1983/AB XXI.GP

Eingelangt am: 24.04.2001

 

Bundesministerium für

ÖFFENTLICHE LEISTUNG UND SPORT

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Helmut Dietachmayr und GenossInnen haben am

2. März 2001 unter der Nr. 2050/J an mich eine schriftliche Parlamentarische Anfrage

betreffend „Erhöhung des amtlichen Kilometergeldes“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Frage 1:

Wie soll das neue Modell zur Regelung des Kilometergeldes tatsächlich aussehen?

 

Zu Frage 1:

Im Zuge der Verhandlungen über die letzte Erhöhung im Juni 1997 wurde zwischen

Dienstgeber und Gewerkschaft vereinbart, dass die Verwaltung die der Festlegung des

Kilometergeldes zugrundeliegenden Daten und ihre Gewichtung einer eingehenden

Überprüfung unterzieht. Verhandlungen über eine Neuregelung des amtlichen Kilometer -

geldes sollten demnach geführt werden, sobald der Dienstgeber ein neues Modell entwickelt

hat. Es wurden daher zunächst verwaltungsintern die Kilometergeldregelungen der EU -

Mitgliedstaaten analysiert. Dabei hat sich herausgestellt, dass Deutschland eine mit der

österreichischen Regelung vergleichbare Kilometergeldregelung besitzt, jedoch den

tatsächlichen Kosten entsprechende und plausiblere Grundlagen für die Berechnung des

Kilometergeldes entwickelt hat. Es erscheint mir sinnvoll, in Anlehnung an das deutsche

Modell eine Regelung für Österreich zu entwickeln.

Die deutsche Regelung sieht zwei unterschiedliche Tarife vor, einen für die gelegentliche

dienstliche Benutzung des Kraftfahrzeuges und einen für so genannte „anerkannte“

Kraftfahrzeuge. In Deutschland erhält der Beamte bei dienstlichem Interesse an der

(gelegentlichen) dienstlichen Benützung des privaten Kraftfahrzeuges eine Entschädigung von

derzeit 38 Pfennig pro Kilometer. Bei nur gelegentlicher dienstlicher Benützung des privaten

Kraftfahrzeuges bilden die Betriebskosten die alleinige Basis für die Bemessung des

Kilometergeldes. Wenn der Beamte allerdings eine dienstliche Jahresfahrleistung von 6.000

Kilometern überschreitet, kann die Dienstbehörde „schriftlich anerkennen“, dass das

Kraftfahrzeug im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten wird. Diese Anerkennung hat

Auswirkungen auf die Höhe des Kilometergeldes. Es gebührt nämlich für anerkannte

Kraftfahrzeuge ein Betrag von 52 Pfennig pro Kilometer (bei einer Jahreskilometerleistung

von mehr als 10.000 Kilometern verringert sich dieser Betrag ab dem 10.001. Kilometer auf

38 Pfennig). Bei anerkannten Kraftfahrzeugen sind bei der Bemessung des Kilometergeldes

zusätzlich zu den Betriebskosten auch die Anschaffungs - und Unterhaltungskosten sowie die

Abnutzung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.

 

Anfang März wurden Gespräche mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst über eine

Neuregelung des Reisegebührenrechts und des amtlichen Kilometergeldes aufgenommen.

 

Frage 2:

Wird das Kilometergeld für Personenwagen von S 4,90 auf S 5,40 erhöht?

Falls nein, wie soll die Kilometergeldregelung bei Personenwagen künftig aussehen?

 

Frage 3:

Wird das Kilometergeld für Motorräder >250 ccm von S 2,76 auf S 3,05 erhöht?

Falls nein, wie soll die Kilometergeldregelung bei Motorräder > 250 ccm künftig aussehen?

 

Frage 4:

Wird das Kilometergeld für Motorräder < 250 ccm von S 1,56 auf S 1,70 erhöht?

Falls nein, wie soll die Kilometergeldregelung bei Motorräder <250 ccm künftig aussehen?

Frage 5:

Wird das Kilometergeld für Beifahrer von S 0,59 aufs 0,65 erhöht?

Falls nein, wie soll die Kilometergeldregelung für Beifahrer künftig aussehen?

 

Zu den Fragen 2 bis 5:

Nein, das Kilometergeld für Personenwagen, Motorräder >250 ccm, für Motorräder <250 ccm

sowie für Beifahrer soll nicht ohne strukturelle Reform erhöht werden.

 

Die neue Kilometergeldregelung bei Personenwagen soll sich nach meinen Vorstellungen am

deutschen Modell orientieren.

