1947/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.04.2001

BUNDESMINISTERIUM

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1956/J - NR/2001, betreffend

Ungleichstellung bei Fahrpreisermäßigung zwischen Präsenz - und Zivildiener, die die

Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 21. Feber 2001 an mich

gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zum Motiventeil

Die genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr waren bisher in

der Anlage 1 der in Bescheidform genehmigten "Allgemeinen

Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr" zusammengefasst.

 

Nunmehr wurden die Allgemeinen Beförderungsbedingungen als Verordnung

verlautbart. Dieser Verordnung wurde als Anlage 1 die Zusammenstellung der

genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr neuerlich

angeschlossen.

 

Die Änderungen der Verordnung (Beförderungsbedingungen und deren Anlage 1)

betrafen nur Anpassungen an das neue - ab 1. Jänner 2000 geltende -

Kraftfahrliniengesetz (BGBl. I Nr. 203/99) sowie einige redaktionelle Änderungen die

ihrerseits durch Änderungen bezughabender Gesetze (Z.B.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, und das Wehrgesetz 1990,

BGBl. Nr. 305) bedingt waren. Eine meritorische Änderung der Fahrpreisermäßigung

("Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im

Kraftfahrlinienverkehr") stand nicht zur Disposition.

 

Für Zivildiener wurde eine Fahrpreisermäßigung nie genehmigt.

 

Frage 1:

Nehmen Sie zur Kenntnis, dass der Zivildienst ein Wehrersatzdienst ist?

Wenn ja: Was ist dann der Grund für die Ungleichstellung zwischen Wehr -  und

Zivildiener?

Wenn nein: Aufgrund welcher Erkenntnisse ist der Zivildienst kein

Wehrersatzdienst mehr?

 

Antwort:

Mit Bescheid vom 11. Dezember 1978, ZI. EB 40.986/2 - II/4/78, wurde nach

Abschluss eines positiven Ermittlungsverfahrens den Kraftfahrlinienunternehmen die

Genehmigung erteilt, dass sie für Privatfahrten von Präsenzdienern eine 50 % - ige

Ermäßigung gewähren können.

 

Im Jahre 1993 beantragte das Bundesministerium für Inneres eine gleichlautende

Ermäßigung für Privatfahrten von Zivildienern. Dieser Antrag musste auf Grund der

im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, die ohne volle Abgeltung des entstehenden Einnahmenverlustes diese

Fahrpreisermäßigung ablehnte, abgewiesen werden.

 

Frage 2:

Warum erhalten Zivildiener, im Gegensatz zu den Präsenzdienern, nicht mehr

die Fahrpreisermäßigung?

 

Antwort:

Da - wie bereits erwähnt - für Zivildiener niemals eine Fahrpreisermäßigung

genehmigt worden war, konnte sie auch in der „Zusammenstellung der genehmigten

Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr“ nicht aufscheinen.

 

Frage 3:

Wurde die Nichtaufnahme der Zivildiener auf Fahrpreisermäßigung vom BMI

gefordert?

Wenn ja: Wann wurde diese gefordert?

Wenn nein: Was ist dann Ihre Grundlage dafür?

 

Antwort:

Ich verweise auf meine Ausführungen zu Frage 1 Darüber hinaus darf ich

folgendes feststellen:

 

Jegliche Erweiterung der Fahrpreisermäßigungen ist im Hinblick auf die

 

                 Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das

                 Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes

                 verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn - , Straßen - und

                 Binnenschiffsverkehrs idF der Verordnung 1893/91,

 

nur dann möglich, wenn vom Antragsteller für die Bedeckung der

Fahrpreismindereinnahmen Vorsorge getroffen wird bzw. die Mindereinnahmen von

diesem, sofern es sich um den Konzessionsinhaber handelt, selbst getragen werden.

 

Die Kraftfahrlinienunternehmer haben - insbesondere auch in der Begutachtung -

eindeutig klar gestellt, dass sie auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der

Lage sind, ohne Abgeltung über das bisherige Maß hinausgehende Ermäßigungen

zu gewähren. Sohin hätte auch jede antragsbedingte Erweiterung der [allgemeinen]

Fahrpreisermäßigungen durch Aufnahme von „Kann - Bestimmungen“ in die Anlage 1

der Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die in der Praxis von den

Kraftfahrlinienunternehmern nicht gewährt werden können, nicht den gewünschten

Effekt.