1946/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.04.2001

 

BUNDESMINISTERIUM

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1955/J - NR/2001, betreffend

Ungleichstellung bei der Fahrpreisermäßigung für behinderte Personen, die die

Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 21. Februar 2001 an mich

gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Ihren Fragen 1, 2 und 3:

Wie begründen Sie diese Ungleichstellung?

Was werden Sie konkret bis wann tun, damit die Ungleichbehandlung endlich

der Vergangenheit angehört?

Sind Schwerkriegsbeschädigte die besseren behinderten Menschen?

Wenn nein: Warum werden dann begünstigte behinderte Menschen, die nicht

im Krieg oder beim Bundesheer ihre Behinderung erworben haben, schlechter

behandelt, also schlechter begünstigt?

 

Antwort:

Die Regelung der unentgeltlichen Beförderung von Schwerkriegsbeschädigten,

deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 % gemindert ist, wurde in der Verordnung

über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom

23. Dezember 1943, DRGBl. 1944 I S. 5, geregelt und umfasst die unentgeltliche

Beförderung mit Straßenbahnen und im Ortslinienverkehr mit Omnibussen. Die

Erstattung der Fahrgeldausfälle war erst nach Kriegsende vorgesehen.

 

§ 113 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 bestimmt, dass diese Verordnung mit der

Maßgabe in Kraft bleibt, jedoch keine Erstattung der Fahrgeldausfälle an die

Untemehmungen stattfindet.

 

Der Gesetzgeber sah die Gewährung einer gleichartigen Fahrpreisermäßigung für

Zivilinvalide nicht vor.

Nunmehr wäre eine derartige Erweiterung der Fahrpreisermäßigungen im Hinblick

auf die Verordnung (EWG) Nr.1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das

Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes

verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn - , Straßen - und

Binnenschiffsverkehrs idF der Verordnung 1893/91, nur dann möglich, wenn vom

Antragsteller für eine diesbezügliche Fahrpreisermäßigung gleichzeitig für die

Bedeckung der Fahrpreismindereinnahmen Vorsorge getroffen wird.