1983/AB XXI.GP
Eingelangt am: 24.04.2001
Bundesministerium für
ÖFFENTLICHE LEISTUNG UND SPORT
Die Abgeordneten zum Nationalrat Helmut Dietachmayr und GenossInnen haben am
2. März 2001 unter der Nr. 2050/J an mich eine schriftliche Parlamentarische Anfrage
betreffend „Erhöhung des amtlichen Kilometergeldes“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Wie soll das neue Modell zur Regelung des Kilometergeldes tatsächlich aussehen?
Zu Frage 1:
Im Zuge der Verhandlungen über die letzte Erhöhung im Juni 1997 wurde zwischen
Dienstgeber und Gewerkschaft vereinbart, dass die Verwaltung die der Festlegung des
Kilometergeldes zugrundeliegenden Daten und ihre Gewichtung einer eingehenden
Überprüfung unterzieht. Verhandlungen über eine Neuregelung des amtlichen Kilometer -
geldes sollten demnach geführt werden, sobald der Dienstgeber ein neues Modell entwickelt
hat. Es wurden daher zunächst verwaltungsintern die Kilometergeldregelungen der EU -
Mitgliedstaaten analysiert. Dabei hat sich herausgestellt, dass Deutschland eine mit der
österreichischen Regelung vergleichbare Kilometergeldregelung besitzt, jedoch den
tatsächlichen Kosten entsprechende und plausiblere Grundlagen für die Berechnung des
Kilometergeldes entwickelt hat. Es erscheint mir sinnvoll, in Anlehnung an das deutsche
Modell eine Regelung für Österreich
zu entwickeln.
Die deutsche Regelung sieht zwei unterschiedliche Tarife vor, einen für die gelegentliche
dienstliche Benutzung des Kraftfahrzeuges und einen für so genannte „anerkannte“
Kraftfahrzeuge. In Deutschland erhält der Beamte bei dienstlichem Interesse an der
(gelegentlichen) dienstlichen Benützung des privaten Kraftfahrzeuges eine Entschädigung von
derzeit 38 Pfennig pro Kilometer. Bei nur gelegentlicher dienstlicher Benützung des privaten
Kraftfahrzeuges bilden die Betriebskosten die alleinige Basis für die Bemessung des
Kilometergeldes. Wenn der Beamte allerdings eine dienstliche Jahresfahrleistung von 6.000
Kilometern überschreitet, kann die Dienstbehörde „schriftlich anerkennen“, dass das
Kraftfahrzeug im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten wird. Diese Anerkennung hat
Auswirkungen auf die Höhe des Kilometergeldes. Es gebührt nämlich für anerkannte
Kraftfahrzeuge ein Betrag von 52 Pfennig pro Kilometer (bei einer Jahreskilometerleistung
von mehr als 10.000 Kilometern verringert sich dieser Betrag ab dem 10.001. Kilometer auf
38 Pfennig). Bei anerkannten Kraftfahrzeugen sind bei der Bemessung des Kilometergeldes
zusätzlich zu den Betriebskosten auch die Anschaffungs - und Unterhaltungskosten sowie die
Abnutzung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.
Anfang März wurden Gespräche mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst über eine
Neuregelung des Reisegebührenrechts und des amtlichen Kilometergeldes aufgenommen.
Frage 2:
Wird das Kilometergeld für Personenwagen von S 4,90 auf S 5,40 erhöht?
Falls nein, wie soll die Kilometergeldregelung bei Personenwagen künftig aussehen?
Frage 3:
Wird das Kilometergeld für Motorräder >250 ccm von S 2,76 auf S 3,05 erhöht?
Falls nein, wie soll die Kilometergeldregelung bei Motorräder > 250 ccm künftig aussehen?
Frage 4:
Wird das Kilometergeld für Motorräder < 250 ccm von S 1,56 auf S 1,70 erhöht?
Falls nein, wie soll die
Kilometergeldregelung bei Motorräder <250 ccm künftig aussehen?
Frage 5:
Wird das Kilometergeld für Beifahrer von S 0,59 aufs 0,65 erhöht?
Falls nein, wie soll die Kilometergeldregelung für Beifahrer künftig aussehen?
Zu den Fragen 2 bis 5:
Nein, das Kilometergeld für Personenwagen, Motorräder >250 ccm, für Motorräder <250 ccm
sowie für Beifahrer soll nicht ohne strukturelle Reform erhöht werden.
