20/AB XXI.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Grünewald,

Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde, betreffend

Wahrnehmung der Aufsichtsrechte

über Krankenanstalten

(Nr. 421J)

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

Ich weise die Aussage, dass die Sanitäre Aufsicht in den Jahren 1957 bis 1999 nicht

ordnungsgemäß geregelt gewesen sei, zurück. Das Krankenanstaltengesetz (KAG)

enthielt vielmehr bereits in seiner Stammfassung BGBI. Nr.1/1957 in seinem

Hauptstück E (§§ 60 bis 62) Regelungen über die Sanitäre Aufsicht. Eine Novellie -

rung des § 60 ist durch die KAG - Novelle BGBI. Nr.801/1993 erfolgt. Im Jahr 1999 ist

hingegen keine Änderung der Bestimmungen über die Sanitäre Aufsicht eingetreten.

Die Vollziehung erfolgt seit Inkrafttreten des KAG entsprechend § 60 KAG durch die

Bezirksverwaltungsbehörden.

 

Zu Frage 2:

Zunächst ist festzuhalten, dass seit dem Jahr 1957 keine Änderung in den diesbe -

züglichen Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden eingetreten ist. Im Übrigen

kommt dem Bund im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung kein Einfluss auf die

Sach - und Personalausstattung der Bezirksverwaltungsbehörden zu.

 

Zu Frage 3:

Durch eine Änderung des Bundesverfassungsgesetzes könnte die Sanitäre Aufsicht

den ohnehin für die Vollziehung im Bereich der Heil - und Pflegeanstalten zuständi -

gen Ländern übertragen werden.

 

Zu Frage 4:

Da mein Ressort dem Thema Qualität im Gesundheitswesen seit Jahren besondere

Bedeutung zumisst, hat es bereits unter österreichischer EU - Präsidentschaft im

zweiten Halbjahr 1998 wesentliche Schritte im Hinblick auf einen internationalen Er -

fahrungsaustausch gesetzt und im Qualitätsbereich Pionierarbeit geleistet. In diesem

Sinne wurde in Bad Tatzmannsdorf eine informelle Konferenz der Gesundheitsminis -

ter einberufen, anlässlich derer die Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglich -

keit hatten, ihre Qualitätspolitiken im Gesundheitsbereich vorzustellen. Als Ergebnis

der genannten Konferenz wurde eine Broschüre erstellt, die erstmals einen Überblick

über die gesundheitsspezifischen Qualitätspolitiken der Gemeinschaft und der Mit -

gliedstaaten ermöglicht und Felder für zukünftige Zusammenarbeit definiert. Es zeigt

sich, dass aufgrund der unterschiedlichen Strukturen der Gesundheitssysteme und

der nicht vergleichbaren Kompetenzverteilungen in den einzelnen Mitgliedstaaten

kein Mitgliedstaat das System eines anderen eins zu eins übernehmen kann, dass

sich aber gegenseitiger Erfahrungsaustausch auf strukturierter Basis als sehr hilf -

reich für die Verbesserung und Fortentwicklung der nationalen Politiken erweist.

 

Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Sanitäre Aufsicht über Krankenanstalten und

die Qualitätssicherung auf unterschiedlichen Kompetenztatbeständen beruhen

(Art. 10 Abs. 1 Z 12 B - VG bzw. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B - VG) und die Qualitätssicherung

daher nicht mit der Sanitären Aufsicht vermengt werden darf.

 

Zu Frage 5:

Eine derartige Einrichtung wäre aus rechtlichen Gründen unzulässig. Die Vollziehung

im Bereich der Sanitären Aufsicht erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung (Art. 102

B - VG). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wäre es verfassungswid -

rig, das System der mittelbaren Bundesverwaltung in einem Verwaltungszweig aus -

zuhöhlen und eine Vollzugskonstruktion zu erfinden, die den Landeshauptmann

schlechthin umgeht (VfSlg. Nr.11.403).

 

Zu Frage 6 und 7:

Mein Ressort misst der Qualitätsarbeit im Rahmen der Gesundheitspolitik nicht erst

seit den Vorfällen im Krankenhaus Freistadt, sondern bereits seit Jahren besondere

Bedeutung zu.

 

Den Anforderungen der Qualitätspolitik wurde zunächst im Jahr 1993 mit der Novelle

des Krankenanstaltengesetzes, BGBI. Nr.801/1993, Rechnung getragen. Die

Schwerpunkte der Novelle liegen bei der Kodifizierung von Patientenrechten, bei der

Ausweitung der Kompetenzen der Krankenhaushygieniker und insbesondere in der

Aufnahme einer eigenen Regelung für die interne Qualitätssicherung in Krankenan -

stalten.

