1961/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.04.2001
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
21. Februar 2001 unter der Nummer 1957/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Ungleichstellung bei der Fahrpreisermäßigung zwischen Wehr - und
Zivildiener“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Gemäß § 20 der gegenständlichen Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahr -
linienverkehr (Kfl - Bef Bed), BGBl. II Nr.47/2001, sind die Fahrpreisermäßigungen, deren
Umfang und die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme in der Anlage I dieser
Beförderungsbedingungen zusammengefasst und haben durch ihre Verlautbarung erstmals
eine erweiterte Publizitätswirkung erfahren. Bisher waren die genehmigten Fahrpreiser -
mäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr lediglich in der Anlage 1 der in Bescheidform ge -
nehmigten „Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr“ aufge -
listet. Eine Fahrpreisermäßigung
für Zivildienstleistende hat zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Zu Frage 3:
Am 4. März 1993 hat das Bundesministerium für Inneres eine 50%ige Fahrpreisermäßigung
für Privatfahrten von Zivildienstleistenden beantragt. Dieser Antrag wurde vom Bundes -
minister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 17. September 1993, Zahl
244.309/14 - II/4/93, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Genehmigung
der beantragten Fahrpreisermäßigung ohne volle finanzielle Abgeltung des daraus
resultierenden Einnahmeverlustes versagt werden müsse.
Für die geforderten Ausgleichszahlungen aus Mitteln meines Ressorts gibt es weder eine
budgetäre Bedeckung noch eine Rechtsgrundlage.