Die neue Kilometergeldregelung bei Personenwagen soll sich nach meinen Vorstellungen am
deutschen Modell orientieren.
Die neue Kilometergeldregelung für Motorräder >250 ccm, <250 ccm und jene für Beifahrer
soll mit der für Personenwagen getroffenen Regelung kompatibel sein.
Da ich den Verhandlungen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht vorgreifen möchte,
kann ich über die betragliche Gestaltung derzeit noch keine Aussage treffen.
Frage 6:
Wie gelangen Sie zur Ansicht, dass das amtliche Kilometergeld im internationalen Vergleich
zu hoch angesiedelt ist? Erklären Sie bitte Ihren Standpunkt!
Zu Frage 6:
Eine Analyse der Kilometergeldregelungen von Mitgliedstaaten der EU hat ergeben, dass das
durchschnittliche Kilometergeld bei S 4,35 liegt (siehe Beilage A).
Frage 7:
Wie kommen Sie zur Ansicht, dass das Kilometergeldsystem aus Deutschland mit dem in
Österreich vergleichbar ist?
Zu Frage 7:
Deutschland ist ein Nachbarland Österreichs, in dem vergleichbare wirtschaftliche
Rahmenbedingungen bestehen. Auch in
Deutschland hat ein öffentlich Bediensteter bei
dienstlicher Nutzung eines privaten Beförderungsmittels Anspruch auf Ersatz eines
Pauschalbetrages pro gefahrenem Kilometer.
Frage 8:
Warum sollte die in Deutschland geltende Kilometergeldregelung für die österreichischen
Autolenker günstiger sein, wo doch nach dem System in Deutschland bloß maximal 52
Pfennig (ca. S 3,80) pro Kilometer bezahlt werden und in Österreich S 4,90?
Zu Frage 8:
Dieser Regelung liegen plausiblere Grundlagen für die Berechnung des Kilometergeldes zu
Grunde. Die betragliche Festlegung des österreichischen Kilometergeldes soll zwar nach dem
deutschen Modell, aber auf Grund aktueller österreichischer Daten in Verhandlungen mit der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festgelegt werden.
Frage 9:
Wird das amtliche Kilometergeld künftig nicht mehr auf der Basis der Verhandlungen mit der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vereinbart? Falls nein, warum nicht?
Zu Frage 9:
Auch künftig wird das amtliche Kilometergeld auf der Basis der Verhandlungen mit der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vereinbart.
Frage 10:
Werden Sie die 7 Prozent - Anpassungsklausel, bei der das amtliche Kilometergeld bisher noch
von jeder Bundesregierung erhöht wurde, nicht mehr anwenden? Falls nein, warum nicht?
Sind Sie sich darüber im Klaren, dass im Falle von vermehrter Einzelkostenabrechnungen die
Verwaltungskosten enorm ansteigen werden?
Zu Frage 10:
Nein, weil ich an Hand eines neuen Modells (deutsches Modell) über die künftige Gestaltung
des amtlichen Kilometergeldes mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst verhandeln möchte.
Deshalb habe ich die bisherige Vereinbarung
mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst über
die Anhebungsmodalitäten (7 Prozent - Anpassungsklausel) gekündigt. Die Verwaltungskosten
werden nicht ansteigen, weil auch die neue Kilometergeldregelung einen Pauschalbetrag
vorsehen wird, der sich allerdings auf eine andere Berechnungsmethode und Datengewichtung
als bisher stützen soll.
Frage 11:
Falls doch, warum wurde das Kilometergeld nicht schon langst erhöht, da der Preisindex jür
den privaten Pkw - Verkehr schon seit Monaten über jener Marke (7 Prozent -
Anpassungsklausel) liegt?
Zu Frage 11:
Siehe Beantwortung der Frage 10.
Frage 12:
Werden Sie den Beamten künftig mehr Dienstautos zur Verfügung stellen, da es diesen nicht
zumutbar ist, Dienstfahrten mit dem Privat - Pkw zu unternehmen, wenn das Kilometergeld die
Kosten nicht mehr deckt?
Zu Frage 12:
Ich bin der Auffassung, dass die Kosten durch das derzeitige Kilometergeld gedeckt sind. Es
ist daher nicht erforderlich, den Beamten mehr Dienstautos zur Verfügung zu stellen. Darüber
hinaus sollten vermehrt öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, um den Individualverkehr
zurückzudrängen.