 

Weiters trat am 1. Jänner 1997 eine Reform des Gesundheitswesens in Kraft, in de -

ren Rahmen eine Strukturkommission für das Gesundheitswesen auf Bundesebene

eingerichtet wurde. Eine explizit genannte Aufgabe der Strukturkommission ist die

Qualitätssicherung im Gesundheitswesen.

 

Ich habe anlässlich der 8. Sitzung der Strukturkommission am 15. September 1999

insbesondere festgestellt, dass die Sicherheit im Gesundheitswesen auf eine breite

Basis gestellt werden muss. Die Qualitätsarbeit hat sich dabei insbesondere an den

Bedürfnissen der PatientInnen und MitarbeiterInnen zu orientieren.

 

Weiters ist meiner Ansicht nach die Qualität im Gesundheitswesen nur dann beur-

teilbar, wenn die einzelnen Vorgänge ausreichend dokumentiert und transparent

dargestellt werden. Dokumentation und Transparenz sind daher die Grundlage für

wirksame Qualitätsverbesserung.

Mein Ressort sieht im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung in den österreichi -

schen Krankenanstalten - neben der Initiierung - seine Hauptaufgabe darin, unter -

stützend und koordinierend zu wirken. Es zeigt sich zunehmend, dass Koordination,

Information, Aufklärung und Aufbereitung wissenschaftlicher Entwicklungen einen

entsprechenden Rahmen benötigen. Daher ist auch die Schaffung einer nationalen

Koordinationsfunktion ein wichtiges Vorhaben für die allernächste Zukunft.

 

Wie ich in der 8. Sitzung der Strukturkommission festgestellt habe, sollen aus der

Sicht meines Ressorts folgende Maßnahmen gesetzt werden:

 

• Errichtung einer Clearing - Stelle zur Qualität im Rahmen der Strukturkommission.

  Diese soll insbesondere einen Informationsaustausch ermöglichen, Qualitätsricht -

  linien und Anreizsysteme ausarbeiten sowie die Durchführung von Qualitätsmaß -

  nahmen evaluieren und kontrollieren.

• Auf Landesebene sollen verpflichtend Einrichtungen zur Qualitätssicherung ge -

  schaffen werden, die unter anderem die Umsetzung der Richtlinien kontrollieren

  und Qualitätsmaßnahmen ständig überwachen sowie der Clearing - Stelle darüber

  berichten sollen.

• Die Umsetzung der Qualitätsmaßnahmen auf Krankenanstaltenebene obliegt den

  Qualitätssicherungskommissionen gemäß § 5b KAG

 

Notwendige Evaluierungen beziehen sich einerseits auf die Implementierung gesetz -

licher Vorschriften hinsichtlich der organisatorischen Voraussetzungen für die

Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen in den Krankenanstalten (eine erste

diesbezügliche Evaluierungsstudie erfolgte seitens meines Ressorts 1996/97 - eine

weitere ist für das Jahr 2000 geplant), andererseits auf die tatsächliche Evaluierung

der zu erbringenden Leistungen. Nach der Philosophie meines Ressorts sind solche

Evaluierungen solide vorzubereiten und anhand valider, wissenschaftlich abgesicher -

ter Instrumente durchzuführen.

 

Zu diesem Zweck läuft im Auftrag meines Ressorts beispielsweise das „Quality lndi -

cator Project“, ein internationales Projekt, bei welchem bis dato 15 österreichische

Krankenanstalten mitmachen und das den teilnehmenden Krankenhäusern anhand

aggregierter Daten für ausgewählte Indikatoren einen direkten Vergleich mit anderen

Krankenanstalten ermöglicht und auf diese Weise zu einer Selbstevaluierung führt.

 

Überdies werden zukünftige Bemühungen vor allem auch darauf gerichtet sein, die

Qualität der Gesundheitsleistungen länderübergreifend vergleichbar zu machen.

Diesem Anspruch kann nur durch gemeinsame Anstrengungen Rechnungen getra -

gen werden. Einen wesentlichen Schritt in diese Richtung stellt das österreichweite

Projekt „Qualität im Krankenhaus“ dar. Im Rahmen dieses Projektes werden seit

Anfang 1998 für relevante Bereiche im Krankenhaus in Zusammenarbeit mit elf

Krankenhäusern Standards und Richtlinien erarbeitet.