 

Die neue Kilometergeldregelung für Motorräder >250 ccm, <250 ccm und jene für Beifahrer

soll mit der für Personenwagen getroffenen Regelung kompatibel sein.

 

Da ich den Verhandlungen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht vorgreifen möchte,

kann ich über die betragliche Gestaltung derzeit noch keine Aussage treffen.

 

Frage 6:

Wie gelangen Sie zur Ansicht, dass das amtliche Kilometergeld im internationalen Vergleich

zu hoch angesiedelt ist? Erklären Sie bitte Ihren Standpunkt!

 

Zu Frage 6:

Eine Analyse der Kilometergeldregelungen von Mitgliedstaaten der EU hat ergeben, dass das

durchschnittliche Kilometergeld bei S 4,35 liegt (siehe Beilage A).

 

Frage 7:

Wie kommen Sie zur Ansicht, dass das Kilometergeldsystem aus Deutschland mit dem in

Österreich vergleichbar ist?

 

Zu Frage 7:

Deutschland ist ein Nachbarland Österreichs, in dem vergleichbare wirtschaftliche

Rahmenbedingungen bestehen. Auch in Deutschland hat ein öffentlich Bediensteter bei

dienstlicher Nutzung eines privaten Beförderungsmittels Anspruch auf Ersatz eines

Pauschalbetrages pro gefahrenem Kilometer.

 

Frage 8:

Warum sollte die in Deutschland geltende Kilometergeldregelung für die österreichischen

Autolenker günstiger sein, wo doch nach dem System in Deutschland bloß maximal 52

Pfennig (ca. S 3,80) pro Kilometer bezahlt werden und in Österreich S 4,90?

 

Zu Frage 8:

Dieser Regelung liegen plausiblere Grundlagen für die Berechnung des Kilometergeldes zu

Grunde. Die betragliche Festlegung des österreichischen Kilometergeldes soll zwar nach dem

deutschen Modell, aber auf Grund aktueller österreichischer Daten in Verhandlungen mit der

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festgelegt werden.

 

Frage 9:

Wird das amtliche Kilometergeld künftig nicht mehr auf der Basis der Verhandlungen mit der

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vereinbart? Falls nein, warum nicht?

 

Zu Frage 9:

Auch künftig wird das amtliche Kilometergeld auf der Basis der Verhandlungen mit der

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vereinbart.

 

Frage 10:

Werden Sie die 7 Prozent - Anpassungsklausel, bei der das amtliche Kilometergeld bisher noch

von jeder Bundesregierung erhöht wurde, nicht mehr anwenden? Falls nein, warum nicht?

Sind Sie sich darüber im Klaren, dass im Falle von vermehrter Einzelkostenabrechnungen die

Verwaltungskosten enorm ansteigen werden?

 

Zu Frage 10:

Nein, weil ich an Hand eines neuen Modells (deutsches Modell) über die künftige Gestaltung

des amtlichen Kilometergeldes mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst verhandeln möchte.

Deshalb habe ich die bisherige Vereinbarung mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst über

die Anhebungsmodalitäten (7 Prozent - Anpassungsklausel) gekündigt. Die Verwaltungskosten

werden nicht ansteigen, weil auch die neue Kilometergeldregelung einen Pauschalbetrag

vorsehen wird, der sich allerdings auf eine andere Berechnungsmethode und Datengewichtung

als bisher stützen soll.

 

Frage 11:

Falls doch, warum wurde das Kilometergeld nicht schon langst erhöht, da der Preisindex jür

den privaten Pkw - Verkehr schon seit Monaten über jener Marke (7 Prozent -

Anpassungsklausel) liegt?

 

Zu Frage 11:

Siehe Beantwortung der Frage 10.

 

Frage 12:

Werden Sie den Beamten künftig mehr Dienstautos zur Verfügung stellen, da es diesen nicht

zumutbar ist, Dienstfahrten mit dem Privat - Pkw zu unternehmen, wenn das Kilometergeld die

Kosten nicht mehr deckt?

 

Zu Frage 12:

Ich bin der Auffassung, dass die Kosten durch das derzeitige Kilometergeld gedeckt sind. Es

ist daher nicht erforderlich, den Beamten mehr Dienstautos zur Verfügung zu stellen. Darüber

hinaus sollten vermehrt öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, um den Individualverkehr

zurückzudrängen.

 

Frage 13:

Sind Sie auch der Meinung, dass die Autofahrer von Ihrer Regierung schon genug belastet

wurden (Stichwort: motorbezogene Versicherungssteuer, Mautvignette, usw.) und daher

Verschlechterungen beim Kilometergeld nicht mehr tragbar sind? Falls nein, warum nicht?