Frage 13:
Sind Sie auch der Meinung, dass die Autofahrer von Ihrer Regierung schon genug belastet
wurden (Stichwort: motorbezogene Versicherungssteuer, Mautvignette, usw.) und daher
Verschlechterungen beim Kilometergeld nicht mehr tragbar sind? Falls nein, warum nicht?
Zu Frage 13:
Die von Ihnen angesprochenen Maßnahmen sind gerechtfertigt und sozial verträglich
gestaltet. Im Übrigen plane ich keine Verschlechterungen beim Kilometergeld. In den im
März begonnenen Verhandlungen mit der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst wird eine
zeitgemäße Abgeltung des durch dienstlich erforderliche Reisebewegungen entstehenden
Mehraufwandes besprochen. Dies gilt auch für die Abgeltung der Kosten, die durch die
dienstliche Benützung eines privaten Beförderungsmittels entstehen.
Frage 14:
Dient die neue Steuer auf Rücklagen der Schaden - Unfallversicherung bloß zur
Geldbeschaffung zwecks Budgetsanierung, oder wird damit auch ein sonstiger Zweck
verfolgt? Falls ja, welcher?
Zu Frage 14:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
Frage 15:
Wollen Sie durch Ihre Vorgangsweise, den Versicherungen Milliarden wegnehmen, welche
diese wieder über Prämienerhöhungen hereinbringen müssen, den Zorn der finanziell
geschröpften Autolenker auf die Versicherungen umlenken?
Zu Frage 15:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
Frage 16:
Wie sehen die Kilometergeldregelungen in anderen Staaten der EU aus?
Zu Frage 16:
Zur Orientierung über die Kilometergeldregelungen in anderen Staaten der EU lege ich die
Beilagen A und B vor.
Beilagen
BEILAGE A
Vergleich der Kilometergelder in der EU |
|||||||
Großbritanien |
5,51 |
ab 6.400 km |
2,93 |
|
|
|
|
Irland (Durchschnitt) |
5,28 |
ab 6.400 km |
4,38 |
(stark degressiv mit zunehmenden km) |
|||
Österreich |
4,90 |
|
|
keine Grenze |
|
|
|
Finnland |
4,34 |
|
|
keine Grenze |
|
|
|
Dänemark |
4,29 |
ab 12.000 km |
2,39 |
|
|
|
|
Portugal |
3,86 |
|
|
keine Grenze |
|
|
|
Niederlande |
3,75 |
|
|
keine Grenze |
|
|
|
Dtld anerk Kfz |
3,66 |
ab 10.000 km |
2,66 |
|
|
|
|
(Dtld geleg Ben) |
2,66 |
|
|
|
|
|
|
Luxemburg |
3,59 |
ab 6.000km |
3,18 |
ab 10.000 km |
2,91 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Durchschnitt |
4,35 |
|
|
|
|
|
|
ohne Dtld geleg |
|
|
|
|
|
|
|
Benutzung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
RGV/187 |
|
|
|
|
|
|
|
Beilage B Sektion Zentrale Personalkaordination, Abt. VII/All
Darstellung der Kilometergeldregelungen
in den EU - Mitgliedstaaten
Bei der 28. Generaldirektorentagung in Den Haag am 29. und 30. Mai 1997 wurde von SC
Mag. BACHMAYER ein Schreiben an alle Generaldirektoren verteilt, in dem um Darstellung
allfälliger "Kilometergeldregelungen" ersucht wurde. Der Wortlaut dieses Ersuchens lautete:
"1. In which way are travel expenses reimbursed when a civil servant travels on duty and
uses a private car?
2. If an allowance per kilometre is payed which factors are taken into consideration when
determining the level of the allowance?“
Bis zum 25. August 1997 sind von folgenden Ländern Stellungnahmen zu diesen beiden
Fragen eingelangt: Dänemark, Deutschland, Vereinigtes Königreich, Finnland, Frankreich,
Irland, Luxemburg, Portugal, Niederlande sowie von der EIPA.
Es werden im folgenden die Stellungnahmen zu diesen beiden Fragen zusammengefaßt.
Außerdem enthält die Darstellung auch eine kurze Beantwortung der nicht explizit gestellten
Frage, ob die Entschädigung ganz oder teilweise einkommensteuerpflichtig ist, da sich einige
Stellungnahmen auch dazu geäußert haben.
Durchgängig ist der Grundsatz einer Abgeltung für die dienstliche Benützung eines
PrivatPKW durch einen öffentlich Bediensteten im Rahmen einer Dienstreise.
