1948/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.04.2001
BUNDESMINISTERIUM
VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1967/J - NR/2001, betreffend
Tarifdschungel bei der ÖBB, die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und
Freunde am 21. Februar 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zu den Fragen 1, 2 und 3:
Können Sie sich vorstellen generell auch im Kraftfahrlinienverkehr jene Tarife
bzw. Tarifbegünstigungen und Tarifermäßigungen einzuführen, wie sie im
Schienenverkehr angeboten werden?
Sind Sie auch der Meinung, dass der derzeitige Tarifdschungel nur dazu führt,
dass dieser von BenutzerInnen der öffentlichen Verkehrsmittel der ÖBB weder
nachvollzogen werden kann, noch sinnvoll ist?
Wenn ja: Wann wird es endlich einheitliche und nachvollziehbare
Tarifbestimmungen für die öffentlichen Verkehrsmittel des Bundes geben?
Sind Sie auch der Meinung, dass der derzeitige Tarifdschungel nur enormen
Personal und Verwaltungsaufwand erzeugt und eine Vereinheitlichung der Tarife
von Schiene und Linie der ÖBB nicht nur wesentliche Erleichterungen, sondern
auch erhebliche Einsparungen bringen würde?
Wenn ja: Woran liegt es, dass diese hausgemachten Kosten noch so intensiv
aufrechterhalten werden?
Wenn nein: Warum nicht?
Antwort:
Grundsätzlich darf ich - wie schon in vorangegangenen Anfragebeantwortungen -
feststellen, dass das Unternehmen ÖBB mit dem Bundsbahngesetz (BBG 92) ab
1.1.1993 hinsichtlich seines Absatzbereiches, also des Personen - und
Güterverkehres, in die wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen wurde. Aufgrund der
zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 1 BBG 92 obliegt daher die
Tarifgestaltung im Personen - und Güterverkehr der ausschließlichen Entscheidung
des Managements der ÖBB (kaufmännischer Bereich). Dies ergibt sich sinngemäß
auch aus dem Eisenbahngesetz, da durch die Änderung von § 22 mit 1.1.1993 die
Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates in Tarifangelegenheiten der
Eisenbahnen aufgehoben wurde.
Einflussnahmen durch die Verkehrsministerin sind daher nicht möglich. Das ehemals
weitgefasste Weisungsrecht des Bundesministers ist gemäß § 12 BBG 92 auf
allgemeine verkehrspolitische Grundsatzweisungen und auf Anweisungen im
Katastrophenfall eingeschränkt worden.
Von den ÖBB wäre zwecks einheitlicher Handhabung der Familienermäßigung im
Gesamtunternehmen die gleiche Regelung wie für die Schiene auch für den
Kraftfahrlinienverkehr zu beantragen.
Die von mir mit den Fragen 4 und 5 befassten Österreichischen Bundesbahnen
haben dazu wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 4:
Können Sie Frau F. eine logisch nachvollziehbare Antwort anbieten?
Antwort:
Die VORTEILScard der ÖBB gilt für eine Fahrpreisermäßigung ausschließlich im
Bereich der ÖBB - Schiene (Ausgabe des Fahrausweises für Schienenstrecken bzw.
zum Schienenstreckentarif). Dementsprechend ist dann, wenn ein Bus der ÖBB im
Schienenersatzverkehr verkehrt (also unter Anwendung des Schienentarifes) auch
dieser Grundausweis (die VORTEILScard) gültig. Im Busverkehr (im
Kraftfahrlinienverkehr) ist die VORTEILScard keine gültige Ermäßigungskarte
(Grundkarte) und berechtigt daher zu keiner Ermäßigung des Kraftfahrlinientarifes.
Zu Frage 5:
Können Sie Herrn P. eine logisch nachvollziehbare Antwort anbieten?
Antwort:
Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr sehen bei
der Familienermäßigung derzeit andere Voraussetzungen vor als die
Familienermäßigung im Schienenverkehr (sowohl hinsichtlich der Familiengröße als
auch hinsichtlich der Anzahl der gemeinsam reisenden Personen und der dafür
notwendigen Fahrpeise). Insoferne war daher die Tarifauskunft des Buslenkers
korrekt.
Zu Frage 6:
Welche Überlegungen sind vorausgegangen, damit das Ergebnis der 47.
Verordnung: Allgemeine Beförderungsbedingungen für den
Kraftfahrlinienverkehr (Kfl - Bef. Bed.) so ist, wie sie ist?
Antwort:
Die genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr waren bisher in
der Anlage 1 der in Bescheidform genehmigten "Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr" zusammengefasst.
Nunmehr wurden die Allgemeinen Beförderungsbedingungen als Verordnung
verlautbart. Dieser Verordnung wurde als Anlage 1 die Zusammenstellung aller
genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr neuerlich
angeschlossen.
Kraftfahrlinienunternehmer können jedoch einen Antrag auf Genehmigung
Besonderer Beförderungspreise (§ 32 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/99)
einbringen, der nach Durchführung eines positiven Ermittlungsverfahrens zu
genehmigen wäre.
Zu den Fragen 7 und 8:
Ist diese Richtlinie im Sinne des Regierungsübereinkommens, nämlich
Vereinheitlichung, transparent und schlanker Staat, etc. entstanden?
Sind Sie mit dem Ergebnis dieser 47. Verordnung zufrieden?
Antwort:
Die Inhalte dieser im Gegenstand ersten Verordnung sowie der Anlage 1 gelten für
alle Kraftfahrlinienunternehmen, sofern im Einzelfall keine besonderen
Beförderungsbedingungen beantragt und genehmigt wurden.
Jegliche Erweiterung der Fahrpreisermäßigungen ist im Hinblick auf die
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das
Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes
verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn - , Straßen - und
Binnenschiffsverkehrs idF der Verordnung 1893/91
nur dann möglich, wenn vom Antragsteller für die Bedeckung der
Fahrpreismindereinnahmen Vorsorge getroffen wird bzw. die Mindereinnahmen von
diesem, sofern es sich um den Konzessionsinhaber handelt, selbst getragen werden.
Die Kraftfahrlinienunternehmer haben - insbesondere auch in der Begutachtung -
eindeutig klar gestellt, dass sie auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht in der
Lage sind, ohne Abgeltung über das bisherige Maß hinausgehende Ermäßigungen
zu gewähren. Sohin hätte auch jede antragsbedingte Erweiterungen der
Fahrpreisermäßigungen durch Aufnahme von "Kann - Bestimmungen" in die Anlage 1
der Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die in der Praxis von den
Kraftfahrlinienunternehmern nicht gewährt werden können, nicht den gewünschten
Effekt.