1962/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.04.2001
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Andrea Kuntzl, Parnigoni und GenossInnen
haben am 27. Februar 2001 unter der Nr. 1991/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Waffengewalt in Paarbeziehungen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Wie bereits in der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage vom 29.
November 2000 unter der Nr. 1603/J ausgeführt, hat die durch das Waffengesetz 1996
und der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung geschaffene neue Rechtslage zu
einer Trendumkehr, nämlich einer Verminderung der Anzahl der waffenrechtlichen
Urkunden geführt. Statistische Zahlen zeigen, dass die Anzahl der Waffenbesitzkarten
und Waffenpässe für die Stichtage 1.1.2000 und 1.1.2001 von insgesamt 341.072 auf
332.522 weiter gesunken ist.
Diese Tendenz zeigt, dass der bisherige Weg, nämlich die Waffenbesitzer, aber auch
die Behörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, für die mit
Waffenbesitz verbundenen Gefahren zu sensibilisieren, erfolgreich war und demgemäß
auch weiter verfolgt wird.
Zu Frage 3:
In der Regierungsvorlage zum Waffengesetz 1996 (457 der Beilagen zu den
stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. Gesetzgebungsperiode) wurde
ausgeführt, dass „das Institut der Rechtfertigung dem geltenden Waffenrecht nicht
gänzlich fremd ist. Implizit ergibt sich aus dem Umstand, dass das Beisichhaben einer
Schusswaffe innerhalb der Wohn - und Betriebsräume oder eingefriedeten
Liegenschaften kein Führen im Sinne des Gesetzes ist, dass der Gesetzgeber
bestimmten privaten Interessen Rechtfertigungscharakter insoweit zubilligt, als er dabei
weit weniger strenge Anforderungen verlangt als in anderen Fällen.“
Das Bereithalten von Schusswaffen innerhalb von Wohn - oder Betriebsräumen oder
eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung wurde somit bereits im
Waffengesetz 1986 berücksichtigt. Das
Tatbestandsmerkmal Rechtfertigung wurde der
Verpflichtung zur Umsetzung des Artikel 5 der Waffenrechtsrichtlinie nachkommend,
nunmehr explizit in das Waffengesetz 1996 aufgenommen.
Der Gesetzgeber anerkennt zurecht das Bereithalten einer Schusswaffe zur
Selbstverteidigung im häuslichen Bereich.
Zu den Fragen 4, 6 und 7:
Nach der geltenden Rechtslage berechtigt ein Waffenpass gemäß § 20 WaffG zum
Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen. Ein Waffenpass
darf nur verlässlichen Menschen ausgestellt werden, die unter anderem einen Bedarf im
Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nachweisen können. Ein Bedarf ist nach dieser
Bestimmung jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft
macht, dass er außerhalb von Wohn - oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten
Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit
Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen dahingehend, dass als einziges
waffenrechtliches Dokument nur mehr der Waffenpass vorgesehen ist, würde dazu
führen, dass z. B. Sportschützen mangels Vorliegens eines Bedarfes,
genehmigungspflichtige Schusswaffen nicht mehr erwerben und besitzen dürfen.
Durch das Waffengesetz 1996 wurde vorgesehen, dass die Behörde den Waffenpass
im Sinne des § 21 Abs. 4 WaffG zu beschränken hat, wenn der Waffenpass nur im
Hinblick auf besondere Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer
bestimmten Tätigkeit auftreten. Dieser Beschränkungsvermerk bedeutet, dass das
Führen einer genehmigungspflichtigen Waffe nur für die Dauer der Ausübung des
Berufes erlaubt ist und die Berechtigung zum Führen wegfällt, wenn diese Tätigkeit
nicht mehr ausgeübt wird.
Neben dem beruflichen Bedarf wird aber auch etwa ein Jäger, der die Waffe bei der
Ausübung seiner Tätigkeit naturgemäß im Sinne des § 7 WaffG führt, entsprechenden
Bedarf glaubhaft machen können. Eine Einschränkung des Begriffes Bedarf auf
ausschließlich berufliche Tätigkeiten würde den nicht berufsmäßigen Jägern, das ist die
überwiegende Anzahl der Jäger, die Ausübung der Jagd mit genehmigungspflichtigen
Schusswaffen verunmöglichen. Insofern besteht für eine derartige Maßnahme keine
Veranlassung.
Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses zu überprüfen,
wenn seit Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen
sind. Außerdem hat die Behörde die Verlässlichkeit zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ist der Betroffene nicht
mehr verlässlich, ist die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Eine rückwirkende
Überprüfung des Bedarfs würde dagegen keine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit
darstellen.
Zu Frage 5:
Die 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung sieht anknüpfend an § 8 Abs.1 WaffG
vor, dass sich die Behörde im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen
Urkunde davon zu überzeugen hat, ob der
Antragsteller voraussichtlich mit
Schusswaffen sachgemäß umgehen wird. Dasselbe gilt, anlässlich einer Überprüfung
der Verlässlichkeit gemäß § 25 WaffG.
Die oben bezeichnete Verordnung knüpft somit an die Ausstellung einer
waffenrechtlichen Urkunde an und verpflichtet Antragsteller und Urkundeninhaber zum
Nachweis der sachgemäßen Handhabung mit Schusswaffen.
Dieser Nachweis kann durch eine Schulung im Umgang mit Waffen
(„Waffenführerschein“) und auch durch Nachweis des ständigen Gebrauches als
Dienst -, Jagd - oder Sportwaffe erfolgen.
Die seit 1.1.1999 bestehenden Regelungen der 2. WaffV über den sachgemäßen
Umgang erfassen ca. 300.000 Inhaber waffenrechtlicher Urkunden und haben sich
bewährt.