Rechtliche Basis für die Entschädigung ist eine Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber
und der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten. Die staatlichen Behörden dürfen die
Benützung des PrivatPKW nur dann genehmigen, wenn sie die wirtschaftlichste und
geeignetste Beförderungsart für die Behörde darstellt. Die Entschädigung gebührt pro
gefahrenem Kilometer, wobei je nach den Umständen ein niedriger oder ein hoher Betrag
gebühren kann. Diese Beträge werden jährlich angepaßt. Der hohe Betrag gebührt nur bei
Inlandsdienstreisen, wenn dem öffentlich Bediensteten eine schriftliche Reisegenehmigung
erteilt wurde und die Reise von dieser Ermächtigung gedeckt ist. Außerdem ist dieser hohe
Betrag für Reisen bis maximal 12.000 Kilometer pro Jahr vorgesehen. In allen anderen
Fällen - auch bei Auslandsdienstreisen - findet der niedrige Betrag Anwendung. Die
Behörden können generelle
Reisegenehmigungen für öffentlich Bedienstete ausstellen, die
einen Arbeitsplatz bekleiden, der eine regelmäßige und ausgedehnte Reisetätigkeit erfordert.
Es obliegt der Behörde, zu entscheiden, ob diese Bedingungen im konkreten Fall erfüllt sind.
In die Berechnungsbasis fließen Faktoren wie die Treibstoffkosten, die Abnutzung der
Reifen und die Fahrzeughaltungskosten ein. Der hohe Betrag berücksichtigt zusätzlich
auch noch Zinskosten, Versicherungskosten und Abgaben. Das eigene Interesse des
öffentlich Bediensteten an der Haltung eines PKW wird in dieser Kalkulation mit etwa 50%
angesetzt.
Der hohe Betrag liegt bei DKK 2,33 (ATS 4,29 = XEU 0,31) pro Kilometer und der niedrige
Betrag liegt bei DKK 1,30 (ATS 2,39 = XEU 0,17) pro Kilometer.
Wenn kein dienstliches Interesse an der Benützung des PrivatPKW besteht, dann hat der
Bedienstete bloß Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Bahnfahrt.
Besteht ein dienstliches Interesse an der Benützung, so erhält der Bedienstete eine
Entschädigung pro gefahrenem Kilometer. Diese Entschädigung ist deutlich höher, wenn
der Bedienstete den PKW überwiegend im dienstlichen Interesse hält - man spricht
diesfalls von einem „anerkannten Fahrzeug“.
Wenn ein dienstliches Interesse an der Benützung besteht, dann fließen die
durchschnittlichen Kosten des Betriebes und der Instandhaltung voll in die Berechnung
der Entschädigung ein, die festen Haltungskosten jedoch nur zu einem geringen Teil. Bei
anerkannten Fahrzeugen werden bei der Ermittlung der pauschalen Beträge neben den
laufenden Betriebs - und Instandhaltungskosten auch die festen jährlichen
Haltungskosten und die Anschaffungs - und Abschreibungskosten berücksichtigt.
Besteht ein dienstliches Interesse, so erhält der Bedienstete eine Entschädigung von DEM
0,38 (ATS 2,66 = XEU 0,19) pro Kilometer, wenn der benützte PKW einen Hubraum von
mehr als 600 ccm hat. Bei einem geringeren Hubraum verringert sich der gebührende Betrag
entsprechend. Bei einem anerkannten Fahrzeug beträgt die Entschädigung bis
10.000 Kilometer pro Jahr DEM 0,52 (ATS 3,66 = XEU 0,26) pro Kilometer (ab 10.001
Kilometer DEM 0,38) für Kraftfahrzeuge mit mehr als 600 ccm Hubraum. Bei einem
geringeren Hubraum verringert sich der
gebührende Betrag entsprechend.
(Eine Meile entspricht 1,6 Kilometer.)
Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Hubraum des PKW (es gibt zwei Kategorien:
unter 1.500 ccm und über 1.500 ccm Hubraum) und nach der Anzahl der aus dienstlichen
Gründen zurückgelegten Meilen (unter 4.000 Meilen - das sind 6.400 Kilometer - und über
4.000 Meilen) pro Jahr:
< 1500 ccm Meilen |
GBP/m |
ATS/m |
XEU/m |
ATS/km |
XEU/km |
0 - 4000 |
0,34 |
6,97 |
0,50 |
4,36 |
0,31 |
ab 4001 |
0,19 |
3,90 |
0,28 |
2,44 |
0,18 |
> 1500 ccm Meilen |
|
|
|
|
|
0 - 4000 |
0,43 |
8,82 |
0,64 |
5,51 |
0,40 |
ab 4001 |
0,23 |
4,71 |
0,34 |
2,93 |
0,21 |
Es gibt zusätzlich eine Entschädigung pro Meile für die Mitbeförderung von anderen
Personen und für den Transport von sperrigem Material, das im Kofferraum keinen Platz
findet. Es gibt unterschiedliche Sätze für Motorräder mit unter bzw. über 125 ccm und einer
Jahresmeilenleistung von unter bzw. über 4.000 Meilen pro Jahr. Auch für Fahrräder ist eine
Entschädigung pro zurückgelegter Meile vorgesehen.
Die Höhe der Entschädigung variiert von Ministerium zu Ministerium. In einigen Ministerien
wurde insofern ein neuer Weg eingeschlagen, als Vereinbarungen mit Leihwagenfirmen
über die Anmietung von Leihwagen getroffen wurden, die in einigen Fällen durchaus eine
Kostenersparnis gegenüber der Bezahlung der Entschädigung bedeuten.
Es gibt zwei Typen von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Autofahren entstehen,
nämlich fixe Kosten und laufende Kosten. Der Bereich der Fixkosten umfaßt
Abschreibungskosten (in den ersten zwei Jahren signifikant höher),
und eine umstrittene aber teilweise doch berücksichtigte Kostenart, nämlich der Verlust an
Zinsen für Kapital. Zu den laufenden Kosten, die in die Berechnungsbasis einfließen,
gehören die Treibstoffkosten, die Kosten von Reparaturen und Fahrzeughaltung und die
Kosten aus dem normalen Verbrauch der Reifen, des Öls etc. Hinsichtlich des Kriteriums
„maßgebliche Fahrleistung pro Jahr“ gibt es unterschiedliche Denkmodelle. Es erscheint
sinnvoll, zunächst die Gesamtzahl der pro Jahr zurückgelegten Meilen zu ermitteln und dann
zu eruieren, wieviele davon dienstlich
zurückgelegt wurden. Eine hohe jährliche
Kilometerleistung kann im übrigen einige Berechnungskomponenten erhöhen oder
reduzieren.
Wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln als kostengünstigste Variante
wirtschaftlich sinnvoll erscheint, kann der Dienstgeber festlegen, daß auch bei dienstlicher
Benützung des PrivatPKW nur die Kosten für die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels ersetzt werden.
Grundsätzlich unterliegt die Entschädigung nicht der Einkommensteuer. Steuer ist nur für
jenen Teil der Entschädigung zu bezahlen, der über den vereinbarten Tarif für die dienstliche
Benützung des PrivatPKW hinausgeht.
Der Berechnung der Entschädigung liegt eine Berücksichtigung variabler und fixer Kosten,
die sich aus der dienstlich notwendigen Benützung eines PrivatPKW ergeben, zugrunde.
1986 wurde eine Untersuchung der Kosten vorgenommen, die öffentlich Bediensteten mit
Anspruch auf die Entschädigung erwachsen sind. Daraus wurde der folgende
Berechnungsmodus entwickelt:
a) Preisänderungen werden grundsätzlich einmal pro Jahr berücksichtigt.
b) Der durchschnittliche öffentlich Bedienstete fährt mit seinem PrivatPKW
15.000 Kilometer pro Jahr aus dienstlichen Gründen.
c) Alle PKW werden neu angeschafft und nach acht Jahren ersetzt.
d) Der in der Berechnung berücksichtigte Zinssatz für Kredite beträgt 5% und ist ein
sogenannter Realzinssatz im Gegensatz zu einem Nominalzinssatz, weil die Preise, die in
der Kalkulation verwendet werden, nur neue PKW betreffen.
e) Es wird aus den Anschaffungskosten der 20 meistnachgefragten PKW - Marken und -
Modelle ein Durchschnittspreis gebildet und der Kalkulation zugrundegelegt.
f) Es wird ein durchschnittlicher Betrag gebildet, der sich aus den Kosten für die Pflicht - und
für die Freiwilligenversicherung zusammensetzt, und der Berechnung zugrundegelegt.
g) Garagierungs - und Rostschutzkosten werden in die Kalkulation einbezogen, sowie der
durchschnittliche Treibstoffpreis und - verbrauch. Weiters werden die Kosten der
Anschaffung von Sommer - und Winterreifen und der Ölverbrauch berücksichtigt und
schlußendlich auch
die Haltungskosten und die anfallenden Steuern.