 

Zu Frage 13:

Die von Ihnen angesprochenen Maßnahmen sind gerechtfertigt und sozial verträglich

gestaltet. Im Übrigen plane ich keine Verschlechterungen beim Kilometergeld. In den im

März begonnenen Verhandlungen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst wird eine

zeitgemäße Abgeltung des durch dienstlich erforderliche Reisebewegungen entstehenden

Mehraufwandes besprochen. Dies gilt auch für die Abgeltung der Kosten, die durch die

dienstliche Benützung eines privaten Beförderungsmittels entstehen.

 

Frage 14:

Dient die neue Steuer auf Rücklagen der Schaden - Unfallversicherung bloß zur

Geldbeschaffung zwecks Budgetsanierung, oder wird damit auch ein sonstiger Zweck

verfolgt? Falls ja, welcher?

 

Zu Frage 14:

Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

 

Frage 15:

Wollen Sie durch Ihre Vorgangsweise, den Versicherungen Milliarden wegnehmen, welche

diese wieder über Prämienerhöhungen hereinbringen müssen, den Zorn der finanziell

geschröpften Autolenker auf die Versicherungen umlenken?

 

Zu Frage 15:

Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

 

Frage 16:

Wie sehen die Kilometergeldregelungen in anderen Staaten der EU aus?

 

Zu Frage 16:

Zur Orientierung über die Kilometergeldregelungen in anderen Staaten der EU lege ich die

Beilagen A und B vor.

 

 

 

Beilagen

BEILAGE A

 

 

Vergleich der Kilometergelder in der EU

Großbritanien

 5,51

 ab 6.400 km

 2,93

 

 

 

 

Irland (Durchschnitt)

 5,28

 ab 6.400 km

 4,38

 (stark degressiv mit zunehmenden km)

Österreich

 4,90

 

 

 keine Grenze

 

 

Finnland

 4,34

 

 

 keine Grenze

 

 

 

Dänemark

 4,29

 ab 12.000 km

 2,39

 

 

 

 

Portugal

 3,86

 

 

 keine Grenze

 

 

 

Niederlande

 3,75

 

 

 keine Grenze

 

 

 

Dtld anerk Kfz

 3,66

 ab 10.000 km

 2,66

 

 

 

 

(Dtld geleg Ben)

 2,66

 

 

 

 

 

 

Luxemburg

 3,59

 ab 6.000km

 3,18

 ab 10.000 km

 2,91

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnitt

 4,35

 

 

 

 

 

 

ohne Dtld geleg

 

 

 

 

 

 

 

Benutzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RGV/187

 

 

 

 

 

 

 


 

Beate Merzinger                                                                                   Bundesministerium für Finanzen

Beilage B                                                            Sektion Zentrale Personalkaordination, Abt. VII/All

 

Darstellung der Kilometergeldregelungen

in den EU - Mitgliedstaaten

 

Bei der 28. Generaldirektorentagung in Den Haag am 29. und 30. Mai 1997 wurde von SC

Mag. BACHMAYER ein Schreiben an alle Generaldirektoren verteilt, in dem um Darstellung

allfälliger "Kilometergeldregelungen" ersucht wurde. Der Wortlaut dieses Ersuchens lautete:

 

"1. In which way are travel expenses reimbursed when a civil servant travels on duty and

       uses a private car?

 

  2. If an allowance per kilometre is payed which factors are taken into consideration when

      determining the level of the allowance?“

 

Bis zum 25. August 1997 sind von folgenden Ländern Stellungnahmen zu diesen beiden

Fragen eingelangt: Dänemark, Deutschland, Vereinigtes Königreich, Finnland, Frankreich,

Irland, Luxemburg, Portugal, Niederlande sowie von der EIPA.

 

Es werden im folgenden die Stellungnahmen zu diesen beiden Fragen zusammengefaßt.

Außerdem enthält die Darstellung auch eine kurze Beantwortung der nicht explizit gestellten

Frage, ob die Entschädigung ganz oder teilweise einkommensteuerpflichtig ist, da sich einige

Stellungnahmen auch dazu geäußert haben.

 

Durchgängig ist der Grundsatz einer Abgeltung für die dienstliche Benützung eines

PrivatPKW durch einen öffentlich Bediensteten im Rahmen einer Dienstreise.

 

DÄNEMARK

 

Rechtliche Basis für die Entschädigung ist eine Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber

und der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten. Die staatlichen Behörden dürfen die

Benützung des PrivatPKW nur dann genehmigen, wenn sie die wirtschaftlichste und

geeignetste Beförderungsart für die Behörde darstellt. Die Entschädigung gebührt pro

gefahrenem Kilometer, wobei je nach den Umständen ein niedriger oder ein hoher Betrag

gebühren kann. Diese Beträge werden jährlich angepaßt. Der hohe Betrag gebührt nur bei

Inlandsdienstreisen, wenn dem öffentlich Bediensteten eine schriftliche Reisegenehmigung

erteilt wurde und die Reise von dieser Ermächtigung gedeckt ist. Außerdem ist dieser hohe

Betrag für Reisen bis maximal 12.000 Kilometer pro Jahr vorgesehen. In allen anderen

Fällen - auch bei Auslandsdienstreisen - findet der niedrige Betrag Anwendung. Die

Behörden können generelle Reisegenehmigungen für öffentlich Bedienstete ausstellen, die

einen Arbeitsplatz bekleiden, der eine regelmäßige und ausgedehnte Reisetätigkeit erfordert.

Es obliegt der Behörde, zu entscheiden, ob diese Bedingungen im konkreten Fall erfüllt sind.

 

In die Berechnungsbasis fließen Faktoren wie die Treibstoffkosten, die Abnutzung der

Reifen und die Fahrzeughaltungskosten ein. Der hohe Betrag berücksichtigt zusätzlich

auch noch Zinskosten, Versicherungskosten und Abgaben. Das eigene Interesse des

öffentlich Bediensteten an der Haltung eines PKW wird in dieser Kalkulation mit etwa 50%

angesetzt.

 

Der hohe Betrag liegt bei DKK 2,33 (ATS 4,29 = XEU 0,31) pro Kilometer und der niedrige

Betrag liegt bei DKK 1,30 (ATS 2,39 = XEU 0,17) pro Kilometer.

 

DEUTSCHLAND

 

Wenn kein dienstliches Interesse an der Benützung des PrivatPKW besteht, dann hat der

Bedienstete bloß Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Bahnfahrt.

 

Besteht ein dienstliches Interesse an der Benützung, so erhält der Bedienstete eine

Entschädigung pro gefahrenem Kilometer. Diese Entschädigung ist deutlich höher, wenn

der Bedienstete den PKW überwiegend im dienstlichen Interesse hält - man spricht

diesfalls von einem „anerkannten Fahrzeug“.

 

Wenn ein dienstliches Interesse an der Benützung besteht, dann fließen die

durchschnittlichen Kosten des Betriebes und der Instandhaltung voll in die Berechnung

der Entschädigung ein, die festen Haltungskosten jedoch nur zu einem geringen Teil. Bei

anerkannten Fahrzeugen werden bei der Ermittlung der pauschalen Beträge neben den

laufenden Betriebs - und Instandhaltungskosten auch die festen jährlichen

Haltungskosten und die Anschaffungs - und Abschreibungskosten berücksichtigt.

 

Besteht ein dienstliches Interesse, so erhält der Bedienstete eine Entschädigung von DEM

0,38 (ATS 2,66 = XEU 0,19) pro Kilometer, wenn der benützte PKW einen Hubraum von

mehr als 600 ccm hat. Bei einem geringeren Hubraum verringert sich der gebührende Betrag

entsprechend. Bei einem anerkannten Fahrzeug beträgt die Entschädigung bis

10.000 Kilometer pro Jahr DEM 0,52 (ATS 3,66 = XEU 0,26) pro Kilometer (ab 10.001

Kilometer DEM 0,38) für Kraftfahrzeuge mit mehr als 600 ccm Hubraum. Bei einem

geringeren Hubraum verringert sich der gebührende Betrag entsprechend.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

(Eine Meile entspricht 1,6 Kilometer.)

 

Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Hubraum des PKW (es gibt zwei Kategorien:

unter 1.500 ccm und über 1.500 ccm Hubraum) und nach der Anzahl der aus dienstlichen

Gründen zurückgelegten Meilen (unter 4.000 Meilen - das sind 6.400 Kilometer - und über

4.000 Meilen) pro Jahr:

 

< 1500 ccm

Meilen

GBP/m

ATS/m

XEU/m

ATS/km

XEU/km

0 - 4000

0,34

6,97

0,50

4,36

0,31

ab 4001

0,19

3,90

0,28

2,44

0,18

> 1500 ccm

Meilen

 

 

 

 

 

0 - 4000

0,43

8,82

0,64

5,51

0,40

ab 4001

0,23

4,71

0,34

2,93

0,21

 

Es gibt zusätzlich eine Entschädigung pro Meile für die Mitbeförderung von anderen

Personen und für den Transport von sperrigem Material, das im Kofferraum keinen Platz

findet. Es gibt unterschiedliche Sätze für Motorräder mit unter bzw. über 125 ccm und einer

Jahresmeilenleistung von unter bzw. über 4.000 Meilen pro Jahr. Auch für Fahrräder ist eine

Entschädigung pro zurückgelegter Meile vorgesehen.

 

Die Höhe der Entschädigung variiert von Ministerium zu Ministerium. In einigen Ministerien

wurde insofern ein neuer Weg eingeschlagen, als Vereinbarungen mit Leihwagenfirmen

über die Anmietung von Leihwagen getroffen wurden, die in einigen Fällen durchaus eine

Kostenersparnis gegenüber der Bezahlung der Entschädigung bedeuten.

 

Es gibt zwei Typen von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Autofahren entstehen,

nämlich fixe Kosten und laufende Kosten. Der Bereich der Fixkosten umfaßt

Abschreibungskosten (in den ersten zwei Jahren signifikant höher),

Versicherungskosten, Straßensteuer, Kosten der Mitgliedschaft bei Autofahrerklubs

und eine umstrittene aber teilweise doch berücksichtigte Kostenart, nämlich der Verlust an

Zinsen für Kapital. Zu den laufenden Kosten, die in die Berechnungsbasis einfließen,

gehören die Treibstoffkosten, die Kosten von Reparaturen und Fahrzeughaltung und die

Kosten aus dem normalen Verbrauch der Reifen, des Öls etc. Hinsichtlich des Kriteriums

„maßgebliche Fahrleistung pro Jahr“ gibt es unterschiedliche Denkmodelle. Es erscheint

sinnvoll, zunächst die Gesamtzahl der pro Jahr zurückgelegten Meilen zu ermitteln und dann

zu eruieren, wieviele davon dienstlich zurückgelegt wurden. Eine hohe jährliche

Kilometerleistung kann im übrigen einige Berechnungskomponenten erhöhen oder

reduzieren.

 

Wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln als kostengünstigste Variante

wirtschaftlich sinnvoll erscheint, kann der Dienstgeber festlegen, daß auch bei dienstlicher

Benützung des PrivatPKW nur die Kosten für die Benützung eines öffentlichen

Verkehrsmittels ersetzt werden.

 

Grundsätzlich unterliegt die Entschädigung nicht der Einkommensteuer. Steuer ist nur für

jenen Teil der Entschädigung zu bezahlen, der über den vereinbarten Tarif für die dienstliche

Benützung des PrivatPKW hinausgeht.

 

FINNLAND

 

Der Berechnung der Entschädigung liegt eine Berücksichtigung variabler und fixer Kosten,

die sich aus der dienstlich notwendigen Benützung eines PrivatPKW ergeben, zugrunde.

1986 wurde eine Untersuchung der Kosten vorgenommen, die öffentlich Bediensteten mit

Anspruch auf die Entschädigung erwachsen sind. Daraus wurde der folgende

Berechnungsmodus entwickelt:

 

a) Preisänderungen werden grundsätzlich einmal pro Jahr berücksichtigt.

b) Der durchschnittliche öffentlich Bedienstete fährt mit seinem PrivatPKW

     15.000 Kilometer pro Jahr aus dienstlichen Gründen.

c) Alle PKW werden neu angeschafft und nach acht Jahren ersetzt.

d) Der in der Berechnung berücksichtigte Zinssatz für Kredite beträgt 5% und ist ein

     sogenannter Realzinssatz im Gegensatz zu einem Nominalzinssatz, weil die Preise, die in

     der Kalkulation verwendet werden, nur neue PKW betreffen.

e) Es wird aus den Anschaffungskosten der 20 meistnachgefragten PKW - Marken und -

    Modelle ein Durchschnittspreis gebildet und der Kalkulation zugrundegelegt.

f) Es wird ein durchschnittlicher Betrag gebildet, der sich aus den Kosten für die Pflicht - und

    für die Freiwilligenversicherung zusammensetzt, und der Berechnung zugrundegelegt.

g) Garagierungs - und Rostschutzkosten werden in die Kalkulation einbezogen, sowie der

    durchschnittliche Treibstoffpreis und - verbrauch. Weiters werden die Kosten der

    Anschaffung von Sommer - und Winterreifen und der Ölverbrauch berücksichtigt und

    schlußendlich auch die Haltungskosten und die anfallenden Steuern.

Die derzeitige Entschädigung beträgt bei einer Fahrleistung von 20.000 Kilometer pro Jahr

FIM 1,84 (ATS 4,34 = XEU 0,31) pro Kilometer.

 

FRANKREICH

 

Die Benützung des PrivatPKW bedarf der Genehmigung durch den Dienstgeber. Kriterium

für die Genehmigung ist zum Beispiel die Erreichbarkeit des Dienstreisezieles mit

öffentlichen Verkehrsmitteln. Es gibt auch Bereiche, in denen eine generelle Ermächtigung

zur Benützung des PrivatPKW erteilt wird, wie beispielsweise bei den Arbeitsinspektoren, die

den PrivatPKW ständig benützen. Unter bestimmten Umständen kann der Bedienstete

verpflichtet werden, einen PKW aus dienstlichen Gründen anzuschaffen. In diesen Fällen

kann der Dienstgeber einen Teil der Anschaffungskosten übernehmen.

 

IRLAND

 

(Eine Meile entspricht 1,6 Kilometer.)

 

Die öffentlich Bediensteten sollen für Ausgaben entschädigt werden, die notwendigerweise

entstehen, wenn sie verpflichtet sind, ihren PrivatPKW dienstlich zu benützen. Die

Entschädigungen variieren je nach Hubraum des PKW (es gibt drei Kategorien: kleine,

mittlere und große PKW), nach der Anzahl der aus dienstlichen Gründen zurückgelegten

Meilen und sind am Anfang der Benützung (Beginn des „mileage year“) besonders hoch. Die

Absicht hinter diesen hohen anfänglichen Beträgen besteht darin, daß man die Bediensteten

rasch für die allgemeinen Kosten wie Ankauf, Versicherung, Führerschein oder

Motorsteuer entschädigen möchte. Das „mileage year" beginnt daher auch an dem Tag zu

laufen, an dem der Bedienstete seine erste Dienstreise mit dem PrivatPKW antritt. Die

Beträge werden jährlich von einem Expertengremium, das sich aus Vertretern der

Gewerkschaft und des Finanzministeriums zusammensetzt, überprüft und erforderlichenfalls

angepaßt.

 

Die Entschädigung für kleine und mittlere PKW wurde seit 1990 nicht mehr angehoben,

weil einer Steigerung bei einigen Faktoren ein Rückgang bei anderen gegenübergestanden

ist. Die Entschädigung für große PKW ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 angehoben

worden. Die Kosten für diese Entschädigungen belaufen sich jährlich auf insgesamt IEP 15

Millionen (ATS 284 Millionen = XEU 20,04 Millionen). Etwa 70% der Bediensteten haben

PKW der großen Kategorie. Außerdem reisen 70% der Bediensteten, die Dienstreisen

durchführen, dienstlich weniger als 4.000 Meilen - das sind 6.400 Kilometer - pro Jahr.

Derzeit erfolgt gerade eine umfassende Überprüfung der Berechnungsbasis für die

Entschädigungen mit Vertretern der Gewerkschaft und des Finanzministeriums. Hintergrund

dieser Überprüfung ist, daß in die Berechnungsbasis Entwicklungen der vergangenen Jahre

- die derzeitige Formel wurde im Jahr 1978 festgelegt - einfließen sollen und daß die Struktur

der Berechnung im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung transparenter gestaltet werden

soll.

 

Folgende Elemente werden bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigt:

allgemeine Kosten wie Anschaffungs - und Lieferkosten (Durchschnittspreis der acht

  meistverkauften PKW in jeder Kategorie), Versicherungskosten, Garagierungskosten,

  Kraftfahrzeugsteuer und Kosten für den Erwerb des Führerscheines.

laufende Kosten wie Treibstoffkosten, Reparatur - und Servicekosten, Kosten im

   Hinblick auf Ölverbrauch und Reifenverschleiß.

 

Es gibt je nach PKW - Kategorie und zurückgelegter Meilenzahl 18 unterschiedliche Beträge

als Entschädigung. Da 70% der Bediensteten einen PKW der großen Kategorie haben (siehe

oben) werden beispielhaft die für diese Kategorie geltenden Beträge dargestellt:

 

Meilen

IEP/m

ATS/m

XEU/m

ATS/km

XEU/km

      0 -   2000

0,6820

12.62

0,91

7,89

0,57

2001 -   4000

0,7579

14,02

1,01

8,76

0,63

4001 -   6000

0,3784

7,00

0,51

4,38

0,32

6001 -   8000

0,3531

6,53

0,47

4,08

0,29

8001 - 12000

0,3026

5,60

0,40

3,50

0,25

ab 12001

0,2627

4,86

0,35

3,04

0,22

 

Auch die Privatwirtschaft orientiert sich an den Entschädigungen für den öffentlichen Sektor.

 

Die Entschädigung gilt als Aufwandersatz und ist nicht einkommensteuerpflichtig.

 

LUXEMBURG

 

Die Höhe des Kilometergeldes hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Hubraum des

Fahrzeuges und von der pro Jahr zurückgelegten Kilometeranzahl ab:

 

Wagen mit weniger als 1310 ccm:

bis 6.000 km pro Jahr: LUF 7,90 pro km (ATS 2,70 = XEU 0,19)

von 6.001 bis 10.000 km pro Jahr: LUF 7,00 pro km (ATS 2,39 = XEU 0,17)

mehr als 10.000 km pro Jahr: LUF 6,40 pro km (ATS 2,19 = XEU 0,16)

 

Wagen mit mehr als 1310 ccm:

bis 6.000 km pro Jahr: LUF 10,50 pro km (ATS 3,59 = XEU 0,26)

von 6.001 bis 10.000 km pro Jahr: LUF 9,30 pro km (ATS 3,18 = XEU 0,23)

mehr als 10.000 km pro Jahr: LUF 8,50 pro km (ATS 2,91 = XEU 0,21)

 

Grundsätzlich werden bei Auslandsdienstreisen nur die Kosten der Benützung der Bahn

(1. Klasse) vergütet. Wenn jedoch die Benützung des eigenen Fahrzeuges wegen

unzureichender öffentlicher Verkehrsmittel oder dienstlichem Interesse an der Benützung im

vorhinein genehmigt worden ist, dann kann der Bedienstete das eigene Fahrzeug benützen.

Die zurückgelegten Kilometer werden bei Inlandsdienstreisen vom Wohnort aus

berechnet.

 

Bei einem Autounfall anläßlich einer Dienstreise wird der Bedienstete für den am

Fahrzeug entstandenen Schaden teilweise oder - bei Zustimmung des Premierministers -

ganz entschädigt, wenn er nicht die Hauptschuld am Unfall trägt.

 

ÖSTERREICH

 

Die Reisegebührenvorschrift 1955 regelt - unabhängig von der Zugehörigkeit zu

einem bestimmten Ministerium - ganz generell die finanziellen Ansprüche eines

Bundesbediensteten, der vom Dienstgeber den Auftrag zur Absolvierung einer

Dienstreise erhält, in der Weise, daß der Bedienstete je nach der Dauer der Dienstreise

Anspruch auf "Tagesgebühr(en)" für die Mehrkosten der Verpflegung und Anspruch

auf "Nächtigungsgebühr(en)" zur Bestreitung des Mehraufwandes für eine Unterkunft

hat. Grundsätzlich werden dabei die Kosten der Beförderung mit einem

Massenbeförderungsmittel nach den geltenden Tarifen vergütet. Unter bestimmten

Voraussetzungen hat der Bedienstete allerdings Anspruch auf eine „besondere

Entschädigung“ für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Rahmen einer

Dienstreise. Voraussetzung für die Bezahlung dieser besonderen Entschädigung ist,

daß (auch) der Dienstgeber ein Interesse daran hat, daß der Bedienstete das eigene

Kraftfahrzeug benützt. Die Höhe dieser Entschädigung beträgt ab 1. Juni 1997 pro

gefahrenem Kilometer ATS 4,90 = XEU 0,35. Für jede Person, deren Mitbeförderung

dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von ATS 0,59 = XEU 0,04

pro Kilometer.

 

Dieser Schillingbetrag deckt pauschalierend sämtliche Kosten und wird derzeit auf

Grund eines Abkommens zwischen den Gewerkschaften und der Verwaltung bei

Überschreiten eines Schwellenwertes von 7% des eigens dazu geführten Preisindex

valorisiert.

Unerheblich für die Höhe der besonderen Entschädigung ist die pro Jahr dienstlich

zurückgelegte Kilometeranzahl und die Motorleistung des benützten

Kraftfahrzeuges. Bei Benützung eines dem Bediensteten unentgeltlich zur Verfügung

gestellten Kraftfahrzeuges gebührt dem Bediensteten keine Entschädigung.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, daß auch der private Sektor die genannten

Beträge den Dienstreiseabrechnungen zugrundelegt.

 

Das Kilometergeld ist nicht einkommensteuerpflichtig.

 

PORTUGAL

 

Die Benützung des PrivatPKW für dienstliche Zwecke wird nur genehmigt, wenn kein

Dienstwagen zur Verfügung steht und wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

nicht in Frage kommt. Die Genehmigung für die Benützung erteilt die für den Bediensteten

zuständige oberste Dienstbehörde. Die Entschädigung wird pro gefahrenem Kilometer für die

bei der Dienstreise entstehenden Kosten gewährt.

 

Zur Berechnung der Entschädigung werden die Treibstoffkosten und die Kosten der

Erhaltung des Fahrzeuges herangezogen. Da die derzeitige Gewichtung der Faktoren für

die Zusammensetzung des Betrages bereits einige Jahre alt ist, wird eine neue Gewichtung

überlegt. Es gibt eine jährliche Anpassung entsprechend der für das nächste Jahr

erwarteten Inflationsrate.

 

Die Höhe der Entschädigung beträgt PTE 55,50 (ATS 3,86= XEU 0,28) pro Kilometer.

 

Die Entschädigung ist nicht einkommensteuerpflichtig.

 

NIEDERLANDE

 

Grundsätzlich wird der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Vorzug

gegeben. Öffentlich Bedienstete sind berechtigt, bei der Erfüllung aller dienstlichen Aufgaben

die erste Klasse zu benützen. Nur ausnahmsweise kann einem öffentlich Bediensteten bei

der Erfüllung von Dienstaufträgen die Benützung des PrivatPKW gestattet werden. In

diesem Fall werden die Reisekosten ersetzt, wenn der verantwortliche Vorgesetzte vor

Beginn der Dienstreise auf Antrag des Bediensteten die Benützung des PrivatPKW

genehmigt hat. Der verantwortliche Vorgesetzte ist hinsichtlich seiner Entscheidung

rechenschaftspflichtig. Die Entschädigung ist geringer, wenn auch ein öffentliches

Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden wäre. Sie liegt diesfalls unter dem Kostenersatz für

eine Bahnfahrt erster Klasse. Wenn das Dienstreiseziel mit einem öffentlichen Verkehrsmittel

nicht erreichbar ist, ist der Betrag etwas höher. Es gibt auch eine Entschädigung für die

Benützung eines Fahrrades, wenn dies sinnvoll erscheint. Öffentlich Bedienstete mit einem

höheren Dienstalter haben für ihre Inlandsdienstreisen normalerweise Anspruch auf einen

Dienstwagen mit Chauffeur.

 

Die Entschädigung beträgt NLG 0,19 (ATS 1,19 = XEU 0,09), wenn auch ein öffentliches

Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden wäre. Sie liegt bei NLG 0,60 (ATS 3,75 = XEU

0,27), wenn dies nicht der Fall ist. Für Motorräder und Mopeds sind besondere Sätze

vorgesehen. Die als sinnvoll erachtete dienstliche Benützung eines Fahrrades wird mit NLG

0,12 (ATS 0,75= XEU 0,05) vergütet.

 

EIPA

 

Die Regelung des Reisekostenersatzes für Bedienstete der EIPA orientiert sich im

wesentlichen an der niederländischen Regelung (siehe oben).

 

Die hauptsächliche Transportart sollte die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln

sein. Der Kostenersatz für Reisekosten basiert auf den Preisen für Fahrkarten für öffentliche

Verkehrsmittel. Alle öffentlich Bediensteten sind berechtigt, bei Bahnreisen die erste Klasse

zu benützen. Anträge der Bediensteten auf eine Entschädigung für mit dem PrivatPKW

zurückgelegte Fahrstrecken werden nur in Ausnahmefällen genehmigt, zB dann, wenn

einem Bediensteten aufgrund der konkreten Umstände nicht zugemutet werden kann, ein

öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.

 

Die Entschädigung berücksichtigt Treibstoffkosten, Kosten aus der Versicherung und der

Abschreibung etc. Der Betrag orientiert sich an der Entschädigung für die Niederlande

(siehe vorne).

 

Die Entschädigung ist in derselben Höhe festgelegt wie die steuerfreie Entschädigung für

gelegentliche Dienstreisen, nämlich mit NLG 0,60 (ATS 3,75 = XEU 0,27). Steuerfreie

Entschädigung bedeutet, daß bis zu diesem Betrag die Entschädigung von den

Steuerbehörden nicht als Einkommensquelle angesehen wird. Höhere Entschädigungen sind

jedoch einkommensteuerpflichtig.