1965/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.04.2001
BM für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und
Genossen Nr. 1970/J, vom 21. Februar 2001, betreffend Bevorzugung von Menschen mit
Behinderung bei Trafikvergaben, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Gemäß ÖIAG - Gesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2000, ist die ÖIAG mit der Erfüllung des jeweils
für eine Legislaturperiode von der Bundesregierung beschlossenen Privatisierungsauftrages
beauftragt.
Die ÖIAG entscheidet gemäß Artikel I § 7 Abs. 3 ÖIAG - Gesetz 2000 nach dem pflichtge -
mäßen Ermessen ihrer Organe, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen.
Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaften, der ÖIAG sowie die
Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖIAG
angemessen zu berücksichtigen.
Der Privatisierungsauftrag der Bundesregierung gemäß Artikel I § 7 Abs. 1
ÖIAG - Gesetz 2000 beinhaltet die vollständige Privatisierung der Austria Tabak Aktiengesell -
schaft (AT), wobei die ÖIAG in Erfüllung dieses Privatisierungsauftrages im Interesse der
Bevölkerung den bestmöglichen Erlös unter Berücksichtigung der Interessen der Unter -
nehmungen und der Wahrung österreichischer Interessen zu erzielen hat. Der Verkauf von
Austria Tabak erfolgt daher in alleiniger
Organverantwortung der ÖIAG.
Der Bundesminister für Finanzen nimmt ausschließlich die Rechte der Republik Österreich
als Alleineigentümerin der ÖIAG in der Hauptversammlung der ÖIAG wahr.
Die vorliegenden Fragen betreffen im Wesentlichen Entscheidungen von Organen der ÖIAG
und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegen -
stände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des
Bundes als. Träger von Privatrechten, und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungs -
gesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich in Anbetracht der dargestellten Rechtslage aus -
schließlich zu den Fragen 1 und 2 direkt Stellung nehme und mich im Übrigen auf eine
Sachverhaltsdarstellung von Austria Tabak beziehe.
Zu 1.:
Der Verkauf von Tabakwaren ist gemäß § 5 Abs. 2 Tabakmonopolgesetz 1996,
BGBl. Nr. 830/1995, grundsätzlich den Tabaktrafikanten vorbehalten. Die Vergabe von
Tabaktrafiken fällt gemäß § 14 leg.cit. in die Zuständigkeit der im Alleineigentum des
Bundes stehenden Monopolverwaltung GmbH. Eine Vollprivatisierung der Austria Tabak hat
daher auf das Einzelhandelsmonopol keinerlei Einfluss.
Zu 2.:
Da die Vergabe der Tabaktrafiken im Tabakmonopolgesetz 1996 geregelt ist und Lebens -
mittelgeschäften kein Vorrang bei einer Trafikbesetzung zukommt, wird sich bei einer
Privatisierung der Austria Tabak keine Änderung in der Vergabepraxis ergeben. Inhaber von
Lebensmittelgeschäften können schon derzeit Tabakwaren verkaufen, wenn sie als Tabak -
trafikanten bestellt werden. Eine Tabaktrafik darf aber nur dann errichtet werden, wenn hie -
für ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages be -
nachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint. Eine Bestellung von Lebensmittel -
händlern ist insbesondere in ländlichen Gebieten zur Nahversorgung mit Tabakwaren er -
forderlich. Es besteht daher auch kein Bedarf für eine gesetzliche Änderung.
Zu 3.:
Nach Mitteilung von Austria Tabak standen per Stichtag 1. Jänner 2001 1.058 Personen in
einem Dienstverhältnis zu Austria Tabak. Diese Zahl versteht sich ohne Beschäftigte in
Tochtergesellschaften im In - und
Ausland, wobei in den Bereichen Tabakindustrie und
Tabakwarengroßhandel eine nennenswerte Anzahl von Mitarbeitern in Tochterge -
sellschaften tätig ist.
Zu 4.:
Von der unter 3. genannten Anzahl von Beschäftigten sind laut Mitteilung von Austria Tabak
660 Personen in der Produktion beschäftigt.
Zu 4a.:
In der Produktion von Austria Tabak sind gemäß deren Mitteilung 28 begünstigte Behinderte
(gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr.22/1970, i.d.g.F.) beschäftigt.
Zu 5.:
Im Tabakwarengroßhandel sind von den insgesamt 1.058 Personen, die per Stichtag
1. Jänner 2001 in einem Dienstverhältnis zu Austria Tabak standen, 210 Personen be -
schäftigt.
Zu 5a.:
Nach Mitteilung von Austria Tabak sind hievon 8 Mitarbeiter im Sinne des Behindertenein -
stellungsgesetzes begünstigte Behinderte.