1961/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.04.2001

BM für Inneres

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am

21. Februar 2001 unter der Nummer 1957/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend „Ungleichstellung bei der Fahrpreisermäßigung zwischen Wehr -  und

Zivildiener“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Gemäß § 20 der gegenständlichen Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation

und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahr -

linienverkehr (Kfl - Bef Bed), BGBl. II Nr.47/2001, sind die Fahrpreisermäßigungen, deren

Umfang und die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme in der Anlage I dieser

Beförderungsbedingungen zusammengefasst und haben durch ihre Verlautbarung erstmals

eine erweiterte Publizitätswirkung erfahren. Bisher waren die genehmigten Fahrpreiser -

mäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr lediglich in der Anlage 1 der in Bescheidform ge -

nehmigten „Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr“ aufge -

listet. Eine Fahrpreisermäßigung für Zivildienstleistende hat zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Zu Frage 3:

Am 4. März 1993 hat das Bundesministerium für Inneres eine 50%ige Fahrpreisermäßigung

für Privatfahrten von Zivildienstleistenden beantragt. Dieser Antrag wurde vom Bundes -

minister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 17. September 1993, Zahl

244.309/14 - II/4/93, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Genehmigung

der beantragten Fahrpreisermäßigung ohne volle finanzielle Abgeltung des daraus

resultierenden Einnahmeverlustes versagt werden müsse.

 

Für die geforderten Ausgleichszahlungen aus Mitteln meines Ressorts gibt es weder eine

budgetäre Bedeckung noch eine Rechtsgrundlage.