194/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 152/J - NR/1999, betreffend

gesetzwidriges Vorgehen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im

Zusammenhang mit dem Vollzug der Tiertransportbestimmungen, die die

Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 13. Dezember 1999 an

meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich, auf Grund der mir

vorgelegten Unterlagen, wie folgt zu beantworten.

 

Zu den Fragen 1, 5, 7 und 8:

In den von Ihnen angesprochenen Fällen konnte bei keinem der angehaltenen

Fahrzeuge eine Übertretung, weder des Tiertransportgesetzes - Straße noch der

Bestimmungen über die Lenk - und Ruhezeiten, festgestellt werden. Es kann daher

auch weder von einem fehlerhaften Vorgehen der im konkreten Fall eingeschrittenen

Organe der öffentlichen Sicherheit noch von Missständen im Vollzug ausgegangen

werden.

 

Zu den Fragen 2, 3 und 4:

Das von Ihnen angesprochene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen

Gemeinschaften hat an der Gültigkeit des Tiertransportgesetzes - Straße nichts

geändert. Allerdings wurde festgestellt, dass § 5 Abs. 2 des Gesetzes dem

Gemeinschaftsrecht widerspricht. Ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, dass

dem Gemeinschaftsrecht widerstreitendes nationales Recht - sofern eine

gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation nicht möglich ist von den

rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall nicht angewendet werden darf.

 

Als Reaktion auf das genannte Urteil wurde das Tiertransportgesetz - Straße mit

BGBl. I Nr. 134/1999 geändert. Mit dieser Änderung wurden neue

Strafbestimmungen in das Gesetz eingefügt, mit denen eine Übertretung der

einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Transport - und

Ruhezeiten für strafbar erklärt wurde. Hierzu gibt es ein Schreiben meines Ressorts

an alle Länder, in dem sowohl die Bedeutung und rechtlichen Auswirkungen des

Urteils des Europäischen Gerichtshofes und der Änderung des

Tiertransportgesetzes - Straße ausführlich erläutert als auch die künftig rechtlich

gebotene Vorgangsweise klargestellt werden.

 

Zu Frage 6:

Im ersten Halbjahr 1999 wurden 1176 grenzüberschreitende Schlachttiertransporte

gezählt; die Zahlen aus dem zweiten Halbjahr 1999 liegen noch nicht vor.

 

Zu Frage 9:

Bereits bei Inkrafttreten des Tiertransportgesetzes - Straße wurde klargestellt, dass es

Aufgabe der - in mittelbarer Bundesverwaltung für die Vollziehung des

Tiertransportgesetzes zuständigen - Länder ist, für eine allenfalls notwendige

Unterbringung von Tieren zu sorgen. Allerdings bedeutet das nicht, dass zu diesem

Zweck eigene, permanente „Auffangstationen“ errichtet werden müßten; vielmehr

kann einem derartigen Bedarf auch etwa durch (kurzfristige) Anmietung von

Stallungen, Weiden o.ä. Rechnung getragen werden. Dies erscheint nicht nur im

Sinne einer zweckmäßigen und sparsamen Verwaltung sinnvoller, sondern ist auch

insofern sachgerechter, als damit den Tieren unter Umständen eine längere Fahrt bis

zum Ort der Unterbrechung des Transports erspart werden kann.