1932/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.04.2001

 

BUNDESMINISTERIUM

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -

geordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend Erfüllung der Ein -

stellungspflicht von behinderten Menschen nach dem BEinstG, Nr. 1964/J, wie

folgt:

 

Frage 1

 

Zur Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

möchte ich grundsätzlich anmerken, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für

die Dienstgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig nach -

kommen, jeweils im Nachhinein für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt. So

werden die Bescheide das Kalenderjahr 2000 betreffend unter Mitwirkung der Bun -

desrechenzentrum GmbH im Juni des Jahres 2001 erstellt und sodann von den

Bundessozialämtern den Dienstgebern zugestellt.

 

Die Überprüfung der Beschäftigungspflicht erfolgt deshalb erst im Juni des jeweils

nächsten Jahres, um auf der Basis gesicherter Daten über die bei einem Dienst -

geber beschäftigten Dienstnehmer eine exakte Berechnung der Ausgleichstaxe

vornehmen zu können.

Die von Ihnen gewünschten Daten betreffend die Einstellungsverpflichtung nach

dem BEinstG für den Stichtag 31.12.2000 liegen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt

noch nicht vor.

 

Im gegebenen Zusammenhang möchte ich festhalten, dass meiner Ansicht nach den

Gebietskörperschaften bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen eine

Vorbildfunktion zukommt. Auf Grund der Personalhoheit der einzelnen Länder und

Gemeinden ist es mir jedoch nicht möglich, auf den Umfang, in dem behinderte

Menschen eingestellt werden, direkten Einfluss zu nehmen. In den letzten Jahren ist

eine kontinuierliche Steigerung der Anzahl der im öffentlichen Dienst tätigen

behinderten Menschen zu verzeichnen. In Summe kommen die

Gebietskörperschaften ihrer gesetzlichen Verpflichtung, behinderte Menschen

einzustellen, zu ca. 90% nach. Sehr viele Gebietskörperschaften beschäftigen

erfreulicherweise zum Teil deutlich mehr begünstigte Behinderte, als es das BEinstG

vorschreibt.

 

Fragen 2 und 3

 

Die Funktion der Ausgleichstaxe besteht darin, einen Ausgleich für den Entfall jener

wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die Dienstgebern durch die Beschäftigung

begünstigter Behinderter, beispielsweise wegen längerer Krankenstände oder gerin -

gerer Flexibilität entstehen können.

 

Die in der Anfrage angeregte Erhöhung der Ausgleichstaxe auf ein Durchschnitts -

bruttogehalt würde bedeuten, dass der wirtschaftliche Nachteil der Beschäftigung

eines behinderten Arbeitnehmers mit dessen Durchschnittsgehalt gleichzusetzen

wäre. Da meines Erachtens nicht davon auszugehen ist, dass behinderte Arbeit -

nehmer praktisch keine Arbeitsleistung erbringen, würde eine Festsetzung der Aus -

gleichstaxe in dieser Höhe ihrem Zweck in keiner Weise mehr gerecht werden.

 

Betonen möchte ich, dass von meinem Ressort bereits derzeit eine Vielzahl von

Maßnahmen zur verstärkten Integration von Menschen mit Behinderungen in das

allgemeine Erwerbsleben gesetzt werden (zB. Arbeitsassistenz). Mit Hilfe der in den

Budgets 2001 und 2002 vorgesehenen „Behindertenmilliarde“ strebe ich zudem eine

massive Ausweitung von Projekten und Maßnahmen an. Im Zentrum der Maßnah -

men zur Verbesserung der Situation behinderter Menschen steht dabei die berufliche

Integration. Zielgruppen sind dabei insbesondere behinderte Schulabgänger, Men -

schen mit Behinderungen höheren Alters sowie behinderte Menschen mit besonde -

ren Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt. Darüber hinaus stellen für mich begleitende

Maßnahmen für Unternehmer, etwa in Hinblick auf die Sensibilisierung und die

Verbreitung eines „normalisierten“ Bildes behinderter Menschen in der Öffentlichkeit

ein wichtiges Anliegen dar.