1948/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.04.2001

BUNDESMINISTERIUM

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1967/J - NR/2001, betreffend

Tarifdschungel bei der ÖBB, die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und

Freunde am 21. Februar 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 3:

Können Sie sich vorstellen generell auch im Kraftfahrlinienverkehr jene Tarife

bzw. Tarifbegünstigungen und Tarifermäßigungen einzuführen, wie sie im

Schienenverkehr angeboten werden?

Sind Sie auch der Meinung, dass der derzeitige Tarifdschungel nur dazu führt,

dass dieser von BenutzerInnen der öffentlichen Verkehrsmittel der ÖBB weder

nachvollzogen werden kann, noch sinnvoll ist?

Wenn ja: Wann wird es endlich einheitliche und nachvollziehbare

Tarifbestimmungen für die öffentlichen Verkehrsmittel des Bundes geben?

Sind Sie auch der Meinung, dass der derzeitige Tarifdschungel nur enormen

Personal und Verwaltungsaufwand erzeugt und eine Vereinheitlichung der Tarife

von Schiene und Linie der ÖBB nicht nur wesentliche Erleichterungen, sondern

auch erhebliche Einsparungen bringen würde?

Wenn ja: Woran liegt es, dass diese hausgemachten Kosten noch so intensiv

aufrechterhalten werden?

Wenn nein: Warum nicht?

 

Antwort:

Grundsätzlich darf ich - wie schon in vorangegangenen Anfragebeantwortungen -

feststellen, dass das Unternehmen ÖBB mit dem Bundsbahngesetz (BBG 92) ab

1.1.1993 hinsichtlich seines Absatzbereiches, also des Personen - und

Güterverkehres, in die wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen wurde. Aufgrund der

zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 1 BBG 92 obliegt daher die

Tarifgestaltung im Personen - und Güterverkehr der ausschließlichen Entscheidung

des Managements der ÖBB (kaufmännischer Bereich). Dies ergibt sich sinngemäß

auch aus dem Eisenbahngesetz, da durch die Änderung von § 22 mit 1.1.1993 die

Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates in Tarifangelegenheiten der

Eisenbahnen aufgehoben wurde.

Einflussnahmen durch die Verkehrsministerin sind daher nicht möglich. Das ehemals

weitgefasste Weisungsrecht des Bundesministers ist gemäß § 12 BBG 92 auf

allgemeine verkehrspolitische Grundsatzweisungen und auf Anweisungen im

Katastrophenfall eingeschränkt worden.

Von den ÖBB wäre zwecks einheitlicher Handhabung der Familienermäßigung im

Gesamtunternehmen die gleiche Regelung wie für die Schiene auch für den

Kraftfahrlinienverkehr zu beantragen.

 

Die von mir mit den Fragen 4 und 5 befassten Österreichischen Bundesbahnen

haben dazu wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 4:

Können Sie Frau F. eine logisch nachvollziehbare Antwort anbieten?

 

Antwort:

Die VORTEILScard der ÖBB gilt für eine Fahrpreisermäßigung ausschließlich im

Bereich der ÖBB - Schiene (Ausgabe des Fahrausweises für Schienenstrecken bzw.

zum Schienenstreckentarif). Dementsprechend ist dann, wenn ein Bus der ÖBB im

Schienenersatzverkehr verkehrt (also unter Anwendung des Schienentarifes) auch

dieser Grundausweis (die VORTEILScard) gültig. Im Busverkehr (im

Kraftfahrlinienverkehr) ist die VORTEILScard keine gültige Ermäßigungskarte

(Grundkarte) und berechtigt daher zu keiner Ermäßigung des Kraftfahrlinientarifes.

 

Zu Frage 5:

Können Sie Herrn P. eine logisch nachvollziehbare Antwort anbieten?

 

Antwort:

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr sehen bei

der Familienermäßigung derzeit andere Voraussetzungen vor als die

Familienermäßigung im Schienenverkehr (sowohl hinsichtlich der Familiengröße als

auch hinsichtlich der Anzahl der gemeinsam reisenden Personen und der dafür

notwendigen Fahrpeise). Insoferne war daher die Tarifauskunft des Buslenkers

korrekt.

 

Zu Frage 6:

Welche Überlegungen sind vorausgegangen, damit das Ergebnis der 47.

Verordnung: Allgemeine Beförderungsbedingungen für den

Kraftfahrlinienverkehr (Kfl - Bef. Bed.) so ist, wie sie ist?

 

Antwort:

Die genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr waren bisher in

der Anlage 1 der in Bescheidform genehmigten "Allgemeinen

Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr" zusammengefasst.

Nunmehr wurden die Allgemeinen Beförderungsbedingungen als Verordnung

verlautbart. Dieser Verordnung wurde als Anlage 1 die Zusammenstellung aller

genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr neuerlich

angeschlossen.

 

Kraftfahrlinienunternehmer können jedoch einen Antrag auf Genehmigung

Besonderer Beförderungspreise (§ 32 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/99)

einbringen, der nach Durchführung eines positiven Ermittlungsverfahrens zu

genehmigen wäre.

Zu den Fragen 7 und 8:

Ist diese Richtlinie im Sinne des Regierungsübereinkommens, nämlich

Vereinheitlichung, transparent und schlanker Staat, etc. entstanden?

Sind Sie mit dem Ergebnis dieser 47. Verordnung zufrieden?

 

Antwort:

Die Inhalte dieser im Gegenstand ersten Verordnung sowie der Anlage 1 gelten für

alle Kraftfahrlinienunternehmen, sofern im Einzelfall keine besonderen

Beförderungsbedingungen beantragt und genehmigt wurden.

 

Jegliche Erweiterung der Fahrpreisermäßigungen ist im Hinblick auf die

 

               Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das

               Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes

               verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn - , Straßen - und

               Binnenschiffsverkehrs idF der Verordnung 1893/91

 

nur dann möglich, wenn vom Antragsteller für die Bedeckung der

Fahrpreismindereinnahmen Vorsorge getroffen wird bzw. die Mindereinnahmen von

diesem, sofern es sich um den Konzessionsinhaber handelt, selbst getragen werden.

Die Kraftfahrlinienunternehmer haben - insbesondere auch in der Begutachtung -

eindeutig klar gestellt, dass sie auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht in der

Lage sind, ohne Abgeltung über das bisherige Maß hinausgehende Ermäßigungen

zu gewähren. Sohin hätte auch jede antragsbedingte Erweiterungen der

Fahrpreisermäßigungen durch Aufnahme von "Kann - Bestimmungen" in die Anlage 1

der Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die in der Praxis von den

Kraftfahrlinienunternehmern nicht gewährt werden können, nicht den gewünschten

Effekt.