1936/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.04.2001
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1940/J betreffend
die angekündigte Umwandlung des AMS in eine GmbH, welche die Abgeordneten
Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde am 20. Februar 2001 an mich richteten,
möchte ich festhalten, dass es der Bundesregierung bei der Umsetzung der im
Regierungsprogramm vereinbarten Reformvorhaben zunächst darum geht, auf der
Grundlage eines umfassenden Diskussionsprozesses, in den alle relevanten
gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen einbezogen werden, die Grundzüge
und Struktur des jeweiligen Reformschrittes zu vereinbaren, die in Folge in der
legistischen Detailausarbeitung zur Begutachtung ausgesendet werden. Ich halte
diese Vorgangsweise gerade auch bei der Reform des Arbeitsmarktservice für
unabdingbar und kann daher noch zu erarbeitenden Details, wie sie in der
Anfragestellung zum Ausdruck kommen, nicht vorgreifen.
Antwort zu den Punkten 1 bis 13 der Anfrage:
Die Bundesregierung hat in ihrer 34. Ministerratssitzung am 6. März 2001 meinen
Bericht zur Reform des Arbeitsmarktservice zustimmend zur Kenntnis genommen. In
diesem Bericht sind als Eckpfeiler
• die komplette Auslagerung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik aus dem Bundes -
haushalt,
• die Festlegung einer klaren Lösung über die zukünftigen Zahlungen für Ersatz -
zeiten an die
Pensionsversicherung und die Nutzung des sich aus dem Wegfall
der Abschöpfung ergebenden Spielraums zur paritätischen Senkung der Beiträge
zur Arbeitslosenversicherung,
• der Wegfall der Bundeshaftung und
• die Setzung des Schwerpunkts der beruflichen Qualifikation unter Einbeziehung
der in einem Beschäftigungsverhältnis befindlichen Personen
angeführt.
Im Zuge dieser Reform werden laut Regierungsbeschluss klare Entscheidungs -
strukturen über strategische und Bundesländer übergreifende Angelegenheiten des
AMS beim Bund bzw. bei den Bundeseinrichtungen sowie über die operativ
regionalen Angelegenheiten bei den Ländern bzw. bei den Landeseinrichtungen zu
schaffen sein.
Vom Zeitplan ist vorgesehen, nach Vorliegen eines ökonomischen Bewertungs -
gutachtens, das gegenständliche Vorhaben im dritten Quartal 2001 legistisch umzu -
setzen.
Damit verfolgt die Bundesregierung in konsequenter Weise das im Regierungs -
programm festgelegte Projekt, die im Jahr 1994 begonnene Ausgliederung des AMS
im Sinne der Betonung der förderalen Struktur und der Einbindung der Sozialpartner
weiterzuführen mit dem Ziel, die Effizienz bei der Vermittlung von Arbeitslosen zu
steigern und damit einen substantiellen Beitrag zur Vollbeschäftigungspolitik der
Regierung zu ermöglichen.
In Vorbereitung der einzelnen Reformdetails und - schritte habe ich zur Klärung der
grundlegenden Rechtsfragen, insbesondere zur Verfassungskonformität der
Umwandlung des AMS in eine GmbH und zur Vereinbarkeit des GmbH - konzepts mit
der derzeitigen Aufgabenstruktur des AMS ein Expertengutachten in Auftrag
gegeben. Dieses Rechtsgutachten liegt nunmehr vor und hält im wesentlichen fest,
dass die von der Regierung ins Auge gefasste Reform des AMS
verfassungsrechtlich zulässig und mit der GmbH - Struktur vereinbar ist. Der
Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass in die Erstellung des Gutachtens im
Rahmen eines nbegleitenden Beirats auch Vertreter der Sozialpartner einbezogen
waren, um bereits von Beginn an die relevanten Informationen zur Verfügung zu
stellen.
Die konkrete Ausformung der AMS - GmbH, wie sie in der Anfrage eingefordert wird,
ist noch zu entwickeln und auszuarbeiten. Sie wird Gegenstand des auf der Basis
des Rechtsgutachtens zu erstellenden Gesetzesentwurfes sein. Dieser Entwurf wird
zur Begutachtung ausgesandt und die vorgesehenen Stellen, insbesondere auch die
Parlamentsfraktion der Grünen und die Sozialpartner, werden in diesem
Begutachtungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Die
Stellungnahmen werden bei der endgültigen Formulierung des dem Ministerrat und
dem Parlament vorzulegenden Entwurfs entsprechend berücksichtigt.
Im Rahmen dieses Gesetzesentwurfs wird auch die nach Gesellschaftsrecht
vorgesehene Kapitalausstattung im Zusammenhang mit der Erstellung der
Eröffnungsbilanz auf der Grundlage der bisherigen Geschäftstätigkeit des AMS unter
vorbereitender Heranziehung von geeigneten Wirtschaftsprüfern ebenso geregelt
wie die Bilanzierungsvorschriften nach Rechnungslegungsgesetz bzw. GmbH -
Gesetz.
An der Finanzierung der Leistungen des AMS in Durchführung der Arbeitsmarkt -
politik wird sich nichts ändern: Sie erfolgt im Umlageverfahren aus den Beiträgen der
arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.
Im Sinne der Kostenwahrheit wird die Gebarung Arbeitsmarktpolitik eine
entsprechende Abgeltung für Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung, die aus
Leistungsbezügen aus der Arbeitslosenversicherung resultieren, vorsehen. Durch die
noch im Detail festzulegende Gestaltung der Beitragshöhe zur AIV je nach
Beschäftigungs - und Arbeitsmarktlage, eine Arbeitsmarktrücklage für
Konjunkturschwächen und wie schon bisher eine allfällige zeitlich befristete
Überbrückungsfinanzierung am Kapitalmarkt werden keine Defizite mehr entstehen
können, die durch Bundeszuschuss auszugleichen wären.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Die dem AMS zufließenden Mittel aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen
wurden schon bisher für die Aufgaben des
Arbeitsmarktservice eingesetzt, da mit
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Reihe von sozialversicherungs -
rechtlichen Ansprüchen verbunden sind: Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung,
Krankenversicherungsschutz sowohl hinsichtlich Sachleistungen als auch Kranken -
geld u.ä. Da keine zweckwidrigen laufenden Entnahmen aus der Gebarung Arbeits -
marktpolitik existieren, kann auch keine Begründung dafür gegeben werden.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
In der Arbeitslosenversicherung zahlen arbeitslosenversicherungspflichtige
Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer mit je 3 Prozent Beitrag der Beitragsgrundlage
alle Leistungen der Arbeitsmarktpolitik (Einkommensersatz bei Arbeitslosigkeit,
aktive Arbeitsmarktpolitik - Vermittlung, Beratung, Arbeitsmarktförderung).
Hinsichtlich der Finanzierung der Leistungen nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 muss ich zuständigkeitshalber an den
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verweisen.