1962/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.04.2001

BM für Inneres

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Andrea Kuntzl, Parnigoni und GenossInnen

haben am 27. Februar 2001 unter der Nr. 1991/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend Waffengewalt in Paarbeziehungen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Wie bereits in der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage vom 29.

November 2000 unter der Nr. 1603/J ausgeführt, hat die durch das Waffengesetz 1996

und der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung geschaffene neue Rechtslage zu

einer Trendumkehr, nämlich einer Verminderung der Anzahl der waffenrechtlichen

Urkunden geführt. Statistische Zahlen zeigen, dass die Anzahl der Waffenbesitzkarten

und Waffenpässe für die Stichtage 1.1.2000 und 1.1.2001 von insgesamt 341.072 auf

332.522 weiter gesunken ist.

 

Diese Tendenz zeigt, dass der bisherige Weg, nämlich die Waffenbesitzer, aber auch

die Behörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, für die mit

Waffenbesitz verbundenen Gefahren zu sensibilisieren, erfolgreich war und demgemäß

auch weiter verfolgt wird.

 

Zu Frage 3:

 

In der Regierungsvorlage zum Waffengesetz 1996 (457 der Beilagen zu den

stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. Gesetzgebungsperiode) wurde

ausgeführt, dass „das Institut der Rechtfertigung dem geltenden Waffenrecht nicht

gänzlich fremd ist. Implizit ergibt sich aus dem Umstand, dass das Beisichhaben einer

Schusswaffe innerhalb der Wohn -  und Betriebsräume oder eingefriedeten

Liegenschaften kein Führen im Sinne des Gesetzes ist, dass der Gesetzgeber

bestimmten privaten Interessen Rechtfertigungscharakter insoweit zubilligt, als er dabei

weit weniger strenge Anforderungen verlangt als in anderen Fällen.“

 

Das Bereithalten von Schusswaffen innerhalb von Wohn -  oder Betriebsräumen oder

eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung wurde somit bereits im

Waffengesetz 1986 berücksichtigt. Das Tatbestandsmerkmal Rechtfertigung wurde der

Verpflichtung zur Umsetzung des Artikel 5 der Waffenrechtsrichtlinie nachkommend,

nunmehr explizit in das Waffengesetz 1996 aufgenommen.

 

Der Gesetzgeber anerkennt zurecht das Bereithalten einer Schusswaffe zur

Selbstverteidigung im häuslichen Bereich.

 

Zu den Fragen 4, 6 und 7:

 

Nach der geltenden Rechtslage berechtigt ein Waffenpass gemäß § 20 WaffG zum

Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen. Ein Waffenpass

darf nur verlässlichen Menschen ausgestellt werden, die unter anderem einen Bedarf im

Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nachweisen können. Ein Bedarf ist nach dieser

Bestimmung jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft

macht, dass er außerhalb von Wohn -  oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten

Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit

Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

 

Eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen dahingehend, dass als einziges

waffenrechtliches Dokument nur mehr der Waffenpass vorgesehen ist, würde dazu

führen, dass z. B. Sportschützen mangels Vorliegens eines Bedarfes,

genehmigungspflichtige Schusswaffen nicht mehr erwerben und besitzen dürfen.

 

Durch das Waffengesetz 1996 wurde vorgesehen, dass die Behörde den Waffenpass

im Sinne des § 21 Abs. 4 WaffG zu beschränken hat, wenn der Waffenpass nur im

Hinblick auf besondere Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer

bestimmten Tätigkeit auftreten. Dieser Beschränkungsvermerk bedeutet, dass das

Führen einer genehmigungspflichtigen Waffe nur für die Dauer der Ausübung des

Berufes erlaubt ist und die Berechtigung zum Führen wegfällt, wenn diese Tätigkeit

nicht mehr ausgeübt wird.

 

Neben dem beruflichen Bedarf wird aber auch etwa ein Jäger, der die Waffe bei der

Ausübung seiner Tätigkeit naturgemäß im Sinne des § 7 WaffG führt, entsprechenden

Bedarf glaubhaft machen können. Eine Einschränkung des Begriffes Bedarf auf

ausschließlich berufliche Tätigkeiten würde den nicht berufsmäßigen Jägern, das ist die

überwiegende Anzahl der Jäger, die Ausübung der Jagd mit genehmigungspflichtigen

Schusswaffen verunmöglichen. Insofern besteht für eine derartige Maßnahme keine

Veranlassung.

 

Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses zu überprüfen,

wenn seit Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen

sind. Außerdem hat die Behörde die Verlässlichkeit zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte

dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ist der Betroffene nicht

mehr verlässlich, ist die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Eine rückwirkende

Überprüfung des Bedarfs würde dagegen keine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit

darstellen.

 

Zu Frage 5:

 

Die 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung sieht anknüpfend an § 8 Abs.1 WaffG

vor, dass sich die Behörde im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen

Urkunde davon zu überzeugen hat, ob der Antragsteller voraussichtlich mit

Schusswaffen sachgemäß umgehen wird. Dasselbe gilt, anlässlich einer Überprüfung

der Verlässlichkeit gemäß § 25 WaffG.

 

Die oben bezeichnete Verordnung knüpft somit an die Ausstellung einer

waffenrechtlichen Urkunde an und verpflichtet Antragsteller und Urkundeninhaber zum

Nachweis der sachgemäßen Handhabung mit Schusswaffen.

 

Dieser Nachweis kann durch eine Schulung im Umgang mit Waffen

(„Waffenführerschein“) und auch durch Nachweis des ständigen Gebrauches als

Dienst -, Jagd -  oder Sportwaffe erfolgen.

 

Die seit 1.1.1999 bestehenden Regelungen der 2. WaffV über den sachgemäßen

Umgang erfassen ca. 300.000 Inhaber waffenrechtlicher Urkunden und haben sich

bewährt.