Die derzeitige Entschädigung beträgt bei einer Fahrleistung von 20.000 Kilometer pro Jahr
FIM 1,84 (ATS 4,34 = XEU 0,31) pro Kilometer.
Die Benützung des PrivatPKW bedarf der Genehmigung durch den Dienstgeber. Kriterium
für die Genehmigung ist zum Beispiel die Erreichbarkeit des Dienstreisezieles mit
öffentlichen Verkehrsmitteln. Es gibt auch Bereiche, in denen eine generelle Ermächtigung
zur Benützung des PrivatPKW erteilt wird, wie beispielsweise bei den Arbeitsinspektoren, die
den PrivatPKW ständig benützen. Unter bestimmten Umständen kann der Bedienstete
verpflichtet werden, einen PKW aus dienstlichen Gründen anzuschaffen. In diesen Fällen
kann der Dienstgeber einen Teil der Anschaffungskosten übernehmen.
(Eine Meile entspricht 1,6 Kilometer.)
Die öffentlich Bediensteten sollen für Ausgaben entschädigt werden, die notwendigerweise
entstehen, wenn sie verpflichtet sind, ihren PrivatPKW dienstlich zu benützen. Die
Entschädigungen variieren je nach Hubraum des PKW (es gibt drei Kategorien: kleine,
mittlere und große PKW), nach der Anzahl der aus dienstlichen Gründen zurückgelegten
Meilen und sind am Anfang der Benützung (Beginn des „mileage year“) besonders hoch. Die
Absicht hinter diesen hohen anfänglichen Beträgen besteht darin, daß man die Bediensteten
rasch für die allgemeinen Kosten wie Ankauf, Versicherung, Führerschein oder
Motorsteuer entschädigen möchte. Das „mileage year" beginnt daher auch an dem Tag zu
laufen, an dem der Bedienstete seine erste Dienstreise mit dem PrivatPKW antritt. Die
Beträge werden jährlich von einem Expertengremium, das sich aus Vertretern der
Gewerkschaft und des Finanzministeriums zusammensetzt, überprüft und erforderlichenfalls
angepaßt.
Die Entschädigung für kleine und mittlere PKW wurde seit 1990 nicht mehr angehoben,
weil einer Steigerung bei einigen Faktoren ein Rückgang bei anderen gegenübergestanden
ist. Die Entschädigung für große PKW ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 angehoben
worden. Die Kosten für diese Entschädigungen belaufen sich jährlich auf insgesamt IEP 15
Millionen (ATS 284 Millionen = XEU 20,04 Millionen). Etwa 70% der Bediensteten haben
PKW der großen Kategorie. Außerdem reisen 70% der Bediensteten, die Dienstreisen
durchführen, dienstlich weniger als 4.000
Meilen - das sind 6.400 Kilometer - pro Jahr.
Derzeit erfolgt gerade eine umfassende Überprüfung der Berechnungsbasis für die
Entschädigungen mit Vertretern der Gewerkschaft und des Finanzministeriums. Hintergrund
dieser Überprüfung ist, daß in die Berechnungsbasis Entwicklungen der vergangenen Jahre
- die derzeitige Formel wurde im Jahr 1978 festgelegt - einfließen sollen und daß die Struktur
der Berechnung im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung transparenter gestaltet werden
soll.
Folgende Elemente werden bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigt:
• allgemeine Kosten wie Anschaffungs - und Lieferkosten (Durchschnittspreis der acht
meistverkauften PKW in jeder Kategorie), Versicherungskosten, Garagierungskosten,
Kraftfahrzeugsteuer und Kosten für den Erwerb des Führerscheines.
• laufende Kosten wie Treibstoffkosten, Reparatur - und Servicekosten, Kosten im
Hinblick auf Ölverbrauch und Reifenverschleiß.
Es gibt je nach PKW - Kategorie und zurückgelegter Meilenzahl 18 unterschiedliche Beträge
als Entschädigung. Da 70% der Bediensteten einen PKW der großen Kategorie haben (siehe
oben) werden beispielhaft die für diese Kategorie geltenden Beträge dargestellt:
Meilen |
IEP/m |
ATS/m |
XEU/m |
ATS/km |
XEU/km |
0 - 2000 |
0,6820 |
12.62 |
0,91 |
7,89 |
0,57 |
2001 - 4000 |
0,7579 |
14,02 |
1,01 |
8,76 |
0,63 |
4001 - 6000 |
0,3784 |
7,00 |
0,51 |
4,38 |
0,32 |
6001 - 8000 |
0,3531 |
6,53 |
0,47 |
4,08 |
0,29 |
8001 - 12000 |
0,3026 |
5,60 |
0,40 |
3,50 |
0,25 |
ab 12001 |
0,2627 |
4,86 |
0,35 |
3,04 |
0,22 |
Auch die Privatwirtschaft orientiert sich an den Entschädigungen für den öffentlichen Sektor.
