1949/AB XXI.GP
Eingelangt am:19.04.2001
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1969/J - NR/2001 betreffend
Diskriminierung von 1 - Kind - Familien bei den Fahrpreisermäßigungen im
Kraftfahrlinienverkehr, die die Abgeordneten Haidlmayr und FreundInnen am 21.
Februar 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zum Motiventeil:
Die genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr waren bisher in
der Anlage 1 der in Bescheidform genehmigten „Allgemeinen Beförderungs -
bedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr“ zusammengefasst. Nunmehr wurden die
Allgemeinen Beförderungsbedingungen als Verordnung verlautbart. Dieser
Verordnung wurde als Anlage 1 die Zusammenstellung der genehmigten
Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr neuerlich angeschlossen.
Die Änderungen der Verordnung (Beförderungsbedingungen und deren Anlage 1)
betrafen nur Anpassungen an das neue - ab 1. Jänner 2000 geltende -
Kraftfahrliniengesetz (BGBl. I Nr. 203/99) sowie einige redaktionelle Änderungen, die
ihrerseits durch Änderungen bezughabender Gesetze (z.B. Familienlasten -
ausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr.376, und das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305)
bedingt waren. Eine meritorische Änderung der Fahrpreisermäßigung
(„Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im
Kraftfahrlinienverkehr‘) stand nicht zur Disposition, und war im übrigen von keiner
Seite beantragt worden.
Zu den Fragen 1 und 2:
1. Was ist der Grund dafür, dass Familien mit nur einem Kind von der
Fahrpreisermäßigung für Familien ausgenommen sind?
2. Wie begründen Sie diesen eingeschränkten Familienbegriff ?
Die Fahrpreisermäßigung für Familien war mit Bescheid vom 6. April 1967, Zl.
23.505/6 - I/6 - 67, genehmigt worden und hat hinsichtlich der Anzahl der begünstigt zu
befördernden Familienmitglieder (siehe
Einleitung) keine Änderung erfahren.
Zu Frage 3:
3. Werden Sie diese Bestimmung ändern, sodass auch Familien mit einem Kind
eine Fahrpreisermäßigung bekommen, sowie ein Elternteil mit einem Kind
ermäßigt fahren kann?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
Jegliche generelle Erweiterung der Fahrpreisermäßigungen ist im Hinblick auf die
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das
Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes
verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn - , Straßen - und
Binnenschiffsverkehrs idF der Verordnung 1893/91,
nur dann möglich, wenn vom Antragsteller (z.B. Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen) einer diesbezüglichen Fahrpreisermäßigung
gleichzeitig für die Bedeckung der Fahrpreismindereinnahmen Vorsorge getroffen
wird. Eine Änderung dieser seit Jahrzehnten gültigen Fahrpreisermäßigung ist daher
nur in Abhängigkeit einer solchen Bedeckung möglich.
Sofern im Einzelfall ein Kraftfahrlinienunternehmen wirtschaftlich in der Lage ist,
diese Mindereinnahmen aus Eigenem zu tragen, kann es jederzeit einen Antrag auf
Genehmigung besonderer Beförderungspreise (§ 32 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I
Nr. 203/99) einbringen.
Jeder der Anträge wäre nach Durchführung eines positiven Ermittlungsverfahrens zu
genehmigen.