1940/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.04.2001
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -
geordneten Manfred LACKNER und Genossen betreffend weiße Elefanten im
Sozialministerium, Nr. 1931/J, wie folgt:
Frage 1:
Ich habe vom Büro der ehemaligen Bundesministerin Dr. SICKL fünf Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen (ausgenommen Sekretariats - und Schreibkräfte bzw. Hilfspersonal)
in mein Büro übernommen (Stichtag 14. März 2001).
Frage 2:
Die besoldungsrechtliche Stellung dieser Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hat sich
nicht verändert.
Fragen 3 und 4:
Nachstehende Mitarbeiter des ehemaligen Büro Dr. SICKL sind darüber hinaus im
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen beschäftigt und sind mit
folgenden Aufgabenbereichen befasst:
|
Dr. Alice BRUNNER |
Fachreferentin im Büro des Herrn Staatssekretärs |
|
Mag. Erhard d‘ARON |
Fachreferent im Büro des Herrn Staatssekretärs |
|
Mag. Gero STULLER |
Fachreferent im Büro des Herrn Staatssekretärs |
|
Gerhard HUDELIST |
Referent in der Abteilung Interne Revision |
|
Dr. Johannes BERCHTOLD |
prov. Leiter d. Abt. VI/6 (Männergrundsatzabteilung) |
Frage 5:
Von den unter Frage 1 angegebenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sind zwei in
A/A1 und drei in B/A2 bewertet. Von den unter Frage 3 angegebenen Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen sind vier in A/A1 und einer in B/A2 bewertet. Eine konkrete An -
gabe der Höhe der Entgelte der einzelnen Überlassungsverträge kann aus Daten -
schutzgründen nicht erfolgen.
Frage 6:
Nein.
Frage 7:
Die Überlassungsverträge (mit Ausnahme des unter Frage 6 angeführten), die von
der ehemaligen Bundesministerin Dr. SICKL geschlossen wurden, können bzw.
konnten unter Einhaltung einer einmonatigen bzw. einer 6 - wöchigen bzw. der ge -
setzlichen Kündigungsfristen zu jedem Monatsletzten bzw. teilweise zusätzlich zum
15. eines Monates gekündigt werden. Bei einem Vertrag gab es eine Sonderrege -
lung, dass er zusätzlich kündbar oder vorzeitig auflösbar ist, wenn ein Tatbestand
eintritt, der das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen auf
Grund der Bestimmungen des Beamten - Dienstrechtsgesetzes zur Einleitung eines
Disziplinarverfahrens berechtigen würde. Bei einem weiteren Vertrag gab es eine
Sonderregelung, dass er zusätzlich kündbar oder vorzeitig auflösbar ist, wenn ein
Tatbestand eintritt, der das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generatio -
nen auf Grund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder
vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.
Frage 8:
Die Tätigkeit im Büro eines/einer Politikers/in wird nur relativ kurze Zeit ausgeübt,
wobei eine über das übliche Maß hinausgehende Verfügbarkeit erforderlich ist. Zu -
dem ist ein besonderes Vertrauensverhältnis notwendig. Unter diesen Vorausset -
zungen ist es nahezu unmöglich, ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeite -
rinnen zu finden und zugleich auf Überlassungsverträge gänzlich zu verzichten.
Frage 9:
Es wurden für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen meines nunmehrigen Büros Arbeits -
leihverträge geschlossen. Diese sind unter Einhaltung einer einmonatigen Kündi -
gungsfrist zum Monatsletzten bzw. teilweise zusätzlich zum 15. eines Monates auf -
kündbar. Die Höhe der Vergütung der einzelnen Verträge kann aus Datenschutz -
gründen nicht bekanntgegeben werden.
Frage 10:
Insgesamt wurde das Dienst - oder Arbeitsverhältnis von 11 Mitarbeitern und Mitar -
beiterinnen zum Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aufge -
löst.
Frage 11:
Die Verträge wurden zu folgenden Terminen aufgelöst:
31. März 2000
28. April 2000 (2 Verträge)
30. April 2000
18. Juni 2000
30. Juni 2000 (2 Verträge)
15. Dezember 2000 (3 Verträge)
7. Jänner 2001
Frage 12:
Nein.
Frage 13:
Mir sind keine Aussendungen parteipolitischen Charakters meines Pressesprechers
Gerald GROSZ bekannt. Die Aussendungen werden in Absprache mit mir veröffent -
licht und spiegeln somit die Meinung des Bundesministers für soziale Sicherheit und
Generationen zu diversen Themen wider.
Frage 14:
Nein.
Frage 15:
Das Disziplinarrecht sieht keine Maßnahmen vor, die das pflicht - und ordnungsge -
mäße Ausüben einer Funktion sanktionieren würde.