194/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 152/J - NR/1999, betreffend
gesetzwidriges Vorgehen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im
Zusammenhang mit dem Vollzug der Tiertransportbestimmungen, die die
Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 13. Dezember 1999 an
meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich, auf Grund der mir
vorgelegten Unterlagen, wie folgt zu beantworten.
Zu den Fragen 1, 5, 7 und 8:
In den von Ihnen angesprochenen Fällen konnte bei keinem der angehaltenen
Fahrzeuge eine Übertretung, weder des Tiertransportgesetzes - Straße noch der
Bestimmungen über die Lenk - und Ruhezeiten, festgestellt werden. Es kann daher
auch weder von einem fehlerhaften Vorgehen der im konkreten Fall eingeschrittenen
Organe der öffentlichen Sicherheit noch von Missständen im Vollzug ausgegangen
werden.
Zu den Fragen 2, 3 und 4:
Das von Ihnen angesprochene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften hat an der Gültigkeit des
Tiertransportgesetzes - Straße nichts
geändert. Allerdings wurde festgestellt, dass § 5 Abs. 2 des Gesetzes dem
Gemeinschaftsrecht widerspricht. Ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, dass
dem Gemeinschaftsrecht widerstreitendes nationales Recht - sofern eine
gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation nicht möglich ist von den
rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall nicht angewendet werden darf.
Als Reaktion auf das genannte Urteil wurde das Tiertransportgesetz - Straße mit
BGBl. I Nr. 134/1999 geändert. Mit dieser Änderung wurden neue
Strafbestimmungen in das Gesetz eingefügt, mit denen eine Übertretung der
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Transport - und
Ruhezeiten für strafbar erklärt wurde. Hierzu gibt es ein Schreiben meines Ressorts
an alle Länder, in dem sowohl die Bedeutung und rechtlichen Auswirkungen des
Urteils des Europäischen Gerichtshofes und der Änderung des
Tiertransportgesetzes - Straße ausführlich erläutert als auch die künftig rechtlich
gebotene Vorgangsweise klargestellt werden.
Zu Frage 6:
Im ersten Halbjahr 1999 wurden 1176 grenzüberschreitende Schlachttiertransporte
gezählt; die Zahlen aus dem zweiten Halbjahr 1999 liegen noch nicht vor.
Zu Frage 9:
Bereits bei Inkrafttreten des Tiertransportgesetzes - Straße wurde klargestellt, dass es
Aufgabe der - in mittelbarer Bundesverwaltung für die Vollziehung des
Tiertransportgesetzes zuständigen - Länder ist, für eine allenfalls notwendige
Unterbringung von Tieren zu sorgen. Allerdings bedeutet das nicht, dass zu diesem
Zweck eigene, permanente „Auffangstationen“ errichtet werden müßten; vielmehr
kann einem derartigen Bedarf auch etwa durch (kurzfristige) Anmietung von
Stallungen, Weiden o.ä. Rechnung getragen werden. Dies erscheint nicht nur im
Sinne einer zweckmäßigen und sparsamen Verwaltung sinnvoller, sondern ist auch
insofern sachgerechter, als damit den Tieren unter Umständen eine längere Fahrt bis
zum Ort der Unterbrechung des Transports erspart werden kann.