1973/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.04.2001
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
21. Februar 2001 unter der Nr. 1954/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend EU - Richtlinie zur Behindertengleichstellung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG (Richtlinie des Rates vom 27. November
2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich -
behandlung in Beschäftigung und Beruf) steht in engem Zusammenhang mit der
Richtlinie 2000/43/EG (Richtlinie des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen
Herkunft): Gemeinsam mit dem dazugehörigen Aktionsprogramm (2000/750/EG)
bilden sie ein Paket zur Umsetzung von Artikel 13 EGV. Darüber hinaus wird noch
dieses Jahr eine Änderung der Richtlinie 76/207/EWG erwartet (Richtlinie des Rates
vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbil -
dung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen).
Die Vorbereitungsarbeiten für die fristgerechte Umsetzung dieser eng miteinander
verwobenen Richtlinien sollen unter einem durchgeführt werden. Bezüglich der bei -
den erstgenannten Richtlinien (Artikel - 1 3 - Paket) wurden sie unter der Koordination
des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst und des Bundesministeriums für Wirt -
schaft und Arbeit bereits aufgenommen. Aufgrund des breiten Anwendungsbereiches
dieser Richtlinien (Querschnittmaterie) wurden sämtliche Ressorts sowie die Bundes -
länder eingebunden.
In inhaltlicher Hinsicht findet derzeit eine allgemeine Diskussion über mögliche Um -
setzungsstrategien statt. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob der herkömmliche
Weg einer Richtlinien - Umsetzung gewählt werden soll, nämlich der der Novellierung
der verschiedenen betroffenen Materiengesetze des Bundes und der Länder, oder ob
die Erlassung eines horizontalen Bundesgesetzes bzw. horizontaler Landesgesetze
vorzuziehen ist. Die Vorbereitungen sollen jedoch so abgeschlossen werden, daß
eine rechtzeitige Umsetzung der genannten Richtlinien sichergestellt ist.
Für spezifische Umsetzungsfragen im Bereich der Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen darf auf die allgemeine Zuständigkeit des Bundesministers für soziale
Sicherheit und Generationen für Behindertenangelegenheiten (Teil 2 der Anlage zu
§ 2 BMG, Abschnitt J, Z 4) verwiesen werden sowie auf die Zuständigkeit des Bun -
desministers für Wirtschaft und Arbeit im Bereich des Arbeitsrechts (Teil 2 der Anlage
zu § 2 BMG, Abschnitt L, Z 34).