1949/AB XXI.GP

Eingelangt am:19.04.2001

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1969/J - NR/2001 betreffend

Diskriminierung von 1 - Kind - Familien bei den Fahrpreisermäßigungen im

Kraftfahrlinienverkehr, die die Abgeordneten Haidlmayr und FreundInnen am 21.

Februar 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zum Motiventeil:

Die genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr waren bisher in

der Anlage 1 der in Bescheidform genehmigten „Allgemeinen Beförderungs -

bedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr“ zusammengefasst. Nunmehr wurden die

Allgemeinen Beförderungsbedingungen als Verordnung verlautbart. Dieser

Verordnung wurde als Anlage 1 die Zusammenstellung der genehmigten

Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr neuerlich angeschlossen.

 

Die Änderungen der Verordnung (Beförderungsbedingungen und deren Anlage 1)

betrafen nur Anpassungen an das neue - ab 1. Jänner 2000 geltende -

Kraftfahrliniengesetz (BGBl. I Nr. 203/99) sowie einige redaktionelle Änderungen, die

ihrerseits durch Änderungen bezughabender Gesetze (z.B. Familienlasten -

ausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr.376, und das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305)

bedingt waren. Eine meritorische Änderung der Fahrpreisermäßigung

(„Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im

Kraftfahrlinienverkehr‘) stand nicht zur Disposition, und war im übrigen von keiner

Seite beantragt worden.

 

Zu den Fragen 1 und 2:

1. Was ist der Grund dafür, dass Familien mit nur einem Kind von der

Fahrpreisermäßigung für Familien ausgenommen sind?

2. Wie begründen Sie diesen eingeschränkten Familienbegriff ?

 

Die Fahrpreisermäßigung für Familien war mit Bescheid vom 6. April 1967, Zl.

23.505/6  -  I/6 - 67, genehmigt worden und hat hinsichtlich der Anzahl der begünstigt zu

befördernden Familienmitglieder (siehe Einleitung) keine Änderung erfahren.

Zu Frage 3:

3. Werden Sie diese Bestimmung ändern, sodass auch Familien mit einem Kind

eine Fahrpreisermäßigung bekommen, sowie ein Elternteil mit einem Kind

ermäßigt fahren kann?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum nicht?

 

Jegliche generelle Erweiterung der Fahrpreisermäßigungen ist im Hinblick auf die

 

                Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das

                Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes

                verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn - , Straßen -  und

                Binnenschiffsverkehrs idF der Verordnung 1893/91,

 

nur dann möglich, wenn vom Antragsteller (z.B. Bundesministerium für soziale

Sicherheit und Generationen) einer diesbezüglichen Fahrpreisermäßigung

gleichzeitig für die Bedeckung der Fahrpreismindereinnahmen Vorsorge getroffen

wird. Eine Änderung dieser seit Jahrzehnten gültigen Fahrpreisermäßigung ist daher

nur in Abhängigkeit einer solchen Bedeckung möglich.

 

Sofern im Einzelfall ein Kraftfahrlinienunternehmen wirtschaftlich in der Lage ist,

diese Mindereinnahmen aus Eigenem zu tragen, kann es jederzeit einen Antrag auf

Genehmigung besonderer Beförderungspreise (§ 32 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I

Nr. 203/99) einbringen.

 

Jeder der Anträge wäre nach Durchführung eines positiven Ermittlungsverfahrens zu

genehmigen.