2018/AB XXI.GP

Eingelangt am:  27-04-2001

 

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

Dr. Ernst STRASSER

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Stefan Prähauser, Rudolf

Edlinger, Otmar Brix, Dr. Kurt Heindl und Genossen haben am 2. März 2001 unter der

Nummer 2033/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Einbürgerung von Fußballern" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Die Einbürgerung des Herrn Kazimierz Sidorczuk erfolgte, da die Bundesregierung gemäß

§ 10 Abs 6 Staatsbürgerschaftsgesetz bestätigt hat, daß die Verleihung der

Staatsbürgerschaft wegen der von dem Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu

erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

 

Die Vollziehung des § 10 Abs 6 StbG obliegt gemäß § 66 Z.1 lit a des

Staatsbürgerschaftsgesetzes der Bundesregierung. Ich ersuche daher um Nachsicht,

wenn ich von einer inhaltlichen Beantwortung der an den Bundesminister für Inneres

gestellten Anfrage Abstand nehme.

 

Die für die Entscheidung der Bundesregierung maßgeblichen Gründe ergeben sich aus

dem von mir in die Bundesregierung eingebrachten Ministerratsvortrag mit folgendem

Wortlaut:

 

"Der polnische Staatsangehörige Kazimierz SIDORCZUK, geb. am 04.03.1967 in Poznan,

Polen, Fußballer wohnhaft in 8055 Graz, Reitweg 21, hat beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs.

6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 angesucht.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft soll sich gem. §§ 16 und 17 StbG auf die Gattin und

die Kinder des Antragstellers erstrecken.

Da der Genannte erst seit Mai 1997 seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich

hat, kann ihm die Staatsbürgerschaft nur vediehen werden, wenn die Bundesregierung

bestätigt, dass die Veleihung wegen der von ihm bereits erbrachten und noch zu

erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republlk liegt.

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung richtete an das Bundesministerium für

Inneres das Ersuchen, diese Bestätigung der Bundesregierung zu erwirken.

 

Seit 1997 ist der Antragsteller beim SK Sturm Graz als Fußballtormann tätig.

 

Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport, Gruppe Sport, hat auf Grund

der Qualifikation des Fußballclubs Sturm Graz für die Championsleague und der damit für

Kazimierz SIDORCZUK verbundenen Möglichkeit für den Östeneichischen Fußball

positive Akzente zu setzen, die Vedeihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 6

StbG des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 befürwortet.

 

Das Bundesministerium für Inneres hat bisher Sportler zur Einbürgerung im Sinne der

genannten Bestimmung an den Ministerrat herangetragen, die auch in der

Österreichischen Nationalmannschaft spielberechtigt waren. Dies trifft bei Kazimierz

SIDORGZUK nicht zu.

 

Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport, weist jedoch daraufhin, dass

eine Einbürgerung im Interesse der Republik Östeneich deshalb möglich sei, da Kazimierz

SIDORCZUK in der Championsleague für SK Sturm Graz gespielt hat und weiter spielen

wird. Damit wurde und werde die Stellung Österreichs innerhalb der UEFA (Europäischer

Fußballverband) verbessert.

 

Wegen der von Kazimierz SIDORCZUK bereits erbrachten und von ihm noch zu

erwartenden außerordentlichen Leistungen liege dessen Einbürgerung im besonderen

Interesse der Republik.

 

Es wird daher der

 

Antrag

 

gestellt, die Bundesregierung wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der österreichischen Staats -

bürgerschaft an Kazimierz SIDORCZUK, geboren am 04.03.1967 in Poznan, Polen, im

Sinne des § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 im besonderen Interesse

der Republik liegt"

 

Im übrigen beantworte ich die Fragen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1. bis 4.

 

Siehe einleitende Feststellungen.

Zu Frage 5:

 

Die Entscheidung der Bundesregierung zum Einbürgerungsantrag des Szabolcs SAFAR

war wie folgt begründet:

 

"Der ungarische Staatsangehörige Szabolcs SAFAR, geb. am 20.08.1974 in Budapest,

Ungarn, Fußballtormann, wohnhaft in 5020 Salzburg, Offo-Pflanzl-Str. 7, hat beim Amt der

Salzburger Landesregierung um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 angesucht.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft soll sich gem. § 16 StbG auf die Gattin erstrecken.

 

Da der Genannte erst seit September 1997 seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in

Österreich hat, kann ihm die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn die

Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung wegen der von ihm bereits erbrachten und

noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik

liegt. Das Amt der Salzburger Landesregierung richtete an das Bundesministerium für

Inneres das Ersuchen, diese Bestätigung der Bundesregierung zu erwirken.

Dem Lebenslauf des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er seit seinem zehnten

Lebensjahr Fußball spielt. Im Alter von fünfzehn Jahren war er das erste Mal

Jugendnationalspieler worauf weitere 15 Berufungen folgten. Als Jugendnationalspieler

nahm Szabolcs SAFAR unter anderem bei den Europameisterschaften in Deutschland teil.

Beim Klub Vasas Budapest absolvierte er 108 Bundesligaspiele und in der Ungarischen

Olympiaauswahl spielte er fünfzehnmal.

Bei den Olympischen Spielen in Atlanta stand er im Tor der Ungarn und wurde im selben

Jahr Nationaltormann mit 12 Einberufungen.

Seit September 1997 ist er Tormann des SV Wüstenrot Salzburg und zählt zu den

talentiertesten jungen Tormännern Österreichs.

 

Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes, Gruppe Sport, die im Einvernehmen mit dem

Österreichischen Fußballbund geäußert wurde, ist ein Einsatz des Szabolcs SAFAR als

Spieler der Österreichischen Nationalmannschaft nicht möglich, da er bereits in der

ungarischen Nationalmannschaft gespielt hat und daher für das Österreichische

Nationalteam aus diesem Grund nicht mehr spielen darf

 

Aus diesem Grund kann das Fachressort auch im Hinblick auf das Erkenntnis des

Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1970, wonach bei der Prüfung der

"außerordentlichen Leistungen" ein strenger Maßstab anzulegen ist, keinesfalls ein

Vorliegen der Voraussetzungen für Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 6 des

Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 fest stellen.

 

Es wird daher der

Antrag

 

gestellt, die Bundesregierung wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung lehnt es ab zu bestätigen, dass die Veleihung der Österreichischen

Staatsbürgerschaft an Szabolcs SAFAR, geboren am 20.08.1974 in Budapest, Ungarn, im

Sinne des § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 im besonderen Interesse

der Republik liegt."

 

Zu Frage 6:

Die Kriterien, die ein Berufssportler für eine Einbürgerung benötigt, sind dem § 10 Abs 6

StbG unter folgendem Wortlaut zu entnehmen:

 

§ 10 Abs 6 StbG "(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 7

sowie des Abs 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der

Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu

erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt."

 

Darüber hinaus muss der Staatsbürgerschaftswerber die üblichen Voraussetzungen für

eine Einbürgerung erbringen, wie insbesondere keine gerichtliche Verurteilung, kein

Aufenthaltsverbot, sowie keine Beziehungen zu fremden Staaten, die die Interessen der

Republik schädigen würden.

 

Zu Frage 7:

Von einem "normalen Einbürgerungsverfahren" unterscheiden sich diese Kriterien - wie

aus obzitierten Wortlaut unter Beantwortung der Frage 6 ersichtlich - dadurch, dass von

den gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung jene des § 10 Abs 1 Z 1

(zehnjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz im Bundesgebiet), des § 10 Abs 1 Z 7

(hinreichend gesicherter Lebensunterhalt) sowie des Abs 3 (Ausscheiden aus dem

bisherigen Staatsangehörigkeitsverband) entfallen.

 

Zu den Fragen 8, 9, 10, und 11:

Die Entscheidung ist von der Bundesregierung einstimmig getroffen worden, andere

Persönlichkeiten waren an der Entscheidung nicht beteiligt.

Zu den Fragen 12 und 13:

Für die Einbürgerung von Sportlern und damit auch von Fußballspielern nach § 10 Abs 6

StbG sind die in der Beantwortung zu Frage 6 angeführten Kriterien maßgeblich. Ich gehe

somit davon aus, dass in künftig an die Bundesregierung herangetragenen Fällen das

zuständige Fachressort - das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport - zur

Frage der vom Betroffenen bereits erbrachten und noch zu erwartenden

außerordentlichen Leistungen Stellung nehmen und daraus Folgerungen über das

Interesse der Republik an einer Einbürgerung ziehen wird; davon ausgehend wird die

Bundesregierung über den Antrag entscheiden.