgeber

beschäftigten Dienstnehmer eine exakte Berechnung der Ausgleichstaxe vornehmen

zu können.

 

Die von Ihnen gewünschten Daten betreffend die Einstellungsverpflichtung nach dem

BEinstG für den Stichtag 31.12.2000 liegen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt

noch nicht vor.