Die Entschädigung gilt als Aufwandersatz und ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Die Höhe des Kilometergeldes hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Hubraum des
Fahrzeuges und von der pro Jahr zurückgelegten Kilometeranzahl ab:
Wagen mit weniger als 1310 ccm:
bis 6.000 km pro Jahr: LUF 7,90 pro km (ATS 2,70 = XEU 0,19)
von 6.001 bis 10.000 km pro Jahr: LUF 7,00 pro km (ATS 2,39 = XEU 0,17)
mehr als 10.000 km pro Jahr: LUF 6,40 pro km (ATS 2,19 = XEU 0,16)
Wagen mit mehr als 1310 ccm:
bis 6.000 km pro Jahr: LUF 10,50 pro km (ATS 3,59 = XEU 0,26)
von 6.001 bis 10.000 km pro Jahr: LUF 9,30 pro km (ATS 3,18 = XEU 0,23)
mehr als 10.000 km pro Jahr: LUF 8,50 pro km (ATS 2,91 = XEU 0,21)
Grundsätzlich werden bei Auslandsdienstreisen nur die Kosten der Benützung der Bahn
(1. Klasse) vergütet. Wenn jedoch die Benützung des eigenen Fahrzeuges wegen
unzureichender öffentlicher Verkehrsmittel oder dienstlichem Interesse an der Benützung im
vorhinein genehmigt worden ist, dann kann der Bedienstete das eigene Fahrzeug benützen.
Die zurückgelegten Kilometer werden bei Inlandsdienstreisen vom Wohnort aus
berechnet.
Bei einem Autounfall anläßlich einer Dienstreise wird der Bedienstete für den am
Fahrzeug entstandenen Schaden teilweise oder - bei Zustimmung des Premierministers -
ganz entschädigt, wenn er nicht die Hauptschuld am Unfall trägt.
Die Reisegebührenvorschrift 1955 regelt - unabhängig von der Zugehörigkeit zu
einem bestimmten Ministerium - ganz generell die finanziellen Ansprüche eines
Bundesbediensteten, der vom Dienstgeber den Auftrag zur Absolvierung einer
Dienstreise erhält, in der Weise, daß der Bedienstete je nach der Dauer der Dienstreise
Anspruch auf "Tagesgebühr(en)" für die Mehrkosten der Verpflegung und Anspruch
auf "Nächtigungsgebühr(en)" zur Bestreitung des Mehraufwandes für eine Unterkunft
hat. Grundsätzlich werden dabei die Kosten der Beförderung mit einem
Massenbeförderungsmittel nach den geltenden Tarifen vergütet. Unter bestimmten
Voraussetzungen hat der Bedienstete allerdings Anspruch auf eine „besondere
Entschädigung“ für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Rahmen einer
Dienstreise. Voraussetzung für die Bezahlung dieser besonderen Entschädigung ist,
daß (auch) der Dienstgeber ein Interesse daran hat, daß der Bedienstete das eigene
Kraftfahrzeug benützt. Die Höhe dieser Entschädigung beträgt ab 1. Juni 1997 pro
gefahrenem Kilometer ATS 4,90 = XEU 0,35. Für jede Person, deren Mitbeförderung
dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von ATS 0,59 = XEU 0,04
pro Kilometer.
Dieser Schillingbetrag deckt pauschalierend sämtliche Kosten und wird derzeit auf
Grund eines Abkommens zwischen den Gewerkschaften und der Verwaltung bei
Überschreiten eines Schwellenwertes von 7% des eigens dazu geführten Preisindex
valorisiert.
Unerheblich für die Höhe der besonderen Entschädigung ist die pro Jahr dienstlich
zurückgelegte Kilometeranzahl und die Motorleistung des benützten
Kraftfahrzeuges. Bei Benützung eines dem Bediensteten unentgeltlich zur Verfügung
gestellten Kraftfahrzeuges gebührt dem Bediensteten keine Entschädigung.
Abschließend wird darauf hingewiesen, daß auch der private Sektor die genannten
Beträge den Dienstreiseabrechnungen zugrundelegt.
Das Kilometergeld ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Die Benützung des PrivatPKW für dienstliche Zwecke wird nur genehmigt, wenn kein
Dienstwagen zur Verfügung steht und wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
nicht in Frage kommt. Die Genehmigung für die Benützung erteilt die für den Bediensteten
zuständige oberste Dienstbehörde. Die Entschädigung wird pro gefahrenem Kilometer für die
bei der Dienstreise entstehenden Kosten gewährt.
Zur Berechnung der Entschädigung werden die Treibstoffkosten und die Kosten der
Erhaltung des Fahrzeuges herangezogen. Da die derzeitige Gewichtung der Faktoren für
die Zusammensetzung des Betrages bereits einige Jahre alt ist, wird eine neue Gewichtung
überlegt. Es gibt eine jährliche Anpassung entsprechend der für das nächste Jahr
erwarteten Inflationsrate.
Die Höhe der Entschädigung beträgt PTE 55,50 (ATS 3,86= XEU 0,28) pro Kilometer.
Die Entschädigung ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Grundsätzlich wird der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Vorzug
gegeben. Öffentlich Bedienstete sind berechtigt, bei der Erfüllung aller dienstlichen Aufgaben
die erste Klasse zu benützen. Nur ausnahmsweise kann einem öffentlich Bediensteten bei
der Erfüllung von Dienstaufträgen die Benützung des PrivatPKW gestattet werden. In
diesem Fall werden die Reisekosten ersetzt, wenn der verantwortliche Vorgesetzte vor
Beginn der Dienstreise auf Antrag des
Bediensteten die Benützung des PrivatPKW
genehmigt hat. Der verantwortliche Vorgesetzte ist hinsichtlich seiner Entscheidung
rechenschaftspflichtig. Die Entschädigung ist geringer, wenn auch ein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden wäre. Sie liegt diesfalls unter dem Kostenersatz für
eine Bahnfahrt erster Klasse. Wenn das Dienstreiseziel mit einem öffentlichen Verkehrsmittel
nicht erreichbar ist, ist der Betrag etwas höher. Es gibt auch eine Entschädigung für die
Benützung eines Fahrrades, wenn dies sinnvoll erscheint. Öffentlich Bedienstete mit einem
höheren Dienstalter haben für ihre Inlandsdienstreisen normalerweise Anspruch auf einen
Dienstwagen mit Chauffeur.
Die Entschädigung beträgt NLG 0,19 (ATS 1,19 = XEU 0,09), wenn auch ein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden wäre. Sie liegt bei NLG 0,60 (ATS 3,75 = XEU
0,27), wenn dies nicht der Fall ist. Für Motorräder und Mopeds sind besondere Sätze
vorgesehen. Die als sinnvoll erachtete dienstliche Benützung eines Fahrrades wird mit NLG
0,12 (ATS 0,75= XEU 0,05) vergütet.
Die Regelung des Reisekostenersatzes für Bedienstete der EIPA orientiert sich im
wesentlichen an der niederländischen Regelung (siehe oben).
Die hauptsächliche Transportart sollte die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln
sein. Der Kostenersatz für Reisekosten basiert auf den Preisen für Fahrkarten für öffentliche
Verkehrsmittel. Alle öffentlich Bediensteten sind berechtigt, bei Bahnreisen die erste Klasse
zu benützen. Anträge der Bediensteten auf eine Entschädigung für mit dem PrivatPKW
zurückgelegte Fahrstrecken werden nur in Ausnahmefällen genehmigt, zB dann, wenn
einem Bediensteten aufgrund der konkreten Umstände nicht zugemutet werden kann, ein
öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.
Die Entschädigung berücksichtigt Treibstoffkosten, Kosten aus der Versicherung und der
Abschreibung etc. Der Betrag orientiert sich an der Entschädigung für die Niederlande
(siehe vorne).
Die Entschädigung ist in derselben Höhe festgelegt wie die steuerfreie Entschädigung für
gelegentliche Dienstreisen, nämlich mit NLG 0,60 (ATS 3,75 = XEU 0,27). Steuerfreie
Entschädigung bedeutet, daß bis zu diesem Betrag die Entschädigung von den
Steuerbehörden nicht als Einkommensquelle angesehen wird. Höhere Entschädigungen sind
jedoch einkommensteuerpflichtig.