1947/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.04.2001
BUNDESMINISTERIUM
VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1956/J - NR/2001, betreffend
Ungleichstellung bei Fahrpreisermäßigung zwischen Präsenz - und Zivildiener, die die
Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 21. Feber 2001 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zum Motiventeil
Die genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr waren bisher in
der Anlage 1 der in Bescheidform genehmigten "Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr" zusammengefasst.
Nunmehr wurden die Allgemeinen Beförderungsbedingungen als Verordnung
verlautbart. Dieser Verordnung wurde als Anlage 1 die Zusammenstellung der
genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr neuerlich
angeschlossen.
Die Änderungen der Verordnung (Beförderungsbedingungen und deren Anlage 1)
betrafen nur Anpassungen an das neue - ab 1. Jänner 2000 geltende -
Kraftfahrliniengesetz (BGBl. I Nr. 203/99) sowie einige redaktionelle Änderungen die
ihrerseits durch Änderungen bezughabender Gesetze (Z.B.
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, und das Wehrgesetz 1990,
BGBl. Nr. 305) bedingt waren. Eine meritorische Änderung der Fahrpreisermäßigung
("Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im
Kraftfahrlinienverkehr") stand nicht zur Disposition.
Für Zivildiener wurde eine Fahrpreisermäßigung nie genehmigt.
Frage 1:
Nehmen Sie zur Kenntnis, dass der Zivildienst ein Wehrersatzdienst ist?
Wenn ja: Was ist dann der Grund für die Ungleichstellung zwischen Wehr - und
Zivildiener?
Wenn nein: Aufgrund welcher Erkenntnisse ist der Zivildienst kein
Wehrersatzdienst mehr?
Antwort:
Mit Bescheid vom 11. Dezember 1978, ZI. EB 40.986/2 - II/4/78, wurde nach
Abschluss eines positiven Ermittlungsverfahrens den Kraftfahrlinienunternehmen die
Genehmigung erteilt, dass sie für Privatfahrten von Präsenzdienern eine 50 % - ige
Ermäßigung gewähren können.
Im Jahre 1993 beantragte das Bundesministerium für Inneres eine gleichlautende
Ermäßigung für Privatfahrten von Zivildienern. Dieser Antrag musste auf Grund der
im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, die ohne volle Abgeltung des entstehenden Einnahmenverlustes diese
Fahrpreisermäßigung ablehnte, abgewiesen werden.
Frage 2:
Warum erhalten Zivildiener, im Gegensatz zu den Präsenzdienern, nicht mehr
die Fahrpreisermäßigung?
Antwort:
Da - wie bereits erwähnt - für Zivildiener niemals eine Fahrpreisermäßigung
genehmigt worden war, konnte sie auch in der „Zusammenstellung der genehmigten
Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr“ nicht aufscheinen.
Frage 3:
Wurde die Nichtaufnahme der Zivildiener auf Fahrpreisermäßigung vom BMI
gefordert?
Wenn ja: Wann wurde diese gefordert?
Wenn nein: Was ist dann Ihre Grundlage dafür?
Antwort:
Ich verweise auf meine Ausführungen zu Frage 1 Darüber hinaus darf ich
folgendes feststellen:
Jegliche Erweiterung der Fahrpreisermäßigungen ist im Hinblick auf die
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das
Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes
verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn - , Straßen - und
Binnenschiffsverkehrs idF der Verordnung 1893/91,
nur dann möglich, wenn vom Antragsteller für die Bedeckung der
Fahrpreismindereinnahmen Vorsorge getroffen wird bzw. die Mindereinnahmen von
diesem, sofern es sich um den Konzessionsinhaber handelt, selbst getragen werden.
Die Kraftfahrlinienunternehmer haben - insbesondere auch in der Begutachtung -
eindeutig klar gestellt, dass sie auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der
Lage sind, ohne Abgeltung über das
bisherige Maß hinausgehende Ermäßigungen
zu gewähren. Sohin hätte auch jede antragsbedingte Erweiterung der [allgemeinen]
Fahrpreisermäßigungen durch Aufnahme von „Kann - Bestimmungen“ in die Anlage 1
der Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die in der Praxis von den
Kraftfahrlinienunternehmern nicht gewährt werden können, nicht den gewünschten
Effekt.