195/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 236/J - NR/1999, betreffend Probleme im
Telekommunikationsbereich, die die Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
am 23. Dezember 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Gem. § 18 Abs. 4 TKG haben Anbieter von Sprachtelefondiensten über feste Netze und
Mobilnetze die von ihnen erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der
Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Telekom - Control - Kommission kann innerhalb von 8
Wochen diesen widersprechen, wenn sie dem TKG oder den auf Grund des TKG erlassenen
Vorschriften oder den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft widersprechen.
Die meisten Betreiber konsultieren die Telekom - Control GmbH bereits während der Phase der
Erstellung neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Bei dieser Gelegenheit wirkt die
Regulierungsbehörde auf die Aufnahme entsprechender selektiver Sperrmöglichkeiten in die
Vertragsbedingungen hin, mit dem Hinweis, dass dies sowohl Konsumenten bzw. Nutzern als
auch Betreibern Vorteile verschafft.
Wesentlich ist es auch, sowohl bei Betreibern wie bei Nutzem ein entsprechendes Problembe -
wusstsein zu schaffen. Durch Publikationen, wie dem der parlamentarischen Anfrage zu Grunde
liegenden Streitschlichtungsbericht und durch Veröffentlichungen auf der Homepage der
Telekom - Control GmbH, die großen Anklang finden, wird sich das Bedürfnis nach innovativen
Produkten vergrößern. Wenn Nutzer bei der Prüfung der am Markt befindlichen Angebote auf
Faktoren wie selektive Sperrmöglichkeiten oder prompte Kontostandsabfragen bei den einzelnen
Betreibern Wert legen, wird sich das entsprechende Angebot rasch vergrößern.
Erste Erfolge kann man bereits daran erkennen, dass man beispielsweise bei mehreren
Mobilfunkbetreibern jederzeit über das Handy die im jeweils aktuellen Abrechnungszeitraum
bereits angefallenen Entgelte erfragen kann.
Zu Frage 2:
Die Schlichtungsstelle der Telekom - Control GmbH arbeitet bei den bei ihr anhängigen
Einspruchsverfahren auf eine rasche Erledigung hin. Durch permanentes Überwachen des
Verfahrensstandes und nötigenfalls durch Urgenzen, werden die Betreiher von
Telekommunikationsdiensten angehalten, Einsprüche rasch zu erledigen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die konsequente Anwendung des § 64. Abs. 2 TKG zu
verweisen. Wird die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen, so ist ab diesem
Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung
aufgeschoben. Die Betreiber haben daher selbst ein Interesse daran, auf ein rasches
Verfahrensende hinzuarbeiten, da erst nach Beendigung eines Streitschlichtungsverfahrens die
bestrittene Forderung wieder fällig gestellt werden kann.
Zu Frage 3:
Auch bei dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Regulierungsbehörde bei der Prüfung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf die Aufnahme entsprechender Bestimmungen achtet, die
die ausreichende Information der Nutzer bzw. Konsumenten sicherstellen.
Zu Frage 4:
Die Frage des Aufschubs der Fälligkeit muss von mehreren Seiten betrachtet werden. Auf der
einen Seite müssen Kunden der verschiedenen Netzbetreiber davor geschützt werden, dass sie
u.U. fehlerhafte Rechnungen vor deren Überprüfung durch den Netzbetreiber und durch die
Schlichtungsstelle bezahlen müssen. Auf
der anderen Seite darf es nicht dazu kommen, dass
jeder Nutzer sich einfach durch Erhebung von - auch unbegründeten - Einwendungen gegen
Rechnungen einen Zahlungsaufschub verschaffen kann.
Die Frage des Aufschubs der Fälligkeit wird daher im Rahmen der zur Zeit in Vorbereitung
befindlichen Novellierung des TKG einer genauen Überprüfung zu unterziehen sein, die beide
Interessen ausreichend berücksichtigt.
Zu Frage 5:
Die Vergleichbarkeit der Tarife der verschiedenen Anbieter wurde mittlerweile einer zufrieden
stellenden Lösung zugeführt. Auf der Homepage der Telekom - Control GmbH ist unter der
Rubrik ,,Konsumentenservice" eine vergleichende Abfrage der Tarife aller in Österreich
vertretenen Anbieter von Sprachtelefonie über Festnetz möglich.
Gerade bei den alternativen Festnetzanbietern war es auf Grund der vielen Anbieter besonders
schwierig, Tarifvergleiche anzustellen. Zum Mobilfunkbereich ist Folgendes zu sagen: Zur Zeit
bieten nur drei Betreiber aktiv ihren Dienst an. Tarifvergleiche sind somit leicht von den
(potenziellen) Kunden selbst anzustellen. Der Wettbewerb wird in diesem Bereich auch verstärkt
durch andere Faktoren (Erstanmeldekonditionen, Bonifikationsprogramme,..) bestimmt. Bei den
Anbietern von Telefonie über Mobilfunk ist daher hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife
kein Handlungsbedarf gegeben.