195/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 236/J - NR/1999, betreffend Probleme im

Telekommunikationsbereich, die die Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

am 23. Dezember 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

 

Zu Frage 1:

Gem. § 18 Abs. 4 TKG haben Anbieter von Sprachtelefondiensten über feste Netze und

Mobilnetze die von ihnen erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der

Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Telekom - Control - Kommission kann innerhalb von 8

Wochen diesen widersprechen, wenn sie dem TKG oder den auf Grund des TKG erlassenen

Vorschriften oder den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft widersprechen.

Die meisten Betreiber konsultieren die Telekom - Control GmbH bereits während der Phase der

Erstellung neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Bei dieser Gelegenheit wirkt die

Regulierungsbehörde auf die Aufnahme entsprechender selektiver Sperrmöglichkeiten in die

Vertragsbedingungen hin, mit dem Hinweis, dass dies sowohl Konsumenten bzw. Nutzern als

auch Betreibern Vorteile verschafft.

Wesentlich ist es auch, sowohl bei Betreibern wie bei Nutzem ein entsprechendes Problembe -

wusstsein zu schaffen. Durch Publikationen, wie dem der parlamentarischen Anfrage zu Grunde

liegenden Streitschlichtungsbericht und durch Veröffentlichungen auf der Homepage der

Telekom - Control GmbH, die großen Anklang finden, wird sich das Bedürfnis nach innovativen

Produkten vergrößern. Wenn Nutzer bei der Prüfung der am Markt befindlichen Angebote auf

Faktoren wie selektive Sperrmöglichkeiten oder prompte Kontostandsabfragen bei den einzelnen

Betreibern Wert legen, wird sich das entsprechende Angebot rasch vergrößern.

 

Erste Erfolge kann man bereits daran erkennen, dass man beispielsweise bei mehreren

Mobilfunkbetreibern jederzeit über das Handy die im jeweils aktuellen Abrechnungszeitraum

bereits angefallenen Entgelte erfragen kann.

 

Zu Frage 2:

Die Schlichtungsstelle der Telekom - Control GmbH arbeitet bei den bei ihr anhängigen

Einspruchsverfahren auf eine rasche Erledigung hin. Durch permanentes Überwachen des

Verfahrensstandes und nötigenfalls durch Urgenzen, werden die Betreiher von

Telekommunikationsdiensten angehalten, Einsprüche rasch zu erledigen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die konsequente Anwendung des § 64. Abs. 2 TKG zu

verweisen. Wird die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen, so ist ab diesem

Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung

aufgeschoben. Die Betreiber haben daher selbst ein Interesse daran, auf ein rasches

Verfahrensende hinzuarbeiten, da erst nach Beendigung eines Streitschlichtungsverfahrens die

bestrittene Forderung wieder fällig gestellt werden kann.

 

Zu Frage 3:

Auch bei dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Regulierungsbehörde bei der Prüfung

Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf die Aufnahme entsprechender Bestimmungen achtet, die

die ausreichende Information der Nutzer bzw. Konsumenten sicherstellen.

 

Zu Frage 4:

Die Frage des Aufschubs der Fälligkeit muss von mehreren Seiten betrachtet werden. Auf der

einen Seite müssen Kunden der verschiedenen Netzbetreiber davor geschützt werden, dass sie

u.U. fehlerhafte Rechnungen vor deren Überprüfung durch den Netzbetreiber und durch die

Schlichtungsstelle bezahlen müssen. Auf der anderen Seite darf es nicht dazu kommen, dass

jeder Nutzer sich einfach durch Erhebung von - auch unbegründeten - Einwendungen gegen

Rechnungen einen Zahlungsaufschub verschaffen kann.

Die Frage des Aufschubs der Fälligkeit wird daher im Rahmen der zur Zeit in Vorbereitung

befindlichen Novellierung des TKG einer genauen Überprüfung zu unterziehen sein, die beide

Interessen ausreichend berücksichtigt.

 

Zu Frage 5:

Die Vergleichbarkeit der Tarife der verschiedenen Anbieter wurde mittlerweile einer zufrieden

stellenden Lösung zugeführt. Auf der Homepage der Telekom - Control GmbH ist unter der

Rubrik ,,Konsumentenservice" eine vergleichende Abfrage der Tarife aller in Österreich

vertretenen Anbieter von Sprachtelefonie über Festnetz möglich.

Gerade bei den alternativen Festnetzanbietern war es auf Grund der vielen Anbieter besonders

schwierig, Tarifvergleiche anzustellen. Zum Mobilfunkbereich ist Folgendes zu sagen: Zur Zeit

bieten nur drei Betreiber aktiv ihren Dienst an. Tarifvergleiche sind somit leicht von den

(potenziellen) Kunden selbst anzustellen. Der Wettbewerb wird in diesem Bereich auch verstärkt

durch andere Faktoren (Erstanmeldekonditionen, Bonifikationsprogramme,..) bestimmt. Bei den

Anbietern von Telefonie über Mobilfunk ist daher hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife

kein Handlungsbedarf